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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-7301/2009

3. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,505 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7301/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Nichteintretensentscheid des BFM vom 13. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7301/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. März 1998 verliess und am 1. April 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches am 23. April 1998 abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde, dass er sich von September 1998 bis 2002 in England aufhielt und sein dort eingereichtes Asylgesuch abgelehnt wurde, dass er von 2002 bis 2007 in Frankreich ebenfalls ein Asylverfahren durchlief, welches mit einer Abweisung des Gesuchs beendet wurde, dass er am 31. Mai 2007 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, worauf am 3. Juli 2007 nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 25. Juli 2007 abwies, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge illegal bei Bekannten in der Schweiz aufhielt, dass er am 5. Mai 2009 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 6. Mai 2009 summarisch befragte und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, dass ihm das BFM am 11. November 2009 das rechtliche Gehör nach Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte, wobei ihm die Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe Angst, in seinen Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, dass es in seiner Heimat in B._______ noch immer Probleme gebe, weshalb er dort nicht leben könne, D-7301/2009 dass alle seine nahen Angehörigen im Ausland leben würden; seine Mutter, sein älterer Bruder sowie eine Schwester seien in C.________ und zwei Schwestern wohnten in der Schweiz, dass seine Tante und eine verheiratete Schwester – wie alle anderen Verwandten aus D._______ – in einem Camp in E._______ lebten, eine andere Schwester sei in einem Flüchtlingslager in Indien, dass er also, da er kaum Verwandte und keine Bleibe in Sri Lanka habe, nicht nach B._______ zurückkehren könne, dass er ausserdem erklärte, sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka 1998 zehn Tage in einer Lodge in Colombo aufgehalten und dort die Bekanntschaft von einigen Leuten gemacht zu haben, deren Namen er allerdings vergessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am 17. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass nach dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn ein Asylsuchender in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Angaben im zweiten Asylgesuch seit 1998 nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt, dass er zwischenzeitlich zwei Asylverfahren in der Schweiz und je eines in England und Frankreich durchlaufen habe, welche allesamt abgelehnt worden seien, dass seit dem letzten Verfahren in der Schweiz keine Asylvorbringen vorlägen, dass das am 1. April 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 25. Juli 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereig- D-7301/2009 nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es im Besonderen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführte, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen, womit sich das gesamte Land seit 1983 erstmals wieder unter Regierungskontrolle befinde, dass der dem Bürgerkrieg zu Grunde liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, vorerst aber ungelöst bleibe, dass sich zudem die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden des Landes nicht zumutbar erscheine, dass er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo oder im Süden und Westen des Landes – Wohnsitz nehmen könne, dass es zwar auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen gebe; aber davon auszugehen sei, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde, weshalb insgesamt im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehe, dass vorliegend zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Teilen des Landes sprächen, D-7301/2009 dass die Wegweisung im letzten Asylverfahren bereits geprüft und sowohl durch das BFM als auch vom BVGer für zumutbar erklärt worden sei, dass sich für den Beschwerdeführer nur wenig an seiner Situation geändert habe und er noch immer auf finanzielle Hilfe des grossen Verwandtenkreises in Europa und Kanada zurückgreifen könne, dass diverse Verwandte in Sri Lanka lebten und ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland behilflich sein könnten, dass er zudem vor der Ausreise schon mehrere Tage in Colombo gelebt habe und es ihm bereits in dieser kurzen Zeit gelungen sei, Bekanntschaften aufzubauen, dass der Beschwerdeführer zudem gesund sei und über Berufserfahrung verfüge, was ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinfachen könne, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aus diesen Gründen als zumutbar erachtet werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2009 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und explizit beantragen liess, es seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2009 aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, es seien von Amtes wegen sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz zu seinen Asylgesuchen beizuziehen und ihm zur Einsichtnahme und ergänzenden Beschwerdebegründung innert vom Bundesverwaltungsgericht anzusetzender angemessener Frist zukommen zu lassen, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren, D-7301/2009 dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Situation und der allgemeinen Lebensbedingungen für Tamilen in Sri Lanka gegenwärtig nicht dorthin zurückkehren könne, auch nicht nach Colombo; bei ihm lägen insbesondere nicht die besonders begünstigenden Umstände wie Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation vor, welche unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Wegweisung praxisgemäss vorliegen müssten, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Entscheid vom 13. November 2009 unzutreffend und willkürlich sei, wonach die Situation in seinem Heimatland die Gleiche wie in dem vergangenen Verfahren im Jahre 2007 sei, dass er in Sri Lanka gegenwärtig nicht über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfüge, weder im Norden oder Osten des Landes – wohin eine Wegweisung anerkanntermasssen ohnehin nicht zumutbar wäre – noch im Westen oder Süden, wie beispielsweise Colombo, dass sämtliche noch in Sri Lanka lebenden nahen Angehörige des Beschwerdeführers (das heisst seine Schwester mit Familie und seine Tante mit Ehemann) – bis auf einen 80-jährigen Onkel – in Camps bei E._______ untergebracht seien, dass sie deshalb nicht in der Lage wären, für den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise zu sorgen, dass deshalb die Auffassung der Vorinstanz, diverse Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka könnten ihm bei einer Rückschaffung bei der Wiedereingliederung behilflich sein, unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer auch in Colombo nicht über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfüge, dass für die Begründung des BFM eines solchen ein Aufenthalt in Colombo von zehn Tagen offenkundig auch nicht ausreiche, dass daran auch die Tatsache nichts ändere, dass der Beschwerdeführer innert dieser äusserst kurzen Zeitspanne Personen getroffen oder kennengelernt habe, sich diese Kontakte aber auf solche zu Schlep- D-7301/2009 pern und anderen Personen beschränkt hätten, welche – in der Regel gegen Entgelt – bei der Ausreise behilflich waren oder aber ebenfalls in der Lodge auf ihre Ausreise gewartet hätten, dass der Schluss der Vorinstanz, es hätten tragfähige Beziehungen daraus resultiert, auf welche sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr abstützen könne, ausgesprochen lebensfremd sei, dass hinzu komme, dass er Sri Lanka bereits im Jahre 1998 verlassen und seither nicht mehr dort gelebt habe, dass die Vorinstanz im Übrigen unsubstanziiert lasse, wie der Beschwerdeführer als ungelernter Bauer in Colombo über eine konkrete Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums verfügen solle, zumal er nur über eine bescheidene Schulbildung von fünf Jahren verfüge, dass er deshalb auf dem Arbeitsmarkt in Sri Lanka keine guten Aussichten für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben – schon gar nicht in Colombo – habe, dass er über anderweitige Arbeitserfahrungen nachweislich nicht verfüge, dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung völlig ausser Acht lasse, dass sich die Sicherheitslage für Tamilen und Tamilinnen in Sri Lanka seit Juli 2007 erheblich verschlechtert habe, dass der Bürgerkrieg in den Jahren 2008 und 2009 massiv eskaliert sei und letztlich im Frühjahr 2009 zur Zerschlagung der LTTE geführt habe, dass Tamilen und Tamilinnen aus dem Norden und Osten des Landes zu Tausenden in die Flucht geschlagen und unter den Generalverdacht der Zugehörigkeit zur LTTE gestellt worden seien, dass die tamilische Minderheit bis heute in mit Stacheldraht gesicherten und bewachten Lagern festgehalten werde, dass abgesehen von diesen unzumutbaren Umständen, die auch den Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka erwar- D-7301/2009 ten würden, dessen Rückschaffung nach Colombo möglicherweise auch eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit zur Folge habe, dass nach wie vor junge Männer tamilischer Ethnie in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt seien, insbesondere dann, wenn sie – wie auch in seinem Fall – ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund, einem sogenannten "valid reason" rechtfertigen könnten, dass auch bekannt sei, dass für Tamilen die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints ein hohes Verhaftungsrisiko bergen würden, dass deshalb erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka keine zumutbare Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung stehe, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. November 2009 für diesen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Wohnheims Birsfelden vom 24. November 2009 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-7301/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragte, die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dass die Verfügung des BFM vom 13. November 2009 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Anordnung der Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Beschwerdeführer zurzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hat und die Anordnung der beantragten vorläufigen Aufnahme die rechtskräftige Wegweisung aus der Schweiz voraussetzt, weshalb davon auszugehen ist, die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2009 sei irrtümlicherweise angefochten worden, dass somit auch die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwächst und das Beschwerdeverfahren auf den Vollzug der Wegweisung zu beschränken ist (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob entsprechend der Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, D-7301/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr um vier, sondern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt, nachdem die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage weggefallen sind]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst zum Schluss kommt, ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Norden Sri Lankas sei unzumutbar, einen Wegweisungsvollzug nach Colombo demgegenüber als zumutbar erachtet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom vergangenen Jahr ausführlich mit der Entwicklung und Verschlechterung der Lage in Sri Lanka seit Januar 2006, insbesondere auch im Grossraum Colombo, auseinandergesetzt hat (BVGE 2008/2), und diese Praxis im Ergebnis auch nach Beendigung des Bürgerkriegs weitergeführt wird, dass diese Lageanalyse erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 betreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers erstellt wurde, dass diesem Urteil zufolge eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo augenfällig sei, die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse hätten und die Tamilen einem erhöhten Risiko von D-7301/2009 willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt seien, dass insbesondere die obligatorische Registrierungspflicht für Tamilen bei der Polizei ein hohes Verhaftungsrisiko berge, namentlich bei einer Vorsprache zur Registrierung oder einer Anhaltung an einem der zahlreichen Checkpoints, und dieses Risikos sich noch erhöhe, wenn die betreffende Person ihren Aufenthalt in Colombo nicht rechtfertigen und keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen könne oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sei, dass schliesslich gegenüber solchen Personen von einem Generalverdacht ausgegangen werde, wenn sie ausserdem aus von den LTTE kontrollierten Gebieten stammten (also Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes), weshalb diese mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht seien (E. 7.3), dass das Gericht im genannten Urteil insgesamt zum Schluss gekommen ist, es bedürfe besonders begünstigender, das heisse positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller in den Grossraum Colombo im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei noch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren sei (E. 7.5), dass es bezüglich zurückkehrender Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, festhielt, es könne für sie nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo ausgegangen werden, dass sich der Wegweisungsvollzug insbesondere dann als unzumutbar erweise, wenn die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden könne und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei (E. 7.6.2), dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und aus dem Norden Sri Lankas (B._______) stammt, D-7301/2009 dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist (vgl. B1/9, S. 2) und die Mutter zusammen mit einem Bruder und einer Schwester des Beschwerdeführers in England lebt (vgl. B1/9, S. 3 und C1/10, S. 3), dass zwei weitere (Halb-) Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. N (...) und N (...)), dass sich die in Sri Lanka verbliebenen nahen Angehörigen des Beschwerdeführers (eine Schwester und Tante) in der Nordprovinz aufhalten, wohin ein Wegweisungsvollzug unzumutbar ist, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich, abgesehen von den zehn Tagen vor seiner Ausreise im März 1998, je in Colombo aufgehalten, geschweige denn er habe dort gelebt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er habe in dieser kurzen Zeit in Colombo Beziehungen geknüpft, die über – hauptsächlich bezahlte – Hilfe zu seiner Ausreise hinausgegangen wären, dass es ihm in diesen wenigen Tagen nicht gelungen sein dürfte, in Colombo ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut zu haben, dass sich der Beschwerdeführer zudem seit mehr als elf Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, dass deshalb keinerlei konkrete Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer verfüge über ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz im Grossraum Colombo, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben an seinem Herkunftsort während fünf Jahren die Schule besuchte, später dort als Landwirt tätig war und nur der tamilischen Sprache mächtig ist (vgl. A1/7, S. 2 und B1/9, S. 2), dass aus diesen Gründen auch nicht davon ausgegangen werden kann, er habe in Colombo gute Aussichten, eine Arbeitsstelle zu finden, dass deshalb seine Existenzsicherung und die Wohnsituation ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden können, D-7301/2009 dass der Beschwerdeführer angesichts der oben umschriebenen Lage in Colombo mit hoher Wahrscheinlichkeit riskiert, bereits bei seiner Ankunft am Flughafen und später beim Versuch, sich registrieren zu lassen oder anlässlich einer Kontrolle an einem der zahlreichen Checkpoints verhaftet und willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal die lange Dauer seiner Landesabwesenheit einen weiteren Risikofaktor darstellt, dass unter diesen Umständen ein hohes Risiko besteht, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nach dem Gesagten als unzumutbar erweist und sich aus den Akten keine Hinweis auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist und die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2009 demnach aufzuheben sind, dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen, dass die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers – mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, es seien von Amtes wegen sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz zu seinen Asylgesuchen beizuziehen und ihm zur Einsichtnahme und ergänzenden Beschwerdebegründung innert vom Bundesverwaltungsgericht anzusetzender angemessener Frist zukommen zu lassen, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren – durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, D-7301/2009 dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM entsprechend anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-7301/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 15

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