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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-7259/2009

1. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,694 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7259/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7259/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf Z._______ (Provinz Bingöl), eigenen Angaben zufolge am 28. April 2009 die Türkei mit einem LKW verliess, am 4. Mai 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am 6. Juni 2008 in Österreich und am 12. August 2008 in Rumänien aufhielt, dass das BFM am 14. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens und am 18. Mai 2009 zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er sei mit einem Visum im Mai 2008 in Rumänien eingereist und habe sich dort bei einer Freundin als Tourist aufgehalten, dass er im Sommer 2008 nach Österreich weitergereist sei, wo er am 6. Juni 2008 ein Asylgesuch gestellt habe, über welches jedoch wegen seinem Visum für Rumänien negativ entschieden worden sei, und er nach Rumänien rücküberstellt worden sei, dass er in Rumänien am 12. August 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe, er jedoch zwei Tage später zurück in die Türkei gereist sei, ohne das Ergebnis des Asylentscheides abgewartet zu haben, weil seine Eltern böse auf ihn gewesen seien und ihn in die Türkei zurückgepfiffen hätten, dass er aber nicht mehr nach Rumänien gehen wolle, da er ja auch nicht von dort gekommen sei, dass er am 2. Juni 2009 dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen wurde, D-7259/2009 dass das BFM am 5. August 2009 die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die rumänischen Behörden am 18. August 2009 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 – vorab per Telefax dem Rechtsvertreter und mündlich dem Beschwerdeführer am 16. November 2009 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009 nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie deren Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7259/2009 dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7259/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen und dem Vorliegen eines Eurodac-Treffers vom 12. August 2008 aus Rumänien, erwiesenermassen in Rumänien aufgehalten habe und im Übrigen festzustellen sei, dass er seine angebliche Rückreise von Rumänien in die Türkei nicht glaubhaft habe darlegen können, so dass der Wahrheitsgehalt seiner Aussage diesbezüglich erheblich zu bezweifeln sei, dass Rumänien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Rumänien am 18. August 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Rumänien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens zum 18. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Mai 2009 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden sei, zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung nach Rumänien sprechen würden, Stellung zu nehmen, er dabei jedoch keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zu- D-7259/2009 lässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würde, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien bestehe, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Rumäniens technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zwar zu, dass Rumänien für die Prüfung des Falles zuständig sei, es jedoch eine Tatsache sei, dass Rumänien bis jetzt mehrere Kurden, die dort um Asyl nachgesucht hätten, in die Türkei ausgeschafft habe, dass deshalb konkrete Gefahr bestehe, die zuständige Asylbehörde Rumäniens würde auch den Beschwerdeführer zwangsweise in die Türkei schicken, er jedoch in der Befragung klar zu Protokoll gegeben habe, dass er als Kurde wegen der Unterstützung der PKK-Kämpfer mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme habe (act. A1/11 S. 5) und ihn gemäss Art. 220 Abs. 7 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs mehr als fünf Jahre Gefängnis und Folter erwarten würden, dass aus diesem Grunde der Beschwerdeführer in Rumänien keinen effektiven Schutz im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG finden würde, weshalb, eine eventuelle Überführung nach Rumänien ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK wäre und somit unzumutbar wäre, dass basierend auf dieser Tatsache davon auszugehen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 D-7259/2009 AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten, dass die Behauptung in der Beschwerde, in Rumänien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, da im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumänien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch der Umstand, dass mit B._______, einem Onkel des Beschwerdeführers mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt, der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a), oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b), oder Hinweise dafür bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c), bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers somit kein "Familienangehöriger" im Sinne der Dublin-II-Verordnung ist, D-7259/2009 dass die rumänischen Behörden am 18. August 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 5. August 2009 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Rumänien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die rumänischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, D-7259/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Rumänien ausreisen kann, wo er – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.), dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel eine derartige Beziehung besteht, und dergleichen auch in der Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch sonstige in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, D-7259/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien möglich ist, weil die dortigen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Aussetzung von Vollzughandlungen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7259/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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