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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2018 D-7280/2016

4. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,310 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7280/2016

2018 Urteil v o m 4 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).

D-7280/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt und am 9. Juni 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Schule nach dem achten Schuljahr abgebrochen, um arbeiten zu können und damit seine Familie zu unterstützen. Er habe sich in ständiger Angst vor dem Einzug in den Militärdienst befunden. Weil er für sich keine Zukunft gesehen habe, habe er sich entschlossen, sein Heimatland Eritrea zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 – eröffnet am 20. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Am 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (…) (datiert vom 25. November 2016) zu den Akten.

D-7280/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich zum Entscheidzeitpunkt als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-7280/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die alleinige Befürchtung, zukünftig irgendwann zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten zu werden, ohne dass es mit den entsprechenden Organen des eritreischen Staates je zu einem konkreten Kontakt gekommen sei, weise die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht auf, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu werten seien. Die geltend gemachten Razzien vermöchten daran nichts zu ändern, zumal seine Angaben äusserst vage und pauschal ausgefallen seien, so dass berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen angebracht seien. Sodann seien auch seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Aus den Akten gehe hervor, das er weder den Nationaldienst verweigert noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, und auch sonst nichts darauf hinweise, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen angeführt, die Vorinstanz verkenne, dass dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung für den Militärdienst unmittelbar bevorgestanden sei. Wäre er in eine Razzia geraten, wäre er aufgegriffen und zwangsrekrutiert worden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre er gefährdet, auch in Zukunft ernsthafte Nachteile zu erleiden. Der Eingriff würde von Staatsträgern ausgehen und sich gezielt gegen den Beschwerdeführer auswirken. Es liege somit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, welche ein asylrelevantes Ausmass erreiche. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit im Zeitpunkt der Flucht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Sodann habe die Vorinstanz in Bezug auf die Behandlung von illegal ausgereisten

D-7280/2016 eritreischen Staatsangehörigen eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hättenen, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 5. 5.1 5.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.1.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer macht eine pauschale, in die Zukunft gerichtete Furcht vor einer möglichen Zwangsrekrutierung geltend, so hätte er damit zu rechnen, bei einer Razzia festgenommen und für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Eine Aufforderung für den Militärdienst habe er bis dato nicht erhalten, ebensowenig sei er diesbezüglich mit den Behörden in Kontakt gekommen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die alleinige Befürchtung, in der Zukunft mit der Einberufung in den Militärdienst rechnen zu müssen, keine Aslyrelevanz zu begründen vermag. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer – wäre er in eine

D-7280/2016 Razzia geraten – vor einer unmittelbar bevorstehenden Rekrutierung gestanden habe, nicht geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, da auch dieser Einwand lediglich auf einer hypothetischen Gefährdung basiert und die erforderliche Intensität nicht zu erfüllen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu verweisen. 5.1.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 5.2.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.2.3 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unzulässigen Praxisänderung obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass

D-7280/2016 einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 5.2.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. In casu ist der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht in den Militärdienst einberufen worden beziehungsweise hat sich nicht seiner Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.2.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-

D-7280/2016 milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 1. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 1. Dezember 2016 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen

D-7280/2016 lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGK) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7280/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Regula Frey

Versand:

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