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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2011 D-7287/2009

7. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,225 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7287/2009/wif Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N _______.

D-7287/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. April 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 5. April 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. April 2006 summarisch befragt. Am 3. Mai 2006 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer – _______ – geltend, aus _______ zu stammen. Er habe von 1998 bis November 1999 in _______ in einem Edelsteingeschäft und später als Geldwechsler gearbeitet. Im November 1999 sei er während eines Geldtransports auf offener Strasse in einer Rischka durch zwei Räuber überfallen worden. Bei der Verfolgung der Täter habe ihn eine andere Rischka, deren Fahrer mit den Räubern respektive Dieben unter einer Decke gestanden sei, gerammt. Im weiteren Verlauf der Verfolgung sei er durch besagten Fahrer zudem mit einem Messer verletzt worden. Er habe den Überfall der Polizei gemeldet. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf er die beiden mittlerweile festgenommenen Diebe als Täter identifiziert habe. Der Rischka-Fahrer habe nicht festgenommen werden können. Dieser sowie die beiden eigentlichen Diebe respektive Räuber gehörten zur Mafia. In der Folge sei er zweimal telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Man habe ihn vor weiteren Gerichtsaussagen gewarnt. Etwa drei Wochen vor der Ausreise sei er in der Stadt erneut überfallen worden. Die Täter hätten versucht, ihn in eine Rischka zu zerren und zu erdrosseln. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr müsse er wegen seiner belastenden Aussagen vor Gericht mit massiven Behelligungen durch Personen aus der Unterwelt rechnen. A.c. Am 15. September 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend an. Er brachte vor, dass unbekannte Personen nach seiner Ausreise im Juli 2006 zuhause nach ihm gesucht hätten. Seine Eltern hätten diesen gesagt, dass er nicht mehr in Sri Lanka sei. Die Unbekannten hätten ihnen aber nicht geglaubt und sie eingeschüchtert. Die Eltern hätten den Vorfall der Polizei gemeldet. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren wegen des Raubes vom November 1999 gab er zu Protokoll, dass die beiden festgenommenen Täter zu sieben Jahren Haft verurteilt worden seien. Eventuell seien sie bereits wieder freigekommen. Der dritte Täter sei wegen seiner Machtfülle nach wie vor

D-7287/2009 auf freiem Fuss. Im erwähnten Verfahren sei er als Zeuge aufgetreten. Er müsse insbesondere deshalb mit Repressalien rechnen, weil er versucht habe, auch eine Festnahme des dritten Täters zu bewirken. Im Verlaufe der Anhörung ging das BFM ferner auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ein. Gemäss einer amtsinternen Übersetzung eines von ihm eingereichten Beweismittels werde er als tatverdächtige Person und nicht als Hauptzeuge bezeichnet. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bisherigen Angaben grundsätzlich fest. A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis A 18). B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 – eröffnet am 21. Oktober 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Zeugenaussagen in einem Gerichtsverfahren seien nicht glaubhaft. Er werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht wie angegeben als Hauptzeuge bezeichnet. Dieses Sachverhaltselement habe er nicht geltend gemacht und erst auf Vorhalten anlässlich der ergänzenden Anhörung eingeräumt, es sei versucht worden, ihm die Tat anzulasten. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Gerichtsakten angemessen zu substanziieren. Seine Angaben zum dritten, angeblich noch nicht gefassten Täter wirkten spekulativ. In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten entstehe das Bild einer konstruierten Verfolgung, weshalb auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorab um Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Dossiers samt Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner beantragte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivpunkten 4 und

D-7287/2009 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie für den Fall einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Rahmen der Begründung des Gesuchs um Einsicht in weitere Verfahrensakten machte er unter anderem geltend, aufgrund der unsorgfältigen Dossierführung des BFM sei unklar, welche Beweismittel wann eingereicht respektive zu den Akten genommen worden seien. Auch sei fraglich, von welchen Unterlagen Übersetzungen existierten. Wegen mangelhafter Aktenedition sei aktuell eine Auseinandersetzung mit relevanten Fragen zu seiner Gefährdung nicht abschliessend möglich. Es liege aber auf der Hand, dass das BFM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Nach Gewährung der Akteneinsicht seien eventuell weitere Beweisanträge erforderlich. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln. Für die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Betreffend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 3. Dezember 2009 behandelte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. F. Mit ergänzender Eingabe vom 18. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei unabdingbar, dass ihm auch Einsicht in die Akte A 21/1 (vom BFM veranlasste Übersetzung) gewährt werde. Es sei ihm gelungen, eine beglaubigte Fotokopie der nahezu vollständigen Gerichtsakten des Verfahrens vor dem _______ im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf ihn zu besorgen. Eine englischsprachige Übersetzung liege ebenfalls vor. Daraus gehe hervor, dass er im von ihm erwähnten Verfahren durchgehend und gleichbleibend als Zeuge aufgeführt worden sei. Einer der Verurteilten habe das Urteil, welches entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht nach der Ausreise des Beschwerdeführers, sondern bereits im Verlaufe des Jahres 2004 gefällt worden sei, später erfolglos revisionsmässig angefochten. Entsprechend sei die vorinstanzliche Übersetzung (A 21/1) in wesentlichen Punkten unrichtig. Durch die nunmehr beigebrachten Gerichtsakten würden seine

D-7287/2009 Vorbringen in wesentlichen Punkten bestätigt. Der Eingabe lagen die erwähnten Gerichtsunterlagen und zwei Internet-Ausdrucke bei. Betreffend der ihm vom BFM nunmehr edierten drei Beweismittel ersuchte er um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Übersetzung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht bestritten, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Gerichtsverfahren stattgefunden habe. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung beziehungsweise in den eingereichten Fragmenten der Gerichtsunterlagen blieben indes bestehen. Er habe nicht glaubhaft machen können, wegen des Verfahrens ernsthaft gefährdet zu sein. H. Am 13. Januar 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die vorinstanzliche Akte A 21/1 sowie in die Vernehmlassung des BFM. Ferner wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik und allenfalls Übersetzungen der ihm vom BFM edierten drei Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf beiliegende Übersetzungen geltend, die vom BFM unter A 21/1 vorgenommene Übersetzung des Gerichtsdokuments (Beweismittel 2 gemäss A 18) sei falsch. Nach einer korrekten Übersetzung stehe nun fest, dass er als Zeuge und nicht als Beschuldigter vor Gericht erschienen sei. Das BFM sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund einer Übersetzung der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Anzeige seiner Eltern (Beweismittel drei gemäss A 18) seien zudem weitere Elemente, welche seine Gefährdung glaubhaft machten, ersichtlich. Das BFM habe verkannt, dass nach Abschluss des Strafverfahrens in _______ von einem der Verurteilten ein Revisionsverfahren angestrengt worden sei, in dessen Verlauf es aktenkundig zur Bedrohung eines (anderen) Zeugen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Gefährdung des Beschwerdeführers vor Ort als realistisch. Von einer hinreichenden Schutzgewährung durch den srilankischen Staat könne nicht ausgegangen werden. Der Eingabe lag ferner eine Kostennote bei.

D-7287/2009 J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragte das BFM erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger vor Gericht aufgetreten sei. Dies ändere aber nichts an der Beurteilung, wonach er die angebliche Gefährdung wegen des Gerichtsverfahrens nicht habe substanziieren können. Auch die Anzeige seiner Eltern sei nicht geeignet, die Bedrohung glaubhaft zu machen. K. In seiner Duplik vom 1. März 2010 hob der Beschwerdeführer erneut hervor, dass die Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen gestützt auf eine fehlerhafte amtsinterne Übersetzung eines Beweismittels begründet habe. Ferner sei die Behauptung des BFM, er könne aus der feststehenden Bedrohung eines anderen Belastungszeugen im Revisionsverfahren vor Ort nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig nachvollziehbar wie der vorinstanzliche Hinweis, beim Dokument, welches die Anzeige seiner Eltern belege, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-7287/2009 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist. 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Demnach umfasst dieser Anspruch als Teilaspekte einen

D-7287/2009 Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 4.3. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behöden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in:

D-7287/2009 Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). 4.4. Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Offensichtlich ist eine Verletzung der Begründungspflicht, welche gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens immer wieder und im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht, er sei in Sri Lanka gefährdet, weil er als Zeuge in einem Strafprozessverfahren ausgesagt, dabei zwei Täter identifiziert und sich auch die Feindschaft des dritten, wegen seiner Machtfülle nicht inhaftierten Mittäters zugezogen habe (A 10/12 S. 2 und 5 f.; A 17/16 Antworten 45, 92 und 97). Das BFM hielt seine Zeugenaussagen und die damit verbundene Gefährdung aber insbesondere mit dem Argument, er werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht als Hauptzeuge bezeichnet, für unglaubhaft. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf eine amtsinterne Übersetzung eines eingereichten Gerichtsdokuments (vgl. A 21/1). Dem Beschwerdeführer ist es aber im Rekursverfahren gelungen, die Falschheit der Übersetzung nachzuweisen. So räumt das BFM in der zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 nach einer Überprüfung der Übersetzung ein, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger aufgetreten sei. Damit wird das offensichtlich zentrale Argument des BFM, die zu Protokoll gegebenen Asylgründe stünden "im krassen Widerspruch zum Inhalt der Beweismittel", hinfällig. Im Weiteren mag zutreffen, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers nur bedingt Substanz aufweisen und von ihm auch bei allenfalls nicht perfekten Kenntnissen des Singhalesischen etwas genauere Angaben zu den ihn betreffenden Gerichtsunterlagen hätten erwartet werden können. Diese Argumente, auf welche sich das BFM auch in den Vernehmlassungen fokussiert, erscheinen aber kaum als schlüssig für die von der Vorinstanz geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Gefährdung. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung, wo er mit der erwähnten falschen Übersetzung konfrontiert wurde, befragungsmässig in unzulässiger Weise in einen akuten Erklärungsnotstand gedrängt wurde, worauf er plötzlich angab, schliesslich auch als Beschuldigter im Gerichtsverfahren involviert gewesen zu sein (A 17/16 Antworten 61 ff.). Das Zusatzargument des BFM, er habe den Umstand, wonach er als Beschuldigter in den Akten erwähnt werde, erst auf (einen gemäss vorstehenden Erwägungen sachlich falschen) Vorhalt bei der ergänzenden Anhörung eingeräumt

D-7287/2009 beziehungsweise nachgeschoben, ist somit ebenfalls offensichtlich untauglich für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Gefährdung. Generell ist mithin fraglich, ob zentrale Aussagen im besagten Protokoll für die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überhaupt herangezogen werden durften. Dabei kann auch auf die substanziierten Darlegungen in der Beschwerdeergänzung vom 18. Dezember 2009 und die Eingabe vom 28. Januar 2010, welche sich auf die neu eingereichten Beweismittel (Übersetzungen) stützen, verwiesen werden. Entsprechend müssen sowohl die Sachverhaltsabklärung wie auch die Entscheidbegründung als offensichtlich mangelhaft bezeichnet werden. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausserdem auf eine eingehende Würdigung der bereits damals beigebrachten Beweismittel in Anbetracht der "dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen" verzichtet, die angebliche Unglaubhaftigkeit aber nach dem Gesagten mit unzutreffenden Hauptargumenten begründet. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. 5. 5.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend erscheint eine Heilung als ausgeschlossen. Die Verletzungen sowohl der Begründungspflicht wie auch der Untersuchungsmaxime wiegen schwer. Zudem ist eine substanziierte Auseinandersetzung des BFM mit zentralen Beschwerdevorbringen beziehungsweise der Relevanz der alten wie neuen Beweismittel für die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers im Vernehmlassungsverfahren nur allenfalls ansatzweise erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne

D-7287/2009 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, allfällige Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf den richtigen rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid zu fällen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Januar 2010 und der Eingabe vom 1. März 2010 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand von 33.75 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 200.70 geltend, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'558.50 führen würde. Zwar trifft es zu, dass durch die falsche Sachverhaltsermittlung des BFM von einem relativ hohen zeitlichen Aufwand auszugehen ist. Der zeitliche Aufwand des in Asylfragen versierten Vertreters für die Eingaben vom 20. November 2009, 18. Dezember 2009, 28. Januar 2010 sowie 1. März 2010 in der Höhe von insgesamt 26 Stunden und 30 Minuten erscheint aber als zu hoch; überdies finden sich in den Eingaben sachlich nicht notwendige Wiederholungen. Die geforderte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'558.50 ist deshalb angemessen zu kürzen und auf insgesamt Fr. 5'000.— festzusetzen (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-7287/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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