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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2019 D-7307/2018

7. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,018 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7307/2018

Urteil v o m 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).

D-7307/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______ (C._______ Provinz) verliess den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2015. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Kroatien, Österreich und Deutschland am 13. Januar 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Juni 2018 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er nach einem für seinen Vater tödlich endenden Angriff der Taliban zusammen mit seiner Familie zu seinem Onkel nach Teheran gekommen sei. Dort habe er eine afghanische Schule besucht und sei später als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zirka Mitte 2015 sei er bei der Arbeit festgenommen und in die Kaserne D._______ gebracht worden. Nach einer Woche sei er zusammen mit weiteren Personen mit dem Flugzeug nach Syrien überstellt worden und habe sich in der Folge als Sanitätshelfer am syrischen Bürgerkrieg beteiligen müssen. Dabei sei er selbst durch einen Granatsplitter verletzt und hospitalisiert worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe man ihn zur Erholung einstweilen nach Hause in den Iran entlassen, ihm aber aufgetragen, dass er sich nach zwanzig Tagen erneut bei der Militärbehörde zu melden habe. Weil er das nicht gewollt habe, habe er illegal aus dem Iran ausreisen wollen, sei dabei jedoch von den Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan überstellt worden. Aus Angst vor den Taliban, vor dem Daesh und vor einem möglichen Strafverfahren durch die afghanischen Behörden habe er sich in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. B. Mit am 23. November 2018 zugestellter Verfügung vom 16. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm

D-7307/2018 sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-7307/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Iran beträfen und somit nicht asylbeachtlich seien. Auch seine geltend gemachte Angst vor einer Strafverfolgung in Afghanistan entfalte keine Asylrelevanz. Gemäss der dem SEM vorliegenden Quellen drohe Personen, die ohne staatliche Erlaubnis an Aggressionsakten fremder Länder teilnähmen, eine Bestrafung nach altem afghanischen Strafgesetz. Indes seien dem SEM keine Fälle bekannt, in welchen in Syrien kämpfende Afghanen nach dem alten afghanischen Strafgesetz bestraft worden wären. Auch eine Bestrafung nach neuem afghanischen Strafgesetz sei nicht zu erwarten. Ohnehin wäre eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aber als rechtsstaatlich

D-7307/2018 legitim zu betrachten und nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage in der Anhörung erklärt, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan unbehelligt geblieben sei, weshalb seine Befürchtungen einer Verfolgung durch die afghanischen Behörden, durch die Taliban und durch den Daesh auf dem «Hörensagen» beruhten und allgemeiner Natur seien. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan versteckt gehalten habe, um sich einer Festnahme durch die afghanischen Behörden zu entziehen. Das neue afghanische Strafgesetz sei zudem erst seit März 2018 in Kraft, weshalb noch keine verlässlichen Erfahrungswerte vorlägen. Er habe in Afghanistan durchaus mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Sodann müsse das SEM den Informationen, die er mündlich erhalten habe, mehr Gewicht beimessen, weil er seit seinem siebten Lebensjahr im Iran gelebt habe und somit keine umfassenden Kenntnisse des afghanischen Rechtssystems habe. 5.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Flucht aus Afghanistan im Alter von sieben Jahren (mithin 2003/2004) nach einem für seinen Vater tödlich endenden Angriff der Taliban, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geschilderten Überfalls der Taliban 2003/2004, der seinem Vater gegolten habe, vermag der Beschwerdeführer vorliegend keine begründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung seiner Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass er im heutigen Zeitpunkt, nach über fünfzehnjähriger Landesabwesenheit und nachdem seit 2003/2004 keine Angehörigen mehr in Afghanistan leben würden (vgl. SEM-Akte A5/12, Ziff. 3.01 [Vater gestorben, Mutter, Schwester, Bruder im Iran]), persönlich im Visier der Taliban oder einer anderen gewaltsamen Gruppierung stehen und ihm eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer äussert sodann die Befürchtung, ihm könnte wegen seines Militäreinsatzes in Syrien in Afghanistan ein Strafverfahren drohen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers blieben jedoch ausgesprochen vage. Selbst aber wenn ein afghanisches Gericht deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnen würde, könnte darin keine asylrelevante

D-7307/2018 Verfolgungsmotivation erkannt werden, ist ein solches behördliches Vorgehen doch durchaus als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, zumal ein Malus in Form einer härteren Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Ethnie oder seines Gewissens mangels dahingehender Hinweise nicht anzunehmen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Vorbringen bezüglich seiner Situation im Drittstaat Iran asylrechtlich nicht relevant und mithin nicht weiter zu berücksichtigen sind. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre oder begründete Furcht hätte, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-7307/2018 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der Antrag, es sei ihm einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7307/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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