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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 D-7232/2006

31. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,651 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-3340/2006 D-7232/2006 teb/med {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ dessen Ehefrau B.______und deren Kinder C.____Türkei,D._____ vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen vom(...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7232/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus (...) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - ersuchte am 26. Oktober 2000 in der Schweiz um Asyl. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, aufgrund seiner kurdischen Ethnie von den türkischen Sicherheitsbehörden immer wieder geschlagen, bedroht und beschimpft worden zu sein und bis zur Umsiedlung der Familie nach Elbistan im Jahre 1994 die Guerilla unterstützt zu haben. Nach der Festnahme seines politisch aktiven Vaters - Mitglied der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und Sympathisant der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) - am (...) habe er begonnen, für die HADEP tätig zu sein. So habe er unter anderem die Publikationen der MKM in Elbistan, die 'Özgür Halk', sowie kurdische Musikkassetten verteilt. Er sei mehrmals jeweils ein bis zwei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden und habe im Parteilokal anonyme Drohanrufe erhalten. Sein Vater sei nach monatelanger Haft während hängigem Verfahren am (...) vorläufig aus der Haft entlassen worden und habe aufgrund der erlittenen Folter gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt, weshalb er die Türkei nicht habe verlassen können. Schliesslich sei sein Vater zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und am (...) zur Verbüssung der Haftstrafe erneut verhaftet worden. Ihn selbst hätten die türkischen Sicherheitsbehörden im Jahre 1995 mehrere Male zu Personen befragt, mit welchen er politisch zusammengearbeitet habe, er habe indessen stets bestritten, diese zu kennen. Mehrere dieser Personen seien 1996 getötet worden. Aus Furcht, wie sein Vater Opfer von Misshandlung zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 29. August 1996 - damals noch minderjährig - mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz habe er sich nach Deutschland begeben, wo er am 14. Oktober 1996 ein Asylgesuch gestellt habe. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei auch fotografiert worden. Nach Ablehnung seines Asylgesuches in Deutschland am 13. Juni 2000 sei er am 20. Oktober 2000 in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch zu stellen. Sein Vater habe in der Zwischenzeit dort Asyl erhalten und seine Mutter und seine (minderjährigen) Geschwister seien in der Folge in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden. In der Türkei sei zwar kein D-7232/2006 Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, indessen werde er wegen versäumten Militärdienst gesucht. So sei der Bruder während der Ferien in der Türkei im Sommer 2000 drei Tage lang festgehalten worden, weil er den Militärdienstes nicht geleistet habe. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2001 lehnte das BFF - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener fremdsprachiger Zeitungsausschnitte in Kopie und Fotografien im Original � die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualtiter der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2001 gewährte der zuständige Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und wies gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Im Weiteren forderte er den Rechtsvertreter auf, die verschiedenen in Kopie eingereichten fremdsprachigen Zeitungsausschnitte in eine der Amtssprachen des Bundes zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. März 2001 nach. Im Weiteren wies er darauf hin, aus den eingereichten Zeitungsartikeln gehe hervor, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers regelmässig Druck auf die kurdische Bevölkerung ausübten. So seien siebzehn Personen wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK verhaftet worden, darunter K.H., ein Onkel des Beschwerdeführers. D-7232/2006 E. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Stellungnahme vom 2. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 21. Mai 2001 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz. G. Am 8. September 2003 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer am 2. September 2003 geborenen Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, aus dem Dorf (...) zu stammen und dort als kurdische Alevitin bereits in der Schule diskriminiert worden zu sein. In der Folge habe sie, zusammen mit zwei Kolleginnen, S. und A., begonnen, sich für die kurdische Sache zu engangieren. 1993 sei sie und ihre Kolleginnen verhaftet und geschlagen worden. Während die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin S. wieder freigelassen worden seien, habe A. drei Monate im Gefängnis verbracht. Später hätten sich ihre Kolleginnen S. und A. der PKK angeschlossen und der Druck der Polizei auf die Beschwerdeführerin habe sich verstärkt. Sie sei 1993 ein zweites Mal unter Beschimpfung und Fusstritten verhört worden und die Polizei habe das Befragungsprotokoll an die Schule geschickt, worauf ihr ein Übertritt ins Gymnasium verwehrt worden sei. 1996 habe die Beschwerdeführerin begonnen, für die HADEP tätig zu sein. So habe sie in Dörfern Zeitungen und Zeitschriften verteilt, weshalb die Polizei sie im Juli 1999 festgenommen und nach zwei Tagen Haft unter der Auflage, keine Zeitungen und Zeitschriften mehr für die HADEP zu verteilen, wieder freigelassen habe. Im August 1999 habe sie ihr Heimatdorf verlassen und zuerst während eines Monates in Mezitli und danach bis zu ihrer Ausreise am 9. Februar 2001 in Istanbul gelebt. Am 20. April 2001 sei sie nach Frankreich gereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei. Am 18. August 2003 habe sie Frankreich verlassen und sei illegal in die Schweiz gelangt, wo sich ihr Lebenspartner - ihr jetziger Ehemann - befinde. H. Mit Verfügung vom 3. März 2004 lehnte das BFF - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D-7232/2006 I. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualtiter die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter darauf hin, über die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde im Endentscheid befunden. Er legte dar, weshalb aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Am 17. Dezember 2004 heirateten die Beschwerdeführer. Am 8. Februar 2005 wurde ihr zweites Kind geboren. L. In ihren Vernehmlassungen vom 1. Juni 2006 im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG nahm die Vorinstanz auch Stellung zur Beschwerde vom 5. April 2004 und hielt dabei an ihren Erwägungen fest. Im Weiteren verneinte das BFM bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte dem Antrag der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. M. In seiner Replik vom 21. Juni 2006 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. N. Am 3. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennoten für die beiden Verfahren ein. D-7232/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren (...) zu vereinigen. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt D-7232/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). D-7232/2006 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelelevant erachtet. Sie führte aus, zum Einen erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers, als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung sowie im Rahmen seines Engagements für die HADEP und die PKK Repressionen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, die Anforderungen an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und hielt in diesem Zusammenhang fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 29. August 1996, damals noch minderjährig, als Tourist in die Schweiz eingereist sei und erst nach Ablauf seines Touristenvisums ein Asylgesuch in Deutschland gestellt habe, bestätige diese Einschätzung. Zum Anderen wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis die Refraktion keinen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt darstelle. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz die Furcht des Beschwerdeführers, wegen dessen Vater behördlichen Behelligungen ausgesetzt zu werden, als nicht begründet und hielt in diesem Zusammenhang fest, der Bruder des Beschwerdeführers sei noch im Sommer 2000 als Tourist in die Türkei gereist. Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund verschiedener Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Deutschland verneinte die Vorinstanz unter anderem mit dem Hinweis, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nichts Strafrechtliches vorliege und der türkische Staat kein besonderes Interesses an der Person des Beschwerdeführers habe. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der restriktiven Praxis der Asylbehörden sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Aktivitäten für die HADEP, deren Mitglieder von den türkischen Behörden gezielt behelligt würden, als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren sei der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich eines Ferienaufenthaltes in der Türkei im Sommer 2000 während drei Tagen unter Misshandlung inhaftiert und dabei auch nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden, womit feststehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst mit Verhaftung zu rechnen habe. Schliesslich D-7232/2006 habe die weitere politische Betätigung des Beschwerdeführers in Deutschland aslyrelevante Nachfluchtgründe begründet. 3.3 3.3.1 Die Repressionen des türkischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer - mehrmalige kurzzeitige Festnahmen und Befragungen ohne massive Gewaltanwendung - würden zwar, wie von der Vorinstanz festgestellt, für sich allein betrachtet an sich noch kein Ausmass von hinreichender Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Allerdings ist diese Betrachtungsweise verkürzt, gilt es doch eine Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in einer gesamthaften Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere zu beachten sind das damalige jugendliche Alter des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Ausreise war er erst sechzehnjährig) sowie die miterlebte Repression gegen Mitglieder seiner Familie, vor allem die langjährige Haft seines Vaters. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 29. August 1996, damals noch minderjährig, als Tourist in die Schweiz eingereist ist und erst nach Ablauf seines Touristenvisums in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, stellt entgegen der Vorinstanz allenfalls ein bloss schwaches Indiz für eine fehlende Verfolgung dar. Es erscheint durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Furcht vor drohenden Gefährdung durch die türkischen Behörden als noch Minderjähriger alleine ausreiste, während seine Familienmitglieder in der Türkei verblieben, sich erst im Zeitpunkt der erforderlichen Rückkehr in den Heimatstaat nach Ablauf des Touristenvisums der Notwendigkeit der Asylgesuchseinreichung bewusst wurde und zum Zweck der Schutzgewährung nach Deutschland reiste, wo sich ein Bruder aufhielt. 3.3.2 Es stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben musste und im jetzigen Zeitpunkt noch haben muss. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche D-7232/2006 Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, "wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (KÄLIN, a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (KÄLIN, a.a.O., S. 146). Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.). Für die Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, sind vornehmlich folgende Indizien zu berücksichtigen: persönliche Gründe, der familiäre Hintergrund des Antragstellers, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Gruppe, die eigene Beurteilung seiner Lage, seine persönlichen Erfahrungen (insbesondere bereits erlittene Verfolgung, auch wenn sie für D-7232/2006 sich allein nicht asylrelevant ist), ernsthafte Nachteile, die nahen Angehörigen oder Personen der gleichen Organisation zugefügt worden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 41). 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen, von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen und von der Beschwerdeinstanz als überzeugend erachteten Angaben nach der Festnahme seines politisch aktiven Vaters am (...) im Alter von vierzehneinhalb Jahren begonnen, für die HADEP tätig zu sein. Nach monatelanger Haft und schwerer Misshandlung wurde der Vater des Beschwerdeführers während hängigem Verfahren am 8...) vorläufig aus der Haft entlassen und musste sich wegen psychischen Schwierigkeiten in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes war der Vater des Beschwerdeführers ausserstande, sich ins Ausland zu begeben. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer mehrmals jeweils ein bis zwei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und 1995 anlässlich eines Parteikongresses der HADEP von der Zivilpolizei wie die anderen Teilnehmer fotografiert und am selben Abend zuhause von Angehörigen der Zivilpolizei mit einer Namensliste konfrontiert, wobei der Beschwerdeführer leugnete, jemanden auf der Liste zu kennen. Im Weiteren erhielt er im Parteilokal oft anonyme Drohanrufe, unter anderem wurde ihm gesagt, 'er sei noch ein Kind und man würde mit ihm eine Gehirnwäsche machen' (vgl. A2, S. 5). Schliesslich wurde sein Vater zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und am (...) zur Verbüssung der Haftstrafe erneut verhaftet. Im Jahre 1996 wurden mehrere führende Personen aus dem Kreis der HADEP/Elbistan, mit denen sich der Beschwerdeführer politisch betätigt hatte, bei der Rückkehr von einem Generalkongress der HADEP in Ankara erschossen (vgl. A2, S. 5, A17 S. 7). Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er sich an einem Transport eines Sarges in das Heimatdorf eines toten Kameraden beteiligt hatte, vom Postenkommandanten festgenommen und nach Ekinözü gebracht, wo er bis zum Morgen festgehalten und bedroht wurde. In der Folge versteckte sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Dörfern und in Elbistan (vgl. A2, S. 5). Aus Furcht, wie sein Vater inhaftiert und misshandelt zu werden, entschloss sich der sechzehnjährige Beschwerdeführer zur Ausreise. Diese Furcht erscheint in D-7232/2006 Berücksichtigung der Gesamtumstände als begründet. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits als vierzehnjähriger die Verhaftung seines Vaters und die Folgen der Haft miterlebte, sich danach in dessen politischen Umfeld bewegte und mehrmals festgenommen oder Zeuge von staatlichen Übergriffen wurde, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt; diese subjektive Angst ist aufgrund des familiären Umfelds des Beschwerdeführers und der mehrmaligen Festnahmen auch objektiv begründet. Es ist auch im jetzigen Zeitpunkt nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise unter anderem wegen dem ausstehenden Militärdienst festgenommen und entweder bereits in Istanbul oder den Behörden der Heimatregion überstellt und dort inhaftiert und möglicherweise misshandelt würde. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit am 24. März 2004 auf das ihm gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet hat. Wie aus den Akten (N 092 472) ersichtlich, war dieser Verzicht mit familiären Gründen motiviert (schwere Erkrankung der Eltern) und lässt nicht den Schluss zu, die Bedrohungslage habe sich objektiv verändert. 3.3.4 Somit ist im Widerspruch zur Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse geeignet sind, Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen und somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen. 4. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus eigenen Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann angesichts des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes offen bleiben (Art. 5 und 37 AsylV1). Die Beschwerden sind daher gutzuheissen und die Vorinstanz, da keine Ausschlussgründe vorliegen, anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenver- D-7232/2006 fügung vom 14. April 2004 der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in den Endentscheid verwiesen; diese Gesuche werden mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteintschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung der Kostennoten vom 3. Oktober 2007 auf insgesamt Fr. 7'783.65 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-7232/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFF vom (...)und (...) werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'783.65 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Ex. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 14

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