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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-7274/2006

3. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,639 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-7274/2006 law/mam {T 0/2} Urteil vom 3. September 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Martin Maeder X._______, geboren _______, Irak, alias Y._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. September 2000 i. S. Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingeigenschaft / N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. März 1997, indem er mit einem Personenwagen den irakisch-türkischen Grenzübergang Ibrahim Khalil/Habur passierte. Von Silopi aus sei er anschliessend mit dem Bus nach Istanbul weitergefahren, wo er eine nach Zürich abfliegende Maschine bestiegen habe. Am 1. April 1997 habe er mit einem vom Schlepper in Istanbul zur Verfügung gestellten Reisepass über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einreisen können. Am 1. April 1997 erschien der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle A._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] A._______) und suchte um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die erstrubrizierten Angaben und reichte zu deren Bestätigung eine am 1. Mai 1985 ausgestellte irakische Identitätskarte zu den Akten, bezüglich welcher er anmerkte, es handle sich nicht um das Original - dieses habe er verloren -, sondern um ein offizielles, echtes Duplikat. Weiter gab er zu Protokoll, er habe sich in Diyala gegen Bezahlung einen gefälschten irakischen Reisepass mit einem türkischen Touristenvisum ausstellen lassen, welchen er nach seiner Einreise in die Türkei wieder weggeworfen habe. Zu seiner Person hielt er ergänzend fest, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens und stamme aus Bagdad, wo er - abgesehen von einem zweimonatigen Aufenthalt als Flüchtling im Iran im Jahre 1991 - von seiner Geburt bis zur Ausreise immer wohnhaft gewesen sei. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte den Beschwerdeführer am 4. April 1997 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen worden war, wurde der Beschwerdeführer dort am 22. Mai 1997 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Das BFF führte am 30. Juni 1997 eine ergänzende Befragung mit ihm durch. b) Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der drei Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1986 Mitglied der B._______ und habe sein Leben in Gefahr gesehen, als er am 1. März 1997 von der Verhaftung seines Chefs in der Partei am Tag zuvor in Bagdad erfahren habe. Am Morgen des 1. März 1997 hätten kurdische Kaufleute aus der Kleinstadt D.______ (gleichnamiger Distrikt, Provinz Kirkuk [gemäss kurdischem Verständnis], heutige Autonome Region Kurdistan) sein Geschäft in Bagdad betreten und ihm erzählt, dass Z._______, sein langjähriger Weggefährte und Vorgesetzter bei der B._______, am Abend zuvor im Hotel C._______ in Bagdad vom irakischen Geheimdienst festgenommen worden sei. Er sei Z._______ zum ersten Mal im Jahre 1986 begegnet, als er in Bagdad das Lehrerseminar besucht habe. Der aus D._______ stammende Z._______ habe rasch sein Vertrauen gewonnen und ihn für die B._______ als Mitglied gewinnen können. Im Dezember 1986 habe er im Auftrag der B._______ aus dem Gebäude einer Primarschule in Bagdad eine Schreibmaschine gestohlen. Der Besitz einer Schreibmaschine sei damals

3 verboten gewesen und mit dem Tod bestraft worden. Zusammen mit Z._______ habe er die Schreibmaschine in ein Dorf in der Nähe von B._______ gebracht. Während er sogleich nach Bagdad zurückgekehrt sei, sei Z._______ so lange dort geblieben, bis es ihm gelungen sei, die Schreibmaschine durch eine Peschmerga- Patrouille nach B._______ hineinschleusen zu lassen. Im Januar 1988 sei er ins Militär eingerückt und habe in einer Transporteinheit in Kirkuk seinen Dienst geleistet, bis er im Februar 1991 anlässlich des damaligen Aufstandes im Nordirak desertiert sei. In den folgenden Monaten habe er zusammen mit anderen B._______-Mitgliedern den Peschmergas einige Male Lebensmittel gebracht und sie auch mit Waffen versorgt, die von den Regierungstruppen in den Stellungen zurückgelassen worden seien. Im Verlauf des Jahres sei er für die Dauer von zwei Monaten in den Iran geflüchtet, nachdem die Truppen der irakischen Regierung die kurdischen Gebiete vorübergehend wieder unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Nach seiner Rückkehr in den Irak habe er seinen Militärdienst fertig geleistet und danach in Bagdad ein Geschäft für Autoreifen und Autobatterien eröffnet, mit welchem er bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt verdient habe. Parallel dazu habe er als einfaches Mitglied seinen monatlichen Beitrag für die B._______ entrichtet und für die Partei in Bagdad auch Medikamente eingekauft. Daneben sei es seine Aufgabe gewesen, Berichte über die politische und soziale Situation in Bagdad zu verfassen. Im Rahmen dieser Berichterstattung habe er insbesondere auch Informationen über diejenigen Kurden aus D._______ sammeln und in Rapporten festhalten müssen, welche mit der Regierung in Bagdad kollaboriert hätten. Die derart von ihm belasteten Kurden seien dann nach ihrer Rückkehr nach B._______, welches seit dem Aufstand von 1991 unter Kontrolle der B._______ gestanden habe, durch den dortigen Sicherheitsdienst überprüft worden. Diese Tätigkeiten hätten ihm lange Zeit keine Probleme eingebrockt. So sei er niemals festgenommen oder in ein Verfahren verwickelt worden. Am 28. Februar 1997 habe er das Hotel C._______ in Bagdad aufgesucht, um dem dort anwesenden Z._______ einen Bericht über einen verdächtigen Kurden zu übergeben. Nach der reibungslosen Übergabe des Berichts sei er nach Hause zurückgekehrt. Am Morgen des nächsten Tages habe er jedoch von kurdischen Kaufleuten, die in seinem Geschäft aufgetaucht seien, erfahren, dass Z._______ am Vorabend ungefähr um 22:00 Uhr im Hotel von Angehörigen des irakischen Geheim- oder Sicherheitsdienstes verhaftet worden sei. Nach dieser Mitteilung habe er sofort begriffen, dass sein Leben in Gefahr sei. Im Irak sei es nämlich normal, dass ein Festgenommener mit Folter zur Preisgabe der Namen seiner Freunde genötigt werde. Er habe damit gerechnet, dass es nicht länger als 6-8 Stunden bis zur Nennung seines Namens durch Z.______ dauern würde. Deshalb sei er sogleich mit dem Taxi in ein Dorf fünf Kilometer ausserhalb von D._______ gefahren, wo er im Haus eines Bekannten das Hereinbrechen der Nacht abgewartet habe. Um zirka 22:00 Uhr sei er von dort aus heimlich nach D._______i gefahren. Am 5. März 1997 habe ihn ein Onkel in D._______ besucht und ihm mitgeteilt, dass Angehörige des irakischen Geheimdienstes zu Hause in Bagdad nach ihm gesucht und an seiner Stelle seinen Vater und einen seiner Brüder festgenommen hätten. Am folgenden Tag habe er mit der Unterstützung seines Schwagers, welcher Geheimdienstverantwortlicher der kurdischen Regierung in D._______ gewesen sei, die zuständigen Stellen der B._______ um Schutz ersucht. Diesen habe ihm das verantwortliche Parteimitglied jedoch nicht zusichern können, mit der

4 Begründung, er habe kaum genügend Ressourcen zur Verfügung, um seine eigene Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Moment, an jenem 6. März 1997, habe er sich entschlossen, sich sicherheitshalber ins Ausland zu begeben. Sein Schwager habe diesen Schritt insofern begrüsst, als er eindringlich vor den irakischen Behörden gewarnt habe, die nicht weit von D._______ entfernt operiert hätten und dabei von zahlreichen Informanten unterstützt worden seien. Am 10. März 1997 sei er deshalb aus dem Irak ausgereist. c) Zur Unterstützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim BFF ein Bestätigungsschreiben des B._______-Büros in E._______ vom 23. Juli 1997 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. August 1997 erkannte das BFF dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. a) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2000 räumte das BFF dem Beschwerdeführer eine bis zum 28. April 2000 laufende - auf Antrag bis zum 10. Mai 2000 erstreckte - Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis eines bei den deutschen Behörden angeforderten Fingerabdruckvergleichs ein, dem zufolge er am 2. April 1995 nach Deutschland eingereist ist, dort unter der zweitrubrizierten Identität einen Asylantrag gestellt hat, am 15. Februar 1998 als Asylberechtigter anerkannt worden ist, am 11. März 1998 der Ausländerbehörde der Stadt F._______ brieflich seinen Wegzug ins Ausland aus persönlichen Gründen mitgeteilt hat und in der Folge als ins Ausland gezogen abgemeldet worden ist. Gleichzeitig bot das BFF dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen im deutschen Asylverfahren vorgetragenen Gründen zu äussern, wonach er weder Mitglied noch Sympathisant einer politischen Partei sei und mit einem Haftbefehl gesucht werde, nachdem die irakischen Behörden herausgefunden hätten, dass er am 1. März 1995 aus Gefälligkeit für die B._______ und den G._______ in einer Ladung Autoreifen Flugblätter und - wie sich erst später herausgestellt habe - TNT-Sprengstoff von Irakisch Kurdistan nach Bagdad zu schmuggeln versucht habe. Es werde aufgrund dieser Sachlage geprüft - so die Androhung des BFF gegenüber dem Beschwerdeführer -, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und ihn in den Nordirak wegzuweisen. b) Der Beschwerdeführer bezog hierzu mit Eingaben vom 25. April 2000 und 9. Mai 2000 Stellung. Im Wesentlichen hielt er fest, er habe sich in Deutschland wegen der grossen Zahl irakischer Asylantragsteller und der sich darunter befindenden Spitzel der Zentralregierung persönlich nicht mehr sicher gefühlt und zugleich befürchtet, dass seine in Bagdad lebenden Eltern und Geschwister als Folge seiner Entlarvung in Gewahrsam genommen würden. Vor der Befragung in Deutschland hätten ihm mehrere Antragsteller geraten, unvollständige Angaben zu machen, weil der irakische Geheimdienst davon Kenntnis nehmen könnte. Man habe auch davon ausgehen müssen, dass sich unter den Dolmetschern Vertreter von Gegenparteien der B._______ befunden hätten. Daneben habe ihn die falsche Identität, unter welcher er in Deutschland aufgetreten sei, psychisch sehr belastet. Er sei

5 deshalb am 1. April 1997 in die Schweiz eingereist, in ein Land, das für seine Sicherheit bekannt sei und gemäss seiner humanitären Tradition Menschen in Not helfe. Er bitte die schweizerischen Behörden um Verzeihung, dass er seinen in Deutschland erworbenen Asylstatus verheimlicht habe. Seine Angaben zu seiner Verfolgung, wie er sie im schweizerischen Verfahren gemacht habe, seien richtig und vollständig. D. Mit Verfügung vom 29. September 2000 - eröffnet am 2. Oktober 2000 - widerrief das BFF dem Beschwerdeführer das Asyl und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig stellte es fest, dass für die Prüfung des Entzuges beziehungsweise der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und für den Erlass einer allfälligen Wegweisungsverfügung die Behörden des Kantons H._______ zuständig seien. Zur Begründung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf führte das BFF zusammenfassend an, indem der Beschwerdeführer ihm gegenüber falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, habe er sich seinen Asylstatus erschlichen. So habe der Beschwerdeführer hierzulande Asylgründe geltend gemacht, die einerseits von denjenigen im deutschen Verfahren abwichen und andererseits in einen Zeitraum fielen, in welchem er bereits in Deutschland gelebt habe. Seine Angaben, aufgrund welcher ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, erwiesen sich somit als widersprüchlich beziehungsweise tatsachenwidrig und seien demnach als unglaubhaft zu betrachten. Abgesehen davon sei die Identität des Beschwerdeführers unklar. Der Beschwerdeführer habe nämlich auch in dieser Hinsicht in Deutschland und in der Schweiz unterschiedliche Angaben gemacht. Die von ihm bei der Einreichung des Asylgesuchs am 1. April 1997 abgegebene irakische Identitätskarte sei zudem im Rahmen zweier separater Untersuchungen durch einen amtsinternen Spezialisten und durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich als Totalfälschung beziehungsweise als Dokument qualifiziert worden, bezüglich welcher der begründete Verdacht einer Totalfälschung erhoben werden müsse. E. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2000 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 29. September 2000 durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals als Rechtsmittelinstanz im Asylverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er darin ein, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Im Eventualpunkt beantragte er, es sei für den Fall der Bestätigung des Asylwiderrufs die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingeigenschaft aufzuheben und in der Folge seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Unterlagen im Zusammenhang mit der Hinterlegung seines irakischen Führerausweises beim Strassenverkehrsamt des Kantons H._______ zu den Akten. Mit Folgeeingabe vom 31. Oktober 2000 brachte er Berichtigungen und Präzisierungen an der Beschwerdebegründung an und ergänzte das Beweismaterial mit einer Bestätigung des B._______-Büros in I._______ vom 10.

6 Oktober 2000 sowie mit zwei Berichten der Berufsberatung der Stadt J._______ vom 28. September 2000 und vom 19. Oktober 1999. Hierauf sowie auf die Begründung der einzelnen Begehrern und Rügen wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. a) Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2000 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 8. Dezember 2000 auf und drohte ihm für den Unterlassungsfall das Nichteintreten auf die Beschwerde an. b) Am 6. Dezember 2000 wurde im Namen des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 600.- auf das Konto der ARK überwiesen. G. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2000 zeigte der Beschwerdeführer mittels Vollmacht vom 27. Dezember 2000 die Wahrung seiner Interessen im Verfahren durch den rubrizierten Rechtsanwalt an und reichte als weitere Beweismittel einen Nationalitätenausweis und einen Militärausweis ein. H. Am 2. Februar 2001 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel und bekräftigte seine Version, wonach die im schweizerischen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen und er die Ereignisse zur Verheimlichung seines Deutschland-Aufenthaltes auf spätere Zeitabschnitte datiert habe. Zusätzlich stellte er die prozessualen Anträge, es sei ihm Einsicht in die vom BFF bislang nicht offengelegten Akten zu gewähren, es seien sodann die Akten der deutschen Asylbehörden vom BFF beizuziehen und ihm zur Stellungnahme zu unterbreiten, und ausserdem sei eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchzuführen. Zusammen mit der Eingabe vom 2. Februar 2001 reichte der Beschwerdeführer drei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz ansässigen irakischen Staatsangehörigen mit den zugehörigen Bewilligungen von zweien der drei Verfasser ein. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2001 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arbeitszeugnisse und Ausbildungsbestätigungen ein. J. Am 15. Februar 2001 gab der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein als Kopie des Haftbefehls gegen seinen Vater und Bruder bezeichnetes Dokument mitsamt Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. Gleichzeitig reichte er drei weitere Unterlagungen zur Dokumentation seiner Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. K. Am 16. Februar 2001 übermittelte die den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin einen ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2001 direkt an das BFF. L. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2001 beantragte das BFF mit ausführli-

7 cher Begründung die Abweisung der Beschwerde. M. a) Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2001 brachte der zuständige Richter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 18. April 2001 sowie die dieser vom BFF beigelegten Aktenstücke (Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Unterlagen der deutschen Asylbehörden) zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 18. Mai 2001 ein. b) Mit Eingabe vom 16. Mai 2001 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Im Wesentlichen hielt er darin an seinen bisherigen Ausführungen fest. N. a) Mit weiterer Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2006 stellte der zuständige Richter der ARK die nachträgliche Offenlegung der vom BFF bei den deutschen Asylbehörden eingeforderten Akten im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. April 2001 und des darauf gewährten Replikrechts fest. Gleichzeitig überprüfte er die Klassierung der einzelnen Aktenstücke durch das BFF in dessen Aktenverzeichnis, gewährte dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss Einsicht in die ihm bislang zu Unrecht vorenthaltenen Aktenbestandteile und orientierte ihn über die Resultate von Untersuchungen zur Überprüfung seiner Identitätskarte. Sodann bot er dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 24. Januar 2006 dazu Stellung zu nehmen. b) Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2001 dazu vernehmen. O. Am 18. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Tätigkeit als amtlicher Dolmetscher zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das

8 Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei diese Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG, vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4.2). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer das Asyl widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Gleichzeitig wird in Ziffer 3 des Dispositivis festgestellt, dass für die Prüfung des Entzuges beziehungsweise der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und für den Erlass einer allfälligen Wegweisungsverfügung die Behörden des Kantons H._______ zuständig seien. Da das Bundesamt in der Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügte noch deren Vollzug anordnete, ist im vorliegenden Verfahren auf das im Rahmen des Eventualantrags gestellte Begehren, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). 2.2 Hinsichtlich der übrigen Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht worden (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat zudem den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist in vollem Umfang geleistet. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben ist. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFF. Obschon das BFF seinerzeit die von ihm vorgebrachten Gründe zum Anlass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung genommen habe, verzichte es in der Verfügung vom 29. September 2000 darauf, auf diese Vorbringen einzugehen. Sämtliche Punkte, die im seinerzeitigen Verfahren für seine Glaubwürdigkeit gesprochen, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung geführt hätten, seien in der Verfügung nicht enthalten. Das BFF habe ausschliesslich gegen ihn sprechende Elemente verwendet und die Entscheidgrundlagen einseitig und unangemessen gewürdigt, was einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkomme. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des

9 Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung oder des Widerrufs des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Vorliegend stellen die Erwägungen des BFF in der Verfügung vom 29. September 2000 unter Berücksichtigung der fallspezifischen Umstände eine sorgfältige Begründung dar, die es dem Beschwerdeführer erlaubt hat zu erkennen, welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen den Ausschlag dafür gegeben haben, ihm das Asyl zu widerrufen und den Status eines Flüchtlings wieder zu entziehen. So benennt das BFF als gesetzliche Grundlage für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG und legt mit fallbezogenen Argumenten in leicht verständlicher Form dar, inwiefern gemäss seiner Auffassung der Beschwerdeführer den Asyl- und Flüchtlingsstatus durch falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Insbesondere macht das BFF in seiner Begründung transparent, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits - wegen der Divergenz zu denjenigen im deutschen Asylverfahren - als widersprüchlich und andererseits - wegen des in den Zeitraum der vermeintlichen Verfolgung fallenden Aufenthalts in Deutschland - als tatsachenwidrig und damit nunmehr als unlaubhaft erachtet. Dabei geht es auch auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. C hiervor) ein und erläutert die Gründe, aus denen es die dort abgegebene Erklärung für die Ausreise aus Deutschland und das Einreichen eines weiteren Asylgesuchs in der Schweiz als nicht stichhaltig erachtet. Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde war das BFF nicht gehalten, die seinerzeit für die Glaubwürdigkeit und das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers sprechenden Gründe anzuführen und unter Mitberücksichtigung des bekannt gewordenen Asylverfahrens in Deutschland im Einzelnen darauf einzugehen. In seiner Entscheidbegründung legt das BFF die neu aktenkundig gewordenen Tatsachen offen und bringt seine daraus gezogenen Schlüsse klar zum Ausdruck. Dem Beschwerdeführer war es demgemäss - was sich im Übrigen auch an seinen spezifischen materiellen Einwänden in der Beschwerde und den verschiedenen Folgeeingaben erkennen lässt - möglich, die Verfügung vom 29. September 2000 sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. 3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde vom 30. Oktober 2000 zusätzlich moniert, das BFF habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches

10 Gehör verletzt, indem es ihm zu den Befunden bezüglich seiner Identitätskarte kein Recht zu einer Stellungnahme eingeräumt habe. Anlässlich einer Einvernahme durch die J._______ am 16. August 1999 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Urkundenfälschung wurde dem Beschwerdeführer spezifisch zu der von ihm im Asylverfahren abgegebenen irakischen Identitätskarte befragt. Im Rahmen dessen wurde ihm namentlich auch das Äusserungsrecht erteilt zum Ergebnis einer Untersuchung des Urkundenlabors der Kantonspolizei H._______, dem zufolge die Identitätskarte von äusserst schlechter Druckqualität sei, die Seriebezeichnung nicht im Hochdruckverfahren hergestellt worden sei und zudem der Nassstempelabdruck eine mangelnder Abbildungsqualität aufweise (vgl. B14/10). Auf diese Weise wurde in Bezug auf die vom Urkundenlabor erstellte Dokumentenanalyse (B11/1) dem Akteneinsichtsrecht respektive dem Anspruch auf rechtliches Gehör in ausreichendem Mass Beachtung geschenkt (vgl. Art. 27 Abs.1 Bst. a und Art. 28 VwVG, EMARK 1994 Nr. 1 E. 3b S. 9 f. und E. 4 S. 11 f. sowie E. 5 S. 13 ff.). Was die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls erwähnte Echtheitsprüfung durch einen Mitarbeiter des BFF betrifft (B12/2), so wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 10. Januar 2006 im Sinne einer Ergänzung zu den ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Feststellungen (vgl. Bst. D hiervor) darüber aufgeklärt, dass die betreffende amtsinterne Analyse am 27. Juli 1999 durchgeführt worden ist und das Resultat einer bereits im ersten Verfahren am 26.Juni 1997 vorgenommenen Untersuchung bestätigt hat, wonach es sich um eine Totalfälschung handelt. Der Beschwerdeführer konnte sodann in seiner Eingabe vom 16. Januar 2006 innert der ihm hierzu gewährten Frist seine diesbezügliche Sicht der Dinge nochmals gegenüber der ARK darlegen, wobei er bezeichnenderweise festhielt, er habe sich "zum Fälschungsvorwurf bereits ausführlich geäussert." Die von ihm in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angeben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet diese Voraussetzungen in seinem Fall entgegen der vom BFF vertretenen Ansicht (vgl. Bst. D und E. 3.1 hiervor) als nicht gegeben. Er streite zwar die Verheimlichung des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens und des dabei erworbenen Asylstatus gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht ab, habe dadurch jedoch nicht etwa das Asyl mit falschen Angaben erschlichen. Vielmehr habe er im schweizerischen Asylverfahren - im Unterschied zu demjenigen in Deutschland - seine echten Fluchtgründe wahrheitsgemäss offengelegt, woran nichts ändere, dass er diese nachdatiert habe, um nicht durch Fragen nach seinem Verbleib in der Zeit seines Aufenthalts in Deutschland seine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung in der Schweiz zu gefährden. 4.3 Aufgrund des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, seine Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland im schweizerischen Asylverfahren bewusst ver-

11 schwiegen zu haben, stellt sich die Frage, ob nicht schon allein dadurch der Widerrufsund Aberkennungstatbestand von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt ist. Zumal der Beschwerdeführer die in der Empfangsstellenbefragung vom 4. Juli 1997 an ihn gerichtete Frage, ob er in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt habe, mit "Nein" beantwortet und einen Auslandaufenthalt - mit Ausnahme der im Iran verbrachten zwei Monate - verneint hatte, liegen in seinem Fall klarerweise falsche Angaben und ein Verschweigen von Tatsachen vor, wie sie in der genannten Bestimmung als Tatbestandselemente aufgeführt sind. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei dem in Deutschland durchlaufenen Verfahren und dem dort erworbenen Asylstatus insofern zu, als es sich um Tatsachen handelt, die für den Fall, sie wären von Beginn des Verfahrens an bekannt gewesen, mit annähernder Gewissheit (auch) unter dem damals geltenden Recht zu einem anderen Ausgang in Bezug auf das Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder jedenfalls auf die Gewährung von Asyl (Ausschluss wegen Beziehung zu einem Drittstaat) geführt hätten. Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, die im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Asylgründe entsprächen - von deren zeitlicher Situierung einmal abgesehen - im Wesentlichen der Wahrheit, wäre somit ernsthaft zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht gleichwohl die Voraussetzungen für eine Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG geschaffen hat. Diese Frage und insbesondere deren Teilaspekt, ob die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei einer Bekanntgabe des in Deutschland erworbenen Asylstatus sofort dorthin zurückgestellt zu werden, als eine Art Rechtfertigungsgrund für das Verschweigen jener Tatsachen zu schützen und mithin auf ein Fehlen des Merkmals des Erschleichens zu schliessen wäre, braucht indes vorliegend nicht abschliessend erörtert zu werden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist nämlich aufgrund der neu hinzugewonnenen Erkenntnisse aus den vom BFF beigezogenen deutschen Akten mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die im schweizerischen Verfahren angegebenen Gründe in Wirklichkeit nicht den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl mit falschen Angaben erschlichen hat. 4.4 Im Verlauf der verschiedenen Befragungen im schweizerischen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer mehrmals klar zum Ausdruck, dass er vor der Verhaftung seines Parteikollegen Z._______ am 28. Februar 1997 niemals in irgendeiner Form von den irakischen Behörden belangt worden ist. So sei er niemals in Haft genommen, in ein Strafverfahren verwickelt oder vor Gericht gestellt worden, und zur Ausreise habe er sich erst dann entschlossen, als die B._______ ihm bei einer persönlichen Vorsprache am 6. März 1997 keinen Schutz habe garantieren können, um den er gebeten habe, nachdem die irakischen Sicherheitsbehörden am 5. März 1997 mit der Suche nach seiner Person begonnen hätten (vgl. A1/8, S. 4 f., A5/18, S. 7 ff., A10/14, S. 6 ff.). Durch das - von ihm zu Recht nicht angezweifelte - Resultat der Abklärungen bei den deutschen Behörden steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in ebenjenem entscheidenden Zeitraum zwischen dem 28. Februar 1997 und dem 6. März 1997 in Wirklichkeit bereits als anerkannter Asylberechtigter in Deutschland aufgehalten hat. Dadurch allein wird seiner Gesuchsbegründung im schweizerischen Asylverfahren bereits die Grundlage entzogen. Dass die betreffenden Geschehnisse ihm in Wirklichkeit sehr wohl widerfahren sind, nur einfach - wie von ihm geltend gemacht - in einem früheren Zeitraum, kann hinlänglich ausgeschlossen werden. So belässt er es in diesem

12 Punkt bei der blossen Erklärung, er habe die Fluchtgründe im schweizerischen Asylverfahren der Not gehorchend nachdatiert, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, an welchem Datum nun sein Parteikollege Z._______ tatsächlich verhaftet worden ist, er davon erfahren hat, die Suche nach seiner Person eingeleitet worden ist und er sein Heimatland verlassen hat. Eher beiläufig ist in der Eingabe vom 2. Februar 2001 davon die Rede, dass seine Flucht aus dem Irak "anfangs 1995" erfolgt sei. Es ist aber schlechthin nicht nachvollziehbar, warum er hätte davon absehen sollen, gleichzeitig mit seinem Eingeständnis, die Fluchtgründe nachdatiert zu haben, den genauen Zeitpunkt jener vermeintlich ausreisebestimmenden Ereignisse zu benennen. Als Folge dieses Versäumnisses bleiben manche zentralen Fragen in seiner Gesuchsbegründung völlig unklar. So wären etwa für den Fall, dass die mit seiner Unauffindbarkeit zu erklärende Festnahme seines Vaters und des Bruders Amanj schon im Jahre 1995 stattgefunden hätte, sein Vater und sein Bruder bereits im Jahre 1996 und mithin lange vor der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz wieder auf freiem Fuss gewesen. Schenkt man seiner Version in der Eingabe vom 2. Februar 2001 Glauben, haben sich sein Vater und sein Bruder nämlich ein Jahr lang in Haft befunden. Zu welchem Zeitpunkt und über welchen Kanal er von der Freilassung dieser beiden erfahren hat, legt er bezeichnenderweise nicht offen. Dies wäre aber von besonderem Interesse gewesen, angesichts der Tatsache, dass er sich in den Befragungen vom 22. Mai 1997 und vom 30. Juni 1997 diesbezüglich noch unwissend gegeben hatte (vgl. A5/18, S. 10, A10/14, S. 7), obschon nach seiner Darstellung zu diesem Zeitpunkt sein Vater und sein Bruder bereits aus der Haft entlassen gewesen wären und angenommen werden darf, diese hätten gewisse Anstrengungen unternommen, um ihn möglichst rasch darüber zu informieren. Ein gewichtiges Indiz für die Tatsachenwidrigkeit der vom Beschwerdeführer im schweizerischen Verfahren geltend gemachten Asylgründe ist sodann auch in den vollkommen unterschiedlichen Vorbringen im deutschen Verfahren (vgl. hierzu Bst. C.a hiervor) zu erblicken. Bei der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund von Empfehlungen von Landsleuten im deutschen Verfahren zu seinem Schutz "unvollständige" Angaben gemacht habe (vgl. Stellungnahme vom 25. April 2000 an das BFF, B23/4), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Zum einen kann mit Bezug auf seine Angaben im deutschen Verfahren nicht von einer "unvollständigen" Version seiner Asylbegründung im schweizerischen Verfahren gesprochen werden. Zum anderen ist nicht einsichtig, inwiefern seine Angaben im deutschen Verfahren - insbesondere das dortige zentrale Vorbringen, wonach ihm staatlicherseits eine federführende Rolle beim Transport von Sprengstoff im Auftrag der B._______ und des M._______ aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet nach Bagdad zur Last gelegt werde - ihn in geringerem Mass als die späteren Angaben in der Schweiz der Gefahr hätten aussetzen sollen, durch Agenten des irakischen Zentralstaates behelligt zu werden (vgl. Replik vom 16. Mai 2001, S. 3 unten). 4.5 Im Vergleich dazu nehmen sich die Hinweise in den Akten, die trotz allem für die Wahrhaftigkeit der Gesuchsbegründung im schweizerischen Verfahren sprechen würden, marginal aus. Insbesondere sind die diversen Beweismittel nicht geeignet, der Version des Beschwerdeführer stärkeren Rückhalt zu verleihen. Das am 15. Februar 2001 eingereichte, vom Beschwerdeführer als "Haftbefehl gegen den Vater und den Bruder" bezeichnete Dokument liegt lediglich in Form einer unbeglaubigten Kopie vor. Die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals ist aber bei Fotokopien leicht zu

13 bewerkstelligen. Aus dieser Überlegung ist Fotokopien von Dokumenten aus den Heimatländern von Asylsuchenden in aller Regel nicht dieselbe Beweiskraft zuzubilligen wie Originalurkunden, zumal sich deren Wahrheitsgehalt - wenn überhaupt - nur mit beträchtlichem Aufwand nachprüfen lässt, wodurch sich das Asylverfahren etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der Schweiz wesentlich unterscheidet. Schon wegen dieser Möglichkeit der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens mit sich bringt, ist dem vorliegend eingereichten "Haftbefehl" keine erheblicher Beweiswert zuzumessen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers ist im Übrigen zu gewichten, dass er auch hier jegliche Erklärung zu den genauen Umständen schuldig bleibt, unter denen das Dokument den Weg in seine Hände gefunden hat. Damit bleibt der Ursprung des Dokuments vollkommen unklar, was insofern zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszulegen ist, als er noch in der Eingabe vom 2. Februar 2001 betont hatte, seit Jahren sämtliche Beziehungen zum Heimatstaat abgebrochen zu haben. Nichts Stichhaltiges vermag der Beschwerdeführer sodann auch aus der Bestätigung des B._______-Büros in K._______ vom 10. Oktober 2000 abzuleiten. Die dortigen Ausführungen enthalten kaum spezifische Angaben. Zudem geht aus dem Inhalt der Bestätigung in keiner Weise hervor, auf welche Quellen sich dieser stützt, und ob und inwieweit vor der Ausstellung überhaupt seriöse Verifizierungen stattgefunden haben. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als entscheidungsreif. Für eine ergänzende Anhörung besteht kein Anlass, nachdem der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wiederholt die Gelegenheit hatte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen und seine Sichtweise einzubringen. Der diesbezügliche Antrag in der Eingabe vom 2. Februar 2001 ist dementsprechend abzuweisen. 4.7 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde wie namentlich jene im Zusammenhang mit der in Frage gestellten Identität näher einzugehen, da diese insgesamt nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls herbeizuführen. Aus demselben Grund erübrigen sich weiter gehende Erörterungen zu den diversen eingereichten Beweismitteln. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens durch falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Flüchtlingseigenschaft und - daraus folgend (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG) - das Asyl erschlichen hat. Das BFF hat ihm demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. 5. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,

14 SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 6. Dezember 2000 in dieser Höhe bei der ARK einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben, Beilagen: Nationalitätenausweis, Militärausweis) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - ________ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am:

D-7274/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-7274/2006 — Swissrulings