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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 D-7315/2006

17. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,658 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. September 2000 i.S. Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung IV D-7315/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. September 2000 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______ (Distrikt B._______), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 8. Februar 2000 und gelangte von Italien herkommend am 14. Februar 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 23. Februar 2000 in C._______ stattfand, sagte er aus, die Armee habe im Jahre 1989 seine Schwägerin und deren Kind getötet. Sein Bruder A._______ sei im Jahre 1995 bei einem Artilleriebeschuss ums Leben gekommen. Sein Bruder B._______ sei im Jahre 1996 zur Organisation gegangen, was jemand verraten habe. Die Armee sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe geschossen; seine Schwester sei angegriffen und missbraucht worden. Seine Familie sei mehrmals umgezogen. Ende 1999 sei die Organisation zu ihnen gekommen und habe verlangt, dass er für sie als Grenzwächter arbeite. Seine Mutter habe gesagt, sie sei nicht bereit, ihn zu verlieren, sie habe ihre Kinder bereits geopfert. Sein Onkel habe ihn nach D._______ gebracht, nachdem er einen Passierschein erhalten habe. Am 31. Januar 2000 sei er von der Armee festgenommen worden. Nachdem man 30'000 Rupien bezahlt habe, sei er am 2. Februar 2000 freigelassen worden. Sein Onkel habe am selben Tag jemanden organisiert, der ihn nach Colombo gebracht habe. Am 2. Dezember 1984 sei die Armee in E._______ einmarschiert, wo damals seine Familie gelebt habe. Die Soldaten hätten junge Leute und Menschen mittleren Alters festgenommen und gefesselt. Diese Leute seien erschossen worden. Bei diesem Vorfall seien einer seiner Brüder und zwei Schwäger erschossen worden; eine Schwester habe sich daraufhin das Leben genommen. Die Armee habe seinen Vater, einen Onkel und drei weitere Verwandte mitgenommen. Einige Monate später hätten sie festgestellt, dass alle tot seien. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: den Totenschein seines Vaters, den Totenschein seines Bruders A._______. und den Autopsiebericht über seinen Bruder C._______. Das Bundesamt führte am 28. März 2000 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie habe überall Probleme mit der Armee. In seiner Familie habe es neun Kinder gegeben, er sei das einzige, das noch am Leben sei. Sein Onkel habe ihn ins Ausland geschickt, damit er in Ruhe leben könne. Seine Familie sei seit dem Jahre 1984 auf der Flucht. Damals hätten sie ihr Heimatdorf verlassen, nachdem dort 27 Menschen umgebracht worden seien. Sie seien aufgrund der Kriegshandlungen, aber auch weil sie als Kämpferfamilie denunziert worden seien, auf der Flucht gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, man habe sie 1995 verraten, als sie in F._______ gelebt hätten. Die Armee habe im Juni 1995 eine Razzia durchgeführt; seine jüngere Schwester sei damals misshandelt worden. Bei der Razzia seien auch andere Leute geschlagen und gefoltert worden. Da die Organisation angegriffen habe, habe sich die Armee zurückgezogen. Auf Nachfrage präzisierte der Beschwerdeführer, es habe sich damals um eine Grossrazzia gehandelt, die nicht ihm persönlich gegolten habe. Ein jüngerer und ein älterer Bruder seien bei den "Tigern" gewesen. Die Organisation habe Ende 1998 von ihm verlangt, dass er für sie an der Grenze Wache halte. Er habe

3 ihr gesagt, er werde aufgrund seiner Familiengeschichte nicht mitmachen. Die "Tiger" hätten ihm gesagt, er solle es sich überlegen, sonst werde man ihn zwangsweise mitnehmen. Aus diesem Grund habe er sich zehn Monate lang bei Verwandten versteckt. Als diese gesagt hätten, sie wollten ihn nicht mehr verstecken, habe sein Onkel einen Passierschein für ihn organisiert. Dieser sei auf einen anderen Namen ausgestellt worden; er habe ihn nicht verwendet und sei heimlich nach D._______ gegangen. Am 2. Februar 2000 sei er von der Armee festgenommen worden. Man habe von ihm wissen wollen, weshalb er nach D._______ gekommen sei und wo sich die "Tiger" befänden. Er sei geohrfeigt worden und man habe ihm mit der Verabreichung von Elektroschocks gedroht. Sein Onkel habe jedoch in der gleichen Nacht seine Freilassung erreicht. B. Mit Verfügung vom 4. April 2000 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. April 2000 beziehungsweise 8. Mai 2000 mit Urteil vom 27. Juli 2000 gut. Die Sache wurde zur Neubeurteilung des Asylgesuchs (materielle Prüfung) an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Das Bundesamt stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 12. September 2000 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, deren Vollzug es als durchführbar beurteilte. D. Mit Eingabe an die ARK vom 13. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur verfahrensmässig korrekten ergänzenden Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und auf die Wegweisung zu verzichten. Es sei ihm das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2000 und ein Auszug aus "Vanakkam" Nr. 61. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2000 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte ihm Frist zur Einreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln. F. Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2000 eine Bestätigung des "Officer in Charge" der Polizeistation D._______ ein, mit welcher seine Festnahme vom 31. Dezember 1999 bestätigt werde. Zudem ersuchte er unter Beilage einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 30. Oktober 2000 um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2000 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK in Abänderung der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2000 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte gleichzeitig fest, dass die ARK über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65

4 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befinden wird. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2001 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung geltend gemacht habe, er sei Ende 1999 von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgefordert worden, als Grenzwächter zu arbeiten. Sein Bruder habe ihn nach D._______ begleitet, wo er am 31. Januar 2000 festgenommen und am 2. Februar 2000 freigelassen worden sei. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe er angegeben, er sei Ende 1998 von der LTTE zur Mitarbeit aufgefordert worden. Er habe sich

5 zehn Monate lang bei Verwandten versteckt und sei anschliessend von seinem Onkel nach Vavuniya begleitet worden, wo er am 2. Februar 2000 festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden sei. Auf diese Widersprüche angesprochen habe er erklärt, er habe gesagt, er sei am 31. Januar 2000 festgenommen und am 2. Februar 2000 freigelassen worden. Folgerichtig habe er im weiteren Verlauf der Anhörung von zwei Nächten im Camp gesprochen. Damit habe er die Angaben des Befragers übernommen, der Widerspruch bleibe aber bestehen. Die Ereignisse in A._______ und D._______ folgten sich gemäss den Angaben in der Empfangsstelle innerhalb weniger Tage, gemäss den Angaben bei der Bundesanhörung erstreckten sie sich jedoch über ein Jahr. Zudem stimmten die Angaben zu seinen Reisebegleitern sowie zur vorgebrachten Festnahme in D._______ nicht überein, was erstaune, hätten doch diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Befragungen nicht einmal zwei Monate zurückgelegen. Somit stehe fest, dass die Angaben zu den Behelligungen durch die LTTE und die Festnahme durch die srilankische Armee widersprüchlich seien. Aus den Akten ergäben sich keine Indizien dafür, weshalb den srilankischen Behörden bekannt sein sollte, dass es in der Familie des Beschwerdeführers Kämpfer gebe. Er habe angegeben, dass sein Bruder D._______, der 1995 am Elephant Pass einen Fuss und einen Arm verloren habe, anlässlich der Razzia anwesend gewesen sei. Er habe jedoch keine Übergriffe auf D._______ geltend gemacht. Solche wären jedoch zu erwarten gewesen, wenn die Armee von dessen Tätigkeit für die LTTE gewusst hätte. Ausserdem habe es sich offensichtlich um eine Grossrazzia gehandelt, bei der es zu Gefechten zwischen der Armee und der LTTE gekommen sei. Die Aktion sei somit nicht gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet gewesen. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt aus einer Kämpferfamilie stamme. Bei der Empfangsstellenbefragung habe er gesagt, sein Bruder E.______ sei 1998 auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden, während er bei der Bundesanhörung angegeben habe, der Bruder sei 1996 festgenommen worden. Auf den Widerspruch angesprochen habe er gesagt, der Bruder sei zweimal festgenommen worden. Es sei nicht einsehbar, warum er in freier Erzählung nur eine Festnahme erwähne, wenn es zwei gegeben hätte. Dieser Einwand wiege umso schwerer, da er bei der Empfangsstelle gesagt habe, E._______ befinde sich immer noch in Haft. Die Festnahmen des Bruders und dessen Gefängnisaufenthalt seien somit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Abfolge oder der Zeiträume weiterer Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Aktivitäten seiner Brüder widersprüchlich geäussert. Dies verstärke die Einschätzung, wonach er nicht aus einer Kämpferfamilie stamme. In der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2000 sei erstmals geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe zwischen 1995 und 1998 für die LTTE Plakate geklebt sowie als Schauspieler an deren Veranstaltungen teilgenommen. Bei den Anhörungen habe er dies nicht geltend gemacht; seinen Ausführungen sei vielmehr zu entnehmen, dass er bis zur Aufforderung, Wachdienst zu leisten, nie persönlichen Kontakt zur LTTE hatte. Bei der Empfangsstelle habe er erklärt, er sei nie für die LTTE tätig gewesen. Deshalb seien die geltend gemachten Aktivitäten, die er für die LTTE gehabt habe, als nachgeschoben zu werten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle, bei denen Familienmitglieder ums Leben gekommen seien, würden zudem mindestens fünf Jahre zurückliegen, weshalb sie seine am 8. Februar 2000

6 erfolgte Ausreise nicht mehr zu begründen vermöchten. Danach sei nichts vorgefallen, was auf ein Verfolgunsinteresse des Staates schliessen liesse. Der Beschwerdeführer könne sich den räumlich begrenzten Kriegshandlungen und deren Folgen durch Verlegung seines Aufenthaltsortes entziehen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, das Bundesamt habe keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen, nachdem die Sache von der ARK mit Urteil vom 27. Juli 2000 an sie zurückgewiesen worden sei. Indem die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache bloss gestützt auf die "Nichteintretensprotokolle", welche aus prozessökonomischen Gründen bloss proforma-Befragungen seien, abgestellt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Die ARK habe gefordert, dass ein Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren sei, um ihm Gelegenheit zu geben, diese zu erklären. Dies sei in der Befragung vom 28. März 2000 unterlassen und nie nachgeholt worden, was eine erneute Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Er fühle sich in Sri Lanka durch seine Tätigkeiten für die LTTE und durch die bekannte LTTE-Tätigkeit seiner Verwandten unmittelbar gefährdet und bedroht. Es sei bekannt, dass nahe Verwandte von LTTE-Leuten oft willkürlich festgenommen und gefoltert würden. Diese Umstände seien näher abzuklären. Die Vorinstanz stelle bei ihrer Beweiswürdigung einzig auf kleine Deckungsungleichheiten der Befragungsprotokolle ab. Bei der zweiten Befragung seien aber keine entsprechenden Vorhalte gemacht worden. Bei der Frage des Festnahmedatums zeige sich eine Ungenauigkeit bei der Datumsbekanntgabe, welche bei Leuten, die den Kalender nicht täglich gebrauchten, häufig sei. Die Protokollstellen zeigten einzig die Hilflosigkeit der Vorinstanz, bei der Begegnung verschiedener Denkkulturen zum wesentlichen Kerngehalt der Aussagen und damit zur Wahrheitsfindung zu gelangen. Das gleiche gelte für die Feststellung, dass der Bruder zweimal festgenommen worden sei. Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe für die LTTE gearbeitet, werde dies nicht überprüft. Vielmehr glaube die Vorinstanz, dies sei unglaubhaft, weil er es bei den Befragungen nicht erwähnt habe. Die Frage "Waren Sie je für die LTTE aktiv?" werde oft mit "Waren Sie Mitglied der LTTE?" übersetzt, die Antwort "Nein, ich nicht." sei die Antwort auf die Frage, wie sie übersetzt worden sei. Damit habe er nicht ausgeschlossen, dass er gelegentlich der LTTE geholfen habe. Falls das Gericht zum Schluss komme, die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht so klar und unmittelbar, dass ein Recht auf Asyl bestehe, sei seine Eigenschaft als Gewaltflüchtling zu bejahen. Seit er zehn Jahre alt sei, sei die Familie hart vom Krieg betroffen worden. In letzter Zeit habe sich das Gewaltklima selbst in Colombo verschärft. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, mit den eingereichten Beweismitteln, die die allgemeine Lage in Sri Lanka beträfen, könne keine konkrete Verfolgunssituation des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden. Was die eingereichte Bestätigung betreffend seine Festnahme anbelange, sei zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt unglaubhaft gewesen seien. Der Inhalt des Schreibens weiche seinerseits von den Angaben des Beschwerdeführers ab und vermöge deshalb weder seine Angaben zu bestätigen noch die darin enthaltenen Widersprüche aufzulösen. Die Haftbestätigung müsse daher als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. 3.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Vorinstanz habe die Echt-

7 heit des eingereichten Beweismittels gar nicht geprüft. In der Beschwerde sei ausgeführt worden, dass von Leuten aus Sri Lanka nicht europäische Kalenderpräzision erwartet werden dürfe. Die Aussagedifferenzen entbänden nicht von der Pflicht, das eingereichte Dokument zu prüfen und zur Verifizierung des unklaren Datums der Festnahme heranzuziehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe nach Rückweisung der Sache durch die ARK keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Sein Rechtsvertreter habe erwartet, dass er zu einer weiteren Befragung vorgeladen oder zumindest aufgefordert würde, sich vor dem Entscheid zur Beweislage zu äussern. Man habe auch erwartet, dass die Aussagen zu den Brüdern überprüft würden. 4.2 Die ARK wies die Sache mit Urteil vom 27. Juli 2000 zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück, da sie die Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG als nicht gegeben erachtete. Die ARK wies das Bundesamt an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, verzichtete aber auf die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter weitere Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz erwarteten, kann noch nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Die beiden Befragungen können entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht als pro-forma-Anhörungen bezeichnet werden. Bereits die ARK stellte in ihrem Urteil vom 27. Juli 2000 fest, die Empfangsstellenbefragung habe überdurchschnittlich lang gedauert. Dem Beschwerdeführer wurde bereits damals die Gelegenheit gegeben, sich recht ausführlich zu seinen Vorbringen zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde auch bei der direkten Bundesanhörung ausreichend Zeit gegeben, sich zu den geltend gemachten Erlebnissen zu äussern. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, seine Gründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, adäquat darzulegen. Das Bundesamt zeigt in seiner einlässlich begründeten Verfügung vom 12. September 2000 sodann auf, aus welchen Gründen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft oder asylrechtlich irrelevant erachtet. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, weshalb eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers oder weitere Abklärungen zum Sachverhalt nicht erforderlich waren. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht mit den aus der Sicht der Vorinstanz bestehenden Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert worden, trifft in der vorgebrachten absoluten Form nicht zu, da eine Konfrontation mit in den Aussagen bestehenden Abweichungen teilweise erfolgte (vgl. S. 12, 13 und 15 des Protokolls der direkten Bundesbefragung). Des Weiteren ist festzuhalten, dass

8 eine Konfrontation von asylsuchenden Personen mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zwar wünschbar ist, jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). 4.4 Der Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung der Asylgründe beziehungsweise aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das die Ausreise des Beschwerdeführers angeblich begründende Sachverhaltselement sei aufgrund mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen unglaubhaft. Bei der Empfangsstellenbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, die LTTE habe ihn Ende 1999 zur Mitarbeit als Grenzwächter verpflichten wollen, worauf sein Onkel einen Passierschein für D._______ organisiert habe. Am 31. Januar 2000 sei er dort von der Armee festgenommen, am 2. Februar 2000 sei er freigelassen worden. Bei der Anhörung beim Bundesamt führte er indessen aus, die LTTE habe ihn Ende 1998 aufgefordert, für sie als Grenzwächter zu arbeiten, weshalb er sich zirka zehn Monate lang bei Verwandten versteckt habe. Als diese ihn nicht mehr hätten beherbergen wollen, habe sein Onkel einen Passierschein besorgt. Am 2. Februar 2000 sei er von der Armee auf dem Markt von D._______ festgenommen worden, er sei sich bezüglich dieses Datums sicher. Er führte weiter aus, er sei in der gleichen Nacht freigelassen worden. Auf Nachfrage erklärte er hingegen, er sei am 31. Januar 2000 festgenommen und am 2. Februar 2000 freigelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt angesichts dieser und weiterer den Akten zu entnehmender Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das Bundesamt habe bei der Beweiswürdigung einzig auf kleine Deckungs-

9 ungleichheiten in den Befragungsprotokollen abgestellt, nicht. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer einmal erklärte, er sei Ende 1998 von der LTTE zur Mitarbeit aufgefordert worden, ein anderes Mal hingegen deponierte, dies habe sich Ende 1999 zugetragen, könnte allenfalls mit einem Versehen erklärt werden. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er umgehend nach der Aufforderung durch die LTTE nach D._______ gegangen sei beziehungsweise sich etwa zehn Monate lang bei Verwandten versteckt habe und anschliessend nach D._______ gegangen sei, handelt es sich jedoch keineswegs um kleine Deckungsungleichheiten, sondern klarerweise um ein in gravierender Weise abweichend geschildertes Vorkommnis. Ebenso abweichend sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei noch in der gleichen Nacht freigelassen worden beziehungsweise er habe zwei Nächte in Haft bleiben müssen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei der Schilderung des geltend gemachten Sachverhaltselements in weitere Widersprüche: So führte er bei der Bundesbefragung aus, sein Onkel habe für ihn einen Passierschein organisiert. Sie hätten diesen an den Kontrollstellen vorzeigen müssen, damit sie nach D._______ hätten gehen dürfen. Die von den "Tigern" angestellten Mitarbeiter hätten dort kontrolliert. Auf Nachfrage erklärte er indessen, er habe den Passierschein nicht gebraucht, da sie heimlich nach D._______ gegangen seien. Zudem machte der Beschwerdeführer bei der Bundesbefragung erstmals geltend, sein Onkel sei ebenfalls festgenommen worden. Einmal behauptete er, er sei zusammen mit seinem Onkel in ein Armeecamp mitgenommen worden, ein anderes Mal sagte er, sein Onkel sei sofort wieder freigelassen worden, ihn aber habe man bis zum Camp mitgenommen. Des Weiteren führte er aus, sein Onkel sei befragt worden und habe die Auflage erhalten, sich zu melden und zu unterschreiben. Der Onkel, der ihm gesagt habe, er habe eine Woche lang in D._______ bleiben müssen, habe eine Woche lang täglich unterschreiben müssen. Er wisse nicht, ob der Onkel sich täglich gemeldet habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, der Onkel habe ihn nach Colombo begleitet; dieser habe dann ein Schreiben von jenen Leuten erhalten, dass er sich später melden müsse. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung beim Bundesamt aus, er habe im Camp eine Ohrfeige erhalten und man habe ihm mit der Anwendung von Elektroschocks gedroht. In der Beschwerde behauptet er hingegen, er sei mit Elektrokabeln geschlagen worden. Aufgrund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass sowohl die von der LTTE in Aussicht gestellte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als auch die in diesem Zusammenhang stehende Inhaftierung durch die srilankische Armee unglaubhaft sind. An dieser Würdigung vermag auch das eingereichte Schreiben des "Officer in Charge" der "Police Station" von D._______ vom 3. Januar 2000 nichts zu ändern. Gemäss diesem Schreiben wäre der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1999 festgenommen und am 1. Januar 2000 wieder freigelassen worden. Abgesehen davon, dass die in der Bestätigung genannten Daten nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten übereinstimmen, weicht auch die geltend gemachte Festnahmedauer - zusätzlich zu den bereits bestehenden Ungereimtheiten in diesem Punkt - ab. Es dürfte zudem erwartet werden, dass der Beschwerdeführer, wäre er während der Neujahrsnacht festgehalten worden, diesen Umstand sofort hätte be-

10 nennen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss in einem Armeecamp festgehalten wurde, die Haftbestätigung jedoch von einer Polizeistation ausgestellt wurde. 6.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals in der Eingabe an die ARK vom 8. Mai 2000 geltend, er habe in den Jahren 1995 bis 1998 wiederholt den "Tigern" geholfen, indem er Plakate geklebt oder sich an Propagandaveranstaltungen als Laienschauspieler betätigt habe. Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen nicht geltend, in irgend einer Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein. Bei der Empfangsstelle wurde er ausdrücklich nach Aktivitäten für die LTTE gefragt, verneinte aber solche. Der Hinweis in der Beschwerde, diese Frage werde oft mit "Waren Sie Mitglied bei der LTTE?" übersetzt, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bei der Direktbefragung gefragt wurde, welche Kontakte er persönlich zur Organisation habe. Er beantworte die Frage wie folgt: " Mein jüngerer Bruder ist bei der Organisation. Mein älterer Bruder war bei der Organisation tätig. Nur die beiden." Hätte der Beschwerdeführer für die LTTE in den Jahren 1995 bis 1998 tatsächlich Aktivitäten ausgeübt, so hätte er diese Frage anders beantworten müssen. Auch auf die später gestellte Frage, was er persönlich von den "Tigern" halte, erwähnte er keine eigenen Tätigkeiten für dieselben, sondern verwies erneut auf die Aktivitäten seiner Brüder. Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen zu Recht den Schluss gezogen, dass die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde nachgeschoben und somit unglaubhaft sind. 6.3 Der Beschwerdeführer begründete die von ihm geltend gemachte Furcht vor den srilankischen Behörden mit den Tätigkeiten, die seine Familienangehörigen für die LTTE (gehabt) hätten. Er erwähnte in diesem Zusammenhang seinen Bruder D._______, der seit 1985 bei der Organisation gewesen sei. Dieser habe im Jahre 1995 beim Kampf einen Arm und einen Fuss verloren und sei aus der LTTE ausgetreten. Bei der Direktbefragung sagte er, sein Bruder sei bereits im Jahre 1993 nach Hause zurückgekommen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, D._______ sei zuhause gewesen, als die Armee im Jahre 1995 eine Razzia durchgeführt habe. Er sagte, die Soldaten hätten seine Schwester misshandelt, machte aber nicht geltend, dass diese sich für seinen Bruder D._______ interessiert hätten. Wäre D._______ indessen LTTE-Mitglied gewesen und hätten die Soldaten dies gewusst - wovon angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie sei von jemandem verraten worden - auszugehen wäre, hätten sie ihn trotz der erlittenen Verletzungen wohl kaum unbehelligt gelassen. Der Beschwerdeführer machte auch zu seinem Bruder E._______ voneinander abweichende Aussagen: Bei der Empfangsstelle sagte er aus, dieser Bruder lebe jetzt zuhause und arbeite als Händler. Im Jahre 1998 sei er festgenommen worden, als er zur Arbeit gegangen sei. Bei der Anhörung durch das Bundesamt legte der Beschwerdeführer dar, sein Bruder E._______ sei im Jahre 1996 in D._______ festgenommen worden. Darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Empfangsstelle gesagt habe, E._______ sei 1998 festgenommen worden, antwortete er, E._______ sei zweimal festgenommen worden. Bei der ersten Inhaftierung hätten sie Geld bezahlt, worauf er wieder freigelassen worden sei; bei der zweiten Inhaftierung hätten sie nichts bezahlt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bruder E._______ des Beschwerdeführers sei unter dem Verdacht, LTTE-Mitglied zu sein, verhaftet

11 worden und befinde sich im Gefängnis. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei der Direktbefragung eine Festnahme von E._______ vom Jahre 1996, nicht aber diejenige von 1998 erwähnte, zu Zweifeln an seinen Vorbringen führt, zumal in der Beschwerde - wie auch bei der Befragung zu den Familienangehörigen bei der Empfangsstelle - ausgeführt wird, E._______ befinde sich seit seiner Verhaftung im Gefängnis. Diese Aussagen stehen indessen im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Empfangsstelle, wonach der Bruder E._______ jetzt zuhause lebe und als Händler arbeite. Bezüglich des angeblich immer noch aktiv bei der LTTE tätigen Bruders B._______ bestehen Ungereimtheiten zum Zeitpunkt, ab welchem dieser der LTTE beigetreten sein soll. Somit ergibt sich einerseits, dass hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeiten der Brüder des Beschwerdeführers Zweifel bestehen, andererseits angesichts der gesamten Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, die srilankischen Behörden hätten nach dem Beschwerdeführer wegen der genannten Aktivitäten seiner Brüder gesucht. Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen zwar geltend, die Armee habe im Jahre 1995 zuhause eine Razzia durchgeführt, der er entkommen sei, indessen wurde im weiteren Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt klar, dass diese Razzia weder seiner Familie noch ihm persönlich galt, da es sich um eine Grossrazzia handelte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen geltend, die Armee sei am 2. Dezember 1984 in sein Dorf eingefallen und habe 27 Menschen ermordet. Unter den Opfern hätten sich mehrere enge Verwandte (Vater, Bruder, Onkel) und zwei Schwäger befunden. Sein Bruder A._______ sei im Jahre 1995 auf dem Markt von F._______ bei einem Artilleriebeschuss ums Leben gekommen; ebenso sei seine Schwester anlässlich der Razzia von 1995 misshandelt worden. Diese Vorfälle wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt, zumal der Beschwerdeführer dazu Beweismittel (Totenscheine, Autopsiebericht) einreichte. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich das Bild, dass es sich bei diesen Ereignissen um für seine Familie und ihn tragische Folgen des Bürgerkrieges handelt. Angesichts der geschilderten Umstände kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorkommnissen um zielgerichtet gegen die Familie des Beschwerdeführers erfolgte Übergriffe handelte. Bereits die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers mindestens fünf Jahre zurückgelegen haben (vgl. Verfügung vom 12. September 2000, S. 6 f.) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise wegen seiner Angehörigen und deren Schicksals ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätte oder heute im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. 7.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung.

12 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,

13 Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka – Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, International Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004. Die Er-

14 mordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rückführung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft; dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in dieses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Der Beschwerdeführer stammt gemäss Aktenlage aus dem Distrikt B._______. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Checkpoints regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsge-

15 richt erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die srilankische Armee und die LTTE als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung, die er sich in der Schweiz aneignen konnte, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch wenn er in Anbetracht seiner langjährigen Landesabwesenheit und des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss nie in Colombo lebte, im Grossraum Colombo über kein engeres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dürfte es ihm möglich sein, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren arbeitstätig und er verfügt über ein Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 AsylG, dessen Stand die ihm im vorliegenden Verfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten bei weitem übersteigt. Es sind mithin genügend Mittel vorhanden, welche zur Deckung der Verfahrenskosten im Falle des Ausbleibens der Zahlung herangezogen werden könnten, ohne dass der Beschwerdeführer dadurch Beschränkungen in seiner Lebensweise in Kauf nehmen müsste. Der Beschwerdeführer ist deshalb prozessual nicht bedürftig, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR

16 173.320.2]) sind entsprechend dem Ausgang desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

D-7315/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 D-7315/2006 — Swissrulings