Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.09.2007 D-7286/2006

21. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,196 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-7286/2006 {T 0/2} spn/mal Urteil vom 21. September 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Haefeli, Richter Zoller, Gerichtsschreiber Mauerhofer X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, vertreten durch Claire Marie de Battista, Bureau de consultation juridique en matière d'asile CARITAS-EPER, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. August 2000 i.S. Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Norden des Landes, mit ursprünglicher Herkunft aus Suleimaniya und letztem Wohnsitz in A._______ – reichte am 28. Juli 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Juli 1998 wurde er in der Empfangsstelle des BFF in X._______ (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Am 19. Mai 1999 fand in Y._______ die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er habe den Irak verlassen, weil er an seinem Wohnort im Nordirak, im Gebiet der KDP (Kurdish Democratic Party), Nachstellung von Seiten der PUK (Patriotic Union of Kurdistan) befürchtet habe. In der Vergangenheit sei er zudem in Baghdad vom Baath-Regime inhaftiert worden. Er sei damals in den Norden geflohen, weil ihm in Baghdad eine erneute Verhaftung gedroht habe. Anlässlich der Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer dazu das Folgende aus: Während seiner Studienzeit in den 1980er-Jahren habe er dem studentischen Verband der Baath-Partei beitreten müssen und sei in der Folge innerhalb der Partei bis in den Rang eines Rafik (Genosse/Mitglied) befördert worden. Aus Angst, von der kurdischen Partei umgebracht zu werden, sei er 1988 nach Baghdad umgezogen, wo er in einem Autogeschäft gearbeitet habe. Während des kurdischen Aufstandes von 1991 seien zwei seiner Brüder der PUK beigetreten und hätten Kontakt mit ihm aufgenommen, worauf er von Baghdad aus heimlich die PUK unterstützt habe. Seine Tätigkeit sei aber von der Baath aufgedeckt worden und er für sieben Monate in Haft gekommen. Nach seiner Haftentlassung habe er seinen Autosalon verkaufen wollen, von der Baath jedoch keine Erlaubnis dazu erhalten. Ein Freund, ein Offizier im Sicherheitsdienst, habe ihn daraufhin vor einer möglichen Verhaftung gewarnt. Er sei deshalb umgehend geflohen, habe sein Geschäft zurückgelassen und sei am 20. Februar 1994 nach Kurdistan gegangen. In Suleimaniya habe er für die PUK arbeiten wollen, die PUK habe ihn aber verdächtigt, immer noch mit dem Regime in Verbindung zu stehen. Ein ihm bekanntes Mitglied der KDP habe ihn daraufhin für die KDP angeworben, von welcher er aufgrund seiner früheren Position in der Baath-Partei und seiner Eigenschaft als Trainer von Kampfsportarten als Offizier rekrutiert worden sei. Er sei in der Folge in A._______ (Standort des KDP-Hauptquartiers) als Offizier der Kommandoeinheit der KDP tätig gewesen. Im Juni 1997 habe die PUK zwei Männer nach A._______ geschickt, welche ihn vergiften sollten. Die KDP habe von diesem Auftrag erfahren und der Beschwerdeführer habe die zwei Männer abfangen respektive verhaften können. Da die zwei Männer später von der KDP hingerichtet worden seien, seien dem Beschwerdeführer Probleme mit der PUK und den Clans der beiden Hingerichteten erwachsen. Obwohl er über eigene Leibwächter verfügt habe, sei er in ständiger Angst vor einem Mordanschlag gewesen, weshalb er am 20. Juni 1998 aus dem Nordirak ausgereist sei. Im Rahmen der kantonalen Anhörung bekräftigte er seine Angaben betreffend sei-

3 nen Werdegang in der Baath-Partei in den 1980er-Jahren und die Gründe für seinen Umzug nach Baghdad im Jahre 1988. Weiter bekräftigte er seine Angaben zu den Ereignissen in der Folge der kurdischen Intifada von 1991; seine Brüder seien der PUK beigetreten, damit sie seinetwegen keine Nachteile erleiden müssten, und ab 1992 sei er selbst für die PUK tätig geworden, indem er als Baath-Mitglied PUK-Mitgliedern durch die Kontrollpunkte nach Baghdad geholfen habe. Im Jahre 1993 sei er jedoch von der Baath aufgedeckt worden und sieben Monate in Haft gekommen. Die Haft habe vom 15. Mai bis zum 15. Dezember 1993 gedauert; eine Gerichtsverhandlung habe nicht stattgefunden und während der Haft sei er misshandelt worden, um Informationen aus ihm herauszupressen. Da er Mitglied der Baath gewesen sei und keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er seinen Autosalon verkaufen wollen, was ihm von Seiten der Baath aber verweigert worden sei. Nachdem er von einem Freund, einem Offizier beim Sicherheitsdienst, telefonisch über seine bevorstehende erneute Verhaftung gewarnt worden sei, habe er Baghdad sofort in Richtung Kirkuk verlassen und sei in seinen Heimatort, nach Suleimaniya, zurückgekehrt. Dort habe er sich beim Vorsteher des PUK-Parteibüros gemeldet. Nach Ausbruch der innerkurdischen Kämpfe im Jahre 1994 hätte er in den Reihen der PUK kämpfen sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Deswegen sei die PUK ihm gegenüber misstrauisch geworden. Ein Freund – S., welchen er seit der Kindheit kenne und welcher der KDP angehöre – habe ihm in der Folge eine Stelle als Kommandooffizier angeboten und ihn auf diese Weise für die KDP angeworben. Für die KDP sei er ab Anfang 1995 bis zu seiner Ausreise tätig gewesen und habe in deren Dienst den Rang eines Mulazem (Leutnant) erreicht. Nach einem dreimonatigen Kurs sei er auf der KDP-Militärbasis von A._______ als Kommandooffizier eingeteilt worden; seine Aufgabe sei es gewesen, den Soldaten Kung Fu respektive Kampftechnik beizubringen, und mit einem Kollegen sei er für die Truppenausbildung im gesamten Sportbereich zuständig gewesen. Im November 1997 sei er von seinem Freund S. gewarnt worden, dass zwei Männer vom Vorsteher des PUK- Parteibüros in Suleimaniya beauftragt worden seien, ihn zu töten oder zu vergiften. Er habe die Namen der zwei Männer sofort dem Parasten (Sicherheitsdienst) der KDP gemeldet, worauf die beiden an einem KDP-Kontrollpunkt abgefangen worden seien. Die Männer, welche vom Parasten gefoltert worden seien und ihren Auftrag zugegeben hätten, seien im Januar 1998 von der KDP hingerichtet worden. Nach der Hinrichtung der beiden Männer sei er in grosser Angst um seine Sicherheit gewesen und habe Leibwächter um sich gehabt, da er von Seiten der PUK weiterhin bedroht worden sei. Es sei ihm im Mai 1998 in einem Brief geheissen worden, die Hinrichtung der Männer werde ihm nur verziehen, wenn er einen bestimmten hohen Funktionär der KDP töte. Diesen Brief habe er zum Parasten gebracht, welcher ihm seine Unterstützung gegen die PUK zugesagt habe. Er habe jedoch in ständiger Angst gelebt und aus diesem Grund Kurdistan im Juni 1998 verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos, welche ihn bei militärischen Übungen und mit angeblichen KDP-Notabeln zeigen, sowie seine Identitätskarte und seinen Eheschein zu den Akten.

4 B. Mit Verfügung vom 30. August 2000 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei schloss das BFF einen Wegweisungsvollzug in den vom (damaligen) Zentralstaat kontrollierten Teil des Irak ausdrücklich aus. C. Gegen den Entscheid des BFF reichte der Beschwerdeführer am 29. September 2000 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In der Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er die Ausführungen des BFF betreffend Unglaubhaftigkeit bestritt. Am 6. Oktober 2000 setzte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ARK von ihrer Mandantsübernahme in Kenntnis und ersuchte um das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Oktober 2000 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen und für das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf den Endentscheid verwiesen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021). Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde aufgrund der Akten abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung unter dem Titel von Art. 32 Abs. 2 VwVG. E. Am 2. November 2000 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – eine Beschwerdeergänzung nach und am 14. November 2000 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. In der ergänzenden Eingabe ging der Beschwerdeführer auf die einzelnen Vorhalte des BFF betreffend angeblich unglaubhafte Elemente in seinen Vorbringen konkret ein, um diese zu entkräften. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Nach Einladung zum Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG) hielt das BFF in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2001 am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2001 (Poststempel) ging der Beschwerdeführer erneut auf die Vorhalte des BFF ein und bekräftigte wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderungen. Zusätzlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Bruder D.S. (N _______), welcher von der Schweiz als

5 Flüchtling anerkannt worden sei, in seinen Gesuchsschilderungen direkt auf den Beschwerdeführer Bezug genommen habe; die Angaben in den beiden Verfahren betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommandooffizier der KDP seien übereinstimmend. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen eines Offiziersausweises sowie von weiteren Fotos in Aussicht. Am 19. Februar 2001 reichte der Beschwerdeführer – nach entsprechender Aufforderung durch die ARK vom 2. Februar 2001 – einen angeblichen KDP-Offiziersausweis sowie drei Fotos zu den Akten, welche ihn wiederum in einem militärischen Umfeld zeigen. H. Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2 VwVG) hielt das BFF in seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. März 2001 am angefochtenen Entscheid wiederum fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es fest, die eingereichten Fotos würden vom Inhalt her den bereits bekannten Fotos entsprechen und bestenfalls beweisen, dass der Beschwerdeführer an militärischen Übungen teilgenommen habe. Eine weitergehende Interpretation entbehre jeder Grundlage. Betreffend den eingereichten KDP-Offiziersausweis führte es an, dass keine genauen Rückschlüsse auf dessen Authentizität möglich seien, weshalb sich das BFF nicht zu einer Änderung seines Standpunktes veranlasst sehe. I. Mit Eingabe vom 11. April 2001 reichte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Vernehmlassung nochmals, teils bereits bekannte Fotos zu den Akten. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass diese Fotos seine Tätigkeit als Kommandooffizier der KDP belegen würden und er darauf mit zum Teil hohen KDP-Vertretern – namentlich dem Militärchef der KDP – abgebildet sei. Im Weiteren hielt er an der Authentizität des eingerichten KDP-Ausweises fest, wobei es die diesbezüglichen Ausführungen des BFM – Ausschluss einer Beachtung mangels Überprüfbarkeit – als ablehnungswürdig bezeichnete. Schliesslich wies er nochmals darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, was seine eigenen Vorbringen stütze. J. Nachdem sich im Irak zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen ergeben hatten, wurde das BFM von der ARK am 2. November 2005 nochmals zu einem Schriftenwechsel eingeladen. In der Folge hob das BFM – mit Verfügung vom 10. November 2005 (nochmals zugestellt am 24. November 2005) – den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung dieses Entscheides verwies das BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr in den Irak unzumutbar sei. K. Auf Anfrage der ARK vom 15. November 2005 (nochmals zugestellt am 22. November 2005) betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug, verbunden mit der Einladung zum Nachreichen einer Kostennote, liess der Beschwerdeführer am

6 5. Dezember 2005 mitteilen, er halte an der eingereichten Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der Begründung seines Entscheides schloss das BFF auf Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. Dabei erkannte es die Schilderungen des Beschwerdeführers

7 zu seiner Tätigkeit bei der KDP als unsubstanziiert und seine Angaben zu seinem Werdegang zum Offizier der KDP als nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachten Wechsel von der PUK zur KDP berge einen klaren Widerspruch und die Behauptung, die KDP habe ihm aufgrund angeblicher Drohungen Leibwächter zur Seite gestellt, erscheine als konstruiert. Der Beschwerdeführer sei als loyales Mitglied der PUK zu erkennen, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die PUK sich gegen ihn gewandt haben sollte. Zudem seien auch die Schilderungen betreffend die Haft in Baghdad respektive sein Verhalten danach unsubstanziiert; mithin sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der Haftentlassung einen Gebrauchtwagenhandel aufziehen und diesen später zu einem guten Preis habe verkaufen können. Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erkannte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 29. September 2000 entgegen, seine Vorbringen seien durchaus glaubhaft. Er werde in seiner Heimat von der PUK mit dem Tode bedroht. Im Wesentlichen wurden dabei die Sachverhaltselemente, wie bereits anlässlich der Anhörung vorgebracht, zusammengefasst wiederholt. In der Beschwerdeergänzung wurde betont, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer hätte sein Geschäft in Baghdad ohne Probleme verkaufen können. Er sei im Gegenteil von der Baath an einem Verkauf gehindert worden. Der Beschwerdeführer stellte sodann weitere Beweismittel in Aussicht, die später im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurden. Es handelte sich dabei um weitere Fotos und um einen Offiziersausweis der KDP. 3.3 In der Vernehmlassung vom 12. Januar 2001 räumte die Vorinstanz ein, sich in der Tat in Bezug auf den erfolgreichen Verkauf des Geschäftes in Baghdad geirrt zu haben. Im Übrigen sei jedoch auf die Erwägungen zu verweisen. 3.4 Mit Replik vom 31. Januar 2001 führte der Beschwerdeführer aus, seine Aussagen insbesondere in Bezug auf den auf ihn ausgeübten Druck in Baghdad würden der Wahrheit entsprechen, die Zweifel der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe er einen Bruder, der in der Schweiz inzwischen als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Bruder habe in seinen Aussagen bestätigt, dass der Beschwerdeführer Offizier der KDP gewesen sei. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Gründe für seinen Beitritt zur Baath-Partei in den 1980er-Jahren als im Wesentlichen plausibel zu erkennen sind. Der Beschwerdeführer konnte daraus den für sich angestrebten Vorteil – die Ermöglichung eines Studiums – ableiten. Dabei macht er geltend, er sei zum Rafik aufgestiegen, was einer ordentlichen, anerkannten Mitgliedschaft in der Baath entspricht. Vor dem Hintergrund der sich zu jener Zeit verschärfenden Verhältnisse im irakisch-kurdischen Umfeld erscheint weiter als plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1988 durch einen Umzug nach Baghdad allfälligen Nachstellungen von kurdischer Seite aufgrund seiner Baath-Mitgliedschaft zu entziehen suchte. Vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse erscheint ebenfalls als nachvollziehbar, dass sich die Brüder des

8 Beschwerdeführers der PUK zuwandten, mithin der ihnen am nächsten liegenden Seite anschlossen, um ihrerseits allfälligen Nachteilen vorzubeugen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Hilfestellungen zugunsten der PUK ab dem Jahre 1991 wurden von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestritten; es handelt dabei um eine an sich einfache Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Baath-Mitgliedschaft möglich war (Hilfestellung beim Passieren von Kontrollposten). Widersprüche zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der geltend gemachten Haft im Verlauf des Jahres 1993 – der Versuch, sein Geschäft zu verkaufen, und das spätere Zurücklassen seines Geschäftes – sind entgegen den teils anders lautenden Ausführungen der Vorinstanz, welche indes mindestens teilweise wieder zurückgezogen wurden, nicht offenkundig. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch die Regierung im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurücklagen und damit kaum mehr als kausal für die Flucht bezeichnet werden können. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach seiner Rückkehr nach Suleimaniya bei der PUK gemeldet zu haben, von dieser aber mit einem gewissen Misstrauen empfangen worden zu sein. Er sei von der PUK aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er zwar für die PUK arbeiten wollte, aber einzig im Sinne einer Erwerbstätigkeit. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen schliessen, dass er demgegenüber einen Kampfeinsatz für die PUK scheute. Ob die PUK allein daraus tatsächlich schloss, der Beschwerdeführer sei weiterhin für das irakische Regime tätig, kann aber letztlich offen bleiben. Ein solcher Verdacht durch die PUK scheint aber aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten für die Partei, seiner erlittenen Haft in Baghdad und seinen familiären Bindungen zu aktiven PUK-Mitgliedern doch recht fraglich. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers scheint jedenfalls die Bedrohungslage durch die PUK wegen seiner Tätigkeit für die KDP nicht glaubhaft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der für die KDP tätig war. Aus seinen diesbezüglichen Schilderungen geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich dabei um eine Anstellung im rückwärtigen Bereich des Militärbetriebes der KDP handelte, nämlich die Funktion eines Ausbildungsoffiziers im Bereich Sportund Kampfausbildung. Eine solche Funktion kann durchaus mit dem Begriff „Kommandooffizier“ umschrieben werden; faktisch umfasst sie jedoch nicht eine Kommando-Funktion in einem militärischen Verband, sondern eine blosse Ausbildungsaufgabe, stationär auf einem Waffenplatz respektive am Standort des KDP-Hauptquartiers. Mit seinen Beschreibungen trifft der Beschwerdeführer denn auch im Wesentlichen das Berufsbild eines Schulungs- respektive Instruktionsoffiziers im Sportbereich. Eine solche Funktion kann durchaus mit einem höheren Unteroffizierstitel oder einem niederen Offiziersgrad (Leutnant) einher gehen. Eine exponierte Stellung ergibt sich daraus jedoch nicht, da eine solche Funktion im rückwärtigen Bereich weit entfernt von eigentlichen Führungs- oder Kampfaufgaben ist. Die geltend gemachte Tätigkeit als Berufsmilitär in den Reihen der KDP darf daher aufgrund der Akten – gerade auch aufgrund der eingereichten Fotos – als erstellt erachtet werden. Weitergehende Schlüsse lassen jedoch weder die Ausfüh-

9 rungen des Beschwerdeführers noch die vorgelegten Beweismittel zu. Dabei ist festzuhalten, dass die Fotos den Beschwerdeführer zwar in einem militärischen Kontext sowie angeblich mit KDP-Notabeln zeigen, der Kontext der Fotos jedoch klar auf eine militärische Übungs- respektive (Wehr-)Schau-Veranstaltung hinweist. Dass bei solchen Veranstaltungen hohe Militärs zugegen sind, erstaunt nicht, und deutet insbesondere nicht auf eine besondere Position des Beschwerdeführers im Militärbetrieb der KDP. 4.3 Nachstellungen von Seiten der PUK im vorgebrachten Rahmen wären allenfalls dann nachvollziehbar, wenn dem Beschwerdeführer sowohl in der PUK als auch in der KDP eine massgebliche Rolle zuzuschreiben gewesen wäre. Dies ist jedoch – wie aus vorstehenden Erwägungen folgt – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit für die PUK nur marginal aktiv und füllte später in der KDP eine zwar mit einem (unteren) Offizierstitel honorierte, im Kern aber bloss niedrige Funktion aus. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch als nicht nachvollziehbar, dass die PUK Auftragsmörder ausgesandt haben soll, welche den Beschwerdeführer vergiften respektive töten sollten. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt – angeblich im November 1997 – seit bereits mehr als zwei Jahren (seit Anfang 1995) in seiner Funktion für die KDP tätig war. Zudem waren zu jener Zeit die innerkurdischen Konflikte eingestellt und es erscheint schliesslich als nicht nachvollziehbar, dass die PUK ihre Leute ausgerechnet ins Hauptquartier der KDP entsandt haben soll, um den Beschwerdeführer zu vergiften. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seinen Ausführungen nicht, einen nachvollziehbaren Grund für die angeblichen Nachstellungen von Seiten der PUK aufzuzeigen. Zwar macht der Beschwerdeführer eine Ereignisabfolge geltend, zu einer Vertiefung derselben ist er jedoch nicht in der Lage; seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben sehr einfach, kurz gehalten und oberflächlich, obwohl die behaupteten Ereignisse anlässlich der Gesucheinreichung erst kurz zurück lagen und für den Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung, mithin der Grund seiner Ausreise gewesen sein sollen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Meldung des angeblichen Komplotts gegen seine Person, in der Folge die Verhaftung der Auftragsmörder, deren Folterung und Tötung durch den Parasten (und damit ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers respektive ohne dessen zutun) sowie seine anschliessend angeblich zunehmende Furcht vor erneuten Verfolgungsmassnahmen von Seiten der PUK sowie der Clans der Getöteten als konstruiert zu bezeichnen. Nachvollziehbare Gründe für die angeblichen Nachstellungen der PUK gegen den Beschwerdeführer werden damit nicht ersichtlich gemacht und erscheinen im Übrigen umso weniger als nachvollziehbar, als dessen Familie – jedenfalls seine Brüder – der PUK nahe verbunden sein sollen. 4.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die Lage im Irak massgeblich verändert. So hat insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Vor diesem Hintergrund ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von Seiten des vormaligen Regimes mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Auf weitere

10 Erwägungen dazu kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht in relevantem Umfang mit den angeblich im Jahre 1993 von Seiten des damaligen Zentralstaates erlittenen Nachstellungen begründet hat. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen. 6. Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels – mit Verfügung vom 10. November 2005 – im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkennt in der Verfügung vom 10. November 2005 den Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 9. 9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65

11 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde faktisch teilweise durchgedrungen ist respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten angemessen abdecken soll (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entspochen und dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde), Kopie Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

D-7286/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2007 D-7286/2006 — Swissrulings