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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2016 D-7226/2016

6. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,209 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7226/2016

Urteil v o m 6 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).

D-7226/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Kreisstadt B._______ in der Provinz C._______ – am 8. November 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1. Januar 2015: SEM) mit Verfügung vom 22. Juli 2002 das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Januar 2005 die hiergegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer am (…) 2005 eine Schweizer Bürgerin heiratete und in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B erhielt, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 14. November 2016 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 21. November 2016 im Wesentlichen vorbrachte, seine Aufenthaltsbewilligung sei im Jahre 2007 nicht mehr verlängert worden, weil die kantonalen Behörden nicht von einer echten Ehe ausgegangen seien, dass seine Ehe im Jahre 2010 offiziell geschieden worden sei, dass er das zweite Asylgesuch allein deswegen gestellt habe, weil er in der Schweiz über kein (ausländerrechtliches) Bleiberecht mehr verfüge, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, da er seit 15 Jahren nicht mehr dort gewesen sei und in der Türkei überdies über kein Beziehungsnetz mehr verfügen würde, dass er gesund sei, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,

D-7226/2016 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei, was beispielsweise der Fall sei, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht werde, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch allein damit begründet habe, in der Schweiz über kein Bleiberecht mehr zu verfügen und nicht mehr in die Türkei zurückkehren zu können, weil er dort seit 15 Jahren nicht mehr gewesen sei, dass folglich, da der Beschwerdeführer die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersuche, auf sein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit vorgedruckter Formular-Eingabe vom 23. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er diese ausschliesslich unter der Rubrik Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs um eine handschriftliche Begründung ergänzte, dass mit dem vorgedruckten Formular beantragt wurde, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, ferner sei die aufschiebende Wirkung eventuell wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er lebe nunmehr seit 15 Jahren in der Schweiz und sei hier gut integriert, weshalb es unzumutbar sei, ihn in die Türkei zurückzuschicken, zumal er zu seinen beiden dort lebenden Brüdern keinen Kontakt habe und folglich in der Türkei vollkommen auf sich allein gestellt wäre,

D-7226/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), weshalb auf die Begehren, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-7226/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird, dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass der Begriff der Verfolgung einen menschlichen Akteur voraussetzt und dementsprechend auch Gefahren umfasst, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), während Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (beispielsweise Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind, dass vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AslyG auch Gefahren ausgenommen sind, die sich einzig aus der Persönlichkeit und Lebenssituation der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere gesundheitliche Probleme gehören, selbst wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c), dass der Beschwerdeführer nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern einzig um Legalisierung seines Aufenthalts in der Schweiz nach Wegfall der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs in der Schweiz ersucht, womit er die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG offenkundig nicht erfüllt, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer seine

D-7226/2016 Beschwerde in diesem Punkt nicht respektive genauso wie an der Anhörung begründet, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend macht, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK) bestimmt und keine Anhaltspunkte dafür

D-7226/2016 auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden gesund ist (vgl. act. B6/15 S. 11 Ziff. 8.02) und über langjährige Berufserfahrung im Gastgewerbe verfügt (vgl. act. B6/15 S. 6 Ziff. 1.17.05), dass er zwar behauptet, zu seinen beiden in der Türkei lebenden Brüdern keinen Kontakt zu haben, weshalb ihn diese bei der Neubegründung einer Existenz in der Türkei nicht unterstützen würden und er auf sich allein gestellt wäre, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, dass darüber hinaus in der Schweiz drei weitere Geschwister des Beschwerdeführers leben (vgl. act. B6/15 S. 8 Ziff. 3.02), die ihn bei der Wiedereingliederung in der Türkei finanziell unterstützen können, dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und er über einen gültigen Reisepass verfügt (vgl. act. B6/15 S. 8 Ziff. 4.02), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-7226/2016 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass der eventuell gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von vorneherein gegenstandslos war, da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7226/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

D-7226/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2016 D-7226/2016 — Swissrulings