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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2012 D-7284/2010

20. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,122 Wörter·~46 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010

Urteil v o m 2 0 . August 2012 Besetzung

Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien

1. A._______, geboren am (…), alias X._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), alias Y._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), alias Z._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Rosentalweg 9, 6340 Baar, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. September 2010 / N […], […] und N […].

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Sachverhalt: A. A.a A._______, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______ im Süden Sri Lankas, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010 und reiste am 1. März 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie vom BFM am 11. März 2010 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 23. März 2010 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Ihr Ehemann, E._______, stammt aus F._______, einer kleinen Insel im Norden Sri Lankas, die etwas südlich von Jaffna gelegen ist. Er verliess Sri Lanka bereits im Jahre 1990 und stellte am 12. Februar 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Folge erhielt er am 29. September 1995 die vorläufige Aufnahme und am 5. August 1999 eine B-Bewilligung vom Kanton St. Gallen. Die Eheleute A._______ und E._______ haben fünf gemeinsame Töchter, wovon die drei älteren verheiratet sind und im Heimatland beziehungsweise angeblich in Indien geblieben sind, währendem die zwei jüngsten Töchter bei der Mutter wohnten und zusammen mit ihr die Flucht ergriffen hätten. A.b B._______, die zweitjüngste Tochter, auch sie sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus G._______ im Norden Sri Lankas, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009, nachdem sie zunächst von ihrer Mutter und der jüngsten Schwester getrennt und in der Folge ab Mitte September 2008 bis am 30. Dezember 2008 von der sri-lankischen Armee in einem Flüchtlingslager in H._______ festgehalten worden sei. Kurz nach ihrer Freilassung floh sie zunächst mit dem Schiff zu den Malediven, wo sie bis anfangs April 2010 geblieben sei. Später erreichte sie angeblich Bombay (Indien) und anschliessend Kenia, von wo sie anfangs Mai 2010 nach Rom (Italien) geflogen sei. Von Rom aus gelangte sie schliesslich am 1. Mai 2010 mit dem Auto illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 6. Mai 2010 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 28. Juli 2010 wurde sie vom BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört.

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 A.c C._______, die jüngste Tochter der A._______, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus G._______ im Norden Sri Lankas, verliess zusammen mit ihrer Mutter ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auch am 27. Februar 2010 und reiste wie sie am 1. März 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Auch sie wurde vom BFM am 11. März 2010 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt sowie am 23. März 2010 einlässlich zu den Asylgründen angehört. B. Bei der Begründung ihrer Asylgesuche äusserten alle drei Beschwerdeführerinnen ausdrücklich den Wunsch, künftig wieder zusammen mit ihrem Vater respektive Ehemann leben zu wollen. Aufgrund des Krieges in Sri Lanka hätten sie nämlich seit über zwanzig Jahren von ihm getrennt leben müssen. Des Weiteren war der Vorfall, wonach die zweitjüngste Tochter während ungefähr dreieinhalb Monaten im 2008 von der srilankischen Armee im Flüchtlingscamp in Vavuniya gefangen gehalten worden sei, ein Asylgrund, welcher von allen drei Beschwerdeführerinnen geäussert wurde. Trotz Aufforderung konnte keine der drei Beschwerdeführerinnen den Behörden einen Reisepass oder eine Identitätskarte abgeben. Entweder soll der Reisepass jeweils vom Schlepper abgenommen worden sein, wie von der Mutter und deren jüngsten Tochter behauptet (N […]; A1/11, S. 5 und N […]; A1/9, S. 4), oder es sei wie im Fall der zweitjüngsten Tochter nie ein Dokument ausgestellt worden (N […]; A1/11, S. 4). Die Identitätskarte von Jogini soll hingegen von der Armee beschlagnahmt worden sein (N […]; A1/11, S. 4) und im Fall der Mutter sowie der jüngsten Tochter sei diese schlicht einfach verloren gegangen (N […]; A1/11, S. 5 und N […]; A1/9, S. 4). B.a Im Einzelnen machte die Mutter im Rahmen der durchgeführten Anhörungen zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen zusätzlich geltend, sie könne nicht mit einer unverheirateten Tochter in ihrem Heimatland leben, habe in I._______ im Norden Sri Lankas am 10. September 2008 die Gefangennahme durch die sri-lankische Armee von Tochter B._______ mit eigenen Augen und den Krieg im Norden Sri Lankas am eigenen Leib erfahren müssen. Das Hauptproblem sei jedenfalls der Um-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 stand gewesen, dass B._______ vom Militär verschleppt worden sei. Hingegen habe sie in ihrem Heimatland weder jemals vor einem Gericht erscheinen müssen noch sei sie jemals politisch oder religiös in Erscheinung getreten (vgl. N […]; A1/11, S. 6/7). Aufgrund der Festnahme der zweitjüngsten Tochter habe sie folglich mit der Furcht gelebt, dass auch ihre jüngste Tochter von der sri-lankischen Armee hätte festgenommen werden können. Schliesslich wohne ihr Ehemann in der Schweiz und sie wolle – wie vorstehend für alle drei Beschwerdeführerinnen gemeinsam ausgeführt – wieder zu ihm (vgl. N […]; A10/8, S. 3). B.b Die zweitjüngste Tochter, B._______, machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen weiter geltend, sie sei am 10. September 2008 von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und zunächst in das Flüchtlingslager in J._______ und anschliessend am 13. September 2008 in das Flüchtlingscamp in H._______ verschleppt worden. In diesen Flüchtlingscamps soll sie mehrmals von den Soldaten befragt und misshandelt worden sein. So seien ihr die Haare ganz kurz geschnitten, ihr Oberschenkel sei mit dem Bügeleisen verbrannt und mehrere Male sei sie auch geschlagen worden. Bei den militärischen Befragungen habe sie unter anderem die Adressen ihrer drei verheirateten Schwestern in K._______ (Sri Lanka) angeben müssen, da die Soldaten auch versucht hätten, von Verwandten Geld zu verlangen. Den Soldaten habe sie erklärt, dass sie mit dem jüngeren Bruder ihres Vaters Kontakt habe, ihr Vater selbst allerdings sich im Ausland befinde. Schliesslich habe am 30. Dezember 2008 ihr Onkel ihre Freilassung erkaufen können. Die Freilassung sei allerdings mit der Auflage verbunden worden, nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren zu dürfen, da sie ansonsten wieder von der sri-lankischen Armee festgenommen werden würde. Am 2. Januar 2009 habe sie folglich zusammen mit ihrem Onkel und dessen Ehefrau die Flucht aus Sri Lanka ergriffen. Später seien gemäss den Aussagen der zweitjüngsten Tochter die drei älteren verheirateten Schwestern ebenfalls aus Sri Lanka geflohen, und zwar angeblich nach Indien. Aus Angst um ihr Leben wolle sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren (vgl. N […]; A1/11, S. 6/7 und A17/14, S. 3 ff.). B.c Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die jüngste Tochter, C._______, im Rahmen der durchgeführten Anhörungen keine weiteren Asylgründe geltend. Im Wesentlichen wiederholte sie das von der Mutter bereits Geschilderte. Sie gab folglich an, im Heimatland mit der Furcht

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 gelebt zu haben, das gleiche Schicksal wie ihre Schwester erleben zu müssen. Zudem habe sie ihren Vater wegen des Krieges in Sri Lanka seit ihrer Geburt nicht sehen können (N […]; A1/9, S. 5, und A8/8, S. 3). C. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in separat ergangenen Verfügungen vom 6. September 2010 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügend, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es stellte fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche vom 1. März 2010 (Mutter und C._______) beziehungsweise vom 1. Mai 2010 (B._______) ab. Gleichzeitig verfügte es für alle drei Beschwerdeführerinnen die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen die negativen Entscheide des BFM liessen die Beschwerdeführerinnen mittels Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die jeweilige Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Den Beschwerden lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vertretungsvollmacht – Fürsorgeabhängigkeitserklärungen des Ausländeramts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2010 für A._______ (Mutter, N […]) beziehungsweise für C._______ (Tochter, N […]), eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamts des Kantons Schaffhausen vom 7. Oktober 2010 für B._______ (Tochter, N […]) sowie jeweils eine Landkarte, die den Distrikt I._______ abbildet (Beilage 4) und eine andere (Beilage 5), welche die angeblichen Fluchtpunkte G._______, L._______ und H._______ wiedergeben soll. E. Mit Zwischenverfügungen vom 19. Oktober 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerden und teilte den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 F. Mit Eingabe vom 10. März 2011 wurden die Beschwerden mittels Einreichung neuer Beweismittel ergänzt. Die Beweismittel sollten dazu dienen, Klarheit über die vom BFM in Frage gestellte Herkunft der Familie zu schaffen. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente:  ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari von M._______ vom 28. Oktober 2010 mit englischer Übersetzung, das angibt, dass A._______ bis 1983 in der Division N._______ gewohnt haben soll;  ein Farbfoto, welches A._______, B._______, C._______, den Neffen von A._______ und deren Schwester vor dem Tempel von F._______ zeigen soll;  ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari von F._______ vom 13. Februar 2010;  eine Wohnsitzbestätigung des Grama Niladhari von O._______, Provinz I._______ vom 16. Oktober 2010, die angibt, dass A._______, B._______ und C._______ in den Jahren 1991 bis 2008 in seiner Division des Distrikts I._______ gewohnt haben sollen;  eine Bestätigung des Grama Niladhari von O._______, Provinz I._______ vom 21. Januar 2011, die angibt, dass B._______ und C._______ das G._______ Central College besucht haben sollen;  drei Vorladungen der Polizeistation P._______ an den Grossonkel V. Q._______ samt englischer Übersetzung vom 19. Januar 2009, 13. Juni 2009 und 7. Dezember 2009. G. Mit Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2011 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Zudem wurde aufgrund der eingereichten Fürsorgeabhängigkeitserklärungen vom 5. Oktober 2010 respektive vom 7. Oktober 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2011 beantragte das BFM

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 mit Verweis auf die bereits in den Verfügungen vom 6. September 2010 dargelegten Erwägungen, an denen die Vorinstanz vollumfänglich festhält, die Abweisung der Beschwerden. Weder die betreffenden Beschwerdeschriften noch die Ergänzungen zur Beschwerde vom 10. März 2011 hätten nach Ansicht des BFM neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hervorgebracht, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. I. Mit Eingabe vom 14. September 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen folgendes Dokument ein:  eine auf Englisch verfasste Bestätigung des zuständigen Grama Sevaka vom 13. Februar 2011, die darlegen soll, dass die Beschwerdeführerinnen zwischen 1983 und 1991 im Norden Sri Lankas in F._______ gelebt haben sollen. J. Mit Zwischenverfügungen des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. September 2011 wurde, mit Frist bis zum 17. Oktober 2011, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Replik eröffnet und die Vorinstanz ersucht, allenfalls eine zweite Stellungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. K. Währendem das BFM auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, hielten die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 17. Oktober 2011 an ihren bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde in der Replik festgehalten, dass es nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus dem Vanni-Gebiet in ihren Asylentscheiden vom 6. September 2010 unberücksichtigt gelassen und eine Wegweisung verfügt habe. Damit habe sich das BFM in Widerspruch zu seiner eigenen damals geltenden Lagebeurteilung in Sri Lanka gesetzt. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4. Aufgrund des sehr engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der drei Beschwerden rechtfertigt sich eine Vereinigung der Verfahren D-7284/2010, D-7240/2010 und D-7286/2010. Demzufolge sind die drei eingereichten Beschwerden in einem Beschwerdeverfahren an die Hand zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 4. 4.1. Im Fall von A._______ führte das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, da sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, konkret und widerspruchsfrei anzugeben, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt habe. Insbesondere weise die Zeit zwischen Mitte 2008 und Februar 2009 gravierende Lücken und Widersprüche auf. Zudem habe sie die Ortschaft I._______ im Norden Sri Lankas nicht beschreiben können, obwohl sie sich dort angeblich länger aufgehalten habe. Im Gegensatz zu anderen Asylsuchenden aus Sri Lanka habe sie auch von sich aus keine Details zu ihrer Flucht angeben können, wie zum Beispiel Ort, Umstände und Zeit der einzelnen Stationen. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend erklären können, wie sie ihre Identitätskarte verloren habe, was ebenfalls dafür spreche, dass ihr Leben in den Jahren vor der Ausreise anders als wie von ihr angegeben verlaufen sei. 4.2. Im Fall von B._______ führte das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, unsubstantiiert und auch logisch nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich seien die Aussagen insbesondere, da sie Zeitangaben, Ortsangaben und Erlebnisse in den erwähnten Flüchtlingslagern mehrmals verwechselt und während den beiden Anhörungen beim BFM unterschiedliche Versionen der Gefangenschaft in den Flüchtlingslagern zu Protokoll gegeben habe. Unsubstantiiert qualifizierte das BFM die Aussagen der Beschwerdeführerin, da sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, einen konkreten Tagesablauf in den Flüchtlingslagern zu beschreiben. Insbesondere seien die Aussagen der Beschwerdeführerin sehr klischeehaft und undifferenziert. So habe sie sich darauf beschränkt, bekannte Misshandlungsmethoden aufzuzählen, ohne ein realistisches Bild ihrer angeblichen Haft geben zu können. Überdies seien ihre Aussagen logisch nicht nachvollziehbar, da sie beispielsweise nicht überzeugend habe erklären können, wieso ausgerechnet sie von der srilankischen Armee festgenommen worden sei, obwohl in der Regel sonst nur Kindersoldaten mitgenommen worden seien und sie vor allem keine Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") gehabt habe. Unrealistisch sei auch, dass man sie ohne Erklärungen auf die beschriebene Art und Weise einfach freigelassen und an einem abgelegenen Ort ausgesetzt habe. Sodann sei nicht einzusehen, weshalb man von ihr verlangt habe, das Land verlassen zu müssen, ihr aber angeblich die Identitäts-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 karte nicht zurückgegeben worden sei. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung dazu – mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – ohne erkennbaren Grund ihre Asylvorbringen nicht weiter zu Protokoll geben wollte (vgl. N […]; A17/14, S. 6/7). 4.3. Im Fall von Sarvaloganathan Tharangini argumentierte das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Widersprüchlichkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Beispielsweise habe sie an der Befragung zur Person (vgl. N […]; A1/9, S. 2) zunächst ausgesagt, dass sie von August 2008 bis Februar 2009 in I._______ gelebt habe, wogegen sie später behauptet habe, bereits am 10. September 2008 – folglich am Tag, an dem ihre Schwester entführt worden sei –, sich auf dem Weg nach H._______ befunden zu haben. Wiederum an anderer Stelle habe sie hingegen erklärt, in I._______ nur einige Tage verbracht zu haben (vgl. N […]; A8/8, S. 5). Die Entführung ihrer Schwester B._______ am 10. September 2008 habe sie sodann ebenfalls zeitlich unterschiedlich eingeordnet. Zudem seien ihre Aussagen betreffend den Fluchtweg und die Entführung von B._______ gegenüber denjenigen ihrer Mutter, die zusammen mit ihr in die Schweiz eingereist ist, widersprüchlich zueinander und äusserst einsilbig ausgefallen, wie dies auch für ihre Aussagen zu den Aufenthalten in den verschiedenen Ortschaften Sri Lankas geschehen sei. Beispielsweise habe sie wie ihre Mutter keinerlei Angaben zur Ortschaft I._______ machen können. Schliesslich habe auch sie nicht überzeugend erklären können, wie sie ihre Identitätskarte verloren habe. 4.4. In allen drei Verfahren ist das BFM folglich zum Schluss gekommen, dass für die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien, weshalb die Asylrelevanz der Vorbringen nicht mehr zu prüfen sei und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche verfügte Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihrer Lagebeurteilung die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Norden Sri Lankas, erachtete allerdings aufgrund der Herkunft der Mutter aus dem Süden Sri Lankas die innerstaatliche Fluchtalternative im Süden des Landes als gegeben. Nach Ansicht des BFM sei von den Beschwerdeführerinnen nämlich nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sie über keine Verwandten im Süden ihres Heimatlandes verfügen würden. Schliesslich

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 sei nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen bis zur Ausreise von Sri Lanka überhaupt im Norden des Landes gelebt hätten. 5. Für alle drei Beschwerdeführerinnen wird in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2010 die ungenügende Ermittlung des Sachverhalts gerügt. Bei den Anhörungen habe der Befrager jeweils den Eindruck vermittelt, über sehr oberflächliche Länderkenntnisse zu verfügen. Demzufolge überrasche es nicht, dass der jeweilige Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei und weder der menschenrechtlichen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerinnen noch den erlittenen Verfolgungen gerecht geworden sei. Zudem sei der ablehnende Entscheid des BFM mit Hinweis auf BGE 112 Ia 110 unzureichend begründet und erreiche bei weitem nicht die vom Bundesgericht in Entscheiden mit grosser Eingriffsintensität vorausgesetzte Begründungsdichte. Beispielsweise sei in den jeweiligen Anhörungen der Vorinstanz nie die zentrale Frage behandelt worden, was die dreiköpfige Familie im August 2008 veranlasst habe, ihren Wohnsitz in G._______, wo sie angeblich während siebzehn Jahren gelebt hätten, zu verlassen. Darüber hinaus habe das BFM weitere wichtige Fragen nicht gestellt und zum Beispiel das Leben der Beschwerdeführerinnen in den betreffenden Flüchtlingscamps nicht erforscht. Die Schilderung der Aufenthaltsorte vor der Ausreise aus Sri Lanka sei von den Beschwerdeführerinnen entgegen der Ansicht des BFM sehr präzis und widerspruchsfrei dargelegt worden. Sie entspreche im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift. Des Weiteren seien die Unglaubwürdigkeitselemente, welche das BFM angeblich festgestellt habe, entweder aktenwidrig (unterschiedliches Datum der Entführung von B._______) oder tendenziöse Behauptungen (Verlust der Identitätskarte). Die Beschwerdeführerinnen könnten belegen, dass sie zwischen 1991 und 2008 in G._______ im Norden Sri Lankas gelebt hätten, wofür nach Einreichung der Beschwerde entsprechende Beweismittel eingereicht worden seien. Zudem würden die beiden Töchter einen ausgeprägten Vanni-Dialekt sprechen, welcher sich vom Tamilischen, welches im Norden, im Osten oder im Süden Sri Lankas gesprochen werde, deutlich unterscheide.

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Gestützt auf die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und basierend auf dem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) haben die Beschwerdeführerinnen schliesslich die Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend gemacht. In seinen Urteilen vertrete das Bundesverwaltungsgericht ihrer Meinung nach auch die Ansicht, dass bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden in den Grossraum Colombo eine sorgfältige Prüfung verschiedener Faktoren vorzunehmen sei. So bedürfe es besonders begünstigender beziehungsweise positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchenden in den Grossraum Colombo und Umgebung heute als zumutbar qualifiziert werden könne. Bei der Beurteilung seien das Vorliegen eines tragfähigen Familien- und sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohnsituation massgebend. Es müssten demnach die finanziellen Verhältnisse, die berufliche Qualifikation und eine allfällige Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Dabei könne nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden. 5.1. Was die Beschwerde der Mutter im Einzelnen betrifft, so weise der Sachvortrag der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Ausreise keine gravierenden Lücken und Widersprüche in der Zeit zwischen Mitte 2008 und Februar 2009 auf, wie vom BFM ausgeführt wurde. Vielmehr würden sich die Behauptungen des BFM bei genauerer Betrachtung als konstruiert und falsch erweisen. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, sich in der Stadt I._______ ganz im Osten Sri Lankas aufgehalten zu haben, sondern im Distrikt I._______, welcher grosse Teile des Vanni-Gebietes umfasse und bis in die Nähe der Stadt H._______ reiche. In diesem riesigen Gebiet sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Töchtern zu Fuss auf der Flucht gewesen, ehe sie von der sri-lankischen Armee zum Grenzort "L._______" gebracht worden sei. Dieser Grenzort sei überdies die Ortschaft, welche die Beschwerdeführerin mit "unbekannten Ort" in der direkten Anhörung zu den Asylgründen gemeint habe (vgl. A10/8, S. 4, F28). Dort sei sie auch zusammen mit der jüngsten Tochter und mit zahlreichen anderen Flüchtlingen bis im Februar 2009 geblieben, bis sie von der sri-lankischen Armee ins "R._______ Camp (S._______)" gebracht worden sei. Überdies wäre die Organisation einer Reise für die Flüchtlinge durch die sri-lankische Armee von der

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Stadt Mullaitivu bis nach L._______ aufgrund der Gefahren auf dem srilankischen Territorium äusserst unwahrscheinlich und unsinnig gewesen. Aufgrund ihrer Herkunft und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin als Tamilin in den vergangenen 27 Jahren stets im tamilischen Siedlungsgebiet im Norden beziehungsweise im Vanni-Gebiet gelebt habe, sei zwingend zu folgern, dass sie schwerste Verfolgungshandlungen in ihrem Heimatland erlebt haben muss. Diese hätten ihren Höhepunkt in der Gefangenschaft in einem Flüchtlingslager erreicht, wobei die persönliche Situation durch das Verschwinden von Tochter B._______ sich zusätzlich verschlimmert hätte. Schliesslich habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das BFM in persönlicher Hinsicht nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin den Grossraum Colombo (Süden Sri Lankas) vor vielen Jahren verlassen habe und dort über kein soziales Netz mehr verfüge. 5.2. Bei der Beschwerde der zweitjüngsten Tochter Jogini wird im Einzelnen zusätzlich geltend gemacht, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ortschaften T._______ und I._______ nicht als genaue Ortsangaben zu verstehen seien, sondern zur Bezeichnung der Region (T._______) beziehungsweise des Distrikts (I._______) erwähnt worden seien. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz mit ihren ungenügenden geografischen Detailkenntnissen sowie mangelhaften Informationen über die Kriegsentwicklung und Flüchtlingsströme in Sri Lanka eine falsche Interpretation der Aussagen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Des Weiteren sei eine fehlerhafte Interpretation durch das BFM zum Beispiel auch aufgrund der Befragung zur Person vom 6. Mai 2010 entstanden. An dieser habe nämlich die Beschwerdeführerin die Misshandlungen deswegen falsch dargestellt, weil sie ihre Angaben nicht vollständig habe darlegen können und lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, sich bei der direkten Anhörung umfassender dazu äussern zu dürfen. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kriegsereignisse und der Lageraufenthalte traumatisiert worden sei. Jedenfalls seien ihre Aussagen sehr substantiiert und widerspruchsfrei. Zudem würden sie zahlreiche Realitätskriterien aufweisen und seien weder konstruiert noch klischeehaft.

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Überdies sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfällige sexuelle Übergriffe nicht geschildert habe, da sie über diese Ereignisse nicht habe diskutieren wollen, um diese rascher zu vergessen. In persönlicher Hinsicht müsse für die Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, dass sie im Vanni-Gebiet in G._______ aufgewachsen und dort zur Schule gegangen sei. Die vom BFM als gegeben erachtete innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative sei folglich nicht nachvollziehbar. So könne allein die Tatsache, dass die Mutter im Süden Sri Lankas geboren wurde, kein familiäres und soziales Netz im Süden des Landes begründen und eine Wohnsitznahme in U._______ als zumutbar erscheinen lassen. Die Tochter habe nämlich überhaupt keine Beziehung zum Süden des Landes und spreche zudem kein Singhalesisch. 5.3. Hauptsächlich mit den mangelnden Geografiekenntnissen des Befragers des BFM, jedoch auch bei sich selbst, begründet die jüngste Tochter C._______ die widersprüchlichen Aussagen in der direkten Anhörung vom 23. März 2010. Diese fehlenden Kenntnisse hätten dazu geführt, dass Ortsangaben falsch verwendet worden seien und die Beschwerdeführerin den Eindruck vermittelt habe, dass ihre angegebenen Daten widersprüchlich seien. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die Fluchtschilderung bei der direkten Anhörung (vgl. A1/9, S. 2) von ihr korrekt dargelegt worden sei. So habe die Flucht vom Wohnort G._______ über verschiedene Fluchtstationen in der Region T._______ und im Disktrikt I._______ in Richtung Südosten Sri Lankas geführt, und zwar bis zum Eintreffen am 10. September 2008 in L._______ (Grenzort zwischen den Distrikten I._______ und H._______), wo gleichentags ihre Schwester B._______ von der sri-lankischen Armee entführt worden sei. Des Weiteren habe die Antwort "H._______" auf die Frage wohin sie von den sri-lankischen Soldaten gebracht worden sei (vgl. A8/8, S. 4) Verwirrung gestiftet. H._______ sei nämlich zwar Fluchtziel gewesen, die Flüchtlinge seien jedoch zunächst von der Armee fünf Monate in L._______ festgehalten und anschliessend ins Lager "S._______" bei H._______ gebracht worden. Da die Ortsbezeichnung L._______ der Beschwerdeführerin nicht geläufig gewesen sei, habe sie deswegen stattdessen von H._______ gesprochen. Bezüglich des Aufenthalts in "I._______" ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift identisch wie bei der Mutter. Auch die jüngste Tochter behauptet in der Beschwerde, dass sie sich nie in der Stadt I._______ auf-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 gehalten habe und in den Anhörungen beim BFM mit "I._______" ebenfalls die betreffende Region gemeint habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Angaben zur Ortschaft machen können. Schliesslich würden in persönlicher Hinsicht die gleichen Gründe wie bei ihrer Schwester gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Süden Sri Lankas sprechen. 6. Nach Prüfung der vollständigen Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei allen drei Beschwerdeführerinnen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen. 6.1. Bei A._______ fällt in erster Linie auf, dass sie die Aufenthaltsorte in Sri Lanka nach dem längeren Aufenthalt in G._______ sehr unpräzis beschrieben hat. Insbesondere hat sie die Stadt L._______, wo sie sich gemäss Beschwerdeschrift angeblich zwischen dem 10. September 2008 und Februar 2009 aufgehalten haben will, in den Anhörungen kein einziges Mal erwähnt. Stattdessen sprach sie in den Anhörungen von einem "unbekannten Ort" (vgl. A10/8, S. 4), den sie stellvertretend für die Stadt L._______ erwähnt habe. Dorthin sei sie von der sri-lankischen Armee zusammen mit ihren beiden Töchtern und tausenden von sri-lankischen Flüchtlingen verschleppt worden. Die Beschwerdeführerin, die dem BFM mangelnde Länderkenntnisse vorwirft, beschreibt in ihrer Rechtsmitteleingabe L._______ zwar korrekt als strategisch wichtige Ortschaft zwischen den Distrikten I._______ und H._______ sowie als Grenzort, der sich über viele Jahre hinweg zwischen dem Einflussgebiet der LTTE und der sri-lankischen Regierung befunden habe. Falls die Beschwerdeführerin indes tatsächlich während sechs Monaten in dieser für Sri Lanka bedeutenden Ortschaft geblieben wäre, hätte sie den Namen der Ortschaft bereits während den Anhörungen bestimmt erwähnen können; immerhin soll sie sich ja angeblich mit tausenden anderer Flüchtlinge dort befunden haben. Es erscheint damit fraglich, ob sie sich tatsächlich in dieser Ortschaft während sechs Monaten aufgehalten hat. Die These, sich in der fraglichen Zeit in L._______ befunden zu haben, wird überdies durch die Ausführungen in den Befragungen nicht bestätigt. So hat die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person vom 11. März 2010 andere Zeitangaben und Ortschaften genannt. Demnach soll sie sich beispielsweise eineinhalb Monate vor Februar 2009 in I._______ aufgehalten haben, und zuvor soll sie in T._______ gelebt haben. Wie lang und in welcher Zeitspanne, wisse sie selber nicht mehr (vgl. A1/11, S. 2). Folglich stimmt das

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Fluchtbild gemäss der Schilderung in den Anhörungen nicht mit demjenigen in der Beschwerdeschrift überein und es kann keinesfalls die Rede davon sein, dass die Erklärung der Aufenthaltsorte vor der Ausreise aus Sri Lanka von der Beschwerdeführerin sehr präzis und widerspruchsfrei dargelegt worden sei. Die Ausführungen des BFM erweisen sich somit nicht als konstruiert und falsch, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zu den Fragen des BFM betreffend die Stadt I._______ (vgl. A10/8, S. 4, F24/25) die Vorinstanz nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht die Stadt, sondern den Distrikt I._______ in ihren jeweiligen Antworten gemeint habe. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin bezüglich des Verlustes ihrer Identitätskarte, die ihre angeblich entführte zweitjüngste Tochter auf sich getragen haben soll (vgl. A10/8, S. 2, F24/25), widersprüchliche und demzufolge unglaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. So sind die Aussagen aus der direkten Anhörung gegenüber denjenigen bei der Befragung zur Person insofern widersprüchlich, als sie während letzterer noch behauptet hat, dass sie selber ihre Identitätskarte verloren habe (vgl. A1/11, S. 5). Zusammenfassend erhellt, dass die Aussagen der Mutter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. 6.2. Bei der zweitjüngsten Tochter sind zusätzlich zum bereits Gesagten in erster Linie vor allem die diversen Verwechslungen beziehungsweise die widersprüchlichen Elemente bei der Bezeichnung der verschiedenen Flüchtlingslager sowie die fehlende Mitwirkung bei der Abklärung möglicher Asylgründe aufgefallen. Was der mögliche Aufenthalt in den Flüchtlingslagern betrifft, ist – wie vom BFM korrekt festgestellt wurde – zutreffend, dass bei der Befragung zur Person der Eindruck vermittelt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. September 2008 bis Ende 2008 in einem einzigen Flüchtlingscamp befunden habe. Hingegen ist bei der direkten Anhörung von mehreren Flüchtlingslagern die Rede. So sei sie zuerst im „J._______-Armeecamp“ und anschliessend in einem Flüchtlingslager in H._______ gewesen, wobei letzteres eine in ein Armeecamp umfunktionierte Technische Hochschule gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der späteren Ankunft in der Schweiz im Vergleich zur Schwester und Mutter nicht aus, dass sie von ihrer Schwester und Mutter möglicherwiese getrennt worden ist und sie demnach einen Aufenthalt in einem von der sri-lankischen Armee geführten Flüchtlings-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 camp erlebt haben könnte. Es sind allerdings zu viele andere Unglaubwürdigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen, so dass das Gericht zum Schluss gelangt, die Intensität der behaupteten Misshandlungen in einem der Flüchtlingslager könne nicht das behauptete Mass erreicht haben. Dafür sprechen insbesondere ihre Aussagen am Ende der direkten Anhörung, mit welchen sie zugibt, dass sie im Flüchtlingslager während den militärischen Befragungen von den Soldaten nicht angefasst worden sei (vgl. A17/14, S. 11). Des Weiteren sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen sehr oft nicht auf sie selbst bezogen, sondern allgemein gehalten. So hat sie sich teilweise in der Tat lediglich darauf beschränkt, bekannte Misshandlungsmethoden zu erzählen. Als sie hingegen dazu aufgefordert wurde, allfällige weitere Gewaltanwendungen zu schildern, hat sie während der direkten Anhörung auf einmal nicht mehr weiter erzählen wollen, da sie alles vergessen wolle (vgl. A17/14, S. 6/7). Demnach können auch keine weiteren Misshandlungen, namentlich nicht erwähnte sexuelle Übergriffe, berücksichtigt werden, zumal die Anhörung von einer weiblichen Befragerin im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Des Weiteren ist mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie aufgrund von Verbindungen zu den LTTE von der sri-lankischen Armee festgenommen worden sei, wobei in diesem Zusammenhang auch die Art und Weise wie ihr Onkel ihre Freiheit erkauft haben soll sowie das von ihr behauptete Verbot, in ihr Heimatland zurückkehren zu dürfen, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Erhebliche Zweifel bestehen überdies bei den Aussagen, mit welchen sie den Eindruck vermittelt hat, bei ihrer Argumentation nachzuschieben, dass ihre drei anderen Schwestern nicht mehr in K._______ mit ihren von dort stammenden Ehemännern leben, sondern nach Indien geflohen seien. Diesbezüglich haben sich Mutter und Tochter widersprochen, da in der fraglichen Zeitspanne, in welcher gemäss der Beschwerdeführerin B._______ ihre Schwestern in Indien zuhause gewesen seien (vgl. A1/11, S. 4 und A17/14, S. 10/11), ihre Mutter dagegen den Aufenthalt der Töchter in K._______ bestätigt hat (vgl. N […]; A1/11, S. 4). Die Mutter hat zudem überhaupt nie von einer Flucht nach Indien gesprochen, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Befragungen durch das BFM schon Kenntnisse hätte haben sollen, wenn die drei Töchtern aus K._______ drei Monate vor der Befragung zur Person von B._______ Sri Lanka verlassen hätten. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch die Präsenz einer Tante in Sri Lanka verschwiegen.

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin B._______ können demnach insgesamt nicht als glaubhaft qualifiziert werden. 6.3. Für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Schilderungen der jüngsten Tochter kann grösstenteils auf die Ausführungen bei ihrer Mutter verwiesen werden. Auffallend bei ihr ist, dass sie die Daten der angeblich innerstaatlichen Flucht in Sri Lanka sehr gegensätzlich und verwirrend geschildert hat. Zudem widerspricht sie sich bei der Schilderung der Flucht gegenüber ihrer Mutter, ehe sie, auf den Widerspruch durch das BFM aufmerksam gemacht, ihre Aussagen an diejenigen ihrer Mutter angepasst hat (vgl. A8/8, S. 5). Die Ungereimtheiten pauschal auf mangelnde Geografiekenntnisse des Befragers abzustützen, erweist sich als unbehelflich und vermag ihre Schilderungen keinesfalls glaubhafter zu machen, zumal sie als Asylgrund im Wesentlichen lediglich vorbrachte, die Furcht zu hegen, in ihrem Heimatland das Gleiche wie ihre Schwester B._______ erleben zu müssen, ohne selbst – wie übrigens auch ihre Mutter – jemals Opfer von Angriffen durch Dritte geworden zu sein. 6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung bei allen drei Beschwerdeführerinnen die Vorbringen zu den Asylgründen nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. Die Beschwerden sind mithin im Asylpunkt abzuweisen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, können sie aus der Tatsache, dass ihr Ehemann respektive Vater Inhaber einer B- Bewilligung ist, kein Aufenthaltsrecht ableiten. Insbesondere kann der zwanzig Jahre nach ihrem Ehemann illegal in die Schweiz eingereisten Ehefrau keine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] erteilt werden, umso weniger als sie im Kanton St. Gallen offensichtlich nicht mit ihrem Ehemann zusammen wohnt. Bei den beiden Töchtern kommt eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 44 AuG nicht in Frage, da sie beide nicht mehr minderjährig sind. Die

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Wegweisung wurde demnach für alle drei Beschwerdeführerinnen zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde im Heimatland aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e). 8.3.2. Das BFM hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 6. September 2010 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen jeweils fest, dass – trotz Beendigung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE, der mit der Niederlage letzterer im Mai 2009 geendet hat – die dem Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE zugrunde liegenden Probleme vorerst ungelöst geblieben seien, namentlich die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden des Landes. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich jedoch seit Kriegsende im ganzen Land deutlich verbessert. Ausserdem könne die Nordprovinz wieder auf dem Landweg erreicht werden. Vorerst erscheine jedoch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten die Beschwerdeführerinnen allerdings im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Dort habe sich die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges weiter stabilisiert und insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in U._______ spreche, dass die Mutter aus dem Süden Sri Lankas stamme, dort bis zum Alter von 30 Jahren gelebt habe, die singhalesische Sprache bestens beherrsche und dort auch Verwandte habe. Überdies habe ihr Ehemann ebenfalls dort bis 1983 gelebt und zumindest ein Schwager väterlicherseits sei aktuell in U._______ wohnhaft. 8.3.3. Die Beschwerdeführerinnen entgegneten dem in ihren Rechtsmitteleingaben, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert, wie dies auch für den Grossraum Colombo seit 2006 geschehen sei, wobei ein Ende der Entwicklung nicht absehbar sei. Bei ihrer Begründung nahmen sie einerseits Bezug auf den früheren Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) und wiesen andererseits darauf hin, dass bei der Frage des Wegweisungsvollzuges von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden in den Grossraum Colombo eine sorgfältige Prü-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 fung verschiedener Faktoren vorzunehmen sei. So müsse in Colombo zwischen „einheimischen“ und aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden und es bedürfe besonders begünstigender individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchenden in den Grossraum Colombo und Umgebung als zumutbar qualifiziert werden könne. Bei der Beurteilung seien das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohnsituation massgebend. Diese begünstigenden Voraussetzungen seien für die Beschwerdeführerinnen ihrer Ansicht nach nicht erfüllt, weshalb für sie der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Colombo im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht zumutbar sei. Das BFM habe nicht berücksichtigt, dass die Mutter den Grossraum Colombo vor vielen Jahren verlassen habe und die beiden Töchter, die vor der Flucht zusammen mit ihr in G._______ wohnhaft gewesen seien, überhaupt keine Beziehung zum Süden von Sri Lanka hätten und auch kein Singhalesisch sprechen würden. 8.3.4. Im Zusammenhang mit diesen Einwendungen hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem neuesten Grundsatzentscheid fest, dass seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka sich erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage hat sich ebenfalls entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Ba-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 sisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 8.3.5. Im sogenannten "Vanni-Gebiet" präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertrie-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 bene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage. Das "Vanni-Gebiet" ist zudem sehr stark militarisiert. Dabei wird als "Vanni-Gebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hat. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE" - respektive "Vanni-Gebiet" umfasst die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des "Vanni-Gebietes". Dieses Gebiet war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt. Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel südlich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von starken militärischen Kräften besetzt. Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Provinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel- Reservat an die Ostküste in die Lagune von Kokkilai. Das in diesem Sinne definierte "Vanni-Gebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten Zugang. Namentlich aufgrund dieser weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung ist der Wegweisungsvollzug in dieses definierte Vanni-Gebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren inner-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 staatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "Vanni- Gebiet" stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). 8.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst fest, dass die Beschwerdeführerinnen sich grundsätzlich auf die noch alte Praxis des urteilenden Gerichts gestützt und die aktuelle positivere Entwicklung in ihrem Heimatland unberücksichtigt gelassen haben. Jedenfalls als korrekt zu erachten ist, dass das BFM – wie sich aufgrund der vorstehend dargelegten Lagesituation in Sri Lanka als notwendig ergeben hat – für die Beschwerdeführerinnen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative geprüft hat; aufgrund der eingereichten Unterlagen erscheint es in casu nämlich durchaus möglich, dass sie mehrere Jahre in G._______, im Vanni- Gebiet, gelebt haben und die Töchter folglich im Norden Sri Lankas aufgewachsen sind sowie dort die Schulen besucht haben. Doch auch gemäss aktueller Rechtsprechung ergibt die Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsvariante im Kontext der gesamten Aktenlage auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Vollzug zumutbar zu erachten ist. So ist im vorliegenden Fall durchaus vom Vorliegen der erforderlichen begünstigenden Voraussetzungen auszugehen. In erster Linie kann nämlich durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Mutter (Beschwerdeführerin 1) bis zum Alter von 30 Jahren im Süden Sri Lankas gelebt hat und sehr gut Singhalesisch spricht. Sodann stammen insbesondere ein Onkel und eine Tante aus dem Grossraum Colombo (vgl. N […]; A1/11, S. 5). Der Onkel soll unverheiratet sein, keine eigenen Kinder haben und aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise eine enge Beziehung zu ihnen gepflegt haben (vgl. N […]; A17/14, S. 10). Sodann ist nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die drei verheirateten Schwestern, die aus K._______ stammen, nicht mehr in Sri Lanka, sondern – wie von der Beschwerdeführerin B._______ widersprüchlich behauptet (vgl N […]; A17/14, S. 10) – in Indien wohnhaft sind. Damit wäre, abgesehen von der bereits vorhandenen Aufenthaltsvariante im Grossraum Colombo, auch diejenige in K._______ in Betracht zu ziehen, womit folglich das Argument, wonach die beiden in die Schweiz eingereisten Töchter über keine Kenntnisse der singhalesi-

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 schen Sprache verfügen würden, ebenfalls nicht geltend gemacht werden kann. Des Weiteren bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass von diesem tragfähigen Beziehungsnetz eine Unterstützung ausgehen wird, dank welcher eine Unterkunft und in Zukunft ein gewisses wirtschaftliches Fortkommen möglich erscheint. Schliesslich sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In Übereinstimmung mit dem BFM ist folglich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchten jedoch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 10.2. Vorliegend ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt. Auch können die Begehren bezüglich Vollzug der Wegweisung nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro

Versand:

D-7284/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2012 D-7284/2010 — Swissrulings