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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2009 D-7298/2009

30. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7298/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7298/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 16. August 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 24. August 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 28. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 9. September 2009 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus Addis Abeba, dass sich ihr Vater für die Partei Genbot 7 politisch engagiert habe, weshalb ihn am 27. Juli 2009 einige Zivilisten zu Hause aufgesucht hätten, dass die Beschwerdeführerin die Parteidokumente ihres Vaters auf der Flucht habe mitnehmen wollen, doch seien sie ihren Händen in einem Moment grosser Gefahr entglitten, weshalb sie ihre Flucht ohne diese Dokumente fortgesetzt und sich zu ihrer Tante in N._______ begeben habe, dass zu Hause eine sie betreffende Vorladung der äthiopischen Behörden eingegangen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am 18. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zu prüfen sei, ob diesbezüglich entschuldbare Gründe vorlägen, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei von Djibouti via Italien nach Genf geflogen, habe einen gefälschten Pass benutzt und wisse nicht, auf welche Nationalität dieser ausgestellt gewesen sei, D-7298/2009 dass aufgrund dieses wirklichkeitsfremden Vorbringens davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe zwar über relevante Indentitätspapiere verfügt, diese dem Bundesamt aber vorenthalten, weshalb keine Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen auf den ersten Blick als nicht glaubhaft erwiesen, dass sie ausserstande gewesen sei, sich substanziiert zu den Aktivitäten ihres Vaters zu äussern, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vorgebracht habe, fünf Zivilisten seien wegen ihres Vaters nach Hause gekommen, während sie demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung gesagt habe, es seien deren vier gewesen, wobei sie keine weiterführenden Angaben zu diesen Personen habe machen können, dass sie diesen vier oder fünf Zivilisten ohne Schwierigkeiten habe entkommen können, was insofern erstaunlich sei, als diese ihren Angaben zufolge bewaffnet gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend gemacht habe, sie sei behördlich vorgeladen worden, habe aber nicht sagen können, wer ihr diese Vorladung habe zukommen lassen oder welchen konkreten Inhalt die Vorladung gehabt habe, dass sie die Vorladung, die sich bei ihrer Tante befinden solle, erstaunlicherweise nicht zu den Akten gereicht habe, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe vom 23. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, ausserdem die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei, gegebenenfalls D-7298/2009 die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess, dass die Beschwerdeführerin in der Beilage zur Beschwerdeschrift im Original ein Taufzertifikat im Original sowie eine Fotokopie der behördlichen Vorladung zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen D-7298/2009 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der D-7298/2009 Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im Empfangszentrum M._______ am 28. August 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 9. September 2009 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fax-Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sie sei gelegentlich in der Lage, zwei Dokumente einzureichen, nämlich das Original des Taufscheins der äthiopischen orthodoxen Kirche sowie die von ihr erwähnte behördliche Vorladung im Original nebst einer Übersetzung, dass es sich beim kirchlichen Taufzertifikat zwar nicht um ein behördliches Dokument handle, doch sei es das einzige Dokument, welches die Beschwerdeführerin beibringen könne, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende politische Verfolgungsgründe geltend mache und ihr Asylgesuch angesichts der nun eingereichten Dokumente materiell zu prüfen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sie innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs unbestrittenermassen kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, dass es sich beim Taufzertifikat der orthodoxen Kirche nicht um einen Ausweis handelt, welcher von der heimatlichen Behörde zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wurde (BVGE 2007/7 E. 4 – 6), insbesondere auch nicht um das für den Flug benützte Reisepapier, D-7298/2009 dass sie nach eigenen Angaben auf dem Luftweg von Djibouti nach Italien und von dort nach Genf reiste, weshalb sie in der Lage hätte sein müssen, das für den Flug benützte Dokument innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben, dass das Vorbringen, ein Schlepper habe sie begleitet und ihre Reise organisiert, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf entschuldbare Gründe berufen kann, dass im Übrigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu bestätigt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. September 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Beschwerdeführerin die Festnahme ihres Vaters auf entsprechenden Vorhalt hin damit begründete, die Partei, der ihr Vater angehört habe, sei zwar legal, doch kenne die Regierung die Mitglieder dieser Partei nicht (A5/9 S. 5), dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Begleitumständen der Verhaftung ihres Vaters widersprüchlich und diejenigen zu ihrer Flucht aus dem elterlichen Anwesen wirklichkeitsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind (A9/11 S. 3), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, D-7298/2009 dass die Beschwerdeführerin ferner in Aussicht stellte, sie werde das Original der sie betreffenden behördlichen Vorladung nebst einer Übersetzung zu den Akten reichen, dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - indessen erübrigt, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Vorladung im Original nebst Übersetzung abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass die Beschwerdeführerin nämlich auch aus einer behördlichen Vorladung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil die von ihr geschilderte Verfolgungssituation zum einen nicht glaubhaft erscheint, und eine Vorladung an sich nicht darauf schliessen lässt, eine Behörde handle aus anderen als rechtsstaatlich legitimen Gründen, dass es sich demnach erübrigt, den Eingang der Vorladung im Original nebst Übersetzung in eine Amtssprache abzuwarten, dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-7298/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148, S. 567 f.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-7298/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin bereits über berufliche Erfahrungen im Dienstleistungssektor (A5/9 S. 2) und über ein ausreichendes Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt (A5/9 S. 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7298/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, Taufzertifikat im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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