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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2014 D-7218/2013

7. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,158 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 29. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7218/2013

Urteil v o m 7 . April 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), alle Somalia, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).

D-7218/2013 Sachverhalt: A. Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 27. Juni 2011 (Eingang beim BFM am 29. Juni 2011) ersuchten die Beschwerdeführenden um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, verbunden mit der Gewährung von Asyl, sowie um Übernahme der Einreisekosten. B. Mit Verfügung vom 13. April 2012 hiess das BFM das Gesuch um Einreisebewilligung der Beschwerdeführenden gut. Am 18. Mai 2012 verfügte das BFM die Übernahme der Reisekosten. C. Die Beschwerdeführenden gelangten am 7. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 13. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. D. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 25. Juni 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 8. November 2013 statt. E. Sie begründete das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie, nachdem ihr Ehemann in die Schweiz geflohen sei, sowie ihre Kinder und ihre Schwägerin von Al-Shabaab-Anhängern verschleppt und misshandelt worden seien. Ihre Schwägerin sei zwangsverheiratet worden. Man habe ihre Tochter (Tochter der Beschwerdeführerin) beschneiden wollen, doch sei ihr zusammen mit ihrer Schwägerin und den Kindern die Flucht gelungen. F. Mit Verfügung vom 29. November 2013 (Eröffnung am 2. Dezember 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom

D-7218/2013 23. Dezember 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift zwei Berichte über die Beschneidung von Frauen in Somalia bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-7218/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin ethnische Somali islamischen Glaubens und vom Clan der F._______ sei. Sie sei in Mogadischu geboren und habe im Jah-

D-7218/2013 re 2001 oder 2002 für kurze Zeit als (Berufsbezeichnung) gearbeitet. Weil ihr die Arbeit nicht entsprochen habe, sei sie in den G._______ ausgewandert, wo sie als Flüchtling registriert worden sei. Wenige Monate später sei sie nach H._______ weitergezogen. An der Grenze sei sie jedoch festgenommen und nach Mogadischu zurückgeschickt worden. Dort habe die Übergangsregierung nach ihr gesucht. (…) habe sie religiös geheiratet und ihre älteren zwei Kinder seien (…) geboren. Ein drittes Kind (…) habe sie adoptiert, (…). Nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, seien sie, ihre drei Kinder sowie ihre Schwägerin von Al-Shabaab-Mitgliedern nach I._______ verschleppt und dort festgehalten und geschlagen worden. Die Schwägerin sei mit einem Mitglied der Al-Shabaab zwangsverheiratet worden. Durch die Hilfe eines Mannes sei ihnen die Flucht nach J._______ gelungen. Dort habe man ihre Tochter beschneiden wollen. (…) 2012 sei sie gemeinsam mit ihren Kindern und der Schwägerin nach Äthiopien ausgereist und von dort mit der Einreisebewilligung in die Schweiz gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft seien und deren Asylrelevanz daher nicht zu prüfen sei. Im Rahmen der BzP habe sie angegeben, sie sei von der Al-Shaabab verschleppt worden, weil ihr Ehemann ausgereist sei. Dies habe Anfang 2008 stattgefunden. Angesprochen auf den Umstand, dass ihr Ehemann erst im November 2008 ausgereist sei und dies daher unmöglich der Grund für die Verschleppung gewesen sein könnte, habe sie angegeben, sie könne sich nicht mehr exakt erinnern. Während in der BzP ausgesagt worden sei, nach der Verschleppung habe sie stets in einer Moschee übernachten müssen, sei sie gemäss den Aussagen in der Anhörung in einer Halle respektive einem Camp ausserhalb von I._______ untergebracht gewesen und habe jeden Freitag die Moschee besuchen dürfen. Auf Vorhalt habe sie lediglich angegeben, die Aussage in der BzP sei unzutreffend. Ferner sei in der BzP ausgeführt worden, die Mitglieder der Al-Shabaab hätten sie geschlagen, während dies in der Anhörung nicht erwähnt worden sei. Erst auf Nachfrage hin habe sie zuerst ausgeführt, nicht geschlagen worden zu sein, um dann wenig später doch vorzubringen, dass es zu Schlägen gekommen sei. Mit diesem Widerspruch konfrontiert habe sie angegeben, sie habe gemeint, man habe sie gefragt, ob sie geschlagen oder vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als Grund der Ausreise hauptsächlich vorgebracht, die Al-Shabaab habe ihre Tochter beschneiden wollen. Dies sei in der BzP jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Aufgrund des verspäteten Vorbringens ohne ersichtlichen Grund,

D-7218/2013 sei dies unglaubhaft. Schliesslich habe sie ausgeführt, nach ihrer Rückkehr nach Somalia im Jahre 2002 von der Übergangsregierung gesucht worden zu sein, da sie vor der Ausreise in den G._______ ihre (Waffe) verkauft habe. Dies sei unglaubhaft, da ihr einerseits während zehn Jahren nach dem angeblichen Verkauf nichts geschehen sei und auch dieser Grund erst in der Anhörung, nicht aber in der BzP vorgetragen worden sei. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (N […]), welcher in der Schweiz am 11. Juni 2010 vorläufig aufgenommen worden sei, sein Heimatland verlassen habe, da er von Verwandten, die Al-Shabaab-Mitglieder seien, unter grossen Druck gesetzt worden sei, der Gruppierung ebenfalls beizutreten. Kurz nach seiner Ausreise sei die Beschwerdeführerin verschleppt worden und man habe sie zwangsweise verheiraten wollen, weshalb sie geflüchtet sei. In J._______ habe die dortige Ahlu-Sunna- Bewegung ihre Tochter beschneiden wollen, was sich jedoch bis zur Ausreise habe hinauszögern lassen, da sie über ungenügende finanzielle Mittel verfügt habe. In Somalia werde die brutalste Form der weiblichen Beschneidung praktiziert und die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr damit rechnen, dass islamistische Kreise grossen Druck auf sie ausüben würden, ihre Töchter beschneiden zu lassen. Da ihre Familienmitglieder in der Heimat teils zur Al-Shabaab gehören würden, sei auch von diesen eine Druckausübung zu erwarten. Diesbezüglich könnten die Beschwerdeführenden keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten. Sollte sie sich der Beschneidung widersetzen, drohe ihre Ermordung. Akzentuiert werde diese Gefährdung durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne Erlaubnis der Familienmitglieder des Ehemannes die Heimat verlassen habe. Die Gefahr der Beschneidung sei in der BzP nicht erwähnt worden, da sie sich damals habe kurz fassen müssen und sie bereits anlässlich des Auslandgesuchs mehrfach davon berichtet habe. Dass eine Beschneidung in Somalia vollzogen werden, sei durch das Schicksal ihrer Schwägerin (N […]) belegt, welche noch im Erwachsenenalter beschnitten worden sei. 5. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für unglaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten wurde. Einzig hinsichtlich der Beschneidung der Tochter gilt zu erwähnen, dass in der Be-

D-7218/2013 schwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass dies bereits im Auslandverfahren vorgebracht worden sei. Allerdings wäre trotz des Erwähnens im Auslandverfahren zu erwarten gewesen, dass dieses Vorbringen aufgrund der zentralen Bedeutung des Asylgesuchs auch in der BzP Erwähnung gefunden hätte, zumal die Beschneidung der Schwägerin thematisiert wurde und die Beschwerdeführerin explizit gefragt wurde, ob ihre Kinder einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Zudem fällt auf, dass die Schilderungen der angeblich drohenden Beschneidung der Tochter lediglich pauschal und nicht substanziiert ausgefallen sind (vgl. act. B17 F46 S. 6 f. und F106 sowie F108 S. 12). Weder wurde in der Anhörung geschildert, wer genau auf die Beschneidung gedrängt habe, noch welche Sanktionen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen worden seien, als sie sich der Beschneidung widersetzt habe. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. Im Sinne einer Klarstellung ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM 29. November 2013 in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivziffern 4-7der angefochtenen Verfügung). Die entsprechenden Dispositivziffern werden vom vorliegenden Urteil nicht berührt; die vorläufige Aufnahme bleibt somit weiterhin bestehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7218/2013 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-7218/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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