Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7208/2013
Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Somalia, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N _______.
D-7208/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus Somalia stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2007 verliess, nach Aufenthalten in D._______, E._______, F._______ und G._______ im Juni 2008 nach Italien gelangte, wo er um Asyl ersuchte und als Flüchtling anerkannt wurde, dass er am 6. August 2013 von Italien herkommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2013 sowie der Anhörung vom 12. Dezember 2013 im Wesentlichen ausführte, Somalia habe er im Alter von zwölf Jahren aus Furcht vor den bewaffneten Clans in seinem Dorf verlassen und zudem habe er sich eine bessere Zukunft gewünscht, dass er in Italien zwar Asyl erhalten, jedoch keine konstante Beherbergung gehabt habe, die Sprache nicht spreche und niemanden gekannt habe, dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 26. August 2013 am 3. September 2013 die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bestätigten und einer Anfrage um dessen Rückübernahme vom 13. September 2013 am 28. Oktober 2013 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am 20. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2013 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
D-7208/2013 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-7208/2013 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt wird, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Eventual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
D-7208/2013 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und sich Italien am 28. Oktober 2013 bereit erklärte habe, ihn wieder zurückzunehmen, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland beanspruchen würden, dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen sei, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelinge, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
D-7208/2013 dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum regle, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb er gehalten sei, seine ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern, dass neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden können, existierten, dass er anlässlich der Anhörung auch erklärt habe, bei der Caritas zumindest für einen beschränkten Zeitraum in einer Unterkunft untergebracht worden zu sein, dass weiter festzuhalten sei, dass auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe, weshalb eine Unzumutbarkeit der Rückführung auch dann nicht als gegeben zu erachten sei, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, das BFM habe im Dispositiv nicht einmal aufgeführt, dass er nach Italien zurückgewiesen werde, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG die Wegweisungsverfügung die Verpflichtung der asylsuchenden Person enthält, die Schweiz zu verlassen, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten aufweist, in welche die asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf, dass zudem anzumerken ist, dass das Dispositiv der Wegweisungsverfügung gemäss Art. 26b Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) folgende Angaben enthalten muss: die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen; den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; und die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall,
D-7208/2013 dass für die Rechtsbeständigkeit der Verfügung die Bezeichnung des Staates, in welchen eine asylsuchende Person weggewiesen wird, nicht erforderlich ist, dass somit das Dispositiv im angefochtenen Entscheid den gesetzlichen Anforderungen von Art. 45 Abs. 1 AsylG und Art. 26b Abs. 1 VVWA entspricht, dass nämlich die Anordnung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach Italien zurückzuführen sei, klar aus den Erwägungen hervorgeht, jedoch – wie erwähnt – das BFM gesetzlich nicht verpflichtet ist, die Destination der Wegweisung im Dispositiv zu nennen, dass überdies festzuhalten ist, dass die Beurteilung eines allfälligen Erläuterungsgesuchs hinsichtlich des Dispositivs eines Entscheids des BFM nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. Art. 48 VGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann anführt, sein Leben in Italien sei menschenunwürdig gewesen, dass er während dreieinhalb Jahren auf der Strasse habe leben müssen und ihm niemand geholfen habe, eine Arbeit oder eine Wohnung zu finden, weshalb er es nicht mehr ausgehalten habe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und seine Anerkennung als Flüchtling in diesem Land aktenkundig und nicht bestritten sind, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
D-7208/2013 dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht, sondern lediglich zu Protokoll gab, ein Mann habe ihm gesagt, eine dem gleichen Clan zugehörige Frau wohne in Zürich, er aber ihre Kontaktnummer nicht kenne (vgl. A 23/9, S. 6), dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn einem Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 4-6), dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass diesem vielmehr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern er dort völkerrechtlichen Schutz geniesst, dass im Übrigen die pauschalen Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach ihm in Italien niemand geholfen habe, eine Arbeit oder eine Wohnung zu finden, und er auf der Strasse habe leben müssen, in Widerspruch zu seinen eigenen, anlässlich der Anhörung, gemachten Aussagen stehen, wonach er gemäss seinen protokollierten Angaben in Italien zunächst während sechs Monaten in einem Heim gelebt und manchmal in Wohnungen der Caritas übernachtet habe und vor dem Transfer nach I._______ in einem Camp untergebracht worden sei, dass er sodann angab, in I._______ während zweier Wochen in einem Heim gewohnt zu haben, in J._______ während zweier Wochen von der Caritas beherbergt worden sei, danach während zweier Monate bei {…….} und anschliessend während dreier Monate in einem leerstehenden Gebäude der {…….} gewohnt habe, dass er danach wiederholt für kurze Zeit in Gebäuden der Caritas gelebt habe (vgl. A 23/9, S. 2–4),
D-7208/2013 dass aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er Zugang zu Hilfsorganisationen hatte, welche ihm wiederholt Unterkunft und Verpflegung gewährleisteten, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach er in Italien während dreieinhalb Jahren auf der Strasse habe leben müssen, als unbeholfene Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-7208/2013 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan wird und die blosse Geltendmachung eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Italien nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann, dass der Beschwerdeführer anzuhalten ist, allfällige Anliegen betreffend Unterstützung oder anderweitigen Behandlungsbedarf bei den in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch den vorhandenen privaten Hilfsorganisationen vorzubringen, und für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen
D-7208/2013 Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (in Italien zugezogene Verletzung an der K._______, die in der Schweiz {…….}) festzuhalten gilt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde sich nicht an seine Verpflichtungen halten bzw. würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, womit es dem Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen offensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu wenden, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in L._______ einen Monat lang im dortigen Spital nach einem M._______ behandelt wurde (vgl. A 23/9, S. 6), weshalb es ihm zumutbar und möglich ist, seine N._______ in Italien erforderlichenfalls weiter behandeln zu lassen, dass deshalb auf die ins Recht gelegte Kopie von Terminvereinbarungen – zwei Termine O._______ sowie ein weiterer, keiner medizinischen Behandlung zuordenbarer Termin – nicht weiter einzugehen ist, dass somit weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
D-7208/2013 Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7208/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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