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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2009 D-7208/2008

8. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7208/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Vollzug; Nichteintretensentscheid des BFM vom 6. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7208/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 20. Februar 2007 auf dem Luftweg verliess und am 21. Februar 2007 in die Schweiz gelangte, dass er sich hier einige Tage später mit einer Schweizer Staatsbürgerin äthiopischer Herkunft verheiratet habe, dass ihn seine Gattin indes aus der gemeinsamen Wohnung verstossen habe und nicht mehr mit ihm leben wolle, dass er am 4. Juni 2007 in _______ ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 21. Juni 2007 summarisch befragt wurde, dass er dabei geltend machte, tigrinischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen, dass er dort keine behördlichen Probleme gehabt habe, dass ihm in Anbetracht seiner Lebenssituation aus humanitären Gründen ein Bleiberecht in der Schweiz einzuräumen sei, dass bei der zuständigen kantonalen Behörde am 29. Juni 2007 ihn betreffende medizinische Unterlagen (Diabetes) eingingen, dass die Vorinstanz am 8. Februar 2008 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sechs oder sieben Tage nach der Einreise in die Schweiz bei einer Gemeindebehörde vorgesprochen und ein das Zusammenleben mit seiner Gattin betreffendes Papier unterschrieben zu haben, dass er aktuell wegen seiner Diabetes in ärztlicher Behandlung stehe und am Morgen und am Abend Insulin spritzen müsse, dass er im Hinblick auf das - nicht zu Stande gekommene - Zusammenleben mit seiner Gattin in der Schweiz in Äthiopien alles aufgegeben habe, D-7208/2008 dass er nach wie vor mit ihr zusammen sein möchte, sie aber seine Gefühle nicht erwidere, dass die adäquate Fortsetzung der erforderlichen medizinischen Behandlung in Äthiopien in Frage gestellt sei, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2008 zwei Arztberichte zu den Akten reichte, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. November 2008 - eröffnet am 8. November 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von unstimmigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt wird, in Äthiopien herrsche aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt und es stünden auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe dem Vollzug entgegen, D-7208/2008 dass er die allfällige Ehegemeinschaft mit seiner Gattin auch in Äthiopien leben könne, dass die Behandlung der Diabetes in _______ gewährleistet sei, was er anlässlich der Anhörung eingeräumt habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und explizit die Aufhebung des Entscheids im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er in der Begründung vorab ausführte, er habe seinen Reisepass tatsächlich verloren, die übrigen Ablehnungsgründe im Asylpunkt seien aber unbestritten, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar sei, dass die Behauptung des BFM, er habe ausgesagt, die Behandlung seiner schweren Diabetes sei vor Ort gewährleistet, den Akten so nicht entnommen werden könne, dass er erst in der Schweiz erkrankt sei und über die allfällige Behandlung seines Leidens in _______ nur spekuliert habe, dass das BFM überdies in einem vergleichbaren Fall (Diabetes Mellitus Typ I) am 30. Oktober 2006 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der betroffenen Person aus Äthiopien angeordnet habe, dass selbst bei allfällig grundsätzlich verfügbaren Medikamenten in Äthiopien die diesbezüglich erforderliche und kontinuierliche Versorgung sowie die medizinische Überwachung für ihn in keiner Weise gewährleistet wären, D-7208/2008 dass der Eingabe der Entscheid des BFM im Verfahren des geltend gemachten Vergleichsfalls und ein im diesbezüglichen Verfahren eingereichter Arztbericht vom 18. September 2006 in Kopie beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass die Vorinstanz dabei aufgefordert wurde, zur Frage der geltend gemachten Relevanz der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-7208/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass sich die klar formulierten Rechtsbegehren des professionell vertretenen Beschwerdeführers auf die Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzug beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen ist, dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den entschuldbaren Gründen nichts ändern, zumal die Beschwerdeanträge unmissverständlich formuliert wurden und sich zudem vorliegend auch die Frage stellen würde, ob der Beschwerdeführer überhaupt um „Schutz vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 18 AsylG ersuchte, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Papierlosigkeit keine Relevanz zu entfalten vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Wegweisung dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder zumindest über einen Anspruch darauf verfügt, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet zu haben, daraus auf Beschwerdeebene aber keinen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht, D-7208/2008 dass für besagte Heirat überdies keinerlei Beweismittel beigebracht wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), weshalb es vorliegend nicht Sache der Asylbehörden ist, einen allfälligen hypothetischen Bewilligungsanspruch näher abzuklären, dass die vom BFM verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz demnach zu bestätigen ist, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine solche Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen vorliegend geltend gemacht wird, dass das BFM diese verneint und dazu im Entscheid auf S. 4 wörtlich ausführt, "Die diesbezügliche Behandlung ist aber in _______ gewährleistet, was der Gesuchsteller selber bestätigte", dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), D-7208/2008 dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256 f.), dass die obenstehend zitierte "Begründung" der Vorinstanz, weshalb dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine Gefährdung im dargelegten Sinne drohe, auch in Berücksichtigung der in einem Summarverfahren adäquaten Begründungsdichte den genannten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, dass sich nach einer Durchsicht der relevanten Protokollstelle (A 13/10, S. 8 unten) vorab die Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Entscheid falsch zitiert worden, als berechtigt erweist und insofern auch eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt, dass das BFM vor Entscheidfällung zwar offenbar Abklärungen hinsichtlich der Behandelbarkeit von Diabetes in Äthiopien machte (vgl. A 17/1), dass es das Abklärungsergebnis aber in der bereits erwähnten Art äusserst fragmentarisch zusammenfasste und durch eine falsch zitierte Aussage des Beschwerdeführers ergänzte, dass sich in Anbetracht der Situation vor Ort jedenfalls gewisse Fragen bezüglich der faktisch möglichen Durchführbarkeit der erforderlichen Therapie stellen beziehungsweise gestellt hätten, D-7208/2008 dass es die Vorinstanz indes unterlassen hat, eine über die pauschale Behauptung der möglichen Durchführbarkeit hinausgehende und angesichts der Aktenlage gebotene Konkretisierung der Zumutbarkeitsaspekte in medizinischer und wirtschaftlicher beziehungsweise finanzieller Hinsicht vorzunehmen, dass die klare Verletzung namentlich der Begründungspflicht nach den vorstehenden Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten ist, dass es das BFM trotz entsprechende Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, in der Vernehmlassung weitergehende Erwägungen zur Relevanz der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu machen, dass auch eine Würdigung der im eingereichten Arztbericht vom 18. September 2006 in einem anderen Asylfall vertretenen Auffassung hinsichtlich der Behandlung von Diabetes vor Ort nicht stattfand, dass ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht als angezeigt erscheint, dass das Verfahren im Vollzugspunkt entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese – sofern erforderlich - weitere Abklärungen vornimmt und diese in einem neuen, beschwerdefähigen und insbesondere rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt, dass die Beschwerde somit im Ergebnis gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. November 2008 im Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos zu betrachten ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des D-7208/2008 Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1). (Dispositiv nächste Seite) D-7208/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 wird beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung aufgehoben. 3. Die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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