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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 D-7234/2006

21. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,406 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 ...

Volltext

Abtei lung IV D-7234/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), angeblich ohne Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7234/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 20. November 2000 von Italien her auf illegalem Weg in die Schweiz. Nachdem er am 21. November 2000 beim Versuch, ohne gültige Papiere nach Deutschland einzureisen, von den deutschen Behörden aufgegriffen und der Grenzpolizei des Kantons B._______ rückübergeben worden war, suchte er am 22. November 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. Ein Dokument zu seiner Identifizierung blieb er dabei schuldig. Als Begründung gab er an, er habe niemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt und sei persönlich nicht in der Lage, ein Identitätsdokument zu beschaffen. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte den Beschwerdeführer am 24. November 2000 in der Empfangsstelle summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen des Asylgesuchs. Im Anschluss daran wies es ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Dort wurde der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2000 durch die zuständige Behörde zu den Asylgründen angehört. A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben zu seiner Person. Ergänzend führte er an, er gehöre der palästinensischen Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus E._______ (Westjordanland, palästinensisches Autonomiegebiet, Israel). Im Alter von einem oder zwei Jahren sei er zusammen mit der Mutter und seinem Vater nach F._______ (G._______) gefolgt. Seinen Eltern und ihm selber sei in G._______ eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, deren Verlängerung sein Vater einmal im Jahr in einem speziell für Palästinenser zuständigen Büro habe beantragen müssen. Nach Beendigung des Gymnasiums habe er den Entschluss gefasst, in den Irak auszureisen und seine Eltern nachkommen zu lassen, sobald er eine Arbeit gefunden haben würde. Im April 1987 habe er diesen Entschluss umgesetzt, sei aber vier oder fünf Tage nach der Einreise wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert und in der Folge in H._______ und I._______ gefangen gehalten worden. Mitte September 1988 sei er freigelassen worden, weil nichts gegen ihn vorgelegen habe. Anschliessend habe er während dreier Monate in J._______ als (...) etwas Geld verdient, ehe er Anfang Januar 1989 über K._______ in den Libanon gelangt sei. Dort habe er zunächst in M._______ und D-7234/2006 danach im N.________ gelebt. Im Mai 1992 habe die O._______- Gruppe ihn in ihre Gewalt gebracht, als er auf dem Weg nach Israel gewesen sei. Nach vier Monaten sei er den Israelis übergeben worden, welche ihn in ein Gefängnis im Gebiet von P._______ und Q._______ in Nordisrael beziehungsweise bei R._______ verbracht hätten, ihm in Verhören jedoch nichts anzulasten vermocht und ihn am 9./10. September 1994 wiederum den O._______-Leuten zugeführt hätten. Daraufhin sei er via das IKRK und das libanesische Rote Kreuz an die L._______ ausgeliefert worden, die ihn schliesslich nach einem ergebnislosen Verhör freigelassen habe. Nach einer Anstellung in einem (...) zwischen Oktober 1994 und Dezember 1994 habe er von Anfang Januar 1995 bis Anfang März 2000 als (...) und (...) in einem (...) im Norden von S._______ gearbeitet. Es habe sich um ein Viersternehotel gehandelt, in welchem er selber ein Zimmer bewohnt habe, und welches streng von den Behörden kontrolliert worden sei. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es gekommen, weil er von sich aus gekündigt habe. Er sei in dieser Zeit im Besitz einer Identitätskarte der libanesischen Behörden gewesen. Es habe sich um eine provisorische Identitätskarte gehandelt, die für diejenigen Personen ausgestellt worden seien, deren Aufenthalt noch nicht geregelt worden sei. Daneben habe er ab dem Jahre 1995 einen gefälschten libanesischen Führerausweis besessen, welcher nicht auf seinen richtigen Namen gelautet habe, und den er bei seiner Ausreise aus dem Libanon weggeworfen habe. Weil der libanesische Staat allmählich wieder zu funktionieren begonnen habe und sich die Personenkontrollen merklich gehäuft hätten, habe er nicht mehr weiter mit einer gefälschten Identitätskarte illegal im Libanon leben können. Mit einer derartigen Identitätskarte, wie er sie besessen habe, habe er unmöglich heiraten und den Aufenthalt allfälliger Kinder regularisieren können. Seine Situation habe er zunehmend als aussichtslos empfunden. Deshalb habe er nach T._______ auswandern wollen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Am 22. März 2000 habe er den Libanon verlassen und sei über (...), (...), (...), (...), (...) und (...) schliesslich nach (...) gelangt. Von dort aus sei er mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. Nach der Festnahme an der deutschen Grenze habe er nun hier ein Asylgesuch eingereicht, weil er irgendwo in Ruhe und im Besitz eines gültigen Personalausweises leben möchte. Eine politische Motivation für sein Handeln gebe es nicht. Abgesehen von den fehlenden Dokumenten habe er keinerlei Probleme mit den libanesischen Behörden gehabt. Von den Israelis und den O._______- Leuten sei er hingegen sehr schlecht behandelt worden. Man habe ihn D-7234/2006 grausam geschlagen, obschon keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 - eröffnet am 29. Januar 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Entscheidbegründung führte das BFF zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, so dass dahin gestellt bleiben könne, ob sie überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. C. Am 27. Februar 2001 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde einreichen. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 „im Punkt der Wegweisung“, die Feststellung der Unmöglichkeit und der Unzulässigkeit der Wegweisung sowie die Anerkennung als Staatenloser bei gleichzeitiger Gewährung der aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) fliessenden Rechte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2001 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig stellte er die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Wegweisung und deren Vollzug sowie die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Januar 2001 im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 fest. Des Weiteren erachtete er aufgrund einer summarischen Aktenprüfung die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos, wies mit dieser Begründung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer bis zum 29. März 2001 laufenden Frist und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. D-7234/2006 E. Am 22. März 2001 überwies der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 50.-- auf das Konto der ARK. Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte er darum, den Kostenvorschuss von seinem Sicherheitskonto zu beziehen oder ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 50.-- zu bewilligen. F. Der Instruktionsrichter der ARK hielt mit Zwischenverfügung vom 28. März 2001 - eröffnet am 29. März 2001 - an der Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- fest und führte als Begründung an, interne Abklärungen beim Finanzdienst hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Sicherheitskonto verfüge. Zur Bezahlung des Restbetrages von Fr. 550.-- gewährte er dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen und erneuerte die angedrohte Säumnisfolge. G. Mit Eingabe vom 30. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer den Instruktionsrichter der ARK um Durchführung von Abklärungen beim BFF zur Frage, auf welches Sicherheitskonto die ihm bei der Gesuchseinreichung in der Empfangsstelle abgenommene Barschaft überwiesen worden sei, und um Begleichung des noch geschuldeten Teils des Kostenvorschusses mit den auf dem Sicherheitskonto liegenden Mitteln. H. Am 23. Mai 2001 zahlte der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 20.-- auf das Konto der ARK ein. I. Am 7. August 2003 leitete die kantonale Migrationsbehörde eine Kopie des libanesischen Führerausweises des Beschwerdeführers mit einer Übersetzung ins Deutsche an die ARK weiter. Im zugehörigen Begleitschreiben führte die Migrationsbehörde aus, die Dokumente seien ihr via den Sozialdienst desselben Kantons zugeleitet worden. J. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. D-7234/2006 K. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Niederlegung des Mandats an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 27. Februar 2001 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), soweit sich diese gegen Rechtsverhältnisse richtet, zu denen das BFF verbindlich Stellung genommen hat (vgl. E. 2. hiernach). Sodann ergibt ein Beizug der Akten der seinerzeit zuständigen Sektion im BFF, dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2001 in Nachachtung der damals geltenden Bestimmungen unter anderem auch als Sicherheit für die Rückerstattung der Kosten des Rechtsmittelverfah- D-7234/2006 rens ein Betrag von Fr. 853.85 abgenommen und zuhanden eines persönlichen Sicherheitskontos überwiesen wurde. Die Information des Finanzdienstes der ARK und die darauf abgestützte Feststellung in der Zwischenverfügung vom 28. März 2001, der Beschwerdeführer verfüge über kein Sicherheitskonto, erweisen sich somit als unzutreffend. Bei dieser Sachlage ist ungeachtet des nicht in vollem Umfang innert angesetzter Frist entrichteten Kostenvorschusses - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 - auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Ausführungen in der Eingabe vom 30. März 2001 als Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu interpretieren sind, ist dieses somit als gegenstandslos zu betrachten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. In seiner als „Wegweisungsbeschwerde“ überschriebenen Eingabe vom 27. Februar 2001 an die ARK stellte der Beschwerdeführer als erstes das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid „im Punkt der Wegweisung“ aufzuheben. Mit zwei weiteren Begehren beantragte er, es sei die Unmöglichkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und er sei unter Gewährung der aus dem Staatenlosen- Übereinkommen fliessenden Rechte als Staatenloser anzuerkennen. Zur Begründung dieser Begehren machte er im Kern geltend, wegen seiner Staatenlosigkeit erweise sich ein Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz als unmöglich und unzulässig. Damit richtet sich seine Beschwerde nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 13. März 2001, Bst. D hiervor). Demnach ist die Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfah- D-7234/2006 rens bildet lediglich die Frage, ob das BFF zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet hat. Wie nachfolgend noch im Einzelnen zu zeigen sein wird, lässt sich die Rechtmässigkeit der Wegweisung und ihres Vollzugs ohne Erörterung der Frage beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich staatenlos ist und unter den Geltungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens fällt. Diese Frage wurde vom BFF in der angefochtenen Verfügung auch nicht verbindlich beantwortet. Demzufolge ist mangels Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b S. 51) auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin die Anerkennung als Staatenloser und die Gewährung der aus dem Staatenlosen-Übereinkommen fliessenden Rechte beantragt (Beschwerdebegehren 3). 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz wurde somit zu Recht angeordnet. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-7234/2006 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3 AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch deswegen abgelehnt. Die betreffende Verfügung erwuchs in diesen beiden Punkten (Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. 2 hiervor). Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hatte das BFF ausgeführt, die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seien nicht gegeben. So habe der Beschwerdeführer selber erklärt, zwischen ihm und den Behörden im Libanon, wo er seit dem Jahre 1989 gelebt und regelmässig gearbeitet habe, sei es zu keinerlei Problemen gekommen. Das Vorbringen in der kantonalen Anhörung, wonach er sich im Libanon illegal aufgehalten habe, stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass er nach seinen Aussagen in der Empfangsstelle von den (...) Behörden eine provisorische Identitätskarte ausgestellt bekommen habe. Infolgedessen weise nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes zu befürchten habe. Wegen der insoweit eingetretenen (materiellen) Rechtskraft der Verfügung vom 24. Januar 2001 können konsequenterweise auch die ausschlaggebenden Gründe, aus denen das BFF dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, im vorliegenden ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies verkennt der Beschwerdeführer, D-7234/2006 wenn er in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, Ziff. II.3.) bestreitet, sich zu seinem Aufenthaltsstatus und im Speziellen zu seiner Identitätskarte im Libanon in den beiden Befragungen widersprüchlich geäussert zu haben. Wie vom BFF rechtskräftig festgestellt wurde, erfüllt er die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht. Aus diesem Grund kommt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK als rechtmässig. 4.1.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Libanon, wo er nach eigenen Angaben zwischen Januar 1989 und Mai 1992 sowie wiederum zwischen Oktober 1994 und März 2000 gelebt hat, daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm jedoch nicht, zumal seine Version, wonach er im Libanon ohne legalen Status mit einer gefälschten Identitätskarte gelebt habe, auf nicht plausiblen Behauptungen beruht. Zur Begründung kann hier auf die Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft unter E. 4.1.1 beziehungsweise in der insoweit rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 verwiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 45 3. Absatz). Andere Schwierigkeiten mit den (...) Behörden wurden vom Beschwerdeführer nicht zur Sprache gebracht. Dieser gestand im Gegenteil selber ein, im Libanon keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (act. 14/16, S. 10). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Libanon lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten D-7234/2006 Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 4.1.3 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung des Staatenlosen-Übereinkommens als zulässig. Auch bei hypothetischer Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich Staatenloser, liesse sich aus dem Staatenlosen-Übereinkommen weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit (vgl. sogleich E. 4.2) des Wegweisungsvollzuges ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen; es garantiert einerseits, dass die Signatarstaaten die Staatenlosen den übrigen Fremden gleichstellen; in Bezug auf einzelne Rechtspositionen (wie Religionsausübung, geistiges und gewerbliches Eigentum, Zutritt zu den Gerichten, Wohlfahrt) sollen Diskriminierungen Staatenloser gegenüber Staatsangehörigen des Signatarstaates verhindert werden. Hingegen gewährt das Staatenlosen-Übereinkommen keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Aufenthaltsregelungen; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; die Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4e S. 186 f., mit Hinweisen auf YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977). 4.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und D-7234/2006 Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 4.2.2 Nach dem am 21. Mai 2008 getroffenen Abkommen von Doha, der Wahl von Michel Suleiman zum Staatspräsidenten am 25. Mai 2008 und der Bildung einer neuen Regierung am 12. Juli 2008 sind mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage im Land keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, ist mithin zu verneinen. Mit derselben Sicherheit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er selber äussert bezeichnenderweise keine dahingehenden Bedenken. Während seines langjährigen Aufenthaltes im Libanon lebte der Beschwerdeführer nicht etwa in einem palästinensischen Flüchtlingslager (act. 1/9, S. 2), sondern wohnte und arbeitete in einem Hotel in Nordbeirut. Insbesondere mit seiner Erfahrung als Barmann und Chefkellner in jenem Viersternehotel bringt er die nötigen Eigenschafen für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben mit. Sodann bestehen in seinem Fall keine Anzeichen für individuelle Unzumutbarkeitsgründe in Form unzureichender oder gar vollkommen fehlender sozialer Anknüpfungspunkte. Die Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Reintegration im Libanon sind somit gegeben. Was die Gewöhnung des Be- D-7234/2006 schwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während seines - mittlerweile achtjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz betrifft, ist der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirken würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückkehr in den Libanon erweist sich damit auch als zumutbar. 4.3 4.3.1 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, bleibt diese Prüfung beschränkt: Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f S. 187). 4.3.2 Wie unter E. 4.1.1 und 4.1.2 erläutert wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, im Libanon über mehrere Jahre hinweg ohne die erforderlichen Bewilligungen gelebt und gearbeitet zu haben. Dass er erfolglos versucht hat, in den Libanon zurückzukehren oder bei der libanesischen Vertretung in der Schweiz ein die Einreise ermöglichendes Papier zu erhalten, macht er nicht geltend. Hingegen ist die am 7. August 2003 ohne seine Mitwirkung in die Akten gelangte (vgl. Bst. I hiervor) Dokumentenkopie so zu interpretieren, dass dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 durch die offizielle Behörde des libanesischen Innenministeriums in Beirut ein bis zum 11. Juni 2019 gültiger Führerausweis ausgestellt worden ist. Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon auf unbestimmte Zeit nicht möglich wäre, ist aufgrund der Aktenlage nicht - oder jeden- D-7234/2006 falls nicht mit der erforderlichen Klarheit - erkennbar. Der Vollzug der Weisung ist somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. 4.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den am 22. März 2001 und am 23. Mai 2001 bei der ARK einbezahlten Teilbeträgen von zusammengezählt Fr. 70.-zu verrechnen. Damit verbleibt ein Fehlbetrag von Fr. 530.--, welcher vom Beschwerdeführer nachzuzahlen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7234/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem vorgeschossenen Betrag von Fr. 70.-verrechnet. Der Fehlbetrag von 530.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 15

D-7234/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 D-7234/2006 — Swissrulings