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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2018 D-7311/2016

9. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,362 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7311/2016

Urteil v o m 9 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).

D-7311/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 10. Juni 2015 zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 18. August 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt habe. Nach der Heirat mit einer Frau aus einem Mehrheitsclan im Jahr 2008 sei er von Familienangehörigen seiner Frau entführt, geschlagen und schliesslich zur Scheidung der Ehe gezwungen worden. Im (…) 2010 seien sein Vater und sein Bruder durch die Al Shabaab erschossen worden. Im (…) 2010 habe er eine Ausbildung bei einem Radiosender begonnen, diese Ausbildungsstelle habe er durch einen Bekannten bekommen. Nach kurzer Zeit beim Radio habe er eine Telefondrohung erhalten und sei aufgefordert worden, seine Arbeit beim Radiosender zu beenden. Am selben Abend seien er und sein Bekannter von Unbekannten entführt worden. Sein Bekannter sei umgebracht worden, während er (der Beschwerdeführer) geflohen sei. Bei der Flucht sei er angeschossen worden, wonach er gestürzt sei, sich ein Stück habe weiterkämpfen können und sich anschliessend im Gebüsch versteckt habe. Nach seiner Rückkehr nach B._______ sei er im (…) 2014 erneut telefonisch bedroht worden, wobei ihm seine Mutter geraten habe, das Land zu verlassen. C. Am 14. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbericht (…) vom (…) 2016 ein, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer im (…) 2016 ein Schussprojektil am (…) operativ entfernt werden musste. D. Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zu. E. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (Eröffnung am 7. November 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der

D-7311/2016 Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 22. Dezember 2016 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu benennen. H. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 reichte Frau MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, ihre Mandatsanzeige sowie eine Kopie der entsprechenden Vollmacht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 ordnete das Gericht Frau MLaw Ana Lucia Gallmann antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten.

D-7311/2016 L. Am 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin eine Replik ein. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-7311/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, in B._______ geboren und aufgewachsen sei. Er gehöre einem Minderheiten-Clan der Clanfamilie C._______ des Clan D._______, des Subclans E._______, des Subsubclans F._______, des Subsubsubclans G._______ an. Im Jahr 2008 habe er im Geheimen eine Frau aus dem Mehrheitsclan H._______ geheiratet und sei darauf von Familienangehörigen seiner Frau entführt, geschlagen und schliesslich zur Scheidung der Ehe gezwungen worden. Im (…) 2010 sei sein Vater, der im (…) Spital tätig gewesen sei, telefonisch aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen. Nachdem der Vater diese Aufforderung ignoriert habe, sei er am Folgetag beim Aufbruch zur Arbeit vor seinem Wohnhaus erschossen worden. Als der Bruder des Beschwerdeführers zur Hilfe geeilt sei, sei dieser ebenfalls getötet worden. Hinter diesen Taten habe die Al Shabaab gestanden. Im (…) 2010 habe er (Beschwerdeführer) eine Ausbildung beim Radiosender (…) begonnen. Diese Ausbildungsstelle habe er durch seinen Bekannten I._______ bekommen. Nach eineinhalbmonatiger Tätigkeit beim Radiosender habe er eine Telefondrohung erhalten und sei aufgefordert worden, seine Arbeit dort zu beenden. Am selben Abend seien er und I._______ von Unbekannten entführt worden. Nach einer zweistündigen Fahrt in ein Al Shabaab Lager sei I._______ anscheinend erschossen worden, während er (Beschwerdeführer) geflohen sei. Bei der Flucht sei ihm dreimal in den (…) geschossen worden, wonach er gestürzt sei, sich ein Stück habe weiterkämpfen können und sich anschliessend im Gebüsch

D-7311/2016 versteckt habe. Nomaden hätten ihn am nächsten Tag im Gebüsch gefunden und bis zu seiner Genesung gepflegt. Nach sechs Monaten sei er nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2013 habe er ein zweites Mal geheiratet. Nach seiner Rückkehr sei er im (…) 2014 erneut telefonisch bedroht worden, wobei ihm seine Mutter geraten habe das Land zu verlassen. Nachdem er sich 20 Tage bei seinem Onkel in einem anderen Quartier von B._______ versteckt habe, sei er im (…) 2015 aus Somalia ausgereist. Er sei über Äthiopien, den Sudan, Ägypten und Italien in die Schweiz gereist. 5. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen seien. Es erwecke Erstaunen, dass ein Lehrling nach nur eineinhalbmonatiger Tätigkeit für den Radiosender bereits im vorgebrachten Ausmass hätte verfolgt werden sollen. Er habe während dieser Zeit weder Nachrichten verfasst noch ausgesendet und sei somit auch nicht direkt in den Fokus der Al Shabaab Miliz gebracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Miliz auf ihn hätte aufmerksam werden, geschweige denn, ihn im vorgebrachten Ausmass hätte verfolgen sollen. Die Darstellung der angeblichen Flucht sei realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Al Shabaab-Mitglieder ihn nicht weiter verfolgt hätten, nachdem er davongerannt sei und sie ihn angeschossen hätten, da er nur eine äusserst geringe Distanz zurückgelegt habe und sie noch in unmittelbarer Nähe gewesen seien. Es wäre anzunehmen, dass sie die Verfolgung aufgenommen hätten, auch wenn er gestürzt sei und den Hügel hinuntergefallen sei. Dass man ihn nach einer zweistündigen Fahrt einfach im Gebüsch hätte liegen lassen sollen, widerspreche sowohl der Logik als auch dem Realitätssinn. Der vorgebrachte Ablauf werde somit als unglaubhaft qualifiziert und es dränge sich der Eindruck auf, die Schussverletzung am (…) habe er sich unter anderen Umständen zugezogen. Diese Einschätzung werde dadurch weiter erhärtet, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach B._______ im (…) 2011 rund dreieinhalb Jahre unbehelligt dort hätte leben können, bis er im (…) 2014 wieder von der Al Shabaab kontaktiert und bedroht worden sei. Das Verfolgungsinteresse der Al Shabaab zu diesem Zeitpunkt sei nicht nachvollziehbar, da er seit über vier Jahren nicht mehr beim Radiosender tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang würden auch die Anrufe, welche die Al Shabaab

D-7311/2016 nach der Ausreise an seine Mutter getätigt habe und sich nach ihm erkundigt habe, als wenig überzeugend erscheinen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG seien somit nicht erfüllt. Demzufolge sei auch die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe die erlittene Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz verkenne die Vorgehensweise der Al Shabaab-Miliz. Da sich der Radiosender ([…]) der Al Shabaab gegenüber kritisch geäussert habe, würden sich die Handlungen der Miliz gegen alle Personen beim Radio richteten. Es werde nicht lediglich auf Personen mit hohen Funktionen beim Radio abgezielt, es gehe darum, generell alle Leute, die beim Radio tätig seien, zu verängstigen. In der Zwischenzeit sei die Radiostation geschlossen worden, und die Miliz habe versucht das Gebäude (…). Weiter machte er geltend, dass die Miliz aufgrund seines Bekannten I._______, der ihm die Ausbildungsstelle vermittelt habe, auf ihn aufmerksam geworden sei. Weiter hätten Spitzel in seiner Nachbarschaft die Al Shabaab über seine Tätigkeit beim Radio informieren können. Aus den genannten Gründen sei glaubhaft dargelegt, dass er trotz seiner kurzen Tätigkeit (eineinhalb Monate) als Lehrling beim Radiosender verfolgt worden sei. Betreffend der Glaubhaftmachung der Flucht vor der Al Shabaab machte er geltend, dass die Entführung in der Nacht stattgefunden habe und er, nachdem Schüsse auf ihn abgefeuert worden seien, einen Hang hinunter gestürzt sei. Die Milizen seien ihm nicht weiter gefolgt, da sich die Suche in der Nacht nicht einfach gestaltet hätte und sie wohl davon ausgegangen seien, dass er umgekommen sei oder, falls er nicht schon tot sei, ohnehin nicht überleben würde. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Interesse der Al Shabaab an seiner Person andauere, da ein Todesauftrag, wenn einmal erteilt, bestehen bleibe. Die Miliz habe trotz ihrer Vertreibung aus B._______ weiterhin Einfluss und funktionierende Netzwerke, wobei ein Spitzel ihn womöglich verraten habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er in Somalia ernsthafte Nachteile erlitten und hege begründete Furcht, dass er bei einer allfälligen Rückkehr weiterhin Opfer ernsthafter Nachteile sein würde. Diese Nachteile

D-7311/2016 würden ein asylrelevantes Ausmass erreichen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ein Vollzug der Wegweisung wäre aufgrund der erfüllten Flüchtlingseigenschaft nicht nur unzumutbar, sondern gestützt auf Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auch unzulässig. 7. In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerde beschränke sich auf die Wiederholung des Sachverhalts und auf die Betonung der Glaubhaftigkeit. 8. In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass er eine asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz glaubhaft gemacht habe. Er wies auf die von der Al Shabaab ausgehende andauernde Gefahr für Medienschaffende in B._______ hin. Im Juni 2016 sei eine Moderatorin von Radio B._______ mutmasslich von der Al Shabaab umgebracht worden. Im September 2016 sei ein Journalist von Unbekannten erschossen worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit beim Radiosender bereits einmal in die Fänge der Al Shabaab geraten sei und diese das Interesse an der Verfolgung seiner Person nicht verloren hätten, obschon er diese Funktion abgelegt habe. 9. 9.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-

D-7311/2016 mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2.3). 9.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte journalistische Tätigkeit als Grund für die angebliche Verfolgung durch die Al Shabaab als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung und anschliessende Tätigkeit in einer Radiostation in einer rudimentären, sehr wortkargen, insgesamt wenig überzeugenden Art und Weise geschildert. Die Angaben bestehen durchwegs aus allgemein gehaltenen, vagen, teilweise geradezu platten Aussagen. Dazu etwa folgende Beispiele (SEM-Protokoll A33 S. 7): F59: In diesen 1,5 Monaten, was für Arbeiten führten Sie da genau aus ? A: In Somalia funktioniert so, wenn man jemanden kennt, besorgt er einem einen Job oder Ausbildungsplatz. Er hat mich dorthin gebracht, ich war am Lernen und bekam einen Lohn. F60: Was genau haben Sie gelernt ? A: Wie man eine Nachricht sendet. Ich habe ihm überall geholfen, wenn er etwas gemacht hat. F61: Können Sie mir genauer erklären, wie man dort beim Radio eine Nachricht erarbeitet und dann sendet ? Wie Sie das konkret hätten machen müssen ? A:Ein Teil sind am putzen, ein Teil sind am Nachrichten schreiben. Ein Teil bringen sie die Zeitung. Und die anderen senden die Nachricht. Und ich musste all das lernen. Ich wollte später auch Nachrichten senden können. F62: In der Zeit, als Sie beim Radio waren, können Sie sich an ein paar Nachrichten, die in der Zeit gesendet wurden, erinnern ? A: Man hat Al Shabaab kritisiert zum Beispiel in einer Nachricht. Und am Abend um 9 Uhr haben immer zwei Personen gesendet, die über die Al Shabaab diskutieren und sprechen.

Ein wirklicher Radiojournalist aus B._______ hätte wohl seine Tätigkeit auf völlig andere, anschauliche, konkrete und detailreiche Weise geschildert. Den Angaben des Beschwerdeführers fehlen jegliche Realkennzeichen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung vom Betrieb

D-7311/2016 einer Radiostation und der Tätigkeit eines Journalisten hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einem Radiosender tätig war. Die vom Beschwerdeführer behauptete journalistische Tätigkeit und eine angeblich dadurch begründete Verfolgungsmotivation von Seiten der Al Shabaab muss deshalb als unwahrscheinlich und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. 9.3 Dass der Beschwerdeführer eine Schussverletzung erlitten hat, steht aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Berichte fest. Die näheren Umstände dieser Verletzung sind jedoch nicht bekannt und lassen sich auch nicht durch medizinische Abklärungen feststellen. Ein Zusammenhang mit einer politisch motivierten Verfolgung durch eine islamistische Gruppierung lässt sich dadurch nicht belegen. Aufgrund des vorstehend ausgeführten erscheint eine politisch motivierte Verfolgung mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hintergrund als unwahrscheinlich. Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Schussverletzungen am (…) unter anderen Umständen zugezogen hat, welche vermutlich auf die notorische bürgerkriegsähnliche Situation in B._______ oder allenfalls auf ein kriminelles Ereignis zurückzuführen, indessen asylrechtlich nicht relevant sind. 9.4 Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelheiten des Überfalls, wie von der Vorinstanz festgestellt, als unrealistisch und widersprüchlich einzuschätzen sind, da selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit der näheren Umstände des erlittenen Angriffs nach den vorstehenden Erwägungen allein dadurch ein Zusammenhang mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht erstellt wäre. 9.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung

D-7311/2016 steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) gewährt und Frau MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 10. Januar 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von 2.83 Stunden erweist sich als angemessen. Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Ana Lucia Gallmann, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 457.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7311/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau MLaw Ana Lucia Gallmann, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 457.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu

Versand:

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