Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7303/2009 law/joc
Urteil v o m 2 9 . Februar 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N (…).
D-7303/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2008 und reiste am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 6. November 2008 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 6. Oktober 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zu Protokoll, er habe auf Geheiss der LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) von 2003 bis 2005 für die TTN (Tamil Television Network) bei der Nachrichtensektion als Videokameramann gearbeitet, er sei jedoch kein Mitglied der LTTE gewesen. Diese Tätigkeit habe er in B._______ und in C._______ ausgeübt. Im Jahr 2005 habe er aussteigen wollen. Dies sei ihm zunächst nicht erlaubt worden, da die LTTE keine anderen Kameraleute gehabt hätten. Auf Intervention seiner Mutter habe man ihn jedoch gehen lassen. Er sei nach C._______ gegangen, wo er vom Verantwortlichen ständig aufgefordert worden sei, Nachrichten zu liefern. Zudem sei er zu Hause von Soldaten gesucht worden. Anfangs 2006 sei er ausserdem auf einem Polizeiposten festgehalten, mit Hilfe seiner Mutter allerdings wieder freigelassen worden. 2006 hätten die Kämpfe wieder angefangen. Die LTTE hätten seine Videoausrüstung nach D._______ mitgenommen und ihn aufgefordert, nach D._______ zu gehen, was er jedoch verweigert habe. Seine Mutter sei ebenfalls nicht damit einverstanden gewesen und habe ihn nach Doha (Qatar) geschickt. In Qatar habe er zwecks einer allfälligen Rückkehr Identitätskarten erhalten. Er habe sich dort mittels eines Arbeitsvisums aufgehalten. Im Juli 2007 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In C._______ habe er in einem Laden gearbeitet. Als zwei Personen, die für die TTN gearbeitet hätten, im April und im Juni 2008 erschossen worden seien, habe er Angst bekommen. Im Juli 2008 habe sich eine der kollaborierenden Gruppen bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Danach habe er zirka einen Monat bis zu seiner Ausreise bei Verwandten und Nachbarn geschlafen. Am 24. Oktober 2008 sei er von Colombo aus auf dem Luftweg via Qatar nach Italien und von dort aus mit dem Auto in die Schweiz gelangt.
D-7303/2009 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte, ein Formular "Sri Lanka Departure Card, Identity of Sri Lankans abroad" vom 18. September 2008, eine in Qatar ausgestellte Quittung vom 18. April 2008, zwei Arbeitsvisa ausgestellt vom Innenministerium in Qatar, eine Kopie einer Wohnsitzbestätigung vom 11. August 2008, eine Quittung über den Erhalt eines Getränkes in einem Duty-Free-Geschäft am Flughafen von Qatar vom 19. September 2008 sowie einen Führerausweis, ausgestellt am 28. Juni 2005 in Sri Lanka, ein. C. Das BFM erachtete erwähnte Vorbringen mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 31. Oktober 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 20. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original verschiedene Fotos des Beschwerdeführers, Todesurkunden und Fotos eines Bruders und einer Schwester, zwei Schreiben von sri-lankischen Bekannten, ein Flugticket Colombo-Doha vom 26. Mai 2006 und ein Flugticket vom 2. Juni 2007 Colombo-Doha bei. E. Mit Eingabe vom 26. November 2009 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. F. Diesem Gesuch entsprach der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 4. Dezember 2009. Zudem
D-7303/2009 lud er das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 23. November 2009 ein. G. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine allenfalls weiterhin prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Bedürftigkeit verschiedene Unterlagen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
D-7303/2009 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt – das heisst die rechtserheblichen Tatsachen – von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, die Sache sei an das BFM zwecks ergänzender Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. In der Beschwerde wird allerdings nicht aufgezeigt, welche wesentlichen Elemente des Sachverhaltes das BFM nicht erhoben hat. Stattdessen beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf, sich mit den einzelnen vom BFM als im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft erkannten Vorbringen auseinanderzusetzen. Soweit argumentiert wird, das BFM habe eine falsche, unfaire, unangemessene Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen, wird allerdings verkannt, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht gleichzusetzen ist mit dessen mangelhafter Erhebung. Die Prüfung der Akten ergibt zudem, dass das BFM den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat. Es besteht keine Veranlassung, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insofern in der Beschwerde eingewendet wird, die vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgenommene Lageeinschätzung erweise sich als falsch, ist darauf hinzuweisen, dass als Ausgangspunkt für eine solche Beurteilung die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist (vgl. E. 4.2). Seit Erlass der Verfügung ist von einer erheblich veränderten re-
D-7303/2009 spektive verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen, weshalb derzeit – mit Ausnahme des sog. "Vanni-Gebietes" im Norden – grundsätzlich nicht von der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. dazu E. 5.2 und insbesondere E. 7.5.3). Die Rüge, das BFM habe eine unrichtige Einschätzung der Situation im Süden und Norden Sri Lankas und damit eine falsche Sachverhaltsfeststellung getroffen, erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Sache ist somit als spruchreif zu erachten. Der Hauptantrag, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
D-7303/2009 fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung – wenn auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung – auf den im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka sowie die damals weiterhin instabile Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes hin. Zudem ging es davon aus, dass sich die Sicherheitslage im Grossraum Colombo mit Beendigung des Krieges stabilisieren und verbessern werde. Die Lage im Süden und Westen des Landes erachtete das BFM nicht als von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt. 5.2. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch
D-7303/2009 Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E- 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 5.3. Vor diesem Hintergrund könnten allfällige und wie vorliegend vom Beschwerdeführer angegebene Kontakte zu den LTTE und die damit verbundene Suche durch Soldaten respektive – wie in der Beschwerde erneut geltend gemacht – die Suche durch kollaborierende Gruppen unter Umständen auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein. Dies ist jedoch – wie nachstehend aufgezeigt – zu verneinen. 6. 6.1. Übereinstimmend mit dem BFM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ungereimte, nicht nachvollziehbare und tatsachenwidrige Angaben zu seinem Visum für Qatar, seiner Rückkehr aus Qatar respektive seinen Aufenthaltszeitraum in Qatar sowie der von ihm dargelegten Bedrohungslage in Sri Lanka macht. 6.2. Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung in Zusammenhang mit seinem Reisepass zu Protokoll, er habe ein Visum für Qatar gehabt
D-7303/2009 (vgl. act. A1/11). An der einlässlichen Anhörung erklärte er zunächst, er habe nicht darauf geachtet, und wisse nicht, ob in seinem Pass ein Visum gewesen sei. Erst nachdem er auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht worden war, sagte er, er habe ein Visum für Qatar gehabt (vgl. act. A22/11 S. 3). Die Erklärung in der Beschwerde, das BFM vermische hier unterschiedliche Ausreisen, da der Beschwerdeführer bei seiner ersten Reise nach Qatar im Jahre 2006 über ein Visum verfügt habe, bei seiner zweiten höchstwahrscheinlich nicht, vermag nicht zu überzeugen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer einmal für eine Reise nach Qatar ein Visum benötigt haben soll und ein anderes Mal nicht. 6.3. Auf den Vorwurf des Befragers des BFM, dass einige Punkte dafür sprechen würden, dass er von Qatar aus nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. act. A22/11 S. 8), entgegnete der Beschwerdeführer: "Nein. Ich kehrte von Qatar nach Sri Lanka zurück und kam dann hierher. Von dort kann man sonst nirgendwohin reisen. Man kann nur zurück nach Sri Lanka. Man darf nicht in ein anderes Land reisen, man kann nur in sein eigenes Land zurückkehren." Entgegen dem Einwand in der Beschwerde lässt eine solche Antwort durchaus den Schluss zu, srilankische Staatsangehörige könnten generell nicht von Qatar aus in einen Drittstaat reisen, was – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt – weder den Tatsachen entspricht noch mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt, er sei via Qatar nach Italien gelangt (vgl. act. A1/11 S. 7). 6.4. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich ab April 2006 in Qatar aufgehalten. Seine Mutter habe ihn dorthin geschickt. Die Arbeitsbedingungen seien jedoch schlecht gewesen, weshalb er nach Sri Lanka habe zurückkehren wollen. Man habe ihm entgegnet, er habe einen Zweijahresvertrag abgeschlossen. Er habe dann seine Mutter gebeten zu erklären, dass sie es schwer habe und ihn brauche. So sei er im Juli 2007 nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich dort bis im September 2008 aufgehalten. (vgl. act. A1/11 S. 5, act. A22/11 S. 3, 7 und 9). Dem BFM ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 von Qatar aus in sein Heimatland zurückkehrte. Denn einerseits wurde er seinen Angaben zufolge wegen seiner früheren Tätigkeiten als Kameramann bei den LTTE in Sri Lanka gesucht (vgl. act. A22/11 S. 5 ff.). Andererseits bildete der hauptsächliche Anlass seiner Ausreise im Jahre 2006 seinen Schilderungen zufolge die Aufforderung der LTTE, nach D._______ zu gehen, was er verweigert habe (vgl. act. A1/11 S. 5). Dass er sich dieser Aufforderung lediglich mit-
D-7303/2009 tels blosser Erklärung seiner Mutter, sie habe schon drei respektive zwei Kinder verloren (vgl. act. A1/11 S. 5, act. A22/11 S. 6), entziehen konnte, scheint angesichts der damals rigorosen Umgangsweise der LTTE mit Personen, die sich ihren Befehlen widersetzten, nicht plausibel. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer demnach als gesuchte, für die LTTE tätige Person einerseits nicht nur befürchten müssen, durch die staatlichen Behörden befragt und festgenommen zu werden, sondern er hätte auch mit Behelligungen seitens der LTTE rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund bildet die Argumentation in der Beschwerde, die erlittene Verfolgung in Sri Lanka sei nicht dergestalt gewesen, dass er bei einer Rückkehr mit seiner Ermordung hätte rechnen müssen, und die Gefahr habe mit dem erneuten Ausbruch des Bürgerkrieges und der behördlichen Suche nach ihm zugenommen, keine plausible Erklärung für die freiwillige Rückreise von Qatar nach Sri Lanka. Die Frage, ob die Arbeitsbedingungen in Qatar denn schlimmer gewesen seien als die Gründe, wegen denen er aus Sri Lanka ausgereist sei, beantwortet der Beschwerdeführer mit: "Es war beides gleich schlimm. Wenn ich dort (in Qatar) krank gewesen wäre, hätte es niemanden gegeben, der sich um mich gekümmert oder mich ins Spital gebracht hätte" (vgl. act. A22/11 S. 8). Eine solche Antwort ist als ausweichend und angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Zudem steht diese Aussage nicht in Einklang mit der nunmehr in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, in Qatar sei er an Windpocken erkrankt und der Arbeitgeber habe ihm die medizinische Versorgung verweigert. Denn von einer Erkrankung des Beschwerdeführers in Qatar war bis anhin nie die Rede. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten beiden Arbeitsvisa ("I.D. Card P.Type: WORK.VIS"), ausgestellt durch das Innenministerium von Qatar, weisen eine Gültigkeitsdauer bis am 4. Juni 2007 und bis am 17. Juni 2008 auf. Die genannte Rückkehr von Qatar nach Sri Lanka im Juli 2007 lässt sich daher nicht mit dem lediglich bis am 4. Juni 2007 dauernden Arbeitsvisum für Qatar vereinbaren. Das bis am 17. Juni 2008 gültige Arbeitsvisum lässt zudem den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer auch im Jahre 2008 über längere Zeit in Qatar aufgehalten hat. Dafür spricht auch die in Qatar ausgestellte Kaufquittung, welche vom 18. April 2008 datiert. Der Erklärungsversuch, er habe die Quittung von einem Freund respektive Cousin erhalten, der für ihn auf seine Rechnung in Qatar etwas eingekauft habe (vgl. act. A1/11 S. 8), vermag – wie das BFM zu Recht festhält – nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Angaben ist sein Cousin von Qatar nach Sri Lanka erst nach seiner Ausreise zurückgekehrt. Zudem verneint der Beschwerdeführer, seinen Cou-
D-7303/2009 sin bei seiner Durchreise in Qatar im September 2008 getroffen zu haben (vgl. act. A22/11 S. 4 und 9). Die Folgerung des BFM, sein Cousin habe ihm daher diese Quittung nicht überreichen können, ist somit zutreffend. Die Argumentation in der Beschwerde, sein Cousin habe ihm sehr wohl die Quittung übergeben können, da diese vom April 2008 datiere und er im September 2008 ausgereist sei, verfängt deshalb nicht. Im Übrigen deutet auch die vom 18. September 2008 datierende "departure card" (vgl. dazu auch act. A1/11 S. 7 und 8), gemäss welcher der Beschwerdeführer als sri-lankischer Staatsbürger mit Aufenthalt im Ausland bezeichnet wird, auf einen längeren als den von ihm bezeichneten Aufenthaltszeitraum in Qatar hin. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Flugtickets vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. So fällt auf, dass das eine Ticket gültig war für einen Flug von Colombo nach Doha vom 29. Mai 2006. Der Beschwerdeführer gab aber an, er sei erstmals im April 2006 nach Qatar gereist. Das andere Ticket wurde für einen Flug von Colombo nach Doha für den 2. Juni 2007 ausgestellt. Es bildet somit keinen Beweis für seine angebliche Rückkehr nach Sri Lanka im Juli 2007. Vielmehr wäre daraus auf eine Ausreise im Juli 2007 aus Sri Lanka zu schliessen. Die Tickets lauten indes einzig auf den Nachnamen des Beschwerdeführers und sie enthalten auch sonst keine Hinweise, aufgrund derer der Nachweis dafür erbracht würde, dass er tatsächlich diejenige Person war, die diese Tickets an den darin versehenen Flugdaten benützt hat. Der Einwand in der Beschwerde, die Flugtickets würden den Beweis für die Hinreise des Beschwerdeführers im Jahre 2006/2007 nach Qatar und dessen Rückreise nach Sri Lanka im Juli 2007 erbringen, greift deshalb nicht. Weder in zeitlicher Hinsicht stimmen die in den Tickets aufgeführten Flugdaten mit den von ihm angegebenen Reisedaten nach Qatar überein, noch enthalten diese ein Rückflugdatum von Qatar nach Sri Lanka. 6.5. Was die vom Beschwerdeführer beschriebene Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2008 anbelangt, lassen sich auch hier in zeitlicher Hinsicht inkongruente Angaben feststellen. So erklärte der Beschwerdeführer an der Erstbefragung, er sei am 24. Oktober 2008 von Colombo nach Doha und von dort zwei Tage später weiter nach Italien gereist, wo er sich zweiTage lang aufgehalten habe (vgl. act. A1/11 S. 7 f.). Die "departure card "trägt jedoch das Datum vom 18. September 2008. Die von ihm eingereichte Quittung über den Erhalt eines Getränkes in einem Duty-Free- Geschäft wurde am Flughafen von Qatar vom 19. September 2008 erstellt. Der Einwand im Rahmen der Erstbefragung, der Agent habe ihn am 18. September 2008 zum Flughafen gebracht und ihm mitgeteilt, sein
D-7303/2009 Mann sei nicht am Flughafen, weshalb er nach E._______ gehen solle, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Befragers, die Reisedaten nochmals zu schildern, geltend machte, er sei am 18. September 2008 über Doha nach Italien gereist (vgl. act. A1/11 S. 8). Wenn er aber bereits am 18. September 2008 oder wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemacht, im September respektive am 19. September 2008 (vgl. act. A22/11 S. 4 und 9) nach Italien gereist ist und sich dort vor seiner Weiterreise in die Schweiz lediglich zwei Tage aufgehalten hat (vgl. act. A1/11 S. 7 f.), leuchtet nicht ein, weshalb er als Einreisedatum in die Schweiz den 27. Oktober 2008 nennt (vgl. act. A1/11 S. 7 f.). 6.6. Der ehemals in Frankreich stationierte, im Juni 1997 gegründete tamilischsprachige Fernsehsender TTN, der sich insbesondere an die tamilische Bevölkerung in Europa, Australien, Asien und Nordafrika richtete, wurde anfangs Mai 2007 auf Intervention der sri-lankischen Regierung, der dem Sender Verbindungen zu den LTTE vorwarf, geschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beschwerdeführers während der Erstbefragung, er sei von 2005 bis zu seiner Ausreise im September/Oktober 2008 als Video-Kameramann für die TTN in Sri Lanka tätig gewesen (vgl.act. A1/11 S. 2 ff.), nicht plausibel. Gleich verhält es sich mit der Aussage, er habe nach seiner Rückreise von Qatar nach C._______ im Juli 2007 auf Geheiss eines Vorgesetzten auf der F._______-Brücke Aufnahmen gemacht und Leute interviewt, wobei ihn zwei Soldaten nach seiner Arbeit gefragt und seinen Ausweis der TTN und seine Identitätskarte kopiert hätten (vgl. act. A22/11 S. 8). Diese Vorbringen stehen zudem in Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, wonach er nach 2005 nicht mehr für die TTN gearbeitet habe respektive wonach er für die TTN lediglich von 2003 bis 2005 als Kameramann und ab Ende 2005 anfangs 2006 in einem Gemischtwarenladen gearbeitet habe (vgl. act. A22/11S. 2 und S. 5 f.) respektive zu Hause geblieben sei (vgl. act. A22/11 S. 8). Das BFM hat folglich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum seiner Tätigkeit als Kameramann widersprüchlich dargelegt hat. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, er habe anlässlich der Erstbefragung sinngemäss ausgesagt, er sei bis zu seinem Umzug nach Jaffna im Jahre 2005 für den Sender TTN tätig gewesen, ist nicht stichhaltig. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde der in Frankreich stationiert gewesene Sender TTN nunmehr mit dem in Sri Lanka ansässigen Sender NTT (National Television of Tamile Elam) bezeichnet wird, zumal der Beschwerdeführer eine solche Bezeichnung bis anhin nie erwähnte. Der Sender NTT wurde zwar von den LTTE in Sri
D-7303/2009 Lanka betrieben, dessen Gründung fand aber erst am 1. August 2005 statt. Die der Beschwerde beigelegten Fotos zeigen den Beschwerdeführer unter anderem mit einer Videokamera, in einem Raum mit Fernsehbildschirmen sowie einmal angeblich zusammen mit seinen Arbeitskollegen beim Sender TTN. Einen Beweis dafür, dass er für die TTN und in dem von ihm beschriebenen Zeitraum als Video-Kameramann gearbeitet hat und deshalb einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre oder künftig ausgesetzt wäre, erbringen diese indes nicht. Ebenso verhält es sich mit den der Beschwerde beigelegten und angesichts der festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Schreiben von G._______ und H._______, in denen diese erklären, sie hätten 2002 bis 2005 respektive von 2003 bis 2005 mit dem Beschwerdeführer zusammen beim Sender TTN gearbeitet. 6.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – vorbringt, kollaborierende Gruppen hätten sich im Juli 2008 nach ihm bei seiner in I._______ wohnhaften Mutter erkundigt, während er geschlafen habe. Deshalb habe er zirka einen Monat bis zu seiner Ausreise bei Nachbarn und Verwandten übernachtet (vgl. act. A1/11 S. 1, 3 und 6). Eine solche Vorgehensweise erscheint indes nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Behelligungen durch ihm feindlich gesinnte Gruppen befürchten müssen, leuchtet nicht ein, weshalb er sich bei Nachbarn und Verwandten und damit an Orten, wo er leicht auffindbar gewesen wäre, versteckt gehalten hat. Erwähnte Aussage lässt sich überdies nicht mit seiner weiteren Angabe vereinbaren, er habe sich im Juli 2008 in E._______ aufgehalten (vgl. act. A22/11 S. 4). 6.8. Aufgrund des Gesagten ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka für den Sender TTN als Video-Kameramann in dem von ihm beschriebenen Zeitraum tätig und deshalb einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte nunmehr verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive mit einem ranghohen Mitglied der LTTE gestanden zu haben, liegen ebenfalls nicht vor. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer behauptete ehemalige Zwangsmitgliedschaft seiner verstorbenen Geschwister bei den LTTE (vgl. act. A1/11 S. 3 f., act. A11/22 S. 2, 5 und 7) nichts. Denn einerseits erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Geschwister als unstimmig. An der Erstbefragung erklärte er, sein Bruder J._______ sei 1995 von der Armee mitgenommen worden, sein Bruder K._______ lebe in C._______ und ein weiterer Bru-
D-7303/2009 der sei 1992 zwangsrekrutiert worden und im gleichen Jahr verstorben (vgl. act. A1/11 S. 3). Seine Mutter habe bereits drei Kinder verloren (vgl. act. A1/11 S. 5). An der einlässlichen Anhörung erwähnte er andererseits unter anderem zwei ältere Schwestern, die sich wie seine Mutter im Distrikt Jaffna aufhalten würden (vgl. act. A22/11 S. 3), sowie eine Schwester, die mit dem Vater in Vanni lebe (vgl. act. A22/11 S. 3). Zudem fällt auf, dass die von ihm in Kopie eingereichte Todesurkunde seines Bruders L._______ als Todesdatum den 11. Juni 1992 (registriert am 14. Juni 1992) trägt. Auf dem Grabstein auf dem Foto, auf welchem der Beschwerdeführer am Grab des Bruders zu sehen sein soll, ist jedoch als Datum der 30. Mai 1992 vermerkt. Bei der Schwester, deren Tod der Beschwerdeführer weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung zu den Asylgründen explizit erwähnte, wird auf der Kopie der Todesurkunde der 15. August 1997 (registriert am 25. August 1997) als Todestag angegeben, während auf dem Grabstein auf dem Foto als Datum der 18. Juli 1996 ersichtlich ist. Aus den beigelegten Fotos der angeblichen Geschwister in LTTE-Montur lässt sich zudem per se nicht der Nachweis für die geltend gemachte Verwandtschaft zu diesen Personen erbringen. Selbst wenn Geschwister des Beschwerdeführers tatsächlich den LTTE angehört hätten und verstorben wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern allein deswegen auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, machte er doch nie geltend, er sei aufgrund dieses Umstandes in seiner Heimat asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Verfahrensakten lassen zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten hat. Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner der unter E. 5.2 umschriebenen Risikogruppen an. Im Weiteren weist er auch kein Profil auf, aufgrund dessen geschlossen werden könnte, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen (vgl. act. A1/11 S. 6). Zudem wurde er nie verurteilt. 6.9. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
D-7303/2009 6.10. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 7.4. 7.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
D-7303/2009 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 7.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
D-7303/2009 werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 7.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 6.8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5. 7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
D-7303/2009 absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 hielt das BFM – wie erwähnt (vgl. E. 5) – zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, trotz Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 habe sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes nicht massgeblich verändert, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas nach wie vor nicht zumutbar sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage im Grossraum Colombo mit Beendigung des Krieges stabilisiere und verbessere. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zumutbar. 7.5.3. Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrens-
D-7303/2009 akten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 – 13.3). 7.5.4. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung an, er sei in M._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz), geboren worden. Gelebt habe er dann in I._______ (Distrikt Jaffna). Ab 1995 habe er sich in Vanni aufgehalten und ab 2003 bis April 2006 habe er wiederum in I._______ gelebt. Nach seinem Aufenthalt in Qatar habe er zudem von Juli 2007 bis Juli 2008 in I._______ gelebt (vgl. act. A1/11 S. 1 f.). Im Weiteren erklärte er, seine Eltern würden sich nach wie vor in I._______ aufhalten. Ein Bruder lebe in Jaffna. Zudem verfüge er über Verwandte in M._______, N._______ und Jaffna (vgl. act. A1/11 S. 3). An der einlässlichen Anhörung sprach er davon, zwei ältere Schwestern und seine Mutter würden sich in einem Camp in Vavuniya aufhalten. Sein Vater lebe bei einer weiteren Schwester in Vanni (vgl. act. A22/11 S. 3) und er habe unter anderem im Haus seiner Schwester in I._______ gelebt (vgl. act. A22/11 S. 7). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer damit nicht nur den jeweiligen Aufenthaltsort seiner Verwandten, sondern auch seine familiären Verhältnisse unterschiedlich darlegte, lassen seine Aussagen darauf schliessen, dass in Teilen der Nordprovinz respektive im Distrikt von Jaffna, die ausserhalb des oben umschriebenen sogenannten Vanni-Gebiets liegen, Angehörige und Verwandte leben und er dort somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer war in der Schweiz zudem verschiedentlich als Mitarbeiter im Gastgewerbe tätig, womit er über etwas Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie und weiterer Verwandter – möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit April 2008 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
D-7303/2009 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 allerdings die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Trotz seiner zwischenzeitlich aufgenommenen regelmässigen Erwerbstätigkeit ist er wieterhin als prozessual bedürftig zu erachten. Gemäss den am 6. Februar 2012 eingereichten Unterlagen erzielte er im Dezember 2011 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'607.35. Die von ihm geltend gemachten monatlichen Ausgaben betragen insgesamt Fr. 1'727.– (und nicht wie von ihm fälschlicherweise addiert Fr. 1'777.–). Diese sind um Fr. 500.–, d.h. auf Fr. 1'227.– zu kürzen, da der entsprechende Anteil für die "Pflege von Familienangehörigen" weder konkretisiert wird noch aus der eingereichten Banküberweisung an eine Person in Sri Lanka oder gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen ist, der ledige, alleinstehende Beschwerdeführer habe allfällige familienrechtliche Pflichten zu erfüllen. Unter Abzug eines anrechenbaren Grundbetrages von Fr. 1'320.– resultiert somit derzeit ein Überschuss von lediglich Fr. 60.35. Dieser Betrag reicht zur Tilgung der erhobenen Verfahrenskosten innert angemessener Frist nicht aus. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
D-7303/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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