Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7262/2014
Urteil v o m 3 1 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) und F._______, geboren am (…); China (Volksrepublik) Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
D-7262/2014 Sachverhalt: A. Mit mündlich eröffneter Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 wurde das am 1. Februar 2011 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft" betitelter Eingabe vom 16. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gestützt auf Art. 51 AsylG um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), sowie F._______, geboren am (…) (Gesuchstellende) ersuchen. Nebst dem Zitieren von Art. 51 AsylG wurde unter anderem zur Begründung ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers sei nicht im Besitze von Identitätspapieren und befinde sich derzeit in Kathmandu, Nepal. Es werde um rasche Bearbeitung des Gesuchs und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gebeten. C. Mit Schreiben des BFM vom 18. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Gesuchstellenden aufgefordert, innert Frist das Hukou (Familienbüchlein), den Eheschein, die chinesischen Identitätskarten oder allfällige Kopien sowie das Bestätigungsschreiben des "Tibetan Refugee Welfare Office" in Nepal nachzureichen. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er könne die angeforderten Dokumente (Hukou, Eheschein, Identitätskarten) nicht nachreichen. Das Familienbüchlein sei bei den Dorfbehörden hinterlegt. Trotz mehrmaliger Vorsprachen der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Dorfvorsteher sei ihr weder das Familienbüchlein noch ihre Identitätskarte ausgehändigt worden. Grund der Weigerung sei die Flucht ihres Mannes gewesen. Die Kinder seien nie im Besitz von Identitätskarten gewesen, da diese erst mit 18 Jahren ausgestellt würden. Einen Eheschein gebe es nicht. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens "Tibetan Refugee Welfare Office" wurde um Fristerstreckung ersucht.
D-7262/2014 E. Mit Eingabe vom 21. März 2012 wurden das entsprechende Bestätigungsschreiben datierend vom 20. Februar 2012 sowie ein Bestätigungsschreiben des Doka Shota Lhosum Committee vom 23. Januar 2012 zu den Akten gereicht. F. Mit Schreiben des BFM vom 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert Frist sich und die Gesuchstellenden einem DNA-Test zu unterziehen, da das Abstammungsverhältnis der Kinder vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mangels eingereichter Dokumente, welche zweifelsfrei die geltend gemachten Familienverhältnisse belegen würden, nicht als festgestellt erachtet werden könne. G. Mit Eingabe vom 7. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Testergebnisse der DNA-Analyse einreichen. Im entsprechenden Gutachten wurde festgehalten, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der drei ältesten nachzuziehenden Kinder mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen sei. Beim jüngsten Kind zeige das "väterliche" Merkmal für 1 von 15 Marken eine Abweichung gegenüber der entsprechenden Kombination beim mutmasslichen Vater. Dieser Befund lasse sich unter den gegebenen Umständen (mutmasslicher Bruder des mutmasslichen Vaters als weiterer Putativvater) sowohl durch eine Mutation als auch durch eine Vaterschaft des mutmasslichen Bruders erklären. Die Mutterschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers sei für die beiden ältesten Kinder ausgeschlossen. Für die beiden jüngsten Kinder gelte die Mutterschaft als erwiesen. Zur Erklärung liess der Beschwerdeführer ausführen, die beiden ältesten Kinder würden von seiner ersten Ehefrau stammen, die seit langem verstorben und die die gemeinsame Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Bruders gewesen sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht überraschend, dass die Kinder biologisch von seinem Bruder abstammen würden. Er (der Beschwerdeführer) habe sie stets als die seinen betrachtet und sie aufgezogen. Er habe sich nach dem Tod der ersten Ehefrau um die Kinder gekümmert, nicht sein Bruder. Die Ergebnisse hinsichtlich der beiden jüngsten Kinder – obschon überraschend – würden nichts daran ändern, dass er diese als die seinen betrachte und anerkenne. Ausschlaggebend sei die soziale Vaterschaft und die Tatsache, dass er sie aufgezogen habe.
D-7262/2014 Ferner liess er ausführen, er habe das Familienbüchlein nicht beschaffen können. Er habe für dessen Beschaffung einen Verwandten der Frau beauftragt. Dieser habe aber zu grosse Angst gehabt, sich an die Dorfverwaltung zu wenden, da die Familie das Land illegal verlassen habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die Familie illegal in Nepal lebe und sich die Situation dort in letzter Zeit für tibetische Flüchtlinge zunehmend verschlechtert habe, da die Polizeikontrollen intensiviert worden seien. In Nepal sei die Familie vor einer Rückschiebung nach Tibet nicht geschützt. H. Die schweizerische Botschaft in Kathmandu führte am 2. und 3. Oktober 2013 mit der Ehefrau und den drei ältesten Kindern des Beschwerdeführers Befragungen durch. Aus ihren protokollierten Aussagen geht im Wesentlichen hervor, dass sie aus (Dorf), (osttibetische Region), stammen würden. Der Beschwerdeführer sei Lehrer gewesen, habe die Kinder des Dorfes in der tibetischen Sprache unterrichtet und auch über den Dalai Lama gelehrt. Er sei deswegen im Verlaufe des Jahres 2008 durch die Chinesen festgenommen und für fünf Tage eingesperrt worden. Dank Garantieleistung seines Bruders sei er freigekommen. Bei der Entlassung sei ihm verboten worden, weiterhin zu unterrichten. Er habe das Verbot nicht befolgt, worauf er erneut durch die chinesischen Behörden gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei er im Sommer 2010 aus der Volksrepublik China ausgereist. Nach seiner Flucht seien die chinesischen Behörden wiederholt bei der Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Festgenommen habe man sie (die Frau des Beschwerdeführers) zwar nie, sie habe aber Angst vor einer Verhaftung gehabt, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet habe. Nachdem sie erfahren gehabt habe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe sie sich entschlossen, mit ihren Kindern auszureisen, wobei sie das Kind (Name) beziehungsweise (Name) bei seiner Grossmutter zurückgelassen habe, da es krank sei. Im Dezember 2011 sei sie mit den Kindern nach G._______ gefahren, wo sie sich zunächst zwei Tage beim Bruder aufgehalten hätten, ehe sie sich nach H._______ weiterbegeben und von dort die Grenze nach Nepal zu Fuss überquert hätten. Aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China müssten sie und die Kinder im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchten, Haft und Misshandlung ausgesetzt zu sein. Ein weiterer Verbleib in Nepal sei nicht möglich, da sie sich dort illegal aufhalten würden und Angst davor hätten, entdeckt zu werden.
D-7262/2014 Die schweizerische Botschaft in Kathmandu übermittelte dem BFM die Befragungsprotokolle mit Schreiben vom 3. Oktober 2013. I. Mit Eingaben vom 17. Januar und 6. Oktober 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrenstand und erbat um beförderliche Behandlung des Gesuchs. J. Mit Verfügung vom 11. November 2014 – eröffnet am 12. November 2014 – verweigerte das BFM den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland aufhielten, möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz aufhaltenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden sei, diese Person vor der Trennung in einem gemeinsamen Haushalt mit den Familienangehörigen gelebt habe, mit denen sie wieder vereint werden wolle, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei, und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, was nur in der Schweiz zumutbar sei. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden hätten keine Dokumente eingereicht, welche das Abstammungsverhältnis der mutmasslichen Kinder zum Beschwerdeführer belegen würden. Auch die Ergebnisse der DNA-Analyse würden nicht für die Vaterschaft des Beschwerdeführers sprechen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er von keinem der mutmasslichen Kinder der biologische Vater sei. Lediglich zu F._______ sei vorliegend ein Verwandtschaftsverhältnis wahrscheinlich. So könne davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers der biologische Vater sei. Auch wenn aufgrund der DNA-Analyse nicht abschliessend ein Familienverhältnis ausgeschlossen werden könne, kämen doch erhebliche Zweifel auf, da das Familienverhältnis nicht mit amtlichen Dokumenten belegt werde. Obschon möglich, würden weder Kopien der Identitätskarte noch des Hukous des Beschwerdeführers eingereicht. So habe er an der Anhörung vom 22. Februar 2011 angegeben, dass sich das Hukou zu Hause befinde (vgl. A 9 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis des SEM). Es sei nicht erklärbar, weshalb er es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt habe nachschicken lasse, sei er doch damals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er das Familienverhältnis zu den mutmasslichen Gesuchstellenden schlussendlich glaubhaft machen müsse. Zudem hätte er über an seinem Wohnort lebende Verwandte das Hokou
D-7262/2014 nachreichen können. Im Übrigen belege seine Angabe (Anmerkung des Gerichts: Befragung zur Person [BzP] vom 14. Februar 2011), wonach er zur Ausstellung seiner Identitätskarte mit seinem Familienbüchlein ins Bezirksgericht habe gehen müssen, dass er im persönlichen Besitz eines Hukous gewesen sei (vgl. A 6 S. 4). Die Angabe, der Dorfvorsteher habe die Ausstellung (recte: Aushändigung) des Hukous verweigert, da der Beschwerdeführer geflüchtet sei, könne demnach nicht stimmen (vgl. B 3). Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der illegalen Ausreise das Hukou bei den Behörden des Dorfes hinterlegt habe, sei doch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, dieses sei beschlagnahmt worden (vgl. A 9 S. 13). Demnach sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die angeforderten Dokumente nicht hätten beschafft werden können. Damit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass vor der Ausreise eine eheliche Beziehung bestanden habe, müsste der Beschwerdeführer doch mindestens für E._______ und F._______ der biologische Vater sein. Das BFM komme somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden vor ihrer Ausreise in keinem Familienverhältnis gelebt hätten, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei. Bei der Prüfung des Gesuchs unter dem Gesichtspunkt von Asylgesuchen aus dem Ausland müsse aufgrund dieser Ausführungen zu den familiären Verhältnissen erheblich daran gezweifelt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich mehrere Male durch die chinesischen Behörden behelligt worden sei. Eine mehrmalige Suche nach diesem mache nur Sinn, falls tatsächlich eine eheliche Beziehung bestanden hätte. Selbst bei Wahrunterstellung habe für die Gesuchstellenden im Heimatland keine Situation asylrelevanten Ausmasses vorgelegen. Allfällige Verfolgungsmassnahmen hätten dem Beschwerdeführer gegolten und seine Ehefrau habe keine eigenen politischen Tätigkeiten geltend gemacht, die ein Verfolgungsinteresse der chinesischen Behörden zur Folge hätten haben können. Die Gesuchstellenden seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2012/26 und BVGE 2011/10) hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der von den Gesuchstellenden geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China fest, Asylsuchenden sei die Einreise in die Schweiz – trotz Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz – grundsätzlich nicht zu bewilligen., wenn sie gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen und sich im Ausland befinden würden. Allfällig vorliegende subjektive Nachfluchtgründe führten daher nicht zu einer Einreisebewilli-
D-7262/2014 gung. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form mit den Gesuchstellenden verwandt sei und diese dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, dass die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Zum Vorbringen der Gesuchstellenden, wonach ein weiterer Verbleib in Nepal unzumutbar sei, führte das BFM ebenfalls unter Verweis auf die Rechtsprechung aus, dass bei blossem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen das Asyl- und Einreisegesuch ohne Prüfung, inwiefern ein weiterer Verbleib in Nepal zumutbar sei, abzuweisen sei. Hinsichtlich der übrigen Begründung wird auf die Akten verwiesen. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragen. Die Asylgesuche seien gutzuheissen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. M. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer kurz über die aktuelle Situation der Gesuchstellenden in Nepal informieren. N. Mit Eingabe vom 30. November 2015 wurden unter anderem diverse Fotos in Kopie, welche eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern aufzeigen sollen, eingereicht. Ebenfalls wurden weitere Ausführungen über die aktuelle Situation der Gesuchstellenden in Nepal gemacht
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-7262/2014 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
D-7262/2014 Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
D-7262/2014 somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2014 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden reichten keine Dokumente ein, welche ihre Identität oder das Abstammungsverhältnis der mutmasslichen Kinder zum Beschwerdeführer belegen könnten. Aufgrund der DNA-Analysen steht fest, dass der Beschwerdeführer von keinem der mutmasslichen Kinder der biologische Vater und lediglich hinsichtlich des Kindes F._______ ein Verwandtschaftsverhältnis wahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in den verschiedenen Verfahrensabschnitten findet das entsprechende Abklärungsergebnis zudem grundsätzlich Stütze in den Akten, da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, es seien nicht seine Kinder, beziehungsweise er sei nicht sicher, ob es seine Kinder seien (vgl. A 9 Fragen 6 und 41 ff. S. 2 und 5). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen Kindern weder eine leibliche Vaterschaft besteht noch Anhaltspunkte für eine rechtliche Vaterschaft vorliegen. Was in diesem Zusammenhang den Hinweis anbelangt, die Gesuchstellenden seien bei ihren Botschaftsbefragungen vom 2. und 3. Oktober 2013 nicht mit dem Ergebnis der Abstammungsuntersuchung konfrontiert worden und hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so erweist sich dieser implizit auch als Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehende Einwand als unbedeutend. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war nach entsprechender Aufforderung im Besitz der vom 29. Januar 2013 datierenden Ergebnisse der DNA-Tests und reichte Kopien der diesbezüglichen Unterlagen sowie ihre Stellungnahme hierzu mit Eingabe vom 7. März 2013 zu den Akten (vgl. B 11/10). Mithin wäre es ihr oblegen, die Gesuchstellenden in der bis zu den Befragungen vom 2. und 3. Oktober 2013 verbliebenen Zeitspanne darüber zu unterrichten. Aus diesem Umstand einen Verfahrensmangel ableiten zu wollen, geht somit fehl. Ferner steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer über Kontakt zu seinem Heimatland verfügte, was ihm die Beschaffbarkeit allfälliger Belege für den geltend gemachten Sachverhalt ermöglichte
D-7262/2014 (vgl. A 9 S. 2 f und S. 5; B 11 S. 2; B 14 S. 9). Trotz expliziten Hinweises anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2011 im Zusammenhang mit einem möglichen Familiennachzug unternahm der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen, Klarheit in seine Familienverhältnisse hineinzubringen. Von besonderer Relevanz erweist sich dabei seine Antwort, wonach er für das bei sich zuhause befindliche Familienbüchlein mit der Familie indirekt in Kontakt treten und diese in den Bezirkshauptort einbestellen müsste, da es im Dorf keinen Empfang gebe (vgl. A 9 Frage 46 f. S. 5). Dass es sich beim Begriff "zuhause" um seinen Wohnort (Heimadresse) handelt, ergibt sich unter anderem auch aus seinen Angaben im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung von diversen Unterlagen (vgl. A 9 Frage 105 f. S. 13). Die erst nachträglich, auf entsprechende Aufforderung im Verlaufe des Familienzusammenführungsgesuchs geltend gemachte angebliche Hinterlegung des Familienbüchleins beim Dorfvorsteher respektive die Wiederholung der diesbezüglichen Argumentation auf Beschwerdestufe muss bei gesamtheitlicher Betrachtung, vor allem in Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts, als nicht überzeugend und unbe helflich gewertet werden. Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Gesuchstellenden haben demnach die aus der Beweislosigkeit resultierenden nachteiligen Konsequenzen einer nicht glaubhaft gemachten Familienbeziehung vor der Ausreise des Beschwerdeführers in Eigenverantwortung zu tragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. J hiervor). An der nicht glaubhaft gemachten Familienbeziehung vor der Ausreise des Beschwerdeführers vermögen auch die diversen mit Eingabe vom 30. November 2015 eingereichten Fotos, welche eine enge Familienbeziehung vor der Flucht des Beschwerdeführers aufzeigen sollen und kürzlich von seiner Frau über im Tibet verbliebene Verwandte hätten erhältlich gemacht werden können, nichts zu ändern. In der Eingabe wird explizit ausgeführt, dass "die genauen Daten" der aufgenommenen Fotos nicht bekannt seien. In Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2011 erscheint auch äusserst seltsam, dass er entsprechende, eine enge Familienbeziehung dokumentierende Fotos trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit von deren Beschaffbarkeit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zu den Akten reichte, stattdessen aber zum Beleg seiner Herkunft aus Tibet Aufnahmen aus dem Winter 2009 einreichte, welche unter anderem Kinder seines Nachbars zeigten (A 9 Frage 10 f. S. 2). Mithin gelingt es dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden nicht, eine andere zugunsten von ihnen ausfallende Beurteilung in vorliegender Angelegenheit herbeizuführen.
D-7262/2014 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Gesuchstellenden in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht eigegangen zu werden. 6. Das BFM prüfte das Gesuch vom 16. Januar 2012 auch als Asylgesuch aus dem Ausland. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Durch Ziff. II des BG vom 26. September 2014 (AS 2015 2047) wurde die Anwendung dieser Bestimmungen bis zum 28. September 2019 verlängert. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 7. 7.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 7.2 7.2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
D-7262/2014 das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 7.2.2 Die Gesuchstellenden wurden am 2. und 3. Oktober 2013 von der schweizerischen Botschaft in Kathmandu zu den Gründen befragt, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben (vgl. Sachverhalt Bst. H). Den gesetzlichen Anforderungen wurde somit nachgekommen. Der Sachverhalt gilt als erstellt respektive die entscheidrelevanten Elemente liegen vor. 7.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 8. 8.1 Die Gesuchstellenden gaben anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen bei der Botschaft am 2. und 3. Oktober 2013 zu Protokoll, ihr Heimatland zu Fuss und ohne Erlaubnis verlassen zu haben (vgl. B 14 S. 6 f.; B 15, 16, 17 je S. 5 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass sie illegal aus ihrem
D-7262/2014 Heimatland ausgereist sind und dadurch einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt haben, was in der Schweiz praxisgemäss dazu führt, dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden (vgl. BVGE 2014/12, BVGE 2009/29, EMARK 2005 Nr. 1). Indes würde ihnen das Asyl verweigert und sie würden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würden, wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie würden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 8.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Gesuchstellenden im Zeitpunkt der Ausreise aus der Volksrepublik China (Tibet) einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. 8.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hinsichtlich der Gesuchstellenden keine glaubhaften Hinweise für das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China (Tibet) vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen an. 8.2.2 Die Gesuchstellenden machten erstmals bei ihren jeweiligen Botschaftsbefragungen von anfangs Oktober 2013 nachteilige Massnahmen der chinesischen Behörden geltend, die ihnen aus der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2010 resultiert haben sollen. Nähere konkretisierende Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblich mehrmaligen Aufenthaltsnachforschungen bezüglich des Beschwerdeführers durch staatliche Organe unterbleiben. Auch ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen, sie wären aufgrund dieser behaupteten Begebenheiten einer Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen, was ihnen ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht hätte. Sie führen denn auch unmissverständlich aus, ausser dass sie Angst gehabt hätten, sei ihnen weiter nichts geschehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab unter anderem zu Protokoll, dass sie von ihrem Bruder, über den der Kontakt zu ihrem Mann möglich gewesen sei, von dessen Aufenthaltsort in der Schweiz erfahren und sich daher
D-7262/2014 zur Ausreise im Dezember 2011 entschlossen hätte. Mithin erstaunt, dass nicht bereits mit der Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs vom 16. Januar 2012 oder bis zum Zeitpunkt der Berfragungen von erlittenen Nachteilen der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Tibet die Rede war. Der Beschwerdeführer äusserte sich unter anderem bloss dahingehend, dass er die Gesuchstellenden in die Schweiz holen wolle und sie Angst wegen der illegalen Ausreise aus Tibet hätten. Im Wissen um die Wichtigkeit der Darlegung einer individuellen Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes erscheint ein solches Aussageverhalten umso weniger nachvollziehbar, als weder der Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlief, noch die mit asylrechtlichen Angelegenheiten vertraute Rechtsvertretung in diesem Zeitraum jemals massgebende respektive einschneidende, die Gesuchstellenden betreffende staatliche Benachteiligungen erwähnten. Von daher gesehen erscheint die vorinstanzliche Begründung in der angefochtenen Verfügung denn auch keineswegs abwegig, dass aufgrund der familiären Verhältnisse, welche im Rahmen des zu beurteilenden Familienzusammenführungsgesuchs dargelegt wurden, erheblich an der mehrmaligen Behelligungen der Gesuchstellenden wegen des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden gezweifelt werden müsse. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund folglich anzumerken, dass im Falle der Gesuchstellenden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann aufgrund ihrer Ausführungen im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive des Beschwerdeverfahrens, keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation der Gesuchstellenden im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen beziehungsweise eine solche von ihnen als glaubhaft dargelegt erachtet werden. In der Rechtsmitteleingabe wird nämlich nichts Substanzielles vorgebracht, das eine zugunsten der Gesuchstellenden ausfallende Beurteilung zur Folge haben könnte. Insbesondere geht die Argumentation fehl, wonach das gelebte Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden habe aufgezeigt werden können, weshalb der vorinstanzlichen Begründung die Grundlage entzogen sei. So wurde oben unter E. 5.3 zusammenfassend festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Gesuchstellenden in das Familienasyl respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz nicht erfüllt sind. Auch werden keine näheren Hinweise oder neuen Erkenntnisse in den grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachverhalt hineingebracht, die zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung unter dem Blickwinkel asylrechtlich relevanter Begebenheiten führen könnte. Indes ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die Volksrepublik China (Tibet) illegal
D-7262/2014 verlassen haben. Wie unter Erwägung 8.1 bereits festgehalten, ist die Einreise der Gesuchstellenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sind. Der in diesem Zusammenhang eingereichten Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2013) ist angesichts dieser Sachlage die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. 8.2.3 Abschliessend respektive der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle bindet. Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich der Beschwerdeführer respektive die Gesuchstellenden mit dem Rechtsbegehren (Antrag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter respektive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortragen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassungen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird. Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen zu wollen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 154 ff. S. S. 53 f. sowie Rz. 1136 S. 398; THOMAS HÄBERLI in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 42 ff. S. 1306 f.; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung von Teilen der vorinstanzlichen Argumentation in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2 S. 5 sowie Ziff. 4 und 5 S. 6 und 7) verzichtet werden.
D-7262/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 11. November 2014 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie oben dargelegt, waren den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden. Das entsprechende Gesuch ist daher – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des erwerbstätigen, aber nur über ein geringes Einkommen verfügenden Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) – abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7262/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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