Abtei lung IV D-729/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-729/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. September 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. November 2008 im Wesentlichen angab, er habe in C._______ im D._______ gelebt, wo er sich im Jahr 2003 der „Niger Delta People's Volunteers Front“ (NDPVF) angeschlossen habe, wobei er bei der Einführung homosexuelle Rituale habe vollziehen müssen, dass es in seiner Heimatregion mehrere solche Bewegungen gäbe, die wie Kulte oder Geheimbünde seien, dass er in der NDPVF Treffen organisiert, Kontakte geknüpft und ein oder zwei Mal beim sogenannten „Bankering“ - dem Abzapfen von Öl aus den Pipelines - teilgenommen habe, dass der Gouverneur von D._______ die NDPVF anfänglich finanziell unterstützt habe, bis ihr Anführer die Wahlen im Jahr 2003 öffentlich kritisiert habe, woraufhin der Gouverneur fortan eine rivalisierende Gruppe unterstützt habe, dass der Gouverneur anfangs 2004 gegen die Organisation des Beschwerdeführers mit Hilfe des Militärs vorgegangen sei, wobei viele Personen umgebracht und Häuser zerstört worden seien, dass er deshalb von zu Hause weggegangen sei (im Jahr 2003 [vgl. A9, S. 7 Antwort auf Frage 41] beziehungsweise im Jahr 2004, wahrscheinlich im Februar [vgl. A9, S. 7 Antworten zu den Fragen 42 und 43]), die Universität nicht mehr besucht habe und sich zusammen mit anderen Anhängern seiner Gruppe in einem Camp in den Wäldern des Nigerdeltas versteckt habe, da nach fast allen Mitgliedern der Gruppe gesucht worden sei (vgl. A9, S. 7) beziehungsweise weil ihre Steckbriefe im ganzen Land aufgehängt worden seien (vgl. A1, S. 5), D-729/2009 dass er sich im Jahr 2006 - nachdem der Anführer der NDPVF verhaftet worden sei - dem „Movement for the Emancipation of the Niger Delta“ (MEND) angeschlossen habe, dass sein Leben in Nigeria gefährdet gewesen sei, weshalb er seit Ende 2007 mit dem Gedanken gespielt habe, das Land zu verlassen, dass er schliesslich am (Datum) mit dem Pass der (Verwandten) eines befreundeten (...), der ihm auch die Reise bezahlt habe, als Frau verkleidet von C._______ nach E._______ geflogen sei, wobei er den Namen der Fluggesellschaft nicht nennen könne, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A9), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie eine Identitätskarte besessen, sein Pass sei abgelaufen und befinde sich in Nigeria und er sei mit dem gefälschten Pass einer (...) in die Schweiz gereist, welchen er nach der Ankunft der besagten (...) übergeben habe, wobei er nicht wisse, weshalb diese in der Schweiz sei (vgl. A1, S. 3 ff.; A9, S. 12), dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (Ausgangsstempel: 28. Januar 2009) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an das BFM zwecks materieller Prüfung und nochmaliger Anhörung ersuchte, dass er in formeller Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und diesbezüglich eine - nicht unterzeichnete - Für- D-729/2009 sorgebestätigung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-729/2009 AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte besessen, sein eigener Pass sei abgelaufen und befinde sich in Nigeria und er sei mit einem Pass einer (...) Staatsangehörigen gereist, die ihn nach der Ankunft erwartet und ihm den Pass wieder abgenommen habe (vgl. A1, S. 3 f.; A9, S. 12), nicht glaubwürdig erscheinen, dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei (vgl. A1, S. 6; A9, S. 12), angesichts der Tatsache, dass Flugzeuge den Namen der Fluggesellschaft gut sichtbar tragen, dieser auch über Lautsprecher durchgegeben wird und überdies auf Monitoren und der Bordkarte zu lesen ist, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Englisch spricht (vgl. A1, S. 2), nicht realistisch erscheint und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, dass überdies der Vorinstanz beizupflichten ist, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Visumspflicht für (...) Staatsangehörige D-729/2009 nicht geglaubt werden könne, dass er mit einem (...) Pass ohne Visum problemlos in die Schweiz habe einreisen können (vgl. A1, S. 6; A9, S. 12), dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei der NDPVF und der MEND verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von zahlreichen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften, die Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur angeblichen Bisexualität des Beschwerdeführers den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten ist, wonach es angesichts der muslimischen Führung der NDPVF nicht glaubhaft erscheine, dass zur Aufnahme homosexuelle Rituale Bedingung gewesen seien, durch welche der Beschwerdeführer bisexuell geworden sei (vgl. A1, S. 5; A9, S. 10 f.), dass überdies der Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm im Rahmen der Erstbefragung thematisierte Bi- beziehungsweise Homosexualität sei anlässlich der Bundesanhörung zu Unrecht nicht mehr aufgegriffen und von ihm selbst aus Scham nicht mehr angesprochen worden, nicht zu überzeugen vermag, da die angeblichen homosexuellen Einführungsrituale und die Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers bei der Bundesanhörung sehr wohl Thema waren (vgl. A9, S. 10 f.), wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst ausführte, er selber würde nie eine homosexuelle Bindung eingehen (vgl. A9, S. 10), D-729/2009 dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in D-729/2009 Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1, S. 3; A9, S. 3), der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und gemäss eigenen Angaben aus einer (...) Familie stammt (vgl. A9, S. 3 f.), von (Jahr) bis (Jahr) die Schule besucht hat und von (Jahr) bis (Jahr) an der Universität von C._______ (Studienfach) studiert hat (vgl. A1, S. 2; A9, S. 3), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, D-729/2009 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-729/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10