Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.11.2015 D-7222/2015

13. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,549 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7222/2015

Urteil v o m 1 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).

D-7222/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im April 2015 und reiste am 12. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Sie wurde am 26. August 2015 summarisch befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von Eritrea in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. Per Schiff sei sie schliesslich in Italien angekommen, wo die italienischen Behörden sie zunächst in ein Empfangszentrum gebracht hätten. Dort sei sie vier Tage geblieben, bevor sie weiter nach Z._______ und Y._______ gegangen sei. Von Y._______ sei sie mit dem Zug in die Schweiz gefahren. In Italien sei sie nicht registriert, hingegen fotografiert worden. Ein Asylgesuch habe sie nicht eingereicht. Am Ende der Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte sie geltend, ihre Landsleute würden in Italien auf der Strasse leben und sie sei sicher, dass sie das gleiche Schicksal erleiden würde. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. C. Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu

D-7222/2015 verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin werden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien sei gestützt auf die Dublin-III-Verordnung für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sie habe nach ihrer Rückkehr die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Italien sei gegenüber Asylsuchenden an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Sie könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könne. Im Falle gesundheitlicher Probleme könne sie sich an eine medizinische Institution in Italien wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände, würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 10. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 2. November 2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, Italien halte aufgrund der grossen Anzahl ankommender Asylsuchender deren Grundrechte nicht mehr ein. Bei einer Rückkehr würde ihr jede Hilfe verwehrt bleiben. Es sei illusorisch zu denken, sie würde einen Zugang zu einer Unterkunft, den wichtigsten Grundbedürfnissen, ja sogar zu Nahrung zu erhalten. Nur wenige karitative Organisationen würden die Asylsuchenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze sei so gering, das selbst Familien mit Kindern in Parks oder Bahnhöfen übernachten würden. Ferner sei auch auf

D-7222/2015 den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, vom Oktober 2013 zu verweisen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-7222/2015 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-

D-7222/2015 fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO). 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

D-7222/2015 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 6.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, a.a.O.; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 6.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 6.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Die Beschwerdeführerin verweist darin in erster Linie auf die generelle Situation von Asylsuchenden in Italien, ohne substanziiert http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-7222/2015 auf ihre persönlichen Schwierigkeiten und Bedürfnisse in Italien aufmerksam zu machen, insbesondere da sie sich bereits einige Tage in Italien aufgehalten hat. 6.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführein zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 10. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1

D-7222/2015 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7222/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-7222/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2015 D-7222/2015 — Swissrulings