Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7294/2015
Urteil v o m 3 . M a i 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, alias B._______, geboren am (...), C._______, D._______, geboren am (...), Türkei, alias E._______, geboren am (...), C._______, und deren Kind F._______, geboren am (...), Türkei, alias G._______, geboren am (...), C._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N_______.
D-7294/2015 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren angeblichen Heimatstaat C._______ am 3. Juli 2015 und gelangten am 20. Juli 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ unter den Personalien B._______, geboren am (...), C._______, E._______, geboren am (...), C._______ und G._______, geboren am (...), C._______, um Asyl nachsuchten. Am 23. Juli 2015 wurden dort die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien von C._______ (I._______) auf dem Landweg über ihnen unbekannte Länder bis ans Meer gereist, von wo sie mit einem Boot bis zu einem ihnen unbekannten Land gebracht worden und schliesslich in einem Lastwagen bis in die Schweiz gelangt seien. Am 23. Juli 2015 wurde ihnen zum Umstand, dass sie gemäss einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) unter den Personalien A._______, geboren am (...), Türkei, D._______, geboren am (...), Türkei, und F._______, geboren am (...), Türkei, in Italien ein vom (...) bis (...) gültiges Visum erhalten hätten, sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) und zur Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei bestätigten die Beschwerdeführenden auf Vorhalt ihre türkische Staatsangehörigkeit sowie die dazu gehörenden respektive oben erwähnten Personalien und führten aus, sie seien von ihrem Herkunftsort J._______ mit einem Auto nach K._______ gefahren und von dort am 15. Juli 2015 mit dem Flugzeug nach Italien (L._______) weitergereist. Nach fünf Tagen seien sie mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Die vorgelegten (...) Identitätspapiere hätten sie über einen Schlepper in der Türkei erhalten. Sodann würden keine Gründe gegen die Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Behandlung ihres Asylgesuchs oder gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen.
D-7294/2015 Mit Entscheid des SEM vom 27. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. A.b. Am 19. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. A.c. Am 27. Oktober 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 6. November 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und als möglich zu erachten. Der Abgleich mit dem CS-VIS habe ergeben, dass Italien den Beschwerdeführenden ein vom (...) bis (...) gültiges Visum ausgestellt habe. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) bei Italien, die Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden durchzuführen. Im Rahmen des am 23. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs hätten sie keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die damit verbundene Überstellung nach Italien geltend gemacht. Sodann würden in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Es sei demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten, weshalb die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien. In
D-7294/2015 seinem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 aufgenommen und entsprechend erläutert. Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedstaaten eine diesbezügliche Zusicherung zugestellt und ihnen am 8. Juni 2015 eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem die Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe in seiner expliziten Zustimmung die Überstellung nach N._______ vorgesehen. In seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde, sie gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor
D-7294/2015 Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug ihrer Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 12. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben, es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, aus dem Asylentscheid sei nicht ersichtlich, dass Italien dem SEM für sie und ihre kleine Tochter eine konkrete, individuelle Unterkunft zugesichert habe. Der angefochtene Nichteintretensentscheid widerspreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014). So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid E-6629/2014 vom 12. März 2015 (entspricht BVGE 2015/4, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) entschieden, dass die Garantien einer kindergerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids vorzuliegen hätten, zumal es sich hierbei nicht um eine Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handle. Eine solche individuelle Garantie liege nicht vor. Weiter sei die Beschwerdeführerin kürzlich operiert worden und deren Gesundheitszustand sei mitzuberücksichtigen. Zudem werde um die Feststellung ersucht, dass der angefochtene Entscheid bei Erlass fehlerhaft gewesen und daher schon aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-7294/2015 E. Am 17. November 2015 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
D-7294/2015 auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Der Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet , einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um
D-7294/2015 Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen – wenn auch kurz nach Ablauf der vorgesehenen Frist – explizit zu, wodurch sie ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO), 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und ihre kleine Tochter vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 27. Oktober 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung nach N._______ zu geschehen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es
D-7294/2015 Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publilkation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen würden, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."), wodurch der bisherige implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen worden sei. Zudem wurde angeführt, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 3.4 Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sich diese gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen vom operativen Eingriff im (...) mittlerweile erholt haben dürfte und allfällige weitere Verlaufskontrollen angesichts der in Italien bestehenden medizinischen Strukturen problemlos auch dort durchgeführt werden könnten. Die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sind somit zu verneinen. 4. 4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
D-7294/2015 lung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
D-7294/2015 in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 6.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7294/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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