Abtei lung IV D-7228/2008 law/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Bosonnet, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7228/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Dienst Flughafenverfahren des BFM den Beschwerdeführer am 26. Oktober und 3. November 2008 zum Reiseweg und zu den Asylgründen anhörte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied des „Southern Cameroon National Congress“ (SCNC) und habe Anfang Oktober 2008 an einem Streik teilgenommen, wobei er Fahnen aufgestellt und Strassen blockiert habe, dass die Polizei unter Gewaltanwendung eingegriffen und mehrere Personen festgenommen habe, dass er am 6. Oktober 2008 von der Polizei zu Hause festgenommen worden und ins Gefängnis von (...) gebracht worden sei, aus dem ihm am 17. Oktober 2008 die Flucht gelungen sei, dass er durch den Busch geflohen und nach Hause gegangen sei, um sich umzuziehen, dass er anschliessend nach Douala gegangen sei, wo er seinen Cousin getroffen habe, der für ihn die Ausreise aus Kamerun organisiert habe, dass der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Internetwebseite „Postnewsline.com“ zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am selben Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, D-7228/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert, dass er nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben über den SCNC zu machen und seine Verhaftung, mehrtägige Inhaftierung sowie die Flucht detailliert zu schildern, dass nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse die Behörden an der Verhaftung des Beschwerdeführers gehabt haben könnten, dass die Behörden schwerlich für eine Person mit seinem Profil einen so grossen Aufwand (Identifikation unter ca. 1'500 Demonstranten) betrieben hätten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Website - was ein Vergleich gezeigt habe - von einer zuvor erstellten Version abweiche, dass die Manipulation am Textgut die Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen nicht den Tatsachen, bestätige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl. S. 11 der Eingabe), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-7228/2008 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-7228/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer sich am Flughafen Zürich eingestandenermassen mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass ausgewiesen hat, dass er bisher keine Identitätspapiere einreichte, mit denen er seine gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebene Identität belegen könnte, dass im der Beschwerde beigelegten Zeitungsartikel (aus dem Internet) über die die Verhaftung des Vorsitzenden des SCNC und 23 bzw. 24 anderer Aktivisten berichtet wird, dass diese gemäss dem Artikel am 6. Oktober 2008 in der Wohnung eines gewissen (...) verhaftet worden seien, als sie sich dort zur Begrüssung des Vorsitzenden versammelt hätten, dass der Vorsitzende in dieser Wohnung einen Vortrag gehalten und Fotografien von Anlässen des SCNC gezeigt habe, die im Ausland durchgeführt worden seien, dass während der Veranstaltung in der Wohnung von (...) der Polizeichef mit einigen Polizisten erschienen sei, dass einem anwesenden Kameramann die Videokamera abgenommen worden sei, dass der Polizeichef den Hauseingang habe sperren lassen und Verstärkung bei einer Militärbasis angefordert habe, dass der Polizeichef einen eigenen Fotografen in die Wohnung gebracht habe, der von den Aktivisten des SCNC behindert worden sei, dass (...) die Uniformierten beschimpft habe, weshalb er schwer geschlagen und in Handschellen gelegt worden sei, D-7228/2008 dass diese Schilderung der Vorfälle nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, dass dieser geltend machte, die Polizei sei am Abend des 6. Oktober 2008 zu ihm gekommen und habe ihn festgenommen, dass ihn zwei Personen aus der Wohnung geführt hätten, während zwei andere seine Wohnung durchsucht hätten, dass sie ihn danach in einen Lastwagen gebracht hätten, wo er sich auf den Boden habe setzen müssen, dass er nicht gesehen habe, wer sich sonst noch im Lastwagen befunden habe, dass man ihm nicht gesagt habe, weshalb er festgenommen worden sei, und er während der Haft beschimpft worden sei, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht weiss, was sich in der Wohnung von (...) abgespielt hat, woraus unweigerlich der Schluss gezogen werden muss, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um besagten (...), dass an dieser Schlussfolgerung auch der eingereichte Internetauszug, in welchem über (...) (versehen mit einer Fotografie des Beschwerdeführers) berichtet wird, nichts zu ändern vermag, da dieser gemäss Abklärungen des BFM erst nachträglich zwischen zwei andere Artikel eingefügt wurde, dass in Internetpublikationen wie der eingereichten ohnehin jegliche Manipulationen vorgenommen werden können, dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht in der Lage war, die Bedeutung des Kürzels SCNC korrekt wiederzugeben, da das zweite „C“ nicht für „Congress“, sondern für „Council“ steht, dass für die weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten zu verweisen ist, D-7228/2008 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Aktivist des SCNC, sei deswegen festgenommen worden und werde nach seiner Flucht nun behördlich gesucht, unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer auch ansonsten nichts vorbrachte, was darauf schliessen liesse, er sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, dass es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die einzelnen Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7228/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass eine vertiefte Zumutbarkeitsprüfung durch das Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Identität zwar nicht feststeht, der sich aber als eine andere Person ausgibt, ohnehin nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-7228/2008 dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7228/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich ad Ref.-Nr. N (...) (per Telefax; per Kurier; in Kopie) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10