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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 D-7262/2006

8. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,032 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-7262/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFF vom 6. Oktober 2000 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7262/2006 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reichte am 13. Dezember 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 1993 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die gegen die Verfügung des BFF in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde vom 20. März 1993 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Juli 1995 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In der Folge wurden mit Verfügung des BFF vom 20. Juli 1995 die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 23. Februar 1993 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Mit Verfügung des BFF vom 2. August 1995 wurde das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, aufgrund der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges indessen ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Mit einem an das BFF gerichteten Schreiben vom 7. Juni 2000 beantragte die zuständige Fremdenpolizeibehörde - unter Beilage eines Berichts des C._______ sowie weiterer Unterlagen, aus welchen die wiederholte Einweisung des Beschwerdeführers in D._______ zur stationären Behandlung ersichtlich wird - die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, da dieser wiederholt respektive erneut zu Klagen Anlass gegeben habe. D. Mit Schreiben des BFF vom 15. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör gewährt. D-7262/2006 E. Mit Eingaben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2000 sowie des Rechtsvertreters der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2000 - unter gleichzeitiger Anzeige der Mandatsübernahme wurden im Namen des Beschwerdeführers Stellungnahmen eingereicht sowie um Akteneinsicht und um Fristerstreckung ersucht. F. Das BFF forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Juli 2000 auf, innert angesetzter Frist allfällige weitere ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels des beigelegten Formulars einzureichen. Mit Eingabe vom 21. August 2000 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers, E._______, ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 18. August 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung der ärztlichen Berichte. Mit Schreiben vom 22. August 2000 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass die Frist zur Einreichung allfälliger ärztlicher Berichte letztmals bis zum 4. September 2000 erstreckt werde. H. Mit Eingabe vom 30. August 2000 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme - unter Beilage diverser Beweismittel - zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 - eröffnet am 10. Oktober 2000 hob das BFF die am 23. Februar 1993 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 2. November 2000 zu verlassen. J. Am 19. Oktober 2000 stellte das BFF dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Nachnahme Akten aus dem Dossier des Beschwerdeführers zu. D-7262/2006 K. Mit Beschwerde vom 9. November 2000 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Ferner sei die Verfügung vom 19. Oktober 2000 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und ihm das Recht auf unentgeltliche Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine neue Frist zur ergänzenden Begründung seiner Beschwerde einzuräumen. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2000 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als Anwalt beigegeben. M. Mit Eingabe vom 27. November 2000 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 24. November 2000 sowie einen Führungsbericht der G._______, vom 21. November 2000 zu den Akten. N. Am 24. August 2001 ging bei der ARK eine Kopie eines an den H._______ gerichteten Schreibens des BFF vom 22. August 2001 ein, mit welchem das Bundesamt dem Kanton ein Schreiben der Wohnsitzgemeinde über das Verhalten des Beschwerdeführers zukommen liess. O. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ersuchte der C._______ die ARK um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens, da ein Rückkehrversuch des Beschwerdeführer zu seiner Familie mit gleichzeitiger Beschäftigung im I._______ gescheitert sei, der Beschwerdeführer seine Familie erneut zu terrorisieren begonnen habe und dieser wiederholt aus G._______ entwichen sei. D-7262/2006 P. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht gewährt unter gleichzeitiger Einräumung des Rechts auf Stellungnahme bis zum 18. Juli 2002. Mit Eingabe vom 30. Juli 2002 - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme, unter Beilage diverser Berichte, ins Recht und beantragte gleichzeitig eine gerichtliche Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater. Q. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 6. Januar 2003 und erneuerte darin den Antrag auf gerichtliche Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater. S. Mit Eingabe vom 11. April 2003 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka vom März 2003) zu den Akten. T. In ihrer Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vom 1. November 2006 verneinte die Vorinstanz - unter Verweis auf den kantonalen Bericht vom 20. Oktober 2006 - das Vorliegen einer solchen Notlage und hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. U. In einem Schreiben des J._______ vom 3. Juni 2008 teilte dieses dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt D-7262/2006 habe und diese, sollte das Gesuch den durchschnittlichen Verlauf nehmen, zirka in einem halben Jahr eingebürgert werde. V. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. November 2008 Auskunft über dessen aktuelle persönliche Situation zu geben und allfällig vorhandene Beweismittel sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters einzureichen. Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie eine Kostennote zu den Akten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass er derzeit im K._______ untergebracht sei und ein entsprechender Bericht dieser Institution nach Erhalt umgehend nachgereicht werde. Mit Eingabe vom 12. November 2008 wurde der in Aussicht gestellte Bericht des K._______, vom 10. November 2008 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-7262/2006 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 107 AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend Asyl und ist auch für die Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Vorinstanz über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren sachlich zuständig. Die am 19. Oktober 2000 vorgenommene Aktenzustellung per Nachnahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt wegen der darin enthaltenen Kostenauflage, die letztendlich den Beschwerdeführer trifft, in materieller Hinsicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar, welche gemäss Art. 44 VwVG grundsätzlich mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. Davon geht auch die Vorinstanz aus, die ihrer Verfügung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung anfügte. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2000 und die mit einer Kostenauflage verbundene Verfügung bezüglich der Akteneinsicht vom 19. Oktober 2000 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die Zustellung der Akten mit Erhebung einer Gebühr per Nachnahme stelle eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf rechtliches Gehör dar . Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen war. Ausschlaggebend ist aber, dass an den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Einsicht in die eigenen Personendaten nach abgeschlossenem Verfahren keine hohen Anforderungen zu stel- D-7262/2006 len sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 7 E. 2c S. 52). Der Beschwerdeführer hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens, zumal auch die Vorinstanz diese Akten selbst beizog, andernfalls unter anderem der Verweis des BFF in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2000 auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Februar 1993 sowie auf die Verfügung vom 20. Juli 1995 betreffend die vorläufige Aufnahme gar nicht möglich gewesen wäre. Da die Vorinstanz praxisgemäss keine Gebühren für die Einsicht in Akten verlangt, die im weitesten Sinn als Grundlage eines hängigen Verfahrens herangezogen werden, ist die vom BFF angeordnete Kostenauflage in der Höhe von Fr. 62.-- aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen, beim Rechtsvertreter per Nachnahme erhobenen Betrag dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückzuerstatten. 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Juli 2002 nachträglich die entscheidwesentlichen Akten zugestellt wurden und er Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wurde damit geheilt. 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde in casu unter altem Recht vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 3.2 Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme wird dann aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Das BFM kann jederzeit D-7262/2006 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Das BFM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird (Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4. 4.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als durchführbar zu erachten. Das BFF habe die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf Anweisung der ARK und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 angeordnet. Nach Rechtsprechung der ARK finde dieser Beschluss keine Anwendung auf Asylsuchende, die sich dissozial, kriminell oder rechtsmissbräuchlich verhalten hätten. Es müsse genügen, wenn die dissozialen, kriminellen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Asylsuchenden den Schluss zuliessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Unbestrittenermassen leide der Beschwerdeführer an diversen chronischen psychischen Störungen. Es ergebe sich, dass er im Wesentlichen über die Folgen der Nichteinnahme seiner Medikamente gewusst habe beziehungsweise darüber durch die behandelnden Ärzte in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieser Sachverhalt lasse dem Beschwerdeführer zumindest einen D-7262/2006 nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Verfehlungen erkennen. Am Y._______ sei der fürsorgerische Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit in D._______ verfügt worden, weil das Gefährdungspotenzial im Rahmen der krankheitsbedingten Ausbrüche aus eigenem Verschulden stetig zugenommen habe und eine Rückkehr zu seiner Familie nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Mit seinem dissozialen Verhalten und der insbesondere von ihm ausgehenden Bedrohungen habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt und stelle, was einen weiteren Verbleib in der Schweiz anbelange, eine ernstzunehmende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Während im Strafrecht das Interesse an der Bestrafung und Resozialisierung im Vordergrund stehe, sei bei fremdenpolizeilichen Massnahmen das gesamte Landesinteresse - insbesondere das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich an die elementaren Regeln der in der Schweiz geltenden Ordnung zu halten. Somit könne der Ausschluss vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 vorliegend als gerechtfertigt erachtet werden. Der Wegweisungsvollzug sei demnach möglich. Der Wegweisungsvollzug sei überdies zulässig, da dieser unter dem Aspekt des Rückschiebungsverbotes als rechtmässig erscheine, zumal der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung in seiner Heimat keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer verfüge bei seiner Ankunft in Colombo über gültige Identitätspapiere, wodurch das Hauptrisiko einer Festnahme, nämlich das Fehlen von Identitätsdokumenten, vermieden werde. Ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard für die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers stelle kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Bezüglich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und somit daraus kein Vollzugshindernis für sich ableiten könne. Die Frage, ob sie heute noch bereit sei oder nicht, ihren Mann bei sich aufzunehmen, könne offen bleiben. D-7262/2006 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei anzuführen, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen verfüge. Befürchtungen über im Süden des Landes vermutete Diskriminierung oder soziale Integrationsschwierigkeiten oder selbst ein fehlendes soziales Beziehungsnetz im Süden des Landes und fehlende Sprachkenntnisse vermöchten keine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, weil die Angehörigen der tamilischen Ethnie im Grossraum Colombo rund 30% des Bevölkerungsanteils ausmachen würden. Der Ausländer sei somit auch faktisch nicht gezwungen, sich in den Norden oder den Osten Sri Lankas zu begeben. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers könne dieser medizinische Rückkehrhilfe beantragen sowie auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückgreifen. Vom allgemein niedrigeren Lebensstandard als in der Schweiz seien nicht nur tamilische Rückkehrer betroffen, sondern die gesamte srilankische Bevölkerung, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die gesamte Bevölkerung betreffen, vermöchten keine existenzbedrohende Situation darzustellen. Schliesslich spreche auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er den grössten und wichtigsten Teil seines bisherigen Lebens in Sri Lanka verbracht habe. Ausserdem komme es gemäss ständiger Departementspraxis bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ohnehin nicht auf die persönliche Situation des Betroffenen in der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich auch zumutbar. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. 4.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen aus, er befinde sich nun seit über elf Jahren in der Schweiz. Er leide an einer schweren Schizophrenie, benötige dauernde medizinische Betreuung und sei auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht eine ungenügende Krankheitseinsicht vor. Da das Zeugnis des Anstaltsarztes nicht ausreichend sei, sei eine gerichtliche Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater vorzunehmen. D-7262/2006 Eine Rückkehr nach L._______ sei kaum mehr zumutbar, da seine Eltern verstorben seien und es wirtschaftlich kaum möglich wäre, dort die nötigen Psychopharmaka zu beschaffen. In Colombo verfüge er über kein Beziehungsnetz und habe dort keinen Zugang zu stationärer und hilfreicher Psychotherapie. Er riskiere vielmehr eine Kriminalisierung durch die singhalesische Polizei und wäre dadurch konkret gefährdet. Ferner sei festzuhalten, dass die Ehe mit seiner Frau nicht geschieden sei und diese die Ehe trotz seiner psychischen Erkrankung nicht aufgeben wolle. Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde Art. 8 EMRK sowie das Recht auf Ehe und Familie verletzt. Ein Wegweisungsvollzug würde in Anbetracht seiner langen Anwesenheit in der Schweiz zudem das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die ARK habe in ihrem Urteil vom 6. Juli 1995 einen Ausschluss vom Anwendungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als nicht angemessen erachtet. Inzwischen habe sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gezeigt, dass dieser weder gewillt noch in der Lage sei, sich an die in der Schweiz geltenden Normen zu halten. So gefährde der Beschwerdeführer laut einem Schreiben des C._______ vom 3. Juni 2002 seine Angehörigen in schwerer Weise. Die medikamentösen Therapien habe er aus eigenem Antrieb teilweise abgebrochen, was zu einer weiteren Verschlechterung seines Zustandes geführt habe. Ebenso seien die psychotherapeutischen Behandlungen offenbar alle fehlgeschlagen. Im Mai 2002 sei ein weiterer Versuch, den Beschwerdeführer wiederum in seine Familie zu integrieren, gescheitert. Unter diesen Umständen sei auch unter Berücksichtigung einer individuellen Rechtsgüterabwägung ein Ausschluss vom Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 angezeigt. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland scheine unter den gegebenen Umständen die einzige Möglichkeit, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie wieder in ein ordentliches Leben zurückfinden könnten. Sämtliche Bemühungen der Ärzte in der Schweiz hätten bisher offenbar zu keiner sichtbaren Verbesserung des psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers geführt. Eine entsprechende Behandlung mit Medikamenten sowie eine an die kul- D-7262/2006 turspezifischen Bedürfnisse angepasste Psychotherapie im kultureigenen Umfeld in Sri Lanka seien daher angezeigt, insbesondere als damit auch die grossen Sprachschwierigkeiten wegfallen würden. Ob die Ehefrau mit den Kindern ebenfalls zurückkehre, könne offen gelassen werden. Das Bundesamt verfüge in Colombo über Strukturen, die den Rückkehrenden die Reintegration mindestens zu Beginn stark erleichtern würden und einen gewissen Grad an Betreuung und Sicherheit sicherstellen könnten. Zudem könne zumindest in Colombo von einer guten medizinischen Infrastruktur ausgegangen werden. Im Weiteren sei das BFF in der Lage, die Rückkehr des Beschwerdeführers seinen Bedürfnissen entsprechend vorzubereiten und eine medizinische Begleitung zu organisieren. Die Kosten könnten mittels medizinischer Rückkehrhilfe zumindest für die ersten Monate nach der Rückkehr (allenfalls auch länger) durch das BFF übernommen werden. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2003 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bereits in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen fest. Er befinde sich nun seit 13 Jahren in der Schweiz und erfülle das zeitliche Anwesenheitskriterium zur Einbürgerung und würde ausserhalb des Asylbereichs eine Niederlassungsbewilligung beantragen können. Da das Elternhaus im Krieg völlig zerstört und seine Eltern gestorben seien, sei die Schweiz für ihn zu einer neuen Heimat geworden. Die lange Aufenthaltsdauer spreche für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Weiter könne bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme "dissoziales Verhalten" nur dann ausschlaggebend sein, wenn den Betroffenen ein Verschulden treffe, das heisse, wenn dieser über die Möglichkeit verfüge, sein Verhalten bewusst zu steuern. Fehle es an diesem Element, könne abweichendes Verhalten nur als Ausdruck einer Krankheit verstanden werden. Indem die Vorinstanz vom fehlenden Willen spreche, verkenne sie das Wesen der von allen Ärzten bestätigten psychotischen Störung. Wegen dieser Erkrankung könne dissoziales Verhalten höchstens festgestellt, aber nicht vorgeworfen werden. Dies reiche jedoch für die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme nicht aus; so sei nicht einzusehen, weshalb psychisch Kranke humanitär schlechter behandelt werden sollten als somatisch Kranke, wo schwere Erkrankung als Wegweisungshindernis gelte. Er sei psychisch schwer krank und habe in der Psychiatrischen Anstalt in D._______ hospitalisiert werden müssen, bevor er in G._______ verlegt worden sei. Die Würdigung der bei ihm vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sei gerade infolge der Sprachprobleme nicht einfach, zumal die mangelnde Einsicht in D-7262/2006 die Krankheit bei der Psychose gerade zum Krankheitsbild gehöre. Der Antrag auf gerichtliche Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater werde daher aufrechterhalten. Ferner sei festzuhalten, dass sich seine Familienangehörigen in der Schweiz sehr gut integriert hätten. Die ältere Tochter habe mittlerweile ein Einbürgerungsgesuch gestellt, das von der Gemeinde unterstützt werde. Eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dürfe deshalb die Familienangehörigen auf keinen Fall miterfassen. Zudem sei die Ehe nicht geschieden und seine Ehefrau wolle die Ehe trotz seiner psychischen Erkrankung nicht aufgeben. Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde ihre Familie auseinandergerissen und dadurch Art. 8 EMRK sowie das Bundesverfassungsrecht auf Ehe und Familie verletzt. Überdies würden die Ausführungen des BFF zur Betreuungssituation in Sri Lanka bestritten. Die Vorinstanz sei aufzufordern, konkret darzulegen, wie es sich die Heimführung eines psychisch Kranken vorstelle, in welche psychiatrische Klinik in Colombo er überwiesen werden sollte und wie und für wie lange die Behandlungskosten gedeckt wären. Solange kein konkreter Nachweis vorliege, sei der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu erachten. 4.5 In ihrer Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vom 1. November 2006 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aufgrund der Aktenlage seien die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage nicht erfüllt. So arbeite der Beschwerdeführer nicht, sondern sei sozialhilfeabhängig. Eine finanzielle Selbstständigkeit bestehe daher in der Schweiz nicht. Weiter sei der Beschwerdeführer in einer Institution untergebracht und lebe seit Jahren von seiner Familie getrennt. Die beiden Kinder seien in der Schweiz eingebürgert. Der Kontakt des Beschwerdeführers beschränke sich auf einen Besuch pro Monat, wobei die Ehefrau die Dauer dieser Besuche reduziert und diese auch schon gänzlich verweigert habe. Zwar halte sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 1989 in der Schweiz auf, habe sich aber in diesen 17 Jahren weder sozial noch kulturell integriert. Er sei nicht erwerbstätig und zu seinem eigenen und dem Schutz anderer in einer Institution untergebracht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern könne nicht als harmonisch bezeichnet werden. Dem Führungsbericht der G._______ könne entnommen D-7262/2006 werden, dass der Beschwerdeführer eine strenge Führung und klare Linien benötige und noch immer Sprachprobleme habe. Es bestünden Anzeichen, dass die Familienbesuche nicht immer „optimal“ verlaufen seien und schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Rahmens konflikt- und gewaltfrei leben könne. 4.6 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2008 zu seiner aktuellen persönlichen Situation im Wesentlichen vor, seine Ehefrau sowie seine Kinder hätten sich in der Schweiz hervorragend integriert und seien kürzlich hier eingebürgert worden. Er leide noch immer unter psychotischen Störungen mit posttraumatischer Belastungsstörung, welche zu diversen Hospitalisierungen geführt hätten, und die M._______ in seinem Zeugnis vom 24. Juli 2002 festgehalten habe. Heute sei er im K._______ untergebracht, wo er betreut werde und lerne, seinen Tag zu strukturieren und angstfreie Kontakte zu seinen Mitmenschen zu pflegen. Gemäss dem erwähnten Arztzeugnis sei eine derartige Krankheit behandelbar, aber kaum heilbar. Es sei davon auszugehen, dass gestützt auf die seit dem Jahre 1992 in der Schweiz beobachtete Krankheit eine vollständige Invalidisierung eingetreten sei und er sowohl in der Schweiz als auch an anderen Orten langfristig ein geschütztes Umfeld mit Betreuung nötig habe. Es sei davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation durch ein Amtsgutachten zu bestätigen sei, sofern die Beschwerde nicht gutgeheissen werde. Die Beziehung seiner Ehefrau zu ihm werde von dieser als den Umständen entsprechend gut bezeichnet. Sie habe sich mit seiner Krankheit abgefunden und stehe regelmässig mit ihm in Kontakt. Sie besuche ihn in K._______ und er könne bei gelegentlichen Urlauben seine Familie in F._______ besuchen. Diese Urlaube seien manchmal für die Familie belastend, weshalb sie nur sehr zurückhaltend gewährt würden. Dennoch wolle seine Ehefrau die Ehe aufrechterhalten und hoffe auf seine schrittweise Genesung. Nach der Einbürgerung habe er gestützt auf Art. 42 AuG grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil er während der gesamten Ehe Wohnsitz bei seiner Ehefrau gehabt habe und die Heimaufenthalte medizinisch-gesundheitlich indiziert gewesen seien. Es werde Sache des H._______ sein zu prüfen, ob und ab wann ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Vor dem Hintergrund von Art. 42 AuG sei es im heutigen Zeitpunkt als D-7262/2006 unzulässig und unzumutbar zu erachten, seine Wegweisung zu vollziehen. Gestützt auf die Verschärfung der Kriegssituation in Sri Lanka, welche die Behandlungschancen psychisch kranker Tamilen erneut verschlechtert habe, wäre eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für ihn als Psychiatriepatienten und seine Ausschaffung völlig unzumutbar. Schliesslich wäre die Beschwerde auch ungeachtet des Einbürgerungstatbestandes der Ehefrau gutzuheissen, weil seine soziale Auffälligkeit nicht seinem Willen, sondern seinem Krankheitsbild entspringe. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend auf Anweisung der ARK und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 die vorläufige Aufnahme gewährt. Mit erwähntem Beschluss wurden Asylsuchende aus Sri Lanka, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, und deren Verfahren noch hängig oder mit sistiertem Vollzug abgeschlossen ist, bei Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen. Die Anwendung dieses Bundesratsbeschlusses wurde verneint, wenn sich ein Asylbewerber deliktisch, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat, obwohl der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses diesen Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnte (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 22 S. 165). 5.2 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht von M._______ vom 24. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine "psychotische Störung mit posttraumatischer Belastungsstörung bei einem sozio-kulturell kaum integrierten Tamilen mit einer kombinierten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen" diagnostiziert wurde. Weiter wird im erwähnten ärztlichen Bericht festgehalten, dass sich die schleichend und symptomarm verlaufende Krankheit zwar behandeln, aber nicht heilen lasse, weder in der Schweiz noch anderswo. Eine spontane Heilung sei möglich, aber im konkreten Fall nicht sehr wahrscheinlich. Störungen der beschriebenen Art würden stets die D-7262/2006 soziale Integration erschweren, sowohl im Heimatland wie erst recht in einem fremden Kulturkreis. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihres Aufhebungsentscheides auf den Standpunkt, dass sich seit dem ARK- Urteil vom 6. Juli 1995, in welchem ein Ausschluss vom Anwendungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als nicht angemessen erachtet worden sei, die Sachlage aufgrund des seither an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers geändert habe. So sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gefährdung von Familienangehörigen, teilweisen Therapieabbrüchen und wegen missglückter Integrationsversuche in seine Familie weder gewillt noch in der Lage sei, sich an die in der Schweiz geltenden Normen zu halten. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland scheine unter den gegebenen Umständen die einzige Möglichkeit, dass sowohl er als auch seine Familie wieder in ein ordentliches Leben zurückfinden könnten. 5.3.2 Dieser Auffassung kann das Bundesverwaltungsgericht vorliegend jedoch nicht folgen. Gemäss EMARK 2001 Nr. 17 E. 5 S. 132 f. kann die vorläufige Aufnahme einer Person, welche als Folge ihrer Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet hat, nur aufgehoben werden, wenn die Heimkehr als zumutbar zu erachten ist, wobei der Ausschlusstatbestand von Art. 14a Abs. 6 aANAG (neu: Art. 83 Abs. 7 AuG) keine Anwendung findet. Vorliegend ist aktenmässig erstellt und durch zahlreiche ärztliche Unterlagen belegt, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich angeschlagen ist und dessen dissoziales Verhalten gegenüber seinen Familienangehörigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die - laut ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2002 kaum heilbare - psychische Erkrankung zurückgeführt werden muss. Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Argumentation des Beschwerdeführers einig, dass bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme "dissoziales Verhalten" nur dann ausschlaggebend sein kann, wenn den Betroffenen ein Verschulden trifft respektive dieser fähig ist, sein Verhalten bewusst zu steuern. Geht einem Betroffenen diese Fähigkeit ab, so kann dessen Fehlverhalten nur auf seine Krankheit zurückgeführt beziehungsweise als D-7262/2006 Ausdruck einer Krankheit verstanden werden. Somit kann seitens des Beschwerdeführers dissoziales Verhalten gegenüber seinen nächsten Familienangehörigen zwar festgestellt, nicht aber - mit Blick auf die angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2007 in K._______ befindet, dort in einem geschützten Umfeld betreut wird und lernt, seinen Tag zu strukturieren und angstfreie Kontakte zu seinen Mitmenschen zu pflegen. Verschiedentliche Kontakte zur Familie, auch wenn diese belastend seien, respektive Besuche seitens der Ehefrau in K._______ würden stattfinden, ohne dass in diesem Zusammenhang nennenswerte Schwierigkeiten aufgetreten wären respektive aus den Akten ersichtlich sind. 5.3.3 In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar erachtet werden kann. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei im Ergebnis festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände, wie namentlich ein tragfähiges Familienoder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Siche- D-7262/2006 rung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7 S. 8 ff.). 5.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der Nordprovinz liegenden L._______, wo er als Geschäftsinhaber tätig gewesen sei, jedoch die Armee bei einem Angriff seinen Laden zerstört respektive niedergebrannt habe (vgl. A1/11, A10/13). Wie sich aus der oben zitierten aktuellen Lagebeurteilung ergibt, ist eine Rückschaffung dorthin als (weiterhin) unzumutbar zu erachten. Die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau und Kinder) halten sich in der Schweiz auf und wurden hier eingebürgert. Wo die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers (Geschwister, Schwiegereltern), dessen Eltern gemäss Eingabe vom 6. Januar 2003 gestorben sind, zurzeit leben, ist nicht bekannt. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indessen offen bleiben, wo sie sich aufhalten und ob sie, sollten sie in der Umgebung von Colombo leben, allenfalls in der Lage wären, ihm ein gesichertes familiäres Beziehungsnetz zu bieten. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer lediglich für wenige Tage im Zuge seiner Ausreise im Jahre 1989 in Colombo (vgl. A1, S. 1 ff.; A2, S. 4). Allein aufgrund des kurzen und lediglich der Durchreise dienenden Aufenthalts in Colombo kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer könne dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Ebenso wenig kann auf eine gesicherte Existenzgrundlage geschlossen werden, da nicht leichthin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer vermöge angesichts seiner psychischen Erkrankung - wenn überhaupt - eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit annehmen. Zudem wurde auf Beschwerdeebene zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - da auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen - infolge fehlender finanzieller Mittel und daraus folgender mangelnder Medikamenteneinnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch sozial auffällig würde, was in Colombo mit einiger Sicherheit zu polizeilichen Repressalien führen dürfte. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein sollte, kann angesichts der Aktenlage nicht gefolgt werden. Aufgrund der belegten erheblichen Be- D-7262/2006 einträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der aktenmässig erstellten Notwendigkeit des Bestehens eines geschützen Rahmens für den Beschwerdeführer im Umgang mit seinen Mitmenschen und mit sich selber und der daraus resultierenden klar eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Schreiben K._______, vom 10. November 2008) kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat in der Lage wäre, den Alltag eigenständig zu bewältigen und sich eine Existenz aufzubauen, auch wenn er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügen würde. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer, welcher im Übrigen der singhalesischen Sprache nicht mächtig ist, zu verneinen und der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. Hinsichtlich des Vorbringens in der Eingabe vom 10. November 2008, wonach der Beschwerdeführer nach der Einbürgerung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 42 (recte: Art. 43) AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitze, ist auf EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.4 und 3.5 S.34 f. zu verweisen, wonach das Vorliegen eines blossen Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung keinen Grund darstellt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. 5.4 Zusammenfassend führt daher die individuelle Rechtsgüterabwägung zum Schluss, dass - entgegen der vorinstanzlichen Meinung dem Beschwerdeführer sein dissoziales Verhalten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2007 in K._______ in einer Institution, die ihm den von ihm benötigten geschützten Rahmen zur Bewältigung seines Lebens ermöglicht. Ausserdem sind regelmässige Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und Kindern möglich, ohne dass seither bemerkenswerte Schwierigkeiten aufgetreten wären. 6. Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2000 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom D-7262/2006 19. Oktober 2000 im Rahmen der Akteneinsicht angeordnete Kostenauflage ist ebenfalls gutzuheissen und diese Verfügung diesbezüglich aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2000 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ohnehin entsprochen. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. November 2008 seine Kostennote zu den Akten. Diese erscheint als angemessen, weshalb die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung vorliegend gestützt auf die Kostennote und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 4'056.40 festzusetzen ist. 7.3 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 15. November 2000 dem Beschwerdeführer als Anwalt beigegeben (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Das Honorar für die amtliche Verbeiständung wird jedoch vollumfänglich durch die vom BFM zu leistende Parteientschädigung gedeckt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird insofern gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 6. Oktober 2000 wird gutgeheissen und diese Verfügung aufgehoben. D-7262/2006 2. Der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen. 3. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Kostenauflage gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom 19. Oktober 2000 wird diesbezüglich ebenfalls aufgehoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 62.-- zurückzuerstatten. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'056.40 zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 22

D-7262/2006 — Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 D-7262/2006 — Swissrulings