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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2014 D-7259/2013

11. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,831 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 25. November 2013

Volltext

3 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7259/2013/was

Urteil v o m 11 . April 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).

D-7259/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea Ende Oktober 2012 und gelangte über den Sudan und ihm unbekannte Länder am 15. November 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 13. November 2013 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Er sei dort als orthodoxer Pfarrer tätig gewesen. Im Jahr 1996 habe er sich anlässlich einer Versammlung für die Unabhängigkeit seiner Glaubensgemeinschaft vom Staat eingesetzt und kritische Fragen gestellt. Aus diesem Grund sei er in der Folge wiederholt vom Geheimdienst vorgeladen worden. Man habe ihm unter anderem vorgeworfen, unter dem Einfluss der USA zu stehen und sich deswegen kritisch geäussert sowie andere zu Kritik angestachelt zu haben. 2006 sei der orthodoxe Patriarch entmachtet worden. Während der Gottesdienste habe er sich für diesen Vorsteher seiner Glaubensgemeinschaft eingesetzt und versucht, zusammen mit anderen Priestern dessen Machterhalt zu gewährleisten. Er sei mit kritischen Schreiben an die Regierung gelangt und habe seine Glaubensbrüder ermutigt, ebenso zu handeln. Am 1. April 2006 sei er seines Amtes enthoben und einer zweimaligen Meldepflicht pro Wochentag unterworfen worden. Man habe ihm Beziehungen zur Pfingstgemeinde unterstellt und verboten, B._______ zu verlassen. Einige seiner Mitstreiter seien verhaftet worden. Der erwähnte Patriarch sei 2007 durch einen Nachfolger ersetzt worden. Im September 2008 seien anlässlich einer Hausdurchsuchung des Geheimdienstes regierungskritische Schriften – darunter ein von ihm zur Publikation vorgesehenes Buch – und weitere Unterlagen beschlagnahmt worden. Er sei deswegen während einer Woche intensiv durch den Geheimdienst verhört worden. Anschliessend habe er sich nach wie vor zweimal täglich bei den Polizeibehörden melden müssen. Am 20. Oktober 2008 habe seine Frau durch einen beim Geheimdienst arbeitenden Verwandten von der geplanten Verhaftung ihres Gatten erfahren und ihm dies telefonisch mitgeteilt. Er habe zu fliehen versucht, sei aber tags darauf in C._______ festgenommen und im Gefängnis inhaftiert worden. Am 26. Oktober 2012 sei ihm von dort aus die Flucht in den Sudan gelungen. Im Falle der Rückkehr befürchte er seine Festnahme verbunden mit prekären Haftbedingungen.

D-7259/2013 B. B.a Mit Verfügung vom 25. November 2013 – eröffnet am 28. November 2013 – wies das BFM das Asylgesuch vom 15. November 2012 ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig stellte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und nahm ihn in der Schweiz vorläufig auf. Das BFM erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, nach der Beschlagnahme seiner Dokumente vom September 2008 sei er befragt und am gleichen Tag wieder entlassen worden. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, eine Woche lang vom Geheimdienst festgehalten worden zu sein, wobei er jeweils über Mittag nach Hause habe gehen können. Im Weiteren habe er anlässlich der Anhörung zuerst vorgebracht, den Staat kritisiert zu haben, weil orthodoxe Priester Militärdienst leisten müssten. Später habe er aber geltend gemacht, er sei von der Militärdienstpflicht befreit gewesen. Nicht nachvollzogen werden könne sodann, dass ein beim Geheimdienst beschäftigter Verwandter seine Ehefrau über die bevorstehende Festnahme gewarnt und ein Soldat der eritreischen Armee beim Gefängnisausbruch behilflich gewesen sein sollten, zumal diese Personen in Anbetracht der Situation vor Ort mit drakonischen Strafen hätten rechnen müssen. Schliesslich müssten die Angaben zu den Ausreisemodalitäten beziehungsweise zum verwendeten Reisepapier als tatsachenwidrig eingestuft werden. Insbesondere sei der Umstand, wonach er den Reisepass nie eigenhändig habe vorzeigen müssen, als realitätsfremd zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass die Behauptungen, bei der Razzia vom September 2008 hätten die Behörden seine Dokumente beschlagnahmt beziehungsweise während der Haft die Identitätskarte eingezogen, nicht glaubhaft seien. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass er das Land mit relevanten Reisepapieren verlassen habe. B.b Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea unkontrolliert verlassen habe. Damit gelte er als Regimefeind und habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In dieser Konstellation falle eine Asylgewährung ausser Betracht (Art. 54 AsylG [SR 142.31]). Hingegen sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 24 Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Asylpunkt, die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht

D-7259/2013 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Er machte geltend, sein Engagement als Pfarrer in zwei Befragungen detailliert beschrieben zu haben. Das BFM habe sich mit seinen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt und fälschlicherweise Ungereimtheiten in den Darlegungen erkannt. Die einwöchigen Einvernahmen nach der Razzia vom September 2008 habe er übereinstimmend dargelegt. Auch seine Schilderungen der Militärdienstpflicht orthodoxer Geistlicher sei nicht widersprüchlich. Aufgrund der speziellen Beziehungskonstellation sei nachvollziehbar, dass er durch einen Verwandten, welcher für die Sicherheitskräfte gearbeitet habe, gewarnt worden sei. Die Unterstützung durch einen Soldaten bei der Flucht aus dem Gefängnis sei ebenfalls plausibel, und über die Details seiner Reise nach Europa sei er durch deren Organisatorin nicht informiert worden. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. E. Am 7. Januar 2014 (Datum des Poststempels) übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht nochmals seine Rechtsschrift vom 24. Dezember 2013. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-7259/2013 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-7259/2013 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angelastete Widerspruch bei der Schilderung der behördlichen Vorgehensweise nach der Razzia vom September 2008 (eine Woche lang Haft und Verhöre mit Ausgang über Mittag beziehungsweise Entlassung bereits am ersten Tag) kann den Akten so nicht entnommen werden. Vielmehr gab er übereinstimmend an, eine Woche lang befragt worden und nie über Nacht im Gewahrsam verblieben zu sein. Die Aussage bei der ersten Befragung, er sei am gleichen Tag wieder entlassen worden, ist somit zwar allenfalls missverständlich, kann aber – schon aufgrund des summarischen Charakters der Befragung – nicht als Widerspruch interpretiert werden (B 9/17 Antworten 73 ff.; B 5/14 S. 9). Im Weiteren erklärte er, sich für die Befreiung der orthodoxen Priester von der Militärdienstpflicht eingesetzt zu haben. Auf Nachfragen konkretisierte er, persönlich von der Militärdienstpflicht befreit gewesen zu sein, weil sich der Patriarch für ihn einge-

D-7259/2013 setzt habe. Grundsätzlich seien aber orthodoxe Priester militärdienstpflichtig; insgesamt seien landesweit lediglich etwa 30 Personen von dieser Pflicht entbunden worden (B 9/17 Antworten 50 und 118). Entgegen der Sichtweise des BFM kann auch dieses Aussageverhalten nicht als widersprüchlich qualifiziert werden. Das weitere vorinstanzliche Argument, die Warnung des beim Geheimdienst beschäftigten Verwandten vor der drohenden Festnahme sei realitätsfremd, kann nur sehr bedingt nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer war auf Vorhalt in der Lage, die Bewegründe und Ängste dieses Verwandten differenziert darzulegen (B 9/17 Antworten 86 f.). 4.2 Ferner war der Beschwerdeführer fähig, sein Engagement als orthodoxer und kritischer Priester in B._______ angemessen zu substanziieren. Dass er deswegen mit den Behörden – auch wegen der geplanten Publikation eines Buches – in Konflikt geriet und einer engmaschigen Überwachung ausgesetzt war, ist nach dem Gesagten entgegen den Vorhaltungen des BFM glaubhaft. Abgesehen davon finden sich im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen, welche die Ausübung eines priesterlichen Amtes des Beschwerdeführers als solches generell in Frage stellen würden. Der geforderte Beizug der Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt im Übrigen, dass im dortigen Entscheid dessen klerikales Amt verbunden mit behördlichen Massnahmen nicht bezweifelt, diese Überwachung – so hinsichtlich der Ehefrau als Beschwerdeführerin – indes nicht als verfolgungsintensiv im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert wurde (A 23/8 S. 3). 4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits vor der geltend gemachten Inhaftnahme vom Oktober 2008 im Fokus der Behörden stand. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-

D-7259/2013 son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 5.2 Aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten seiner Ehefrau, welche zusammen mit den Kindern am 2. Februar 2010 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ergibt sich, dass der orthodoxe Patriarch D._______ in den Fokus der Behörden geriet und schliesslich entmachtet wurde. Diese sich für Priester der orthodoxen Kirche generell zuspitzende Lage hat ihren Niederschlag in entsprechenden Berichten gefunden (vgl. Home Office, Eritrea, country of origin information report vom 18. September 2013 S. 92). Demnach wurde D._______ im Mai 2006 entmachtet und unter Hausarrest gestellt. Diese Feststellungen decken sich – abgesehen von gewissen, aber nicht wesentlichen zeitlichen Abweichungen – mit den Darlegungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. Im Rahmen weiterer staatlicher Massnahmen sollen mehr als 1'700 orthodoxe Geistliche von ihrer Kirche entfernt worden sein. 24 Geistliche seien verhaftet und 7 dazu gezwungen worden, B._______ nicht zu verlassen (vgl. Home Office, Eritrea, country of origin information report vom 18. September 2013 S. 92, und B 9/17 Antwort 59). 5.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben am 21. Oktober 2008 festgenommen und für vier Jahre inhaftiert wurde. Auch wenn er besagte Verhaftung und den Haftalltag in einem gewissen Ausmass zu substanziieren vermochte, sind die Ausführungen namentlich zur Flucht aus dem Gefängnis eher stereotyp ausgefallen. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer vier Jahre lang in Haft war und auf die beschriebene Weise aus der Haft freikam. Die Glaubhaftigkeit der Haftdauer und der Flucht kann aber letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer insgesamt ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden glaubhaft zu machen vermochte und ein Profil aufweist, das eine Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen objektiv begründet erscheinen lässt. Die im Entscheid der Ehefrau

D-7259/2013 des Beschwerdeführers vertretene Sichtweise des BFM, die dem Gatten respektive dem Beschwerdeführer auferlegten Sanktionen seien nicht asylrelevant, kann schon insofern nicht nachvollzogen werden, als Massnahmen des eritreischen Geheimdienstes beziehungsweise der Polizeibehörden gemäss gesicherten Erkenntnissen jederzeit eskalieren können. Entsprechend bestanden beim Beschwerdeführer aufgrund seines klerikalen Profils bereits im damaligen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte im Sinne begründeter Furcht dafür, dass er in absehbarer Zeit – wie im erwähnten Bericht für 17 Geistliche rapportiert – wegen seines religiösen, als regimefeindliches Handeln empfundenen Engagements weitergehenden behördlichen Massnahmen wie insbesondere einer Inhaftierung verbunden mit (zusätzlichen) ernsthaften Nachteilen zielgerichtet ausgesetzt werden würde. Mangels ersichtlicher Verbesserung der Situation vor Ort ist an dieser Einschätzung auch im aktuellen Zeitpunkt festzuhalten, und eine innerstaatliche Fluchtalternative ist beziehungsweise war offensichtlich nicht vorhanden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise wie auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Den Akten können sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnommen werden. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung in Anspruch nahm, dürften ihm keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7259/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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