Abtei lung IV D-7281/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. 1. A.__________, geboren (...), und 2. B.__________, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7281/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C.___________, am 23. Juni 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte (damals noch unter der Identität D.__________, geb. (...)), dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2002 mit Beschluss vom 18. Juli 2002 wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführerin 1 den Akten zufolge am 5. Januar 2004 den Schweizer Bürger I. M. heiratete, nachdem sie sich zuvor eigenen Angaben zufolge vorübergehend ein Jahr in Deutschland aufgehalten hatte, dass ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge mehrmals verlängert wurde, dass am 11. März 2005 die beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1 (die Beschwerdeführerin 2 sowie deren inzwischen volljähriger Bruder E.__________, geb. (...)) von der Türkei herkommend in die Schweiz einreisten und in der Folge zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen erhielten, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf entsprechende Abklärungen zur Erkenntnis gelangte, die von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe mit I. M. diene ehefremden Zwecken, weshalb es mit Verfügung vom 23. Juni 2009 die von den Beschwerdeführerinnen beantragte, weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 10. März 2010 abwies, D-7281/2010 dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Mai 2010 an das BFM beantragen liessen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 8. Juni 2010 mitteilte, die vorläufige Aufnahme könne gemäss Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur von den kantonalen Behörden beantragt werden, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 11. Juni 2010 erklärte, es handle sich bei seiner Eingabe vom 26. Mai 2010 um ein "asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch", dass das BFM mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erklärte, es bestehe aufgrund der Aktenlage kein Raum für die Eröffnung eines "asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens", dass die Beschwerdeführerinnen daraufhin am 15. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (erneut) um Asyl in der Schweiz nachsuchten und dort gleichentags summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführerinnen am 29. Juli 2010 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zuwies, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich im Jahr 2003 von ihrem ersten (türkischen) Ehemann, welcher gleichzeitig ihr Cousin sei, scheiden lassen, dass die Familie ihres Ex-Ehemannes seitdem mit ihrer eigenen Familie verfeindet sei und sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der Scheidung auch mit ihrer eigenen Familie Probleme habe, da sie die Ehre der Familie verletzt habe, dass sie von ihren Geschwistern telefonisch beschimpft worden sei, D-7281/2010 dass sie im Jahr 2004 einen Monat lang in der Türkei gewesen sei, um ihre beiden Kinder in die Schweiz zu holen, und es damals zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und den Verwandten gekommen sei, dass sie vor einigen Monaten von ihrer Schwägerin telefonisch bedroht worden sei, dass sie ausserdem ein Schreiben von ihren Familienangehörigen erhalten habe, worin ihr für den Fall der Rückkehr in die Türkei Probleme in Aussicht gestellt worden seien (vgl. Beweismittel), dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei umgebracht zu werden, dass ihr Bruder nämlich ihrem Sohn telefonisch gesagt habe, man werde sie umbringen, falls sie zurückkomme, dass die Polizei sie nicht schützen könnte, dass sie erst jetzt ein (zweites) Asylgesuch eingereicht habe, weil sie bisher aufgrund ihrer Heirat mit I. M. ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt habe, dass die Behörden ihr nun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hätten, worauf ihr Anwalt ihr geraten habe, ein zweites Asylgesuch zu stellen, dass ihr volljähriger Sohn E.__________ nach wie vor über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, weshalb dieser kein Asylgesuch gestellt habe, dass sie Medikamente zur Beruhigung der Nerven einnehmen müsse und in psychiatrischer Behandlung stehe, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits vorbrachte, sie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Verwandten in der Türkei gelebt, dass sie letztmals im Jahr 2008 mit ihrem Bruder zusammen in der Türkei in den Ferien gewesen sei, D-7281/2010 dass sie ein Asylgesuch stelle, weil man ihr aus ihr unbekannten Gründen die Aufenthaltsbewilligung weggenommen habe, sie aber weiterhin in der Schweiz bleiben wolle, dass ihre Mutter Probleme mit den Verwandten in der Türkei habe, sie jedoch nichts Genaueres darüber wisse, dass sie selber mit den türkischen Verwandten keinerlei Probleme habe, dass sie jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei den gesamten Schul stoff wiederholen müsste, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe und Identitätskarten, eine Meldebestätigung, einen Eheschein in Kopie, ein Brief der Familie der Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung), eine ärztliche Bescheinigung von Z. D. vom 30. April 2010 sowie mehrere Unterlagen betreffend die Integrationsbemühungen in der Schweiz zu den Akten reichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 20. September 2010 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die von der Beschwerdeführerin 1 gemachten Aussagen betreffend die Verfolgung durch Verwandte im Heimatland seien aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen unglaubhaft, dass auch bezüglich des als Beweismittel eingereichten Briefs der Familienmitglieder Unstimmigkeiten bestünden, dass die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 gemachten Angaben bestätigt werde, da diese nichts über konkrete Streitigkeiten zwischen ihrer Mutter und den Verwandten zu berichten gewusst habe, D-7281/2010 dass die Beschwerdeführerinnen daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, zumal die Beschwerdeführerinnen im Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland behandelt werden könnten und eine allfällige Reiseunfähigkeit im Vollzugszeitpunkt zu prüfen wäre, dass die Beschwerdeführerin 2 den Hauptteil ihres Lebens im Heimat land verbracht habe, fliessend Türkisch spreche und nach wie vor Kontakt habe zu ihren Verwandten in der Türkei, dass eine Wiederintegration in der Türkei daher nicht zu einer dem Kindeswohl zuwiderlaufenden, übermässigen Belastung führen dürfte, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit einer auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerde vom 8. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerde eine Kopie der Verpackung des von der Beschwerdeführerin benötigten Medikaments (Cipralex), ein Bestätigungsschreiben von E.__________ sowie eine Adressetikette beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 aufforderte, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten, aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, dass ausserdem ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben wurde, D-7281/2010 dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Oktober 2010 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 ein Kurzverlaufsbericht von Z. D. gleichen Datums sowie eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-7281/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die angeordnete Wegweisung vollzogen werden kann oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in Bezug auf die der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7281/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Türkei droht, dass sich die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn respektive Bruder (E.__________) auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen, dass das Bundesgericht bei Ausländern, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Anwesenheit anerkennt, dass indessen E.__________ lediglich eine B-Bewilligung besitzt und mithin nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl. BGE 119 Ib 91 ff.), weshalb die Beschwerdeführerinnen daraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten können, dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch aus Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten können, da der volljährige Sohn respektive Bruder in der Schweiz über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und nicht über eine asylrechtliche vorläufige Aufnahme, dass schliesslich E.__________ zur Wahrung der Familieneinheit auch ohne weiteres zusammen mit den Beschwerdeführerinnen in die Türkei zurückkehren könnte, zumal seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, wie erwähnt, ausschliesslich fremdenpolizeilicher Natur ist, D-7281/2010 dass demnach die weitere Anwesenheit des Sohnes respektive Bruders der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, dass bereits vom BFM rechtskräftig festgestellt wurde, es bestehe keine asylrelevante Verfolgung seitens der türkischen Verwandten der Beschwerdeführerinnen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2010 zu Recht erwogen hat, es bestünden in Bezug auf die angeblichen Probleme mit den Verwandten in der Türkei zahlreiche Ungereimtheiten und die Vorbringen seien zudem unsubstanziiert, dass die Schlussfolgerung des BFM, wonach die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, zutreffend ist, dass die in den eingereichten Arztberichten vom 30. April 2010 und 26. Oktober 2010 nicht näher spezifizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin entgegen dem Einwand in der Beschwerde nicht geeignet sind, das unsubstanziierte und widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 1 in überzeugender Weise zu erklären, dass im Übrigen mit Blick auf die vom kantonalen Verwaltungsgericht zweitinstanzlich festgestellte Scheinehe, welche die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz eingegangen ist, ohnehin Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 angebracht sind, dass den Aussagen der Beschwerdeführerinnen im Weiteren zu entnehmen ist, sie hätten die vorliegend zu beurteilenden Asylgesuche nur gestellt, um nach dem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligungen weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können, D-7281/2010 dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, es handle sich sowohl beim Brief der Verwandten vom 20. März 2010 als auch beim Bestätigungsschreiben von E.__________ um Gefälligkeitsschreiben im Rahmen des vorliegenden, aus sachfremden Gründen eingeleiteten Asylverfahrens, dass im Übrigen davon auszugehen ist, allenfalls bestehende Probleme mit den Verwandten könnten nach der Rückkehr ins Heimatland im direkten Gespräch aus dem Weg geräumt werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf um Unterstützung durch die Behörden ihres Heimatlandes bemühen könnte, dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei seitens ihrer Verwandten einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch keine konkreten Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführerinnen wären im Heimatland infolge ihrer kurdischen Ethnie relevanten Diskriminierungen ausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz als Küchenhilfe gearbeitet hat und es ihr grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter zu bestreiten, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei über zahlreiche Verwandte verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten, dass die Beschwerdeführerin 1 dort zudem Freundinnen und Bekannte hat, welche sie in der ersten Zeit nach einer Rückkehr ebenfalls um Hilfe bitten könnte, zumal sie den Akten zufolge schon früher einmal von diesen beherbergt worden ist (vgl. C22 S. 3), dass die eingereichten Arztberichte vom 30. April 2010 und 26. Oktober 2010 betreffend die Beschwerdeführerin 1 nicht sehr aussagekräftig sind und darin insbesondere keine konkrete Diagnose gestellt wird, D-7281/2010 dass aufgrund dieser rudimentären Arztberichte jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 1 leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, dass ihre gegenwärtige Behandlung mit Cipralex (Antidepressivum) bei Bedarf ohne weiteres auch in der Türkei fortgeführt werden kann, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegensteht, dass auch das vorliegend zu berücksichtigende Kindeswohl den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin 2 zwar inzwischen fünf relativ prägende Jahre in der Schweiz verbracht hat und bei einer Rückkehr in die Türkei aus ihrem nun gewohnten Umfeld herausgerissen würde, dass eine Reintegration in der Türkei für die Beschwerdeführerin 2 bei dieser Sachlage nicht einfach sein wird, dass ihr die Rückkehr in die Türkei aber dennoch zugemutet werden kann, da sie mit ihrer Mutter ins Heimatland zurückkehren kann, immerhin bis zum elften Lebensjahr dort aufgewachsen ist und letztmals im Jahr 2008 für einen Ferienaufenthalt dort war, fliessend Türkisch spricht, mit der dortigen Kultur und Lebensweise vertraut ist und nach wie vor Kontakt zu einigen Verwandten in der Türkei pflegt (vgl. C23 S. 3 und 4), dass sie die Beziehungen zu ihrem Bruder sowie zu ihren in der Schweiz gewonnenen Freunden und weiteren Bezugspersonen auch von der Türkei aus sowie beispielsweise mittels Ferienreisen weiter pflegen kann, dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen ob- D-7281/2010 liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7281/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 14