Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7206/2009/wif Urteil v om 1 4 . Juli 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch Judith Huber, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N _______.
D7206/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Parwan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2009 in Richtung Pakistan und reiste am 18. Oktober 2009 von dort sowie dem Iran, der Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach und wurde dort am 23. Oktober 2009 summarisch befragt. Am 29. Oktober 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei Eigentümer dreier Ländereien gewesen, welche in der Nähe eines Bewässerungskanals gelegen hätten. Vor einigen Jahren hätten sich S., ein Mann aus dem Nachbardorf, sowie dessen drei Söhne diese Ländereien aneignen wollen und zu diesem Zweck gefälschte Besitzurkunden hergestellt. Er und sein Vater hätten sich jedoch gegen die Machenschaften von S. zur Wehr gesetzt und diesen unter anderem beim Sicherheitsamt angezeigt. In der Folge sei das Ackerland zwar ihnen zugesprochen worden, aber sie hätten es nicht mehr bewirtschaften können, da sie jedes Mal von den Söhnen von S. – alles Kommandanten – bedroht und vertrieben worden seien. Die Behörden hätten ihnen nicht mehr helfen können. Eines Tages im Herbst 2008 sei sein Vater von unbekannten Personen erdrosselt worden. Er sei sicher, dass die Söhne von S. hinter diesem Mord stünden. Nach dem Tod seines Vaters sei er selber – als Erbe der Ländereien – von den Söhnen von S. bedroht worden. Er habe sich eigentlich bei den Behörden beschweren und sich an seinen Feinden rächen wollen. Seine Mutter und sein Onkel hätten ihn jedoch zu seinem eigenen Schutz ins Ausland geschickt. Sein Onkel habe die Ausreise aus Afghanistan finanziert und auch den Schlepper organisiert. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf der vorinstanzlichen Anhörungen weder Identitäts oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
D7206/2009 B. Mit Verfügung vom 12. November 2009 – gleichentags eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. November 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 24 aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: UNHCR Afghanistan Security Update Relating to Complementary Forms of Protection vom 6. Oktober 2008, Auszug aus den UNHCR Eligibility Guidelindes for Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan vom Juli 2009, Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema "Asylsuchende aus Afghanistan" vom 26. Februar 2009, AfghanistanUpdate (Sicherheitslage) der SFH vom 11. August 2009. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 20. November 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit
D7206/2009 Eingabe vom 16. Dezember 2009 und ersuchte dabei um Gutheissung der Beschwerde. In der Folge leitete das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein afghanisches Identitätsdokument in Kopie (inkl. DHLUmschlag) weiter. G. Mit Eingabe vom 18. November 2010 erkundigte sich die Rechtsvertreterin, ob das Identitätsdokument inzwischen aktenkundig sei und wann mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens gerechnet werden könne. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 19. November 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D7206/2009 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. November 2009 dargelegt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss lediglich gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung). Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 12. November 2009, soweit sie die Frage des Nichteintretens betrifft (Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 2) ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D7206/2009 Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.3. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 784). 5. 5.1. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zweifellos angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. In vielen Regionen seien zudem noch kaum funktionierende staatliche Strukturen vorhanden. Dennoch könne bezüglich Afghanistan nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung respektive einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei nämlich die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, nach Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen herrsche keine permanent instabile Situation, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann aus der Provinz Parwan. Er verfüge über etwas Schuldbildung und Erfahrung in der Arbeit als Landwirt sowie ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatdorf. Da seine Familie ihm die Reise nach Europa finanziert habe, könne davon ausgegangen werden, dass diese in annehmbaren finanziellen Verhältnissen lebe.
D7206/2009 5.2. In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass die Provinz Parwan als sicher gelten könne. Vielmehr stufe UNHCR mehrere Distrikte in der Provinz Parwan als unsicher ein. In den zentralen Provinzen (darunter in Parwan) sei die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle drastisch angestiegen (Verweis auf das UNHCR Security Update vom 6. Oktober 2008 sowie die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan vom Juli 2009). Die SFH habe in ihrem Positionspapier vom Februar 2009 sowie im Update vom August 2009 ebenfalls ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in ganz Afghanistan in den letzten zwei Jahren dramatisch verschlechtert hätten. Regierungsfeindlichen Gruppierungen sei es gelungen, die Anschläge auch in bisher als relativ sicher und stabil geltende Gebiete zu tragen. Das United States Department of the State seinerseits halte fest, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit der Bevölkerung nur sehr beschränkt garantieren könne. Kein Ort in Afghanistan könne als sicher bezeichnet werden. Gemäss den Reisehinweisen des EDA sei der Einfluss der Regierung ausserhalb von Kabul relativ gering. Im ganzen Land bestehe das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt seien die staatlichen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Gemäss einem Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom März 2009 seien organisierte Verbrecherbanden für einen Grossteil der drastisch angestiegenen Entführungen im Land verantwortlich; diese Banden würden von Politikern und Polizisten gedeckt. Unter Berücksichtigung all dieser Berichte sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Parwan als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer werde im Übrigen so bald als möglich noch seine Tazkirah einreichen. 5.3. In seiner Vernehmlassung merkt das BFM lediglich an, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Parwan sei in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt worden. Bisher seien jedoch keine weiteren Beweismittel beim BFM eingegangen. 5.4. Die Rechtsvertreterin erklärt in der Replik vom 16. Dezember 2009, der Zugang zu Poststellen sei in Afghanistan zurzeit erschwert. Der Onkel des Beschwerdeführers habe die Tazkirah aber inzwischen abschicken können, und die Sendung werde in den nächsten Tagen in der Schweiz eintreffen.
D7206/2009 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel,
D7206/2009 hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 6.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen afghanischen Staatsangehörigen, welcher aus B._______, Provinz Parwan, stammt. Es besteht keine Veranlassung, an dieser Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul oder allenfalls auch Herat oder MazariSharif; bezüglich der beiden letztgenannten Städte wurde die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erwähnten Länderurteil jedoch nicht abschliessend beurteilt) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine verheiratete Tante dort lebt und er sich vor der Ausreise ein paar Tage in Kabul aufgehalten hat (wo genau geht aus den Protokollen nicht hervor). Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Kabul dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Die wirtschaftliche Situation der Tante ist ungewiss, und es ist keineswegs gewährleistet, dass sie den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Ausbildung und Arbeitserfahrung (er verfügt nur über eine rudimentäre Schulbildung und hat vor der Ausreise Ackerbau betrieben)
D7206/2009 sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. November 2009 in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 8.2. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D7206/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3 und 4) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: