Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.12.2007 D-7357/2007

10. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,607 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-7357/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7357/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Juli 2007 und gelangte am 2. August 2007 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl ersuchte. Am 22. August 2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 27. September 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe sein Heimatland wegen der Probleme mit den Behörden sowie mit Mitgliedern der People Party Student Federation (PSF) sowie der People Party (PP) verlassen. Er sei seit etwa fünf Jahren Mitglied der B._______ und seit etwa drei Jahren Generalsekretär der C._______ gewesen. Aufgrund seiner Parteiaktivitäten sei er zweimal von der Polizei inhaftiert worden. Ferner sei er vor nunmehr ein oder zwei Jahren Opfer von Anschlägen und diversen Entführungen seitens von Mitgliedern der PSF gewesen. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass Richtung Italien verlassen und sei in der Folge in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 sei aufzuheben. Es sei das Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden ein Zeitungsartikel aus "The Daily Pakistan Lahore" vom , eine Mitgliederkarte C._______ General Secretary, ausgestellt am , ein Schreiben von D._______, ein Arztbericht des E._______ vom , ein Schreiben von F._______, Anwalt, vom sowie die entsprechenden Briefumschläge zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 wies der zuständige D-7357/2007 Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- sowie zur Übersetzung des in Kopie eingereichten fremdsprachigen Zeitungsartikels in eine der Amtssprachen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 15. November 2007 geleistet. Die geforderte Übersetzung wurde mit Eingabe vom 15. November 2007 nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsausschnitt aus der "Daily Pakistan Lahore" vom (...) sowie die Kopie einer Haftbestätigung seines Anwalts samt Zustellcouvert zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7357/2007 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. D-7357/2007 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. So vermag der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe für die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen unter starken Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnislücken gelitten, nicht zu überzeugen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung vom 22. August 2007 und der direkten Anhörung vom 27. September 2007 Gedächtnisprobleme gehabt, ist im Gesamtkontext als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal sich aus den Akten keine weiteren, konkreten und stichhaltigen Hinweise ergeben, welche dieses Vorbringen stützen könnten. Zudem bezeichnete der Beschwerdeführer am Schluss der Befragungen die Protokolle als seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend, worauf er sich nun behaften lassen muss. In der Zwischenverfügung vom 2. November 2007 wurde sodann bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der direkten Anhörung geltend machte, er sei in Pakistan wegen der erlittenen Misshandlungen durch elektrische Stromstösse, welche zu Gedächtnislücken geführt hätten, bei einem Psychologen in Behandlung gewesen (vgl. A 6, S. 8). Das zu den Akten gereichte Arztzeugnis wurde hingegen von einem Neurochirurgen ausgestellt und datiert darüber hinaus vom , was mit der Behauptung bei der direkten Anhörung vom 27. September 2007 nicht übereinstimmt, der Beschwerdeführer sei vor eineinhalb bis zwei Jahren wegen seiner Folgeprobleme nach der angeblich erlittenen Folter medizinisch betreut worden (vgl. A 6, S. 8). Es lassen sich in der Beschwerde auch keine weiteren überzeugenden Erklärungen für die von der Vorinstanz nach einer Prüfung der Akten zu Recht festgestellten Widersprüche und unsubstanziierten Angaben finden. Die eingereichten Dokumente vermögen die Vorbringen auch nicht glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Die zwei Bestätigungsschreiben eines Anwalts vom sowie eines Ingenieurs können höchstens als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, denen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Auch wenn zudem von der Echtheit des eingereichten Mitgliedschaftsausweises der C._______ ausgegangen wird, belegt dieser die geltend gemachte, konkrete Verfolgungssituation nicht. Der Zeitungsartikel aus "The Daily Pakistan Lahore" vom wurde nur in Kopie eingereicht, weshalb ihm aufgrund der leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich lediglich ein geringer Beweiswert D-7357/2007 zukommen kann. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangszentrumsbefragung geltend, er habe von Parteifreunden und aus Zeitungsartikeln erfahren, dass er gesucht werde (vgl. A1, S. 6). Aus der Übersetzung des in Kopie eingereichten Artikels ergibt sich aber lediglich, dass ein Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll, wobei keine Zeitangaben gemacht werden. Dass � gemäss Eingabe vom 15. November 2007 - die Polizei sein Elternhaus mehrfach kontrolliert und nach ihm gesucht habe und zwei seiner Brüder in der Zwischenzeit auf den Polizeiposten geholt worden seien und sich in Haft befänden, stellen schliesslich blosse Behauptungen des Beschwerdeführers dar, welche auch durch den mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 nachgereichten Zeitungsausschnitt aus der "Daily Pakistan Lahore" vom nicht belegt werden können, zumal Identität und Verwandtschaftsgrad der im betreffenden Zeitungsartikel angeblich aufgeführten Personen nicht geklärt sind. Schliesslich ist auch die in Kopie eingereichte Haftbestätigung des Anwalts des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Vorbringen zu bewirken. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Vorbringen kann nach dem Gesagten entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde nicht ausgegangen werden. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 2. November 2007 als unbegründet. 4.3 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insbesondere besteht nach dem Gesagten auch keine Veranlassung, eine Frist anzusetzen zur Einreichung weiterer Beweismittel. Zusammenfassend folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. D-7357/2007 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). D-7357/2007 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass trotz Ausnahmezustandes die allgemeine Lage in Pakistan nicht durch Krieg, D-7357/2007 Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 5.10 Sodann sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ledigen, jungen Mann mit guter Schulbildung und einem familiären Netz im Heimatland (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem macht er auch keine gesundheitlichen Probleme geltend, für die er im Heimatland die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder aufgrund derer er bei einer Rückkehr - aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-7357/2007 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7357/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das (Beilage: Identitätsausweis , Mitgliedschaftsausweis ) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11

D-7357/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2007 D-7357/2007 — Swissrulings