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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2017 D-7254/2016

7. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,121 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7254/2016 mel

Urteil v o m 7 . Juni 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).

D-7254/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge aus B._______ stammt – ersuchte am 4. Juni 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom SEM am 16. Juni 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Nachdem er mit Eingaben vom 14. Juli 2015 und vom 25. April 2016 als Beweismittel Fotos von verschiedenen Ausweisen eingereicht hatte (neben Fotos seiner Identitätskarte und einer Schulbestätigung, mithin eine Bestätigung über die Zulassung zur Abschlussprüfung in Sawa, auch Fotos der Identitätskarten seiner Eltern), fand am 27. Juli 2016 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat (…) 2014 verlassen, weil er sich dort ständig vor einer Verhaftung habe fürchten müssen, nachdem er sich im Spätsommer 2011 seiner Einteilung zur Ausbildung (… [zu einer Funktion im öffentlichen Dienst]) entzogen habe. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem er während elf Jahren in B._______ zur Schule gegangen sei, habe er ab Juli 2010 das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert, wo er auch seine militärische Grundausbildung durchlaufen habe. Am Ende des Schuljahres sei er der (…[dem öffentlichen Dienst]) zugeteilt worden, worauf er nach einem Urlaub von vier Wochen die entsprechende Ausbildung hätte antreten sollen, was er jedoch nicht gemacht habe. Er sei stattdessen in B._______ geblieben, respektive nach dem Urlaub habe er wieder in Sawa antreten müssen, wo er während sechs Wochen auf seine Einteilung habe warten müssen, bis er zusammen mit einer grossen Gruppe nach C._______ gebracht worden sei. Erst dort habe er realisiert, dass er von den Behörden zur Ausbildung (…[zu einer Funktion im öffentlichen Dienst]) eingeteilt worden sei. Er habe jedoch nicht (…[solch ein Bediensteter]) werden wollen, da er als solcher kaum etwas verdient hätte, womit er seine Familie – seine Eltern und seine (…) jüngeren Geschwister – nicht mehr hätte unterstützen können. Nachdem sein Vater schon seit (…) Jahren im Militär sei und die Familie kaum unterstützen könne, habe er nicht auch noch Dienst leisten wollen. Deswegen habe er sich schon am nächsten Tag, als sich dazu im allgemeinen Durcheinander eine Gelegenheit geboten habe, zusammen mit (…) anderen vom Trainingsgelände abgesetzt, worauf sie per Bus von

D-7254/2016 C._______ nach B._______ zurückgekehrt seien. Er habe sich in der Folge überwiegend bei sich zuhause in B._______ versteckt gehalten, wobei er auch hin und wieder seiner früheren Arbeit nachgegangen sei. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er schon seit seinem vierzehnten Lebensjahr (…) Warentransporte ausgeführt habe, sei er dieser Tätigkeit noch bis zu seiner Ausreise (…) 2014 nachgegangen, wenn auch viel vorsichtiger als früher. Gleichzeitig gab er an, zu einer behördlichen Suche nach ihm sei es nur ein einziges Mal gekommen, als die Behörden zwei Monate nach dem versäumten Termin, respektive eine Woche nachdem er sich abgesetzt habe, in seinem Quartier insgesamt acht junge Leute gesucht hätten, welche sich ihrer Zuteilung entzogen hätten. Da die Behörden die Mehrheit respektive vier von ihnen erwischt hätten, habe für diese offenbar keine Notwendigkeit für eine weitere Suche nach ihm bestanden. Er habe jedoch in ständiger Furcht vor den behördlichen Razzien gelebt, zu welchen es immer wieder gekommen sei, da er über keine Ausweispapiere und keinen Passierschein verfügt habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er sei im (…) 2014 mit einem öffentlichen Bus von B._______ nach D._______ gereist, von wo er sich zwecks Umgehung der Kontrollposten zu Fuss nach E._______ begeben habe. Von dort habe er sich nach F._______ begeben, eine Grenzstadt, welche von der Volksgruppe der G._______ bewohnt werde. Mit einer Gruppe von Leuten und in Begleitung eines Schleppers sei er über die Grenze nach Äthiopien gelangt, wo sie schliesslich von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und dem UNHCR übergeben worden seien. In der Folge habe er (… [mehrere]) Monate in einem Flüchtlingslager und danach (…[mehrere]) Monate in Addis Abeba verbracht, bis er in den Sudan weitergereist sei. Er habe sich während (…[mehreren]) Monaten in Khartum aufgehalten. Anschliessend sei er nach Libyen gereist, von wo er nach einem Aufenthalt von nochmals (…[mehreren]) Monaten auf dem Seeweg Italien erreicht habe und fünf Tage später in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Verfügung vom 15. August 2016 (eröffnet am 17. August 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-

D-7254/2016 nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Im Rahmen dieses Entscheides erklärte das Staatssekretariat sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Gründe, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten, als auch die Schilderungen über die geltend gemachte, angeblich illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2016 fristgereicht Beschwerde (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6603/2016 vom 21. November 2016), wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer nach umfassenden Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegschilderungen geltend, da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, habe er Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde demgegenüber auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Die einverlangte Fürsorgebestätigung wurde vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 nachgereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei merkte das Staatssekretariat ergänzend an, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Frage der Glaubhaftigkeit der Flucht aus Eritrea seien nicht ge-

D-7254/2016 eignet, die bisherige Einschätzung des SEM zu revidieren, da vom Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen bloss bereits Gesagtes wiederholt und lediglich dessen Wahrheitsgehalt betont werde. G. Im Rahmen seiner Stellungnahme (Replik) vom 23. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, nachdem vom SEM nichts Neues eingebracht worden sei, halte er an seinen Anträgen unter Verweis auf seine Argumentation in der Beschwerdeschrift fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5) 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-7254/2016 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 2.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst die Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht vor dem Antritt (… [der im zugewiesenen Ausbildung]) im Spätsommer 2011, nach welcher er noch bis (…) 2014 in B._______ geblieben, wo er bloss ein einziges Mal gesucht worden sei und wo er (… [wiederum]) gearbeitet habe – unter Verweis auf verschiedene Widersprüche in den Sachverhaltsangaben, auf eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Vorbringen und auf nicht nachvollziehbare Elemente im Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft. Im

D-7254/2016 Anschluss daran gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, mangels hinreichender Substanziierung und aufgrund von Widersprüchen seien auch die Vorbringen über die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu erkennen. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (also die vorinstanzliche Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling (vgl. Anträge 1 und 2). Vor diesem Hintergrund führte er im Rahmen der Beschwerdebegründung aus, die Einschätzung des SEM in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Flucht könne nicht geteilt werden. Diesbezüglich äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise sowohl zu allen Aspekten seiner Reisewegbeschreibungen als auch zum Entstehen seines Ausreiseentschlusses respektive der Planung seiner Ausreise. In diesem Zusammenhang machte er unter anderem geltend, seine Absicht zur Ausreise habe sich letztlich konkretisiert, nachdem vier seiner Freunde verhaftet worden seien und damit aus seiner Sicht auch seine Lage brenzliger geworden sei. Da er seine illegale Ausreise insgesamt glaubhaft geschildert habe und da in Anbetracht seines spezifischen Profils – als Deserteur, welcher sich lange in B._______ versteckt gehalten habe – eine legale Ausreise aus Eritrea auszuschliessen sei, müsse von einer illegalen Ausreise im Sinne einer sogenannten Republikflucht ausgegangen werden. 4. 4.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe insbesondere die Desertion aus dem Nationaldienst nichts entgegenhält. Zwar verweist er in seinen Ausführungen am Rande auf eine angebliche Desertion und er beruft sich auch darauf, er weise ein spezifisches Profil auf, weil er sich als Deserteur lange in B._______ versteckt gehalten habe. Alleine damit werden jedoch die Feststellungen des SEM zum Fehlen von glaubhaften Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt – welche im Resultat als zutreffend erscheinen – weder konkret bestritten noch in der Sache ernsthaft erschüttern, womit diese ohne weiteres zu bestätigen sind. Somit ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, worauf er sich im Rahmen seiner Eingabe ausschliesslich beruft.

D-7254/2016 4.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende

D-7254/2016 Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da wie vorausgehend ausgeführt, die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegbeschreibungen letztlich offen bleiben. 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. 5. 5.1 Das SEM hat zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).

D-7254/2016 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen, zumal die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7254/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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D-7254/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.06.2017 D-7254/2016 — Swissrulings