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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 D-7337/2015

24. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7337/2015/mel

Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Roger Macumi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (...).

D-7337/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 24. September 2014 und gelangte am 13. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. August 2015 wurde er dort summarisch befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Eritrea in den C._______ ([...] Monate Aufenthalt) und weiter nach D._______ gereist. Per Schiff sei er schliesslich am 29. Juli 2015 illegal in Italien (E._______) eingereist, wo ihn die italienischen Behörden registriert und fotografiert hätten. Die Fingerabdrücke seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. In E._______ sei er (...) Tage geblieben, bevor er mit dem Zug weiter nach F._______ gereist sei und sich dort während (...) Tagen in einer wohltätigen Institution aufgehalten habe. Von F._______ sei er über G._______ in die Schweiz gefahren. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht eingereicht. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er von Leuten gehört habe, dass man dort keine Arbeit finde und kein anständiges Leben führen könne. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. C. Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

D-7337/2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 1. November 2015 an Italien übergegangen. Daran vermöge die Tatsache, dass er in Italien bislang kein Asylgesuch eingereicht habe, nichts zu ändern. Er habe nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe zudem keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

D-7337/2015 Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden. Er habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Italien sei gegenüber Asylsuchenden an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Er könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Zudem könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in französischer Sprache verfasster Beschwerde vom 16. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 2. November 2015 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und (implizit) um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei in Italien nur summarisch mit seinem Namen registriert und fotografiert worden. Weitergehende Massnahmen zur Identifikation wie die Abnahme von Fingerabdrücken habe man nicht durchgeführt. Auch habe er in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Sein Ziel sei es gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, wo sich im Übrigen diverse Flüchtlinge aus seiner Heimat aufhalten würden. Es sei illusorisch zu glauben, dass Italien

D-7337/2015 – welches de facto ein Transitland für Migranten geworden sei – alle Asylgesuche, die ihm im Rahmen des Dublin-Verfahrens von den anderen Schengen-Staaten aufgebürdet würden, zu behandeln vermöge. Die mechanische Anwendung des Dublin-Abkommens könne zu unerträglichen humanitären Dramen führen. Die fehlende Stellungnahme der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen müsse ihm in dem Sinne zugutekommen, dass aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel angewendet werden sollte. Die Schweiz würde vorliegend ihrer Schutzpflicht nachkommen, indem sie ihn nicht nach Italien zurückschiebe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er in Italien niemanden habe oder kenne und bei einer Rückkehr dorthin in Not gerate. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht.

D-7337/2015 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-7337/2015 2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er habe in Italien gar kein Asylgesuch stellen wollen respektive gestellt, sondern in der Schweiz ein solches Gesuch einreichen wollen, vermag dieses Vorbringen angesichts des in der Dublin-III-VO festgehaltenen Regelwerks nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein

D-7337/2015 faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013

D-7337/2015 4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 4.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Alleine die in der Beschwerdeschrift geäusserte grundsätzliche Kritik am Dublin-Abkommen und seiner Anwendung vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch der darin geäusserte Wunsch, wonach infolge der fehlenden Stellungnahme der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen vorliegend aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel angewendet werden sollte, bleibt unbehelflich. Anders zu entscheiden hiesse, die Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO im jeweiligen Fall einer fehlenden Antwort eines Mitgliedstaates auf ein Aufnahme- respektive Wiederaufnahmegesuch faktisch ausser Kraft zu setzen. Sodann verweist der Beschwerdeführer zwar darauf, er habe von Leuten gehört, dass man in Italien keine Arbeit finde und kein anständiges Leben führen könne. Daraus sind jedoch keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen, insbesondere da er sich dort in zwei Ortschaften jeweils bereits einige Tage aufgehalten und nicht geltend gemacht hat, während seines Aufenthalts entsprechenden Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. 4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.7 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-7337/2015 und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das (implizite) Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen. 9. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

D-7337/2015 und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7337/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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