Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7345/2015/mel
Urteil v o m 1 8 . März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Kosovo, alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
D-7345/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland (Kosovo) zusammen mit ihren minderjährigen Kindern einige Tage vor der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz beziehungsweise am 15. Dezember 2014. Über E._______ und F._______, wo der Beschwerdeführer ärztlich versorgt worden sei, hätten sie die Schweiz am 19. Dezember 2014 erreicht. Am gleichen Tag reichten sie in G._______ ihre Asylgesuche ein. Am 30. Dezember 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt, und am 5. Mai 2015 sowie am 17. Juli 2015 führte das SEM Anhörungen durch. Die Befragung des taubstummen Beschwerdeführers wurde im Beisein der Beschwerdeführerin, welche mit Gebärdensprache übersetzt hat, durchgeführt, während die Anhörung mittels Gebärdendolmetscherin stattfand. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung geht hervor, dass er Staatsangehöriger des Kosovo aus I._______ sei, wo er seit der Geburt immer gelebt habe und wo sich auch heute seine Eltern, sein Bruder und seine ebenfalls taubstumme Schwester sowie weitere Verwandte aufhielten. Er sei seit seiner Kindheit taubstumm und habe während vier Jahren die Schule besucht. Im Erwachsenenalter habe er ab und zu als Tagelöhner gearbeitet. Bis vor drei Jahren (Aussage vom 30. Dezember 2014) habe er Sozialhilfe bekommen; anschliessend sei er vom Vater unterstützt worden. Da dieser aber alt sei und nicht arbeite, sei dies nicht mehr länger möglich gewesen. Keiner wolle seine Familie unterstützen. Er habe eine Beschwerde eingereicht, welche indessen abschlägig beantwortet worden sei. Es sei ihm gesagt worden, er solle arbeiten gehen. Auf dem Weg in die Schweiz habe er ausserdem einen Herzinfarkt erlitten. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Folgendes vor: Früher sei es ihnen gut gegangen. Er habe mit seiner Familie bei seinen Eltern gelebt und Sozialhilfegeld bekommen. Mit der Mutter sei es immer gut gegangen, mit dem Vater hingegen weniger. Ausserdem habe er gearbeitet. Zwischen 1988 und 1992 habe er in J._______ die Gehörlosenschule besucht und anschliessend während einem Jahr eine Art (…) gemacht; danach sei er als Hilfsarbeiter in einer (…) eingesetzt worden. Dann sei der Krieg ausgebrochen. Im Kosovo gebe es grosse Probleme und keine Arbeit. Man habe ihm gesagt, dass es für ihn keine Arbeit gebe oder dass es für ihn als Gehörlosen zu
D-7345/2015 gefährlich sei. Während sieben Jahren habe er sich auf Arbeitssuche befunden, indessen einfach keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Zudem seien ihm die Unterstützungsleistungen gestrichen worden. Auch als Gehörloser bekomme er keine Unterstützung mehr. Dann habe sein Vater angefangen, seine Ehefrau und seine Kinder zu schlagen, weil kein Geld mehr vorhanden gewesen sei. Es sei deswegen immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Es habe kein Essen mehr gegeben. Alles sei sehr traurig gewesen. Seine Frau habe darunter sehr gelitten und sei krank geworden, auch weil die Kinder so massiv geschlagen worden seien. Er selber habe das auch nicht mehr ausgehalten. Darüber hinaus seien die Kinder in der Schule geplagt und gehänselt worden. Sie hätten sich nicht wie normale Kinder entwickeln können. Schliesslich habe sein Vater ihn und seine Familie mit einem Ast aus dem Haus gejagt und den Schmuck, welchen er seiner Frau und den Kindern geschenkt habe, zurückverlangt. Seine Ehefrau habe jemanden gefunden, und er habe sich bei gehörlosen und anderen Kollegen 3'500.– Euro geliehen, das er zurückgeben müsse, sobald er Arbeit finde. Die ganze Ausreise habe 5'000.– Euro gekostet. Andere Schwierigkeiten habe er im Kosovo nicht gehabt. Hier in der Schweiz stehe ihnen alles zur Verfügung, was sie bräuchten, und er habe auch wieder etwas zugenommen und könne wieder alles essen. Er sehe auch, dass sich die Kinder wieder entwickeln würden. Zudem fühle er sich selber nicht eingeschränkt und hoffe, hier wieder arbeiten zu können. Auch seine Ehefrau habe sich beruhigt. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie habe die Staatsangehörigkeit von Albanien und seit der Heirat am 4. April 2011 auch diejenige des Kosovo. Sie habe in Albanien nur während zweier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei Vollwaise gewesen und habe nie beziehungsweise in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Kosovo lebe sie seit 12 Jahren beziehungsweise seit dem Jahr 2002. Dort befinde sich auch ihre Schwester, während in Albanien nur weit entfernte Verwandte seien. Sie habe nicht mehr im Kosovo leben wollen, sie habe die Nase voll davon, weil sie dort kein eigenes Haus hätten und es das in der Schweiz gebe. Die Schwiegereltern hätten sie nicht länger bei sich wohnen lassen wollen. Sie sei von ihnen etwa fünf oder sechs Mal geschlagen worden, zum ersten Mal vor etwa zwei oder drei Monaten (Aussage vom 30. Dezember 2014) und letztmals ein oder zwei Wochen vor der Ausreise gegen Mittag von der Schwiegermutter. Der Schwiegervater sei Zeuge gewesen, während der Ehemann geschlafen habe und die Kinder in der Schule gewesen seien. Jeden Tag habe es Streit mit den Schwiegereltern gegeben, weil sie nicht gearbeitet hätten. Sie seien auch krank
D-7345/2015 und deshalb in die Schweiz gekommen, weil die Behandlungen hier nichts kosten würden und sie kein Geld hätten. Sie leide an (…)schmerzen und es gehe ihr nicht gut. Sie benötige monatliche Arztbesuche und sei letztmals zwei oder drei Tage vor der Ausreise beim Arzt gewesen. Sie habe aber kein Geld für Arztbesuche. Ihr Ehemann sei arbeitslos und keiner wolle ihnen helfen. Im Übrigen habe sie im Kosovo keine Probleme gehabt. Ihre Tochter sei ebenfalls gehörlos und benötige ein Hörgerät und Tabletten, welche sie zwar im Kosovo erhalten habe, aber welche nicht ausreichend seien. In der Schweiz würden die Ärzte alles besser machen. Sie wolle nicht mehr in die Armut zurück und keinen Streit mehr haben mit den Schwiegereltern. Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass die Probleme mit den Schwiegereltern begonnen hätten, nachdem ihr Ehemann vor drei Jahren (Aussage vom 5. Mai 2015) keine Rente mehr bekommen habe, weil er als arbeitsfähig erklärt worden sei. Ausserdem habe der Schwiegervater nicht mehr als (…) arbeiten können, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe. Deshalb habe er gesagt, er könne sich nicht mehr um sie und ihre Familie kümmern. Auch die Kinder seien von den Schwiegereltern geschlagen worden. Man habe Schuhe nach ihnen geworfen und sie beschimpft. Der Schwiegervater habe ihnen Ohrfeigen ausgeteilt und sie mit dünnen Ästen auf die Beine geschlagen. Die Schwiegereltern hätten dem Ehemann zudem vorgeworfen, dass er rauche. Dieser sei angesichts der Armut depressiv geworden und habe mit Selbstmord gedroht. Zudem wisse sie nicht, ob sie im Kosovo geblieben wäre, wenn sie genügend Geld gehabt hätten, weil das Leben in der Schweiz besser sei. Etwa zwei oder drei Monate vor der Ausreise habe sie keine Medikamente mehr bekommen, weil sie diese nicht mehr habe bezahlen können. Beide Kinder hätten die Schule etwa zehn Monate vor der Ausreise beziehungsweise die Tochter vor acht oder neun Monaten (Aussage vom 5. Mai 2015) abgebrochen, weil die Tochter von den Schulkameraden belästigt und beschimpft worden sei. Keiner möge die Kinder und niemand in der Nachbarschaft und Verwandtschaft möge sie und ihre Familie. Das Geld für die Ausreise – 5'000.– Euro – hätten sie von Nachbarn, Verwandten und Freunden des Ehemannes bekommen. Dieses Geld müssten entweder der Schwiegervater oder im Fall einer Rückkehr die Beschwerdeführenden selbst zurückzahlen. Sie würden umgebracht, wenn sie zurückkehren würden, oder sie würden sich selber umbringen.
D-7345/2015 Die Beschwerdeführenden reichten eine Identitätskarte, einen Ausweis der kosovarischen Vereinigung der Gehörlosen und einen Ausweis mit der Bezeichnung "NLP Prishtina" (Beschwerdeführer), einen Eheschein und zwei Geburtsscheine (Kinder), einen ablehnenden Beschluss über das Gesuch um Sozialhilfe vom 12. Juli 2006, eine Beschwerde gegen die abgelehnte Sozialhilfe vom 7. März 2014, einen ablehnenden Beschluss über das Gesuch um Erhalt einer Pension vom 3. April 2014 sowie verschiedene medizinische Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung legte das SEM im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung und der Prüfung dessen Zumutbarkeit dar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Suizidabsichten die Schweiz nicht verpflichten würden, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, und dass allfälligen suizidalen Absichten im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung durch geeignete Massnahmen gebührend Rechnung zu tragen sei. Die geltend gemachte finanzielle Lage und die damit verbundenen Schwierigkeiten seien zu bezweifeln, weil sich aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben ergeben hätten. So habe die Tochter die Schule einerseits vor langer Zeit abgebrochen, während sie gemäss einer anderen Aussage wie der Sohn ungefähr zehn Monate vor der Ausreise damit aufgehört habe und der Sohn gemäss einer dritten Variante die Schule bis zur Ausreise besucht haben soll. Zudem ergebe sich aus den mitgebrachten Unterlagen, dass die Tochter im Dezember 2014, mithin kurz vor der Ausreise, beim Arzt gewesen sei und die Beschwerdeführerin Medikamente aus dem Kosovo mitgenommen habe, was auf eine gesicherte ärztliche Versorgung hinweise und mit dem Vorbringen, wonach kein Geld für Arztbesuche zur Verfügung gestanden habe, nicht zu vereinbaren sei. Die Angaben, die Beschwerdeführenden hätten kein funktionierendes Beziehungsnetz im Kosovo und keine Bleibe mehr, werde relativiert durch die Angabe, man habe ihnen 5'000.– Euro für die Ausreise geliehen. Diese Summe Geld erhalte niemand geliehen, der nicht auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Aus der eingereichten Ablehnung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 12. Juli 2006 gehe zudem hervor, dass die Gewährung von Sozialhilfe abgelehnt worden sei, weil der Beschwerdeführer gearbeitet und monatlich 130.– Euro verdient habe. Aufgrund der inzwischen veränderten Situation – für den Vater des Beschwerdeführers
D-7345/2015 habe es in den letzten zwei Jahren als (…) keine Arbeit mehr gegeben – habe ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe gute Chancen. Infolge der widersprüchlichen und teils unglaubhaften Aussagen zur finanziellen Situation müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügten und es nicht unmöglich erscheine, erneut in den Genuss von Sozialhilfe zu gelangen. Zudem stehe es ihnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen. C. Mit Eingabe vom 16. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 anfechten und beantragen, die Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie vor, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder aufgrund der Gehörlosigkeit beziehungsweise Hörbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem (…) "Menschen mit Behinderung" im Sinne der Behindertenrechtskonvention der UNO seien, wobei die Kinder als besonders verletzlich zu betrachten seien. Der Herzinfarkt des Beschwerdeführers stelle zudem eine zusätzliche Beeinträchtigung dar, womit auch in seinem Fall eine besondere Verletzlichkeit bestehe. Bei der Wegweisung von besonders verletzlichen Personen seien die sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse im Heimatland speziell zu würdigen. Die Familie habe vor der Ausreise während zweier Jahre im Haus der Eltern des Beschwerdeführers von der Rente dessen Vaters in der Höhe von 70.– bis 75.– Euro gelebt. Die Anmerkung des SEM, wonach ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe nun Aussicht auf Erfolg haben könne, stelle eine nicht überprüfbare Behauptung dar. Insbesondere hätte die Situation der Familie schon vorher unabhängig von der Rente des Grossvaters der Kinder berücksichtigt werden müssen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien gestorben und ihre drei Schwestern würden in Albanien und im Kosovo verheiratet leben. Die Brüder des Beschwerdeführers seien ausser Landes, wobei diese die Familie auch vorher nicht unterstützt hätten. Die Schwester des Beschwerdeführers befinde sich nun auch verheiratet in einem eigenen Haushalt. Zu den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern hätten die Beschwerdeführenden keinen Kontakt, nachdem diese sie aus dem Haus geworfen hätten.
D-7345/2015 Das für die Ausreise geliehene Geld müssten sie zurückzahlen. Aus diesem geliehenen Geld könne nicht auf ein Beziehungsnetz geschlossen werden. Es sei zudem kein Geschenk gewesen und könne auch als einmalige Hilfeleistung verstanden werden. Die Beschwerdeführenden benötigten indessen eine langfristige Sicherheit in beruflicher und finanzieller Hinsicht. Der Beschwerdeführer als gehörloser Mann habe auf dem ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt im Kosovo besondere Schwierigkeiten, da er benachteiligt sei und nur diejenigen spezifischen Arbeiten ausführen könne, welche mit der Gebärdensprache und seinem Herzinfarkt vereinbar seien. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche stammten aus den Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch infolge ihrer psychischen Störung Medikamente einnehmen müsse, was es zu berücksichtigen gelte. Richtigerweise seien die Kinder drei Monate vor der Einreise in die Schweiz im Kosovo nicht mehr zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung die ungenauen Angaben seiner Ehefrau korrigiert. Der Arzttermin der Tochter im Dezember 2014 sei teilweise vom Bruder und von der Schwester des Beschwerdeführers finanziert worden, damit die Tochter ein Hörgerät bekomme, und bei den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Medikamenten handle es sich um einen kleinen Rest. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden ins Heimatland sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, weil die Kinder von der wirtschaftlichen Existenz ihrer Eltern abhängig seien und somit keine kindgerechte Existenz im Kosovo vorliege. Zudem sei dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung im psychologischen und psychiatrischen Bereich grosse Mängel aufweise, weshalb die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Insgesamt sei die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo nicht zumutbar. D. Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von medizinischen Unterlagen (die Beschwerdeführerin betreffend), eine Mailkopie und eine Kostennote zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, sie seien nicht bedürftig.
D-7345/2015 Den Beschwerdeführenden wurde zudem mitgeteilt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werde und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist ärztliche Berichte über eine allfällige Erkrankung der Kinder zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgefordert, den Darlehensvertrag nachzureichen und konkret anzugeben, wann der Vertrag zwischen welchen Personen unter welchen Bedingungen abgeschlossen worden sei, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 wurde die Fürsorgebestätigung vom 27. November 2015 zu den Akten gegeben. Die verlangten ärztlichen Berichte und der Darlehensvertrag wurden auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 wurden zwei Arztberichte – die Kinder betreffend – nachgereicht und geltend gemacht, dass das (…) und die konkrete Hörbehinderung der Kinder noch nicht ärztlich untersucht worden seien. Es wurde um Ansetzung einer entsprechenden Frist ersucht, sollte diese Untersuchung als notwendig erachtet werden. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 wurden Kopien eines Arztberichtes vom 22. Dezember 2015 und einer bevorstehenden Einweisung ins Spital zwecks Operation am 8. Februar 2016, den Beschwerdeführer betreffend, zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen. J. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wurden verschiedene ärztliche Berichte, Untersuchungsergebnisse und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertretung in Kopie nachgereicht.
D-7345/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
D-7345/2015 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-7345/2015 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen, auch wenn sie Übergriffe in Form von Schlägen und Würfen von Gegenständen nach ihnen durch Privatpersonen (Eltern beziehungsweise Schwiegereltern oder Grosseltern) geltend machen und befürchten, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland von niemandem Hilfe zu bekommen und erneut derartigen Schikanen ausgeliefert zu sein. Diese Nachteile erfüllen die Anforderungen an ein "real risk" praxisgemäss nicht. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Fall von weiteren Übergriffen durch Privatpersonen an die kosovarischen Behörden wenden und diese um Schutz vor Übergriffen durch Dritte ersuchen können (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 4.7). Zudem wurde der Kosovo als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt, weshalb davon auszugehen ist, dass der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe zu bejahen sind. Aus gesundheitlichen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was indessen vorliegend nicht der Fall ist, zumal die Beschwerdeführenden sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder
D-7345/2015 bereits in Todesnähe befinden. Selbst eine allfällige Suiziddrohung der Beschwerdeführerin vermag – gestützt auf diese Praxis – keine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen, da dieser im Rahmen der medikamentösen Behandlung Rechnung getragen werden kann. Wie die zuvor zitierte Praxis zeigt, besteht keine Verpflichtung der Schweiz, im Fall einer Suiziddrohung vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Vorliegend steht zudem aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland mit entsprechender medizinischer Therapie geholfen wurde und wieder geholfen werden kann. Bezüglich der Zumutbarkeit und der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diese Therapie auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in Anspruch zu nehmen, wird ebenso auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wie hinsichtlich des im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) festgehaltenen Kindeswohls. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11 und 2007/28 E. 9.3.1). 7.3 Der Kosovo wurde vom Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a ASylG erklärt. In diesem Land herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
D-7345/2015 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG), welche zudem auch die Substanziierungslast tragen (vgl. Art. 7 AsylG), hat. Dies ist auch bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen zu beachten. Mit Blick auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen und der Anhörungen zur Feststellung des Sachverhalts konkrete Fragen zu ihren verwandtschaftlichen, finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen sowie zu einem möglichen Vollzug der Wegweisung nach Kosovo gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen sind die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden vorangehend erwähnten Pflichten gehalten, korrekt, wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben. Die Aussagen der Beschwerdeführenden vermögen indessen, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, diesen Anforderungen nicht zu genügen, wobei diese Tatsache nicht etwa an der fehlenden Fähigkeit des Beschwerdeführers zu hören liegt, sondern vielmehr an der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Insbesondere fallen aus ihrem Sachvortrag und den eingereichten Beweismitteln zahlreiche Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf: 7.3.2 Insbesondere machte die Beschwerdeführerin mehrmals unstimmige Angaben, von welchen sie hinterher zugeben musste, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen. Beispielsweise sagte sie zunächst aus, sie habe nur die albanische Staatsbürgerschaft, um danach einzugestehen, dass sie auch die kosovarische besass (vgl. Akte A9/15 S.3). Ebenso brachte sie zuerst vor, sie habe erst von 2011 bis zur Ausreise mit dem Ehemann im Kosovo gelebt, korrigierte sich indessen, nachdem sie mit den Daten der Geburten ihrer im Kosovo geborenen Kinder konfrontiert worden war, und meinte dann, sie habe seit 12 Jahren im Kosovo gelebt (vgl. Akte A9/15 S. 4 f.). Auch gab sie zuerst an, nie gearbeitet zu haben (vgl. Akte A9/15 S. 4), um später darzulegen, sie sei in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen (vgl. Akte A9/15 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführerin krank ist, Tabletten nehmen muss und schlecht schlafen kann, lassen sich die offensichtlichen Widersprüche nicht mit ihrem Gesundheitszustand erklären. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde ist deshalb unbehelflich. 7.3.3 Des Weiteren legten die Beschwerdeführenden dar, sie hätten mangels vorhandener finanzieller Ressourcen keine Reisepässe und für die Beschwerdeführerin keine Identitätskarte besorgen können; dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit der Angabe, sie hätten für die Ausreise insgesamt 5'000.– Euro ausgegeben, zumal bei Reiseausgaben in dieser
D-7345/2015 Höhe die Kosten der Reisepässe und der Identitätskarte nur einen kleinen Bruchteil der gesamten Reisekosten betragen hätten und damit auch für die Beschwerdeführenden finanzierbar gewesen wären. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer aussagte, er habe von den gesamten 5'000.– Euro 1'500.– Euro für Auslagen unterwegs mitgenommen. Auch damit hätten die Reisepässe und die Identitätskarte bezahlt werden können. Folglich vermag der Grund, warum die Beschwerdeführenden keine Reisepässe und keine Identitätskarte besorgt hätten und den schweizerischen Asylbehörden abgegeben haben, nämlich mangels vorhandener finanzieller Ressourcen, nicht zu überzeugen. 7.3.4 Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe kein Geld für dringend benötigte Arztbesuche für sich und ihre Tochter, überzeugt nicht, zumal aus dieser Aussage der Schluss zu ziehen wäre, sie und ihre Tochter hätten im Heimatland mangels vorhandener finanzieller Ressourcen nicht medizinisch behandelt werden können, was aber mit der Aktenlage und anderen Aussagen nicht zu vereinbaren ist. So legte die Beschwerdeführerin dar, sie selber sei letztmals zwei oder drei Tage vor der Ausreise beim Arzt gewesen und die Tochter benötige seit ihrer Geburt Medikamente (vgl. Akte A9/15 S. 10). Ausserdem reichte sie eine Bescheinigung zu den Akten, wonach sie kurz vor der Ausreise Medikamente bei einer Apotheke bezog. Aus den ärztlichen Unterlagen – die Tochter betreffend – geht überdies hervor, dass diese kurz vor der Ausreise drei Mal in spezialärztlicher Behandlung war und sich Gehörtests unterzog. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter offensichtlich in den Genuss von ärztlichen beziehungsweise pharmazeutischen Leistungen gekommen sind, weshalb das Argument, sie hätten solche nicht in Anspruch nehmen können, weil kein Geld vorhanden gewesen sei, nicht gehört werden kann. Bezeichnenderweise gab die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit diesen Ungereimtheiten zu, dass die Tochter die nötige medizinische Behandlung im Kosovo (inklusive ein Hörgerät) bekommen habe; indessen wandte sie ein, die Ärzte seien im Kosovo nicht so gut und in der Schweiz sei die Behandlung gratis (vgl. Akte A9/15 S. 11 f.), was jedoch nicht gegen eine adäquate medizinische Behandlung im Kosovo spricht. Insgesamt ergibt sich aus der Aktenlage und den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass bis kurz vor der Ausreise offensichtlich genügend finanzielle Mittel vorhanden waren, um im Heimatland medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Ihr Einwand in der Beschwerde, die Kosten des Hörgerätes seien vom Bruder und der Schwester des Beschwerdeführers getragen worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal im Kosovo üblicherweise Familienmitglieder
D-7345/2015 einander – auch finanziell – helfen. Zudem lässt er sich nicht vereinbaren mit den Aussagen, wonach sie im Heimatland über kein Beziehungsnetz verfügen würden und von niemandem unterstützt worden seien. 7.3.5 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei insgesamt mehr als fünf oder sechs Mal von den Schwiegereltern geschlagen worden, letztmals ein oder zwei Wochen vor der Ausreise gegen Mittag von der Schwiegermutter. Der Schwiegervater sei Zeuge gewesen, der Ehemann habe geschlafen und die Kinder seien in der Schule gewesen (vgl. Akte A9/15 S. 10). Diese Aussagen lassen sich nicht vereinbaren mit denjenigen, wonach die Kinder schon acht oder neun Monate beziehungsweise zehn Monate vor der Ausreise (vgl. Akte A40/13 S. 6) beziehungsweise 3 Monate vor der Ausreise (vgl. Beschwerde S. 4) die Schule nicht mehr besucht hätten, weil die Tochter in der Schule belästigt worden sei. Die Aussage, der Sohn habe die Schule bis zur Ausreise besucht (vgl. Akte A40/13 S. 8) ist wiederum mit letzteren Aussagen nicht in Einklang zu bringen. Somit kann aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Vorbringen weder geglaubt werden, dass die Kinder die Schule vor der Ausreise abgebrochen hätten, weil die Tochter belästigt worden sei, noch dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern sich in dem von den Beschwerdeführenden dargelegten Ausmass bewegt haben. Allein aus kleineren Streitigkeiten innerhalb einer Familiengemeinschaft ist indessen weder auf ein fehlendes und nicht tragfähiges Beziehungsnetz noch auf eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu schliessen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass familiäre Unstimmigkeiten auf die Dauer zermürbend sein können. Indessen stellen sie keinen Grund für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar. 7.3.6 Wie das SEM im Übrigen zutreffend festgestellt hat, ist es ungereimt, dass die Beschwerdeführenden einerseits 5'000.– Euro von Verwandten, Freunden und Nachbarn geliehen bekommen haben sollen, und andererseits im Kosovo über keine intakten verwandtschaftlichen und nachbarschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen verfügten beziehungsweise von keinem Hilfe erhalten hätten. Dem SEM ist zuzustimmen, dass Geldbeträge in dieser Höhe nicht geliehen werden, wenn nicht eine einigermassen funktionierende Beziehung zwischen dem Geldgeber und dem Geldnehmer besteht. Daraus ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland entgegen ihren Aussagen über ein funktionierendes Beziehungs-
D-7345/2015 netz verfügen und bei Bedarf offensichtlich unterstützt werden. Die Aussage, wonach dieses Geld nur geliehen sein soll, überzeugt angesichts der fehlenden Einreichung entsprechender Belege (trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 25. November 2015) und infolge der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden wenig. Vielmehr ist aus der Angabe, den Beschwerdeführenden sei von Verwandten, Nachbarn und Freunden die Ausreise in die Schweiz ermöglicht worden, darauf zu schliessen, dass sie offensichtlich in einem intakten Beziehungsnetz gelebt haben und von verschiedener Seite grosszügig unterstützt worden sind. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wegen finanzieller Schwierigkeiten einer Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wären. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sie – sollte dies nötig sein – weiterhin von Personen aus ihrem Beziehungsnetz Unterstützung erhalten würden. 7.3.7 Insgesamt ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden zahlreiche – vorangehend nicht abschliessend aufgeführte – Ungereimtheiten, Widersprüche und nicht nachvollziehbare Angaben, weshalb ihnen nicht geglaubt werden kann, dass sie im Heimatland kein Beziehungsnetz haben, ohne finanzielle Ressourcen leben mussten und notwendige medizinische Behandlungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Vielmehr haben sie ihre persönliche und finanzielle Situation im Heimatland erheblich überzeichnet und damit unglaubhaft dargestellt, womit sie die ihnen obliegende Pflicht zur Wahrheit und Mitwirkung im Asylverfahren verletzt haben. Die daraus fliessenden Konsequenzen haben sie selber zu tragen. Namentlich ist es bei einer solchen Konstellation nicht Sache der Behörden, bei bewusst falschen und unvollständigen oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Kreis ihrer Angehörigen und Nachbarn gelebt haben und von diesen auch massgeblich unterstützt worden sind, soweit sie nicht selber für sich haben sorgen können. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass ihnen die notwendigen medizinischen Behandlungen zugekommen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Beleg einer Apotheke im Heimatland am 16. Dezember 2014 – nur wenige Tage vor der Einreise in die Schweiz – Medikamente erhielt, was gegen eine fehlende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland spricht. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach es sich im Fall der Beschwerdeführerin nur um einen Rest von Medikamenten gehandelt habe, vermag angesichts des Ausstellungsdatums vom 16. Dezember 2014, unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz,
D-7345/2015 nicht zu überzeugen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Apotheke der Beschwerdeführerin bloss einen Rest von Medikamenten mitgegeben hätte. Auch die Tochter der Beschwerdeführenden reiste mit Medikamenten in die Schweiz. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen war sie zudem am 15. September 2014, am 1. Dezember 2014 und am 11. Dezember 2014 wegen ihrer Schwerhörigkeit in spezialärztlicher Behandlung, wo Gehörtests durchgeführt wurden. Diese Fakten sprechen – abgesehen von den zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden – dagegen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland keine adäquate medizinische Behandlung erhalten und von niemandem Hilfe bekommen hätten und somit auf sich allein gestellt gewesen wären. 7.3.8 Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer als gehörloser Mann besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hat, weil er aufgrund der mit der Gehörlosigkeit verbundenen Nachteile nicht jede Arbeit übernehmen kann. Indessen ergibt sich aus dem zu den Akten gegebenen Beschluss vom 12. Juli 2006, dass er offenbar gearbeitet und mit seiner Arbeit Geld verdient hat, da seine Arbeitstätigkeit die Begründung für den ablehnenden Entscheid für den Erhalt von Sozialhilfe bildete. Im Übrigen stellt die schwierige Arbeitssituation im Kosovo keinen Grund dar, von einem Wegweisungsvollzug abzusehen, zumal die gesamte Bevölkerung – und nicht nur der gehörlose Beschwerdeführer – davon betroffen ist. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich erneut für eine Rente oder für den Erhalt von Sozialhilfe einzusetzen, sollte er infolge seines gesundheitlichen Zustandes nicht arbeitsfähig sein. Im Übrigen wurde der Entscheid über die Beschwerde gegen die abgelehnte Sozialhilfe vom 7. März 2014 offenbar noch nicht gefällt, da der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Beleg zu den Akten reichte. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Gewährung von Sozialhilfe nicht auszuschliessen. 7.3.9 Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme (Psychose), ihrer Kopfschmerzen und ihrer Schlafprobleme sowie die Tochter aufgrund ihrer Gehörschwierigkeiten im Heimatland ärztlich behandelt worden, weshalb nichts dagegen spricht, dass sie sich auch weiterhin dort medizinisch behandeln lassen. Dabei ist den von der Beschwerdeführerin geäusserten Suizidabsichten im Rahmen des bevorstehenden Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, indem ihr eine entsprechende – auch medikamentöse – Behandlung in der Schweiz gewährt wird. Die Schweiz
D-7345/2015 ist nicht verpflichtet, sich mit geäusserten Suizidabsichten unter Druck setzen zu lassen und aus diesem Grund von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Der in der Schweiz festgestellte Eisenmangel der Beschwerdeführerin kann auch im Heimatland behandelt werden. Allein die Tatsache, dass die psychologisch-psychiatrische Behandlung in der Schweiz einen besseren Standard aufweist, stellt keinen Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Bezüglich der beiden Kinder wurde im Übrigen aufgrund der am 11. Dezember 2015 erfolgten ärztlichen Untersuchung kein auffälliger kardiologischer Befund festgestellt. Es wurden indessen wegen der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Kardiomyopathie Kontrolluntersuchungen alle drei Jahre empfohlen (vgl. die beiden Arztberichte vom 14. Dezember 2015, act. 8). Diese lassen sich am Universitätsspital in Pristina, in einer Privatklinik oder in einer Klinik des benachbarten Auslands vornehmen. Ob die Kinder – wie ihr Vater – ebenfalls am (…) leiden, ist nicht abgeklärt worden, erscheint angesichts ihrer Aussagen, sie würden sich körperlich normal belastbar fühlen, und im Hinblick auf die aus kardiologischer Sicht unauffälligen Befunde trotz der Schwerhörigkeit der Tochter und der (…) des Sohnes im heutigen Zeitpunkt nicht nötig. Ein allfälliger Befund vermöchte unter diesen Umständen am Wegweisungsvollzug nichts zu ändern, zumal keine Behandlungen indiziert erscheinen, welche nicht auch im Kosovo durchgeführt werden könnten. 7.3.10 Der Beschwerdeführer benötigt gestützt auf die verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichte medizinische Hilfe. Im Austrittsbericht vom 4. November 2015 wurden eine symptomatische hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, eine Taub- und Stummheit sowie ein kontrollbedürftiger Lungenbefund diagnostiziert. Es wird jedoch festgehalten, dass der Patient in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Zur weiteren Überprüfung wurde ihm während sieben Tagen ein Holter-EKG und Bisoprolol Actavis Tabletten 2.5 g für die Einnahme morgens und abends mitgegeben. Ausserdem wurden weitere Abklärungen in Aussicht gestellt. Gemäss dem am 1. Februar 2016 zu den Akten gegebenen Bericht mit dem Titel "Rhythmussprechstunde 21.12.2015" wurden folgende Diagnosen gestellt: Symptomatische hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, Verdacht auf (…) und kontrollbedürftiger Lungenbefund. Es wurde dargelegt, dass der Patient eine transkoronare Ablation der Septumhypertrophie (TASH) benötige, wobei das Risiko für einen plötzlichen Herztod als relevant einzustufen sei und durch einen kardialen Defibrillator (ICD) reduziert werden könne. Gemäss dem Schreiben des Kantonsspitals am Wohnort des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2016 war für den 8./9.
D-7345/2015 Februar 2016 die Implantation eines ICD geplant. Gestützt auf den Austrittsbericht des zuständigen Kantonsspitals vom 11. Februar 2016 wurden die Diagnosen symptomatische hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie und Verdacht auf (…) bestätigt und festgehalten, dass auch eine (…) vorliege. Es wurde bestätigt, dass ein regelrechter Röntgen Thorax Befund vorliege, der Patient in einem guten Allgemeinzustand entlassen werde und in vier bis sechs Wochen für den TASH aufzubieten sei. Der ärztliche Bericht vom 29. Februar 2016 schliesslich bestätigt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte angeborene schwere Herzkrankheit unbehandelt ein deutlich erhöhtes Risiko eines plötzlichen Herztodes mit sich bringe. Er werde medikamentös behandelt, und es sei ein ICD implantiert worden. Zur Verbesserung des Blutdurchflusses sei eine Alkohol-Septum- Ablation nötig. Der Patient benötige in Zukunft in entsprechend spezialisierten Zentren durchführbare regelmässige Nachkontrollen. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass aufgrund der Batterieerschöpfung ein ICD-Wechsel notwendig werde. 7.3.11 Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo kardiologische Eingriffe – wie die Implantierung eines Cardioverter Defribrillator (ICD) und deren Batteriewechsel – im Moment nur in privaten Spitälern, wo die Kosten vollumfänglich von den Beschwerdeführenden übernommen werden müssen, möglich. Sobald die momentan mit Problemen behaftete Abteilung für Kardiologie im Universitätsspital Pristina wieder voll funktionsfähig sein wird, werden Eingriffe dieser Art auch dort wieder möglich sein. In diesem öffentlichen Spital sind Behandlungen – im Gegensatz zu den Privatspitälern – unentgeltlich. Gestützt auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer in der Schweiz am 9. Februar 2016 ein ICD implantiert; vorgesehen ist ferner ein weiterer kardiologischer Eingriff (eine TASH), um das Beschwerdebild zu verbessern. Angesichts der bereits begonnenen Behandlung in der Schweiz erscheint es sinnvoll, die Vornahme dieses Eingriffs in der Schweiz abzuwarten. Indessen spricht nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer danach in seinem Heimatland weiter medizinisch behandeln lässt, wobei diese Nachbehandlungen gemäss den ärztlichen Berichten darin bestehen, dass der ICD aufgrund der Batterie alle paar Jahre ersetzt werden und sich der Beschwerdeführer regelmässigen kardiologischen Kontrollen unterziehen muss. Ausserdem benötigt er Medikamente. Der Batteriewechsel beziehungsweise der Wechsel des ICD stellt einen kleinen Eingriff dar, lässt sich im heutigen Zeitpunkt jedoch nur in Privatspitälern des Kosovo vornehmen; indessen ist – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – damit zu rechnen, dass die als öffentliches
D-7345/2015 Spital geführte Universitätsklinik in Pristina diesen Eingriff in Zukunft ebenfalls wieder anbieten wird. Den regelmässigen ärztlichen Kontrollen kann sich der Beschwerdeführer momentan ebenfalls nur in Privatspitälern mit eine kardiologischen Abteilung unterziehen. Dort ist auch die mit der Herzkrankheit verbundene medikamentöse Behandlung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt werden diese Kontrollen sowie die Abgabe von Medikamenten auch wieder im Universitätsspital Pristina durchgeführt werden können. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alle paar Jahre den ICD wegen der Batterie wechseln und sich kardiologisch regelmässig kontrollieren und medikamentös behandeln lassen muss, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Vielmehr ist ihm zuzumuten, diesen Eingriff bei Bedarf in seinem Heimatland vornehmen zu lassen und die Kontrollen ebenfalls dort durchführen zu lassen. Im heutigen Zeitpunkt ist dies beispielsweise möglich im American Hospital in Pristina oder im International Medicine Hospital Kosovo an der Autobahn zwischen Pristina und I._______, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben. Zwar sind die Kosten für die Behandlungen vom Beschwerdeführer selber zu tragen; indessen ist es ihm zuzumuten, dafür die notwendige medizinische Rückkehrhilfe in der Schweiz zu beantragen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, allein aus Gründen der durch die benötigten Behandlungen zu erwartenden Kosten von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch wenn das Gesundheitswesen im Kosovo Mängel aufweist und für die Beschwerdeführenden – im Gegensatz zur Schweiz, wo Asylsuchenden unentgeltlich notwendige medizinische Leistungen gewährt werden – nicht in jedem Fall gratis ist, besteht kein Grund, von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Im vorliegenden Fall ist nämlich infolge der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse im Heimatland davon auszugehen, dass sie oder ihre Angehörigen in der Lage sein werden, einen Beitrag an notwendige medizinische Behandlungen im Heimatland leisten zu können. Unter diesen Umständen – und mit der medizinischen Rückkehrhilfe – sind die benötigten medizinischen Leistungen im Kosovo für sie erschwinglich, weshalb es ihnen zuzumuten ist, diese dort in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen liegt es – wie bereits erwähnt – in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, entweder eine bezahlte Arbeit zu finden oder erneut ein Gesuch um Erhalt von Sozialleistungen zu stellen. Angesichts der Tatsache, dass sich aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der veränderten Einkommensverhältnisse seiner Angehörigen (Arbeitsverlust des Vaters des Beschwerdeführers und Erhalt einer Rente) im heutigen Zeitpunkt eine andere Situation ergibt, erscheint ein
D-7345/2015 erneutes Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe nicht aussichtslos. In jedem Fall wäre es nicht gerechtfertigt, ohne ein solches Gesuch einfach von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.3.12 Insgesamt erscheint somit der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden zumutbar. Auf die geplanten medizinischen Massnahmen in der Schweiz und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind allfällige in der Schweiz notwendigerweise begonnene medizinische Massnahmen im Fall des Beschwerdeführers soweit abzuwarten, bis er als reisefähig gilt und die weitere Behandlung im Heimatland fortsetzen kann. Zudem sind im Zusammenhang mit den angedrohten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin die notwendigen Massnahmen zu treffen. 7.3.13 Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden werden mit ihren Eltern in den Kosovo zurückkehren. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie dort in ein familiäres Beziehungsnetz eingebunden sind. Zudem haben sie dort vor der Ausreise die Schule besucht, zumal den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden kann, sie hätten die Schule abbrechen müssen. Schliesslich ist eine allfällige medizinische Behandlung auch für sie im Heimatland möglich und zumutbar, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Unter diesen Umständen spricht auch mit Blick auf das Kindeswohl nichts dagegen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. 7.4 Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist die im Eventualantrag verlangte Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-7345/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem sich aufgrund der nachgereichten medizinischen Berichte gezeigt hat, dass das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110 a Abs. 1 Bst. a AsylG im Nachhinein gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit diesem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 Nachdem den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin (Silke Scheer, MLaw, Heks) als amtliche Beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 9.4 Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Kostennote vom 23. November 2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und einem zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 1'470.– (inklusive Auslagen) aus. Angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsvertreterin nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Seit der Einreichung der Kostennote wurden zudem verschiedene Eingaben mit medizinischen Berichten zu den Akten gegeben, teilweise auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts. Dafür wurde keine ergänzende Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
D-7345/2015 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 9 Stunden à Fr. 150.– inklusive einer Aufwandpauschale von Fr. 30.– auszugehen, was eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'380.– (inklusive Auslagen) entspricht. Der Rechtsvertreterin ist für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'380.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7345/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Juristin Silke Scheel, MLaw, Heks, ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'380.–. 5. Das SEM und die Vollzugsbehörden haben der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ansetzung der Frist und der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Insbesondere sind allfällige in der Schweiz notwendigerweise begonnene medizinische Massnahmen im Fall des Beschwerdeführers soweit abzuwarten, bis er als reisefähig gilt und die weitere Behandlung im Heimatland fortsetzen kann. Zudem sind im Zusammenhang mit den angedrohten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin die notwendigen Massnahmen zu treffen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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