Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2015 D-7213/2014

28. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,123 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7213/2014/plo

Urteil v o m 2 8 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], und deren Kind B._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, [...] Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2014

D-7213/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter), eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 8. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll gab, sie sei bereits im Kindesalter mit ihren Eltern aus Syrien ausgereist, habe anschliessend in der Türkei die Schule besucht und sei im Jahr 2003 aus der Türkei nach Deutschland gelangt, dass sie weiterhin angab, ihre Eltern hätten in Deutschland Asylgesuche gestellt, die aber abgelehnt worden seien, dass sie in Deutschland jedoch den Status einer aufenthaltsrechtlichen Duldung besitze, dass sie in diesem Zusammenhang ein deutsches Ausweisdokument (Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 18. Oktober 2015) zu den Akten gab, dass sie im April 2012 ihren in der Schweiz lebenden Ehemann C._______ [...] geheiratet habe, dass C._______ in der Schweiz eine F-Bewilligung erhalten habe, wobei er gegen die Verweigerung des Asyls Beschwerde erhoben habe, dass sie wünsche, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, dass sie sich aufgrund des Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes in der Schweiz jedoch nicht bei dessen Wohngemeinde, D._______, habe anmelden können, weshalb sie ein Asylgesuch gestellt habe, dass dies den einzigen Grund für ihr Asylgesuch darstelle,

D-7213/2014 dass sie auf die Frage, was gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sprechen würde, zu Protokoll gab, ihr Ehemann wolle nicht nach Deutschland kommen, um dort zu leben, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 27. August 2014 an die für die Durchführung der Dublin-Bestimmungen zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Deutschland um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht, dass die betreffende deutsche Behörde dem BFM am 3. September 2014 im Wesentlichen mitteilte, es handle sich nicht um einen Dublin-Fall, da die Beschwerdeführerin in Deutschland einen subsidiären Schutzstatus besitze, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 mitteilte, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, und ihr hierzu das rechtliche Gehör erteilte, dass das BFM am 11. September 2014 die zuständige deutsche Behörde um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständige deutsche Behörde dem BFM mit Schreiben vom 18. September 2014 mitteilte, dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin werde zugestimmt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 18. September 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie wünsche mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, und eine Wegweisung nach Deutschland komme der Zerstörung der Einheit ihrer Familie gleich, dass sie mit der Eingabe Kopien eines Familienausweises und eines Auszugs aus dem Eheregister einreichte, aus welchen hervorgeht, dass sie C._______ am 9. September 2013 ehelichte, dass die Beschwerdeführerin am [...] 2014 ihr Kind B._______ gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2014 (Datum der Eröffnung: 10. Dezember 2014) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – unter Einschluss ihres Kindes

D-7213/2014 B._______ in das Verfahren – nicht eintrat, deren Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 26. November 2014 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei hauptsächlich beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ‒ unter Einschluss ihres Kindes B._______ ‒ einzutreten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen beziehungsweise eventualiter sei auf die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – sinngemäss – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen, dass des Weiteren beantragt wurde, es seien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Dezember 2014 festgestellt wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit entsprechender Eingabe vom 10. Dezember 2014 auch das BFM um Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten ersucht und das Bundesamt diesem Antrag mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 entsprochen habe, weshalb das Gesuch um Akteneinsicht abzulehnen sei, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert dreier Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung zu ergänzen, dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2014 zuging, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2014 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung einreichten,

D-7213/2014 dass dabei der weitere Antrag gestellt wurde, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei eventualiter auch als Gesuch um Familienzusammenführung zu prüfen, dass dabei ausserdem erneut um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und um Ansetzung einer weiteren Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-7213/2014 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass somit, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie ‒ im Sinne eines Eventualantrags ‒ die Prüfung des Asylgesuchs als Gesuch um Familienzusammenführung beantragt wird, auf diese nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die genannte gesetzliche Regelung mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, dahingehend geändert wurde, dass nunmehr auch dann ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. für die aufgehobene Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das damalige BFM seinen Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführerin (Mutter) sei in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt worden, bei Deutschland handle es sich um einen sicheren Drittstaat und die deutschen Behörden hätten mit Schreiben vom 18. September 2014 die Bereitschaft zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin erklärt,

D-7213/2014 dass das Bundesamt ausserdem ausführte, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland sei zulässig (sic), weil die Beschwerdeführerin ihr halbes Leben in diesem Land verbracht habe, ihre Mutter und ihre Geschwister dort leben würden und sie dort folglich bereits integriert sei, dass die Vorinstanz weiter festhielt, ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie, dass das BFM diesbezüglich argumentierte, die deutschen Behörden hätten am 11. November 2014 gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auch der Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin, C._______, zugestimmt, dass das Bundesamt diesbezüglich weiter ausführte, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe somit bis am 11. Mai 2015 Zeit, den Beschwerdeführenden nach Deutschland zu folgen, um das Recht auf Familienleben in Anspruch zu nehmen, weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) keine rechtlichen Ansprüche für sich ableiten könnten, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass C._______ auf das Zusammenleben mit den Beschwerdeführenden verzichte, sollte er sich nicht bis zum 11. Mai 2015 nach Deutschland begeben, dass sich aus dem entsprechenden Verfahrensdossier von C._______ ergibt, dass das BFM an den Genannten mit Schreiben vom 24. September 2014 die Aufforderung richtete, sich unter anderem dazu zu äussern, ob er bereit sei, mit der Beschwerdeführerin "nach Deutschland zu gehen", dass C._______ dem BFM mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 mitteilte, er sei nicht bereit, nach Deutschland zu gehen, sondern wolle mit seiner Ehefrau in der Schweiz leben, und dabei beantragte, es sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen, dass das BFM am 21. Oktober 2014 an die für die Durchführung der Dublin-Bestimmungen zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete,

D-7213/2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO werde Deutschland um Übernahme von C._______ ersucht, dass die betreffende deutsche Behörde dem BFM am 27. Oktober 2014 im Wesentlichen mitteilte, der Übernahme von C._______ werde nicht zugestimmt, dass das BFM die zuständige deutsche Behörde mit Schreiben vom 7. November 2014 erneut um Übernahme von C._______ ersuchte und dabei unter anderem auf Art. 9 Dublin-III-VO verwies, dass die zuständige deutsche Behörde dem BFM mit Schreiben vom 11. November 2014 mitteilte, dem Ersuchen um Übernahme von C._______ werde zugestimmt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst, dass sich Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasst, darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), dass das Kernelement des rechtlichen Gehörs im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung besteht, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 3 ff.), dass die Wirksamkeit des Anhörungsrechts insbesondere auch von der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht abhängig ist (ebd., N 4),

D-7213/2014 dass ein wesentliches Begründungselement der vorliegend angefochtenen Verfügung darin zu sehen ist, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Deutschland auf die Erklärung der deutschen Behörden beruft, den Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater deren Kindes, C._______, gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO zu übernehmen, dass das BFM weder in Bezug auf sein entsprechendes Ersuchen noch betreffend die Übernahmebereitschaft der deutschen Behörden den Beschwerdeführenden vorgängig ‒ d.h. vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ‒ ein Anhörungs- und Äusserungsrecht erteilt hat, dass den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auch keine entsprechende Akteneinsicht gewährt wurde, dass das BFM somit offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO die entsprechende schriftliche Willenskundgabe der betreffenden Personen vorausgesetzt wird, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, dass ausserdem der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass Adressaten der angefochtenen Verfügung zwar die Beschwerdeführerin und deren Kind sind, die von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 18. September 2014 abgegebene Bereitschaftserklärung zur Rückübernahme sich aber nur auf die Beschwerdeführerin (Mutter) bezieht, dass des Weiteren ‒ auch wenn dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidwesentlich ist ‒ darauf hinzuweisen ist, dass das Vorgehen der Vorinstanz weitere offenkundige Mängel aufweist, dass nämlich das BFM zwar mit Schreiben vom 24. September 2014 an C._______ die Aufforderung richtete, sich unter anderem dazu zu äussern, ob er bereit sei, mit der Beschwerdeführerin "nach Deutschland zu gehen", dass das Bundesamt indessen dem Betroffenen mit dem genannten Schreiben in keiner Weise darlegte, auf welche rechtlichen Grundlagen es sich dabei stützte,

D-7213/2014 dass das BFM C._______ auch nicht mitteilte, dass es in der Folge zweifach ‒ einmal unter Abstützung auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, zum anderen Mal unter Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO ‒ die deutschen Behörden um dessen Übernahme ersuchte, dass das BFM des Weiteren C._______ auch nicht mitteilte, dass die deutschen Behörden die Übernahme gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO verweigerten, dieser jedoch gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO schliesslich mit Schreiben vom 11. November 2014 zustimmten, dass somit C._______ als von dieser Erklärung der deutschen Behörden direkt betroffene Person bis zum heutigen Zeitpunkt durch das BFM keine entsprechende Mitteilung erhalten hat, was einer offensichtlichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt, dass im Übrigen festzustellen ist, dass in Bezug auf C._______ seit dem 27. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren gegen den seine Person betreffenden Asylentscheid des BFM hängig ist, womit sich die Frage stellt, ob das Vorgehen des Bundesamts überhaupt mit dem Devolutiveffekt vereinbar ist (wonach mit der beschwerdeweisen Überwälzung der Zuständigkeit die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis verliert, sich der Sache weiterhin anzunehmen; Art. 54 VwVG), dass ferner festzustellen ist, dass das BFM sein Ersuchen an die zuständige deutsche Behörde vom 21. Oktober 2014 mit der offensichtlich unzutreffenden Behauptung verband, es liege eine (gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorausgesetzte) Zustimmungserklärung der betroffenen Person, C._______, betreffend eine allfällige Übernahme durch Deutschland vor, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, indem den Beschwerdeführenden in Bezug auf wesentliche Grundlagen eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland weder die Akteneinsicht noch ein Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung erteilt wurde, dass das SEM daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand zu nehmen, sämtliche erforderlichen Abklärungen in rechtsgenüglicher Weise ‒ nicht zuletzt unter Beachtung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden ‒ durchzuführen und die Sache neu zu beurteilen,

D-7213/2014 dass die Beschwerde folglich ‒ soweit auf sie einzutreten ist ‒ insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass somit der mit der Beschwerdeergänzung vom 29. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und auf Ansetzung einer Frist zur weiteren Stellungnahme gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) den Beschwerdeführenden Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen sind, dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG gegenstandslos geworden sind.

D-7213/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des BFM vom 26. November 2014 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-7213/2014 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2015 D-7213/2014 — Swissrulings