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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2016 D-7284/2016

14. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,339 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7284/2016

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).

D-7284/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische Bantu aus Kamerun, ihren Heimatstaat am 16. November 2015, reiste nach Italien und Frankreich und gelangte am 16. September 2016 in die Schweiz, wo sie am 26. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am 11. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte A7) und am 18. Oktober 2016 die vertiefte Anhörung (SEM-Akte A9) statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihre Eltern nie gekannt und in Kamerun mit ihrer älteren Schwester zusammengelebt habe. Im Februar 2015 sei diese getötet worden. Seit dem Tod ihrer Schwester wohne sie bei ihrer Tante in Yaoundé. Nach diesem Unglück habe sie sich zur Ausreise aus Kamerun entschlossen. Einige Tage vor der Ausreise sei sie von drei unbekannten Männern vergewaltigt worden, habe aber angesichts des Aufwands sowie der bevorstehenden Ausreise aus Kamerun auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Von der Vergewaltigung sei sie schwanger geworden und habe das Kind in Frankreich in einem Krankenhaus abtreiben lassen. Sie beantrage in der Schweiz Asyl, weil sie von diesen Vorfällen traumatisiert sei, sich in ihrem Heimatstaat alleine gefühlt habe und damit sie ihre Ausbildung hier weitermachen und Arbeit finden könne. B. Mit am 28. Oktober 2016 eröffneter Verfügung verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit vom 25. November 2016 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2016) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihr Asyl zu gewähren und sie sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Ferner sei vorsichtshalber auf jegliche Kontaktaufnahme mit den kamerunischen Behörden sowie jegliche Datenübertragung zu

D-7284/2016 verzichten, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholte sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. D. Mit Schreiben vom 28. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-7284/2016 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht asylrelevant. Die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung stelle einen Übergriff durch Dritte dar, welcher vom kamerunischen Staat weder gestützt noch gebilligt werde. Solche Ereignisse würden von den kamerunischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. So sei es betroffenen Personen möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen einen solchen Übergriff vorzugehen. Es lägen keine Indizien vor, dass der kamerunische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Im Einzelfall könne es zwar vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Allerdings könne eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Einen umfassenden Schutz würden nur einige wenige besonders gefährdete Personen erhalten, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres Profils nicht zähle.

D-7284/2016 6. Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung keine asylbeachtliche Verfolgung darstellt, zumal es sich dabei um nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzbereitschaft als auch der Schutzfähigkeit des kamerunischen Staates auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin räumte denn selber ein, aufgrund des angeblichen Aufwandes auf die Möglichkeit einer Strafanzeige, mithin freiwillig auf die Inanspruchnahme dieses Schutzes verzichtet zu haben, womit sie weder fehlenden Schutzwillen noch fehlende Schutzfähigkeit ihres Heimatstaates geltend machen und sich folglich nicht auf den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz durch die Schweiz berufen kann. Überdies ist nicht von einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, vielmehr handelte es sich nach ihrer Darstellung um ein zufälliges Zusammentreffen mit ihren Vergewaltigern. Weiter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst dargelegt, dass sie den Entschluss zu ihrer Ausreise aus Kamerun bereits vor der geltend gemachten Vergewaltigung gefasst hatte, womit dieses Ereignis nicht ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatstaates gewesen sein konnte. Schliesslich vermögen auch die anderen geltend gemachten Gründe für ihre Ausreise aus Kamerun die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester als enge Bezugsperson verloren hat, stellt keine Verfolgung der Beschwerdeführerin dar, sondern ist ein persönlicher Schicksalsschlag. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-7284/2016 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-7284/2016 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Als junge und gesunde Frau (vgl. Bericht Spital Tiefenau, SEM-Akte A2) mit Berufserfahrung als Coiffeuse und einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz vor Ort (Tante in Yaoundé, bei der sie bereits vor der Ausreise in die Schweiz gewohnt hat sowie ihre in Kamerun lebenden Cousins) erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug. Daran vermögen auch ihre geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beschwerdeführerin, falls sie entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen möchte, an Nichtregierungsorganisationen in Kamerun wenden, welche sich spezifisch um die Anliegen von Frauen kümmern. Für gesundheitliche Vollzugshindernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin keinen medizinischen Behandlungsbedarf ausgewiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit

D-7284/2016 diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Akten deutet nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist folglich abzuweisen. 10.2 Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten sind keine Hinweise auf eine erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen, wobei sich die Beschwerdeführerin bei weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde und das SEM zu wenden hat. 11. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden. Angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen und des Umstandes, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, ist auf das Gesuch allerdings mangels Rechtschutzinteressens nicht einzutreten. 12. Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

D-7284/2016 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7284/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

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