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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2008 D-7289/2008

20. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,805 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7289/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7289/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 13. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 30. Oktober 2008 im Wesentlichen angab, er sei ein katholischer Igbo aus C._______ und habe seit seinem sechsten Lebensjahr mit seiner Mutter in D._______ gelebt, wohin sie vor seinem Vater, der einer Sekte angehört habe, geflüchtet seien, da seine Mutter - eine Christin - nicht damit einverstanden gewesen sei, dass der Vater ihn in die Sekte habe aufnehmen wollen, dass der Vater im Jahr (...) - noch bevor er ihn und seine Mutter habe ausfindig machen können - gestorben sei, dass er - der Beschwerdeführer - fortan von den Sektenmitgliedern gesucht worden sei, da er die Nachfolge seines Vaters als (Funktion) hätte antreten sollen, dass die Sektenmitglieder seine Mutter im (...) entführt und - wie er annehme - getötet hätten, dass vier Sektenmitglieder ihn schliesslich im (Monat) 2008 ebenfalls gefunden hätten, in sein Zimmer eingedrungen und mit Gewehren und Macheten auf ihn losgegangen seien, wobei sein rechtes Bein verletzt worden sei, dass es ihm gelungen sei, in den Wald zu fliehen, wo ihn Mitglieder seiner Kirche gefunden und gepflegt hätten, dass er nach seiner Genesung beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, da ihn die Sektenmitglieder nach wie vor gesucht hätten, um ihn umzubringen, dass er anfangs August 2008 von Lagos aus mit einem Schlepper und mithilfe eines falschen Ausweises in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort per Zug in die Schweiz gereist sei, D-7289/2008 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dies mit der Begründung, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und habe auch keine Möglichkeit, ein solches Dokument zu beschaffen, da er niemanden kenne, der ihm dabei behilflich sein könnte (vgl. A4, S. 3; A11, S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am 11. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 17. November 2008 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter um Aufhebung der Wegweisungsverfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-7289/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings- D-7289/2008 eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei mit einem falschen Ausweis - den Namen, auf welchen das Dokument ausgestellt gewesen sei, könne er nicht nennen - gereist, wobei ihm dieser jedoch vom Schlepper, welcher ihn begleitet habe, wieder abgenommen worden sei, weshalb er ihn nicht einreichen könne (vgl. A4, S. 5), nicht glaubwürdig erscheinen, dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, wonach er mit einem Flugzeug von Lagos aus nach Europa gereist sei, jedoch nicht wisse, in welchem Land dieses gelandet sei (vgl. A4, S. 6), angesichts der Tatsache, dass die Destination bei einem Flug in der Regel in mehreren Sprachen über Lautsprecher durchgegeben wird und zudem auf Monitoren sowie der Bordkarte zu lesen ist, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über Englischkenntnisse verfügt (vgl. A4, S. 2), nicht realistisch erscheinen, und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich telefonischen Kontakt zu Freunden im Heimatland gehabt habe (vgl. A11, S. 8), jedoch trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der angeblichen Verfolgung durch Sektenmitglieder verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift vom 17. November 2008 im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanz- D-7289/2008 lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen Beschwerdeführers, welcher gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die Primarschule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet hat (vgl. A11, S. 3) und über freundschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügt (vgl. A11, S. 8), als zumutbar sowie zulässig – es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich – und möglich – es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen – im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, D-7289/2008 dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7289/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original der Verfügung des BFM vom 7. November 2008; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten (Beweismittel) befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 8

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