Abtei lung IV D-7263/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ruth Schierbaum, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 30. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7263/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 18. und 21. (Nachtrag) September 2010 summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt und am 28. September 2010 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und habe ab 1989/90 bis zu seiner Ausreise die meiste Zeit in der Stadt C._______ gelebt, dass er als Kurde kein normales Leben in der Türkei habe führen können, viele Erniedrigungen sowie Schikanen über sich habe ergehen lassen müssen und keine Rechte gehabt habe, dass er für seine Rechte habe kämpfen wollen, weshalb er ab dem Jahre 2003 die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt habe, indem er ihren Kämpfern mit seinem Taxi regelmässig Waren geliefert habe, dass er im Jahre 2009 aufgehört habe, die PKK mit Waren zu beliefern, nachdem er von einem unbekannten Mann gewarnt worden sei, dass er beschattet werde, dass er am 1. Mai 2010 an einer bewilligten Kundgebung der DTP (Demokratik Toplum Partisi) in der Stadt C._______ teilgenommen habe, an der er zusammen mit anderen Fahnen dieser Partei geschwenkt habe, dass während der Kundgebung mehrere Personen Geschäftslokale und Bankfilialen mit Steinen beworfen hätten, weshalb die Polizei Verhaftungen vorgenommen habe, wobei sie auch ihn - den Beschwerdeführer - verhaftet hätten, obwohl er gar nichts gemacht habe, D-7263/2010 dass er von der Polizei während einer Nacht festgehalten worden sei und man ihn anschliessend wieder entlassen habe, dass die Polizei ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe und er am 25. oder 27. Mai 2010 beziehungsweise eineinhalb Monate nach der Kundgebung zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) in C._______ habe erscheinen müssen, wo er zu den Vorfällen vom 1. Mai 2010 befragt worden sei, wobei er nach der zirka halbstündigen Verhandlung wieder habe gehen können, woraufhin er nach D._______ gegangen sei, wo er in der Firma seines Onkels gearbeitet habe, dass er dort nach einer Weile von seinem Vater telefonisch kontaktiert worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er - der Beschwerdeführer ein Schreiben des Gerichts erhalten habe, worin stehe, dass er zu sechs Jahren und sieben Monate Haft verurteilt worden sei, dass er daher begonnen habe, seine Flucht ins Ausland zu organisieren, da er nicht unschuldig ins Gefängnis habe gehen wollen, weshalb er am 31. August 2010 in C._______ seinen türkischen Reisepass habe verlängern lassen, dass er anschliessend von C._______ mit dem Bus nach Istanbul gereist sei, von wo er am 8. September 2010 mit seinem eigenen Reisepass nach Moskau geflogen sei, dass der Schlepper ihm ein gefälschtes Schengen-Visum in den Pass geklebt habe, dass er nach ein paar Tagen nach (...) gefahren und anschliessend am 13. September 2010 nach B._______ geflogen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sein unter Schizophrenie leidender Vater das Schreiben des Gerichts, worin stehe, dass er zu sechs Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt worden sei, zerrissen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz unter anderem seinen türkischen Reisepass, seine Identitäts- D-7263/2010 karte sowie zwei auf Türkisch verfasste Dokumente, die die Schizophrenie und die medikamentöse Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers bestätigen sollen, zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Vorbringen darlegen können, sondern nur allgemein vorgebracht, als Türke kurdischer Ethnie schikaniert worden zu sein, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, wobei es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, weshalb die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, dass die im vorliegenden Fall geschilderten Benachteiligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem seine Ausführungen zu seiner Unterstützungstätigkeit für die PKK als unglaubhaft erschienen, da er in keinster Weise nachvollziehbare und logische Ausführungen zu seiner Tätigkeit für die PKK habe machen können, zumal er insbesondere weder genau habe sagen können, wie es dazu gekommen sei, dass er für die PKK angefangen habe zu arbeiten, noch habe darlegen können, wann genau er aufgehört habe, die PKK zu unterstützten, dass seine Vorbringen einen stereotypen und realitätsfernen Eindruck erwecken würden, so als habe er das Geschilderte nicht selber erlebt, D-7263/2010 dass selbst unter Wahrannahme dieser vorgebrachten Unterstützungstätigkeit festgehalten werden könne, dass es sich dabei lediglich um eine untergeordnete Tätigkeit gehandelt habe und er bis heute diesbezüglich nicht von den türkischen Behörden angegangen worden sei, dass überdies ein Zusammenhang zwischen seiner Unterstützungstätigkeit für die PKK und den Vorbringen im Zusammenhang mit dem DGM ausgeschlossen werden könne, dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich seines Hauptvorbringens, wonach er anlässlich einer Kundgebung verhaftet worden sei, sodann vor dem DGM in C._______ ausgesagt habe, worauf ein Schreiben des Gerichts gekommen sei, gemäss dem er zu sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt worden sei, keine konkreten Daten habe nennen können, dass hinsichtlich der Kundgebung nicht plausibel sei, dass diese für die DTP bewilligt worden sei und die Teilnehmenden dabei Fahnen dieser Partei getragen hätten, zumal es sich um eine seit Ende 2009 verbotene politische Organisation handle, dass im Weiteren zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Vorladung des DGM dem BFM hätte vorlegen können, da er selber ausgeführt habe, diese erhalten und in den Händen gehalten zu haben, dass seine Vorbringen, weshalb er dieses und weitere relevante Dokumente noch nicht eingereicht habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien, bestünden doch diesbezüglich ebenfalls Ungereimtheiten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zeigten auch seine nicht der Wirklichkeit entsprechenden Ausführungen zum DGM in C._______, welches ihn vorgeladen, einvernommen und sodann schriftlich über seine Strafe informiert habe, zumal die Staatssicherheitsgerichte in der Türkei seit mehreren Jahren abgeschafft seien und es in C._______ ohnehin nie ein solches Gericht gegeben habe, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf dieser Gerichtsverhandlung in C._______ realitätsfremd seien und D-7263/2010 seine Vorbringen in Bezug auf seine Verhaftung sowie dem gegen ihn eröffneten Verfahren nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden entsprächen, dass schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seinen türkischen Pass am 31. August 2010 in C._______ habe verlängern lassen, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass die gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden, dass ein Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass am 30. September 2010 der Flughafenpolizei B._______ drei auf Türkisch verfasste Dokumente per Fax eingereicht wurden, welche zuständigkeitshalber dem BFM überwiesen wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2010 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des BFM vom 30. September 2010 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, zudem sei ihm für die Verfahrensdauer der vorläufige Aufenthalt zu gewähren und er sei auf freien Fuss zu setzen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist von dreissig Tagen zur Beschwerdeergänzung und Nachreichung weiterer Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen liess, D-7263/2010 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Rechtsmittelschrift die folgenden drei auf Türkisch verfassten Faxkopien (inklusive deutscher Übersetzung) beilagen [Faxkopien bereits eingereicht am 30. September 2010]: ein Einvernahmeprotokoll vom 1. Mai 2010, ein Haftbefehl in Abwesenheit vom 25. Mai 2010 sowie ein Protokoll vom 25. Mai 2010, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 vorsorglich aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) die drei mit der Rechtsmittelschrift eingereichten, auf Türkisch verfassten Faxkopien im "Original" dem Bundesverwaltungsgericht einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-7263/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 eingereichten "originalen" Beweismittel nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer be- D-7263/2010 hauptete Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen, zumal solche Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers ohne Weiteres käuflich erworben werden können und der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie und durch wen er in den Besitz der eingereichten Beweismittel gekommen ist, dass ein Haftbefehl in Abwesenheit dem Betroffenen gar nicht (im Original) ausgehändigt wird, dass Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel auch deshalb bestehen, da die auf dem Haftbefehl in Abwesenheit vom 25. Mai 2010 sowie dem Protokoll vom 25. Mai 2010 enthaltenen Stempel eine zweifelhafte Qualität aufweisen, dass die Authentizität dieser eingereichten Dokumente auch deshalb zu bezweifeln ist, da im Haftbefehl vom 25. Mai 2010 geschrieben steht, gegen den Beschwerdeführer sei eine Untersuchungshaft angeordnet worden, was im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen steht, wonach er am 25. oder 27. Mai 2010 beziehungsweise eineinhalb Monate nach der Kundgebung zu einer Gerichtsverhandlung habe erscheinen müssen, wo er zu den Vorfällen vom 1. Mai 2010 befragt worden sei, bevor er ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden - nach der zirka halbstündigen Verhandlung wieder habe gehen können, dass die Passverlängerung am 31. August 2010 und die legale Ausreise am 8. September 2010 über den Flughafen in Istanbul ebenfalls gegen die Echtheit des eingereichten Haftbefehls in Abwesenheit vom 25. Mai 2010 sprechen, zumal die Ausstellung eines Abwesenheitshaftbefehls eine landesweite Registrierung und Fahndung nach dem Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätte, dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung einer genauen Betrachtung nicht standhalten würden, da er "schwach gebildet" sei und sich im Gerichtsverfahren nicht auskenne, das Gericht nicht zu überzeugen vermag, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben, D-7263/2010 dass überdies festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben elf Jahre die Schule besucht hat (inklusive Gymnasium), weshalb er keineswegs als "schwach gebildet" anzusehen ist, dass sich im Übrigen die geltend gemachten einschneidenden Ereignisse kurz vor der Ausreise zugetragen haben sollen und er demnach den Sachvortrag widerspruchsfrei und schlüssig hätte darlegen müssen, dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden darauf verzichtet werden kann, das in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Schreiben des Gerichts abzuwarten, zumal der Beweiswert dieses Beweismittels ohnehin als lediglich gering einzuschätzen wäre und es daher das Gericht nicht mehr von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch die türkischen Behörden überzeugen könnte (antizipierte Beweiswürdigung; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), dass deshalb auch kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist von dreissig Tagen zur Beschwerdeergänzung und zur Nachreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2010 und auf weitere Ungereimtheiten bezüglich des Sachvortrags bzw. der eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, weshalb das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen ist, D-7263/2010 dass nach dem Gesagten die mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 eingereichten drei Beweismittel im Original gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34, E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-7263/2010 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung als Taxifahrer handelt, der fast sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, wo er über ein Beziehungsnetz (Vater, Grosseltern, Onkel) verfügt, dass demnach weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sodann der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer für die Verfahrensdauer der vorläufige Aufenthalt zu gewähren und er sei auf freien Fuss zu setzen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos D-7263/2010 wird, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7263/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 eingereichten drei Beweismittel im Original werden eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - die (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14