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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2019 D-7354/2018

8. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,194 Wörter·~16 min·12

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7354/2018

Urteil v o m 8 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______ geboren am (…), die Ehefrau B._______ geboren am (…), und das Kind C._______, geboren am (…), Syrien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).

D-7354/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 22. August 2016 und der vertieften Anhörungen durch das SEM vom 17. Oktober 2017 im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (nahe F._______), hätten im Jahr (…) geheiratet und seien Eltern von (…) Kindern. Sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (…) Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei. Als einfaches Partei- Mitglied habe er an Parteitreffen und als Ordnungshüter an Demonstrationen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten davon keine Kenntnis gehabt. Auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) hätten sich auf Personen konzentriert, die wichtigere Funktionen innegehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe als Sympathisantin der kurdischen Yekiti-Partei auch an Demonstrationen in F._______ teilgenommen (vorwiegend noch vor Ausbruch des Bürgerkriegs), deswegen aber ebenfalls keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nachdem die YPG Yekiti-Büros geschlossen und zunehmend Parteikollegen im Auftrag der syrischen Behörden verhaftet hätten, habe sich der Beschwerdeführer aber gefürchtet, irgendwann auch festgenommen zu werden, weshalb er sich schliesslich im Jahr 2016 entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei zudem im (…) an einem Checkpoint bei F._______ mit den YPG in Streit geraten, als diese den Transport der Leiche ihres verstorbenen (Verwandten) nach F._______ zunächst untersagt hätten. Die YPG hätten den Transport schliesslich erlaubt und die Beerdigung des (Verwandten) sei am Folgetag ohne Belästigung seitens der YPG erfolgt. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin vor einer künftigen Verhaftung durch die YPG gefürchtet. Abgesehen von dem besagtem Vorfall im (…) hätten sie keine Probleme mit den YPG gehabt. Beziehungsweise die YPG hätten zu einem früheren Zeitpunkt zwei Söhne von ihnen rekrutieren wollen, weshalb sie ihre (…) älteren Kinder ins Ausland geschickt hätten (Anmerkung Gericht: Einreise der […] älteren Kinder in die Schweiz im Februar 2015, Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im August 2015). Auch habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Auseinandersetzung im (…) einmal mit den YPG gestritten, als die YPG der Nachbarsfamilie ihrer Eltern die Nachricht vom Tod

D-7354/2018 ihres Kindes überbracht habe. Die Beschwerdeführerin sei damals zufällig anwesend gewesen und habe den YPG Vorwürfe gemacht. Die YPG hätten sie daraufhin zu einer Befragung vorgeladen. Aus Angst davor seien sie damals zur (Verwandten) des Beschwerdeführers nach G._______ (zwischen E._______ und F._______ gelegen) gezogen. Mitte Juli 2016 seien sie mit ihren von den syrischen Behörden im (…) ausgestellten Reisepässen in den H._______ ausgereist und von dort aus mit humanitären Visa am (…) in die Schweiz geflogen. Hierzulande nehme der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied an Treffen der Yekiti-Partei wie der Generalversammlung, Kundgebungen und Gedenktagen teil. Konkrete Hinweise, dass die syrischen Behörden oder die YPG davon Kenntnis hätten, habe er nicht, aber es sei denkbar. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (syrische Identitätsdokumente, Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti Schweiz vom […], diverse Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6, A16, A17 und A18). B. Mit Verfügung vom 22. November 2018 – eröffnet am 26. November 2018 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Am 22. Dezember 2018 (Poststempel vom 26. Dezember 2018) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um entsprechende vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In ver-

D-7354/2018 fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe lagen Kopien von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. April 2015 („Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD“), 9. Mai 2016 („Übergriffe der PYD auf KDP-S-Mitglieder“) und 21. März 2017 („Syrien: Rückkehr“) sowie ein Zeitungsartikel der NZZ vom 1. November 2018 (Reportage über das kurdische Gebiet im Norden Syriens) bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2019 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-7354/2018 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-7354/2018 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend

D-7354/2018 E. 5.2 – 5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 dargelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.2.1 Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden wären im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Juli 2016 wegen Aktivitäten für die Yekiti oder Auseinandersetzungen mit den YPG einer gezielt gegen sie gerichteten asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden oder den YPG ausgesetzt gewesen, oder hätten eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt. Dies unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der erst im Rahmen der Anhörungen vom 17. Oktober 2017 geltend gemachten und vom SEM als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen (Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit den YPG wegen des Todes eines Nachbarsjungen und Rekrutierungsversuch der YPG betreffend zweier Söhne). Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzulegen, dass sie persönlich wegen ihrer – niederschwelligen – Aktivitäten für die Yekiti ins Visier der syrischen Behörden geraten und als erstzunehmende Gegner des Regimes identifiziert worden wären. Sie gaben vielmehr selbst an, deswegen keine Probleme gehabt zu haben. Hinsichtlich der Mutmassungen in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2018 zu einer allfälligen künftigen Identifizierung durch die syrischen Behörden und der geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers, irgendwann auch von den YPG verhaftet zu werden, ist festzuhalten, dass die Schliessung von Parteibüros und die Festnahme von Parteimitgliedern nicht genügen, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem sub-

D-7354/2018 jektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte liegen weder bezüglich des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführerin und der von ihr geäusserten Angst vor einer künftigen Verhaftung durch die YPG nach dem verbalen Streit an einem Checkpoint im (…) vor. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung nach dem besagten Vorfall im (…) haben die Beschwerdeführenden nicht dargelegt. Sie seien weder bei der Beerdigung des (Verwandten) der Beschwerdeführerin, die am nächsten Tag stattgefunden habe, noch in den folgenden Monaten bis zur Ausreise aus Syrien von den YPG behelligt worden. 5.2.2 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen (generelles Gefühl der Unsicherheit und Angst) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der bürgerkriegsbedingten allgemeinen Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2). 5.2.3 Schliesslich vermag auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der Yekiti als einfaches Mitglied), welches als niederschwellig einzustufen ist, keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden oder den YPG zu begründen. Hinsichtlich des Einwands in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2018, der syrische Geheimdienst sei in Europa aktiv und es sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Behörden Kenntnis vom Engagement des Beschwerdeführers hätten oder erlangen würden, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den

D-7354/2018 Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 6.3 f. m.w.H.). Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der Yekiti als einfaches Mitglied) lassen nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Sein Engagement überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten. Es lässt nicht darauf schliessen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es liegen damit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 5.2.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2018 vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Mit dem Verweis auf Berichte der SFH vom 14. April 2015 („Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD“), 9. Mai 2016 („Übergriffe der PYD auf KDP-S-Mitglieder“) und 21. März 2017 („Syrien: Rückkehr“) sowie eine Reportage aus dem kurdischen Gebiet im Norden Syriens der NZZ vom 1. November 2018 (vgl. Beschwerdebeilagen) vermögen die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor gezielter, individueller Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden oder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) respektive den YPG darzulegen. Es liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, sie würden persönlich im Visier der syrischen Behörden oder der PYD respektive den YPG stehen und ihnen würde eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen. 5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer

D-7354/2018 Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden, die PYD oder die YPG im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Präzisierend ist anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und in seiner Verfügung vom 22. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-7354/2018 SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7354/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Burgherr

Versand:

D-7354/2018 — Bundesverwaltungsgericht 08.04.2019 D-7354/2018 — Swissrulings