Abtei lung IV D-7202/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Irak, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Rosentalweg 9, 6340 Baar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 15. August 2001. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7202/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 1999 und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 28. Juni 1999 in die Schweiz, wo er am 1. Juli 1999 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung des Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 13. Juli 1999 in der Empfangsstelle, vom 2. August 1999 durch die zuständige kantonale Behörde und vom 25. Juni 2001 durch das BFF im Wesentlichen vor, er stamme – wie auch seine Ehefrau – aus einer den Kommunisten nahe stehenden Familie, habe sich jedoch selber nicht politisch betätigt. Als Junge sei er im Jahre 1980 oder 1981 anlässlich einer Demonstration von Mitarbeitern des irakischen Geheimdienstes geohrfeigt worden, weshalb er bis heute an einer Schädigung des Gehörs leide; ferner sei er während des Kuwait-Krieges nach einem Monat aus dem Militärdienst desertiert, habe deswegen aber keine Probleme gehabt, weil kurz darauf die Intifada erfolgt sei. Einer seiner Brüder habe im Irak für eine australische Organisation gearbeitet und deshalb Schwierigkeiten erhalten, worauf er Ende 1996 nach Deutschland ausgereist sei, wo er heute als anerkannter Flüchtling lebe. Der Beschwerdeführer habe an der Abteilung Theater der Akademie der Schönen Künste in A._______ eine Ausbildung genossen und danach aufgrund seines guten Abschlusses an einer Akademie in Baghdad Ballett studieren können. Anschliessend sei er in den Nordirak zurückgekehrt, wo er von 1994 bis zu seiner im Jahre 1996 erfolgten Versetzung an eine Sekundarschule an der Akademie der Schönen Künste in A._______ gelehrt habe. Im Jahre 1994 habe er eine eigene Schule für Musik und Ballett eröffnet, in welcher er im Juni 1995 zusammen mit zwei Frauen ein Stück mit dem Titel "Samai Julai Yakam" aufgeführt habe, welches die Freiheit der Frau sowie die sexuelle Freiheit zum Gegenstand gehabt habe. Wegen dieses Stückes habe er mannigfaltige Probleme bekommen; so sei er unter anderem von der Akademie entlassen worden und vom Vater einer der beiden Frauen genötigt worden, diese zu heiraten. Im Jahre 1997 habe er eine Ballettgruppe mit dem Namen "Balia" gegründet, mit welcher er im selben Jahr in A._______ ein Stück mit dem D-7202/2006 Titel "Ophelia" aufgeführt habe. Dieses allabendlich gut besuchte Stück habe zu Randalen geführt, bei welchen die Fensterscheiben des Saales eingeschlagen worden seien. Mehrere Täter seien zwar verhaftet, aber bald darauf wieder auf freien Fuss gesetzt worden, weil sie von den Islamisten Support erhalten hätten. Im August 1997 habe er sodann ein Kinderballett gegründet, wobei er von der französischen Organisation C._______ unterstützt worden sei; so habe er einen Monat nach der Gründung auf dem Dach des Gebäudes des C._______ eine Aufführung veranstalten können. Anlässlich eines Fernsehinterviews habe er sich zu diesem Projekt geäussert und dabei angegeben, dass dieses Kinderballett aus der europäischen Kultur stamme und in die kurdische Kultur eingebracht werden könne. Mitte September 1997 habe er im Gebäude des C._______ ferner ein neues Stück vorbereitet; das Gebäude sei dann allerdings am 17. Dezember 1997 bei einem Sprengstoffanschlag, zu welchem sich die islamistische Bisutnawai-Hamas bekannt habe, schwer beschädigt worden. Im Mai 1998 habe er mit der Gruppe "Studio Aktar" mit Dreharbeiten für ein Projekt mit dem Titel "Prova" begonnen, worauf er im Dezember 1998 auf einem Spaziergang von den Insassen eines Landrovers angehalten und geschlagen sowie mit dem Auto angefahren worden sei. Nachdem er sodann im Februar 1999 mit der Vorbereitung eines neuen Stückes begonnen habe, sei er im März 1999 von der Bisutnawai-Islami (IMIK) schriftlich aufgefordert worden, mit seinen Tätigkeiten aufzuhören, und am 12. Mai 1999 habe der Bürgermeister von A._______ den Asaisch angewiesen, die Aktivitäten der Ballettschule zu stoppen, weil jener erneute Unruhen und Anschläge seitens der Islamisten befürchtet habe. Aus diesem Grund habe sich die Gruppe aufgelöst, doch in der Folge habe er vom Ehemann seiner Tante – welcher Kontakte zu den Islamisten habe – erfahren, dass die Bisutnawai-Islami eine Fatwa gegen ihn ausgerufen habe. Obwohl er in A._______ über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge und die dortigen Zeitungen praktisch täglich über ihn geschrieben hätten, könne er nicht auf den bedingungslosen Schutz der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zählen, zumal er es gegenüber der Ehefrau des PUK-Führers abgelehnt habe, seine Kunst der PUK zu widmen. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Ehefrau und seiner Schwester nach Syrien ausgereist, von wo er alleine über die Türkei und andere Länder in die Schweiz gelangt sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich ein Schreiben des D-7202/2006 C._______ vom 20. Mai 1998, eine Bestätigung derselben Organisation vom 27. September 1998, ein Flugblatt der Hamas Kurdistan vom 21. Januar 1998, ein Schreiben der Islamischen Bewegung (IMIK) vom 19. März 1999, ein Schreiben des Bürgermeisters von A._______ vom 12. Mai 1999, ein Schreiben der Militärabteilung der IMIK vom 23. Mai [ohne Jahresangabe], eine Bestätigung der WCPI (Workers Communist Party of Iraq) vom 30. November 1999, ein Schreiben der International Federation of Iraqi Refugees Februar 2000, ein Universitätszeugnis, mehrere Fotografien von Tanzaufführungen sowie Unterlagen betreffend Auftritte des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 15. August 2001 – eröffnet am 16. August 2001 – lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und verneinte das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2001 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2001 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2001 – welche dem Be- D-7202/2006 schwerdeführer zur Kenntnisnahme mit Replikrecht zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2001, 7. November 2001, 19. Dezember 2001, 5. Februar 2002, 18 August 2002, 25. Oktober 2002, 19. Juni 2003 und vom 20. Dezember 2003 machte der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Beweismittel weitere Ausführungen zur Situation in seinem Heimatstaat und zu seiner künstlerischen Tätigkeit in der Schweiz; ferner teilte er mit, dass seine nach wie vor in Syrien weilende Ehefrau in der Zwischenzeit eine Scheidungsklage eingereicht habe. H. Am 28. April 2005 ging bei der ARK sodann ein Bericht der Ausland- Organisation der WCPI vom16. April 2005 ein, in welchem der Beschwerdeführer als Anhänger dieser Gruppierung aufgeführt ist. I. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFF die angefochtene Verfügung vom 15. August 2001 teilweise – soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 24. November 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer auf Anfrage des Instruktionsrichters an seiner Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest und legte gleichzeitig weitere Unterlagen sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters ins Recht. K. Mit Eingaben vom 21. Juli 2006, 5. Januar 2007, 6. Juli 2007 und vom 26. September 2007 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen betreffend seine künstlerische Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten. L. Am 16. April 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländer- D-7202/2006 rechtliche Aufenthaltsbewilligung "B"; der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde im Asylverfahren weiterhin fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – soweit nicht gegenstandslos geworden – berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-7202/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 15. August 2001 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten ungeachtet allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente – bezüglich welcher ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht werde – den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Zunächst seien die vom Beschwerdeführer in Bagdad erlebten Schwierigkeiten, beispielsweise die Schläge während einer Demonstration im Jahre 1980 oder 1981, als Schikanen eines totalitären Regimes zu werten und hätten keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Das selbe gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst, so dass der Beschwerdeführer insgesamt im Zentralirak keiner akuten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Soweit die von ihm vorgebrachten Gründe bezüglich des kurdischen Autonomiegebietes im Nordirak betreffend, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie politisch oder religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei gewesen sei; er sei nie festgenommen, vor Gericht gestellt oder unter sonstigen Umständen inhaftiert worden. Die Nötigung zur Heirat sei als privates Problem zu werten, mit welchem sich der Beschwerdeführer zudem eigenen Angaben zufolge gut arrangiert habe. Er sei sodann zwar in seiner künstlerischen Freiheit und in seiner Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt worden; eine künstlerische Tätigkeit werde im kurdischen Autonomiegebiet indessen nicht grundsätzlich unterbunden, sei doch beispielsweise das C._______ weiterhin aktiv. Ausserdem – und dies gelte auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Islamisten – sei zu berücksichtigen, dass die PUK und namentlich die islamische D-7202/2006 Bewegung IUMK (Islamic Unity Movement of Kurdistan) ihre jeweiligen Einflussgebiete untereinander aufgeteilt hätten: Während die Region um Halabja weitgehend von der IUMK beherrscht werde, werde das übrige Gebiet der Provinz Suleimaniya von der PUK kontrolliert, welche dort keine Übergriffe seitens der Islamisten dulde. Dies habe auch zur Folge, dass die nur im Untergrund operierende Hamas, welche zumindest teilweise für die Übergriffe auf den Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei, im PUK-Gebiet gegenwärtig kaum mehr Probleme bereite. Somit habe sich die Lage seit Ende der 1990er-Jahre, als der Beschwerdeführer Probleme mit den Islamisten gehabt habe, verbessert, und es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine künstlerische Betätigung nicht grundsätzlich verwehrt werde. An dieser Einschätzung vermöchten schliesslich auch die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. So handle es sich bei dem Drohbrief der IMIK/IUMK sowie bei dem gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Fatwa darstellenden Schreiben der Militärabteilung der IMIK um Dokumente, welche im Nordirak erfahrungsgemäss leicht beschafft werden könnten und deshalb lediglich über einen entsprechend geringen Beweiswert verfügten. Zudem sei dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ende Mai 1999 erfolgten Ausreise nichts Negatives widerfahren, nachdem er den Drohbrief bereits im März 1999 erhalten habe. Beim Schreiben der Militärabteilung der IMIK handle es sich sodann um eine Art internen Haftbefehl; um eine Fatwa im eigentlichen Sinne könne es sich nicht handeln, da eine solche von der Abteilung für Rechtsgutachten ausgestellt würde. Der Beschwerdeführer habe ferner auch aufgrund dieses Dokumentes – über dessen Erhalt er sich zudem in nicht überzeugender Weise geäussert habe – keine Nachteile erlitten. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe angesichts der bereits erwähnten Tatsache, dass die PUK Übergriffe von Islamisten ausserhalb von Halabja nicht mehr hinnehme, nicht. In diesem Zusammenhang sei ferner das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Bürgermeisters von A._______ vom Mai 1999 an den Direktor der Asaisch zu beachten, in welchem der Schutz für Einrichtungen und Künstler gefordert und eine Rückmeldung über dabei erzielte Erfolge verlangt werde; dieses Schreiben sei als Beweis für die Absicht der PUK zu sehen, Künstler zu schützen. 4.2 Der Beschwerdeführer widersetzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 17. September 2001 der vorinstanzlichen Argumentation insoweit D-7202/2006 nicht, als sie die von ihm geltend gemachten Nachteile während seiner Studienzeit in Bagdad sowie die Umstände seiner Heirat mit einer Tänzerin betrifft. Bezüglich seiner weiteren Vorbringen stellt er sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Bundesamt verkenne den Begriff der "politischen Aktivität", wenn es festhalte, er sei weder politisch noch religiös tätig gewesen und könne deshalb auch nicht Opfer einer politisch motivierten Verfolgung sein. Als kreativer Künstler sei er mit seinen Ballett- und Theaterproduktionen stark in die kulturpolitischen Auseinandersetzungen seiner Heimatregion verwickelt gewesen. Die islamistischen Fundamentalisten spielten in diesem kulturellen Konflikt eine wesentliche Rolle, da sie sich als Speerspitze eines religiös begründeten Kampfes gegen alle "westlich-dekadenten Einflüsse" verstünden und mit ihrer Agitation eine Massenbewegung zur Errichtung einer Theokratie auszulösen trachteten. Die Kunstform des Ballett-Tanzes sei für islamische Fundamentalisten per se eine Provokation. Dem Bundesamt müsse daher klar widersprochen werden, wenn es seine künstlerische Tätigkeit als unpolitisch bezeichne; das Argument, wonach A._______ ein irakisches Kulturzentrum darstelle und die Aktivität eines einzelnen Künstlers deshalb nicht gross Aufsehen erregen könne, ziele insofern am Problem vorbei, als ein überwiegender Teil der praktizierten Künste – beispielsweise die Literatur und die klassische arabische Musik – auch den Gefallen der Islamisten finde. Soweit das Bundesamt im Weiteren festhalte, dass die PUK und die IUMK ihre Einflussgebiete im Nordirak genau festgelegt hätten und der Einfluss der Islamisten in A._______ zurückgedrängt worden sei, gehe es von einer quasi-staatlichen Funktion der PUK aus, welche sich auch in Form eines Schutzwillens für die zivile Bevölkerung äussere. Diese Auffassung der Vorinstanz werde indessen der tatsächlichen Situation im Nordirak nicht gerecht, könne doch weder im Hoheitsgebiet der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) noch in demjenigen der PUK von einem Gewaltmonopol gesprochen werden, zumal weder die KDP noch die PUK bislang resolut gegen die IUMK vorgegangen seien. Es sei vielmehr – wie sich auch aus Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 ergebe – von einer ungenügenden Schutzfähigkeit und von einem ungenügenden Schutzwillen der Kurdenparteien auszugehen, wenn Einzelpersonen von der IUMK verfolgt würden. Auch wenn das von ihm eingereichte Schreiben der Militärabteilung der IMIK keine eigentliche Fatwa im streng religiösen Sinne darstelle, müsse es doch als Ausführungsbefehl der islamistischen Peshmerga ernst genommen werden, und wenn das BFF ausführe, dass die PUK in A._______ keine Ver- D-7202/2006 haftung durch die Islamisten hinnehmen würde, entspreche dies nicht der Realität, seien doch in den vergangenen Jahren immer wieder Personen von den Islamisten entführt und/oder ermordet worden, ohne dass diese Taten in der breiten Öffentlichkeit als Übergriffe der Islamisten bezeichnet worden seien. Die PUK sei nämlich an einem ausgewogenen Verhältnis zu den Islamisten – welche auch an der Regierung beteiligt seien – interessiert. Hauptgegner der PUK bleibe neben der irakischen Regierung die KDP und für deren Bekämpfung sei sie auf gute Beziehungen mit dem Iran angewiesen, weshalb sie mit den Islamisten einen rücksichtsvollen Umgang pflegen müsse. Im Rahmen seiner weiteren Eingaben macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter Einreichung von Zeitungsartikeln und anderen Beweismitteln konstant geltend, ein Schutzwille der PUK gegenüber Personen, die nicht ihrer Organisation angehörten und die mit ihren Aktivitäten für zusätzliche Unruhen mit den Islamisten sorgten, sei nicht vorhanden. Die ambivalente Haltung der PUK gegenüber den Islamisten zeige sich unter anderem darin, dass sich die PUK-Führung mehrmals mit der Führung der aus der IUMK hervorgegangenen Jund al-Islam getroffen und dabei Zeichen der Freundschaft ausgetauscht habe. Er weist ferner darauf hin, dass die Jund al-Islam gemäss Medienberichten einen kurdischen Journalisten mit dem Tode bedroht habe, nachdem dieser im Fernsehen über die Situation der Frauen im Nordirak berichtet habe; dies zeige, dass Personen, welche sich, wie Journalisten oder Künstler, von Berufs wegen in einer den Islamisten missfallenden Weise exponierten, in hohem Masse gefährdet seien, Opfer eines Anschlages zu werden. Unter Einreichung entsprechender Pressemitteilungen verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein am 2. April 2002 in Suleimaniya erfolgtes Attentat auf Barham Salih – Führungsmitglied der PUK und gleichzeitig Premierminister –, welches den militanten Islamisten der Ansar al-Islam zugeschrieben werde. 5. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einlässlich geprüft hat; sie hat in der angefochtenen Verfügung lediglich einen generellen diesbezüglichen Vorbehalt angebracht (vgl. Verfügung des BFF vom 15. August 2001, Ziff. I, S. 3) und bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf deren leichte käufliche Erhältlichkeit hingewiesen. D-7202/2006 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat die Gründe für sein Asylgesuch im Rahmen der drei Anhörungen durch die Asylbehörden in den wesentlichen Punkten kongruent, detailliert und lebensnah dargelegt; seine Schilderungen wirken an keiner Stelle aufgebauscht, stereotyp oder vage. Ferner hat er im Verlaufe des Asylverfahrens eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, welche seine Angaben stützen. Auch wenn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass selbst amtliche Dokumente im Nordirak leicht käuflich erwerbbar sind und mithin in genereller Weise gewisse Vorbehalte hinsichtlich des Beweiswertes solcher Unterlagen durchaus angezeigt sind, bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen die Echtheit der eingereichten Unterlagen sprechen würden. Soweit das Bundesamt hinsichtlich des Schreibens der Militärabteilung der IMIK vom 27. Mai [ohne Jahresangabe; gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1999] in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerdeführer habe die Umstände des Erhalts nicht überzeugend darzulegen vermocht (vgl. Verfügung des BFF vom 15. August 2001, Ziff. I, S. 6), ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat den Übermittler des Schreibens – den Ehemann seiner Tante – zwar zunächst (in der Anhörung vom 2. August 1999) als blossen "Bekannten" bezeichnet und ihn erst anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2001 näher spezifiziert (vgl. Protokoll der Befragung vom 25. Juni 2001, S. 12); diese unterschiedliche Benennung konnte er indessen im Rahmen der letztgenannten Anhörung in überzeugender Weise erklären (vgl. Protokoll der Befragung vom 25. Juni 2001, S. 10). 5.3 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stammt aus einer den Kommunisten nahe stehenden Familie, hat sich indessen selber nicht politisch betätigt. Er absolvierte eine Ausbildung an der Abteilung Theater der Akademie der Schönen Künste in A._______ und studierte Ballett an einer Akademie in Baghdad. Danach kehrte er in den Nordirak zurück, wo er von 1994 bis zu seiner im Jahre 1996 erfolgten Versetzung an eine Sekundarschule an der Akademie der Schönen Künste in A._______ lehrte. Im Jahre 1994 eröffnete er in A._______ eine eigene Schule für Musik und Ballett, in deren Rahmen er – zweitweise unterstützt durch die französische Organisation C._______ (einem gemeinsamen Projekt der D-7202/2006 Nichtregierungsorganisationen D._______ und E._______) – in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre für mehrere Inszenierungen verantwortlich war. Seine künstlerischen Aktivitäten hatten zu wiederholten Malen Schwierigkeiten mit Anhängern islamistischer Gruppierungen zur Folge. So kam es zunächst im Zusammenhang mit von ihm zur Aufführung gebrachten Produktionen zu Sachbeschädigungen am Theatersaal beziehungsweise wurde zu einem späteren Zeitpunkt von der Bisutnawai-Hamas ein Sprengstoffanschlag auf eine Kultureinrichtung der C._______ verübt. Im Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer sodann von mehreren Personen geschlagen sowie von einem Auto angefahren und im März 1999 wurde er von der IMIK unter Androhung des Todes schriftlich aufgefordert, mit seinen Tätigkeiten aufzuhören. Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 wies der Bürgermeister von A._______ den Asaisch an, die Aktivitäten der Ballettschule des Beschwerdeführers zu unterbinden, worauf letzterer seine künstlerischen Aktivitäten einstellte. Im Mai 1999 gelangte der Beschwerdeführer schliesslich in den Besitz eines Schreibens der Militärabteilung der IMIK, in welcher zu seiner Tötung aufgerufen wurde. 6. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer vor dem soeben geschilderten Hintergrund im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1). 6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. D-7202/2006 6.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, welche die vom Beschwerdeführer angerufene Praxis gemäss EMARK 2000 Nr. 15 ersetzte (vgl. zum Folgenden die ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 6.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.), wobei der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.4 S. 54 f.). Dies trifft namentlich bei Exponenten der WCPI zu, da diese Partei bis heute den herrschenden Kurdenparteien im Nordirak kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 49), wobei das Bundesverwaltungsgericht allerdings die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle – namentlich einfache – Mitglieder und Anhänger der WCPI verneint (vgl. BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen). 6.3 6.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dessen künstlerische Aktivitäten von islamistischen Gruppierungen offensicht- D-7202/2006 lich als "unislamisch" betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeit auf dem Gebiete des Balletts in seinem Heimatstaat zu wiederholten Malen persönlich behelligt; so wurde er im Jahre 1998 Opfer eines körperlichen Übergriffs und erhielt im März 1999 eine schriftliche Drohung, bevor die IMIK im Mai 1999 gar zu seiner Tötung aufrief. Dieses Vorgehen fundamentalistischer Islamisten entspricht dabei einem bekannten Schema, sind doch Übergriffe auf Angehörige gewisser, namentlich intellektueller Berufe wie Ärzte, Ingenieure, Richter, Anwälte, Journalisten, Professoren und Künstler ein weit verbreitetes Phänomen. Die Gefährdung solcher Berufsleute ist zwar vorab im Zentral- und Südirak hoch, wo schiitische Milizen und sunnitische Aufständige geradezu "Jagd" auf Intellektuelle machen, währenddem der Einfluss islamistischer Gruppierungen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks geringer ist (vgl. zum Gesagten EVA SAVELSBERG/SIAMEND HAJO, Gutachten an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 14. Mai 2007, mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Aufgrund seines künstlerischen Schaffens in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre und angesichts seines zweifellos hohen Bekanntheitsgrades in seiner Heimatregion ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Suleimaniya in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Jund al-Islam oder anderer extremistischer Gruppierungen geriete, zumal er – wie sich aus den Akten ergibt – während seines nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz ununterbrochen auf dem Gebiet der Ausdruckskunst tätig war und mit den hier gewonnenen Erfahrungen in seinem Heimatstaat umso mehr in Konflikt mit traditionellen Vorstellungen geraten würde. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bereits früher erlittenen Behelligungen erscheint es nahe liegend, dass die ihm künftig drohenden Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausfallen würden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung könnte der Beschwerdeführer dabei ungeachtet der Frage der Schutzfähigkeit der kurdischen Sicherheitskräfte – welche im Falle von Islamisten ausgehender Bedrohungen von potentiellen Opfern, die wie der Beschwerdeführer nicht auf den Rückhalt eines einflussreichen Clans zählen können, zumindest zweifelhaft erscheint – kaum mit deren uneingeschränktem Schutzwillen rechnen. Auch wenn die PUK sich mittlerweile mit der KDP arrangiert hat und somit nicht mehr in gleichem Masse wie früher auf eine Kooperation mit den Islamisten angewiesen ist beziehungsweise auf deren Befindlichkeit Rücksicht nehmen muss, ist wenig wahrscheinlich, dass sie den Beschwerdeführer bei seinen künstlerischen Aktivitäten durch Ergreifen adäquater D-7202/2006 Schutzmassnahmen unterstützen würde; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Jahre 1999 – erneut lediglich aufgefordert würde, seine "provozierenden" Tätigkeiten einzustellen. Der Beschwerdeführer wäre demnach mutmasslich auf sich selber gestellt, zumal er angesichts des kommunistischen Hintergrundes seiner Familie auch ohne ein eigenes massgebliches politisches Engagement gewissermassen zusätzlich stigmatisiert ist. 6.3.2 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, er mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Dass der Beschwerdeführer – wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, wonach in den kurdischen Provinzen des Nordirak eine künstlerische Tätigkeit nicht grundsätzlich unterbunden werde, zumindest implizit andeutet – unbehelligt bliebe, wenn er sich bei seinen Aktivitäten den örtlichen Begebenheiten anpassen würde, ist angesichts seines Bekanntheitsgrades und der von ihm in den 1990er-Jahren ausgeübten Tätigkeiten wenig wahrscheinlich. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage auch das Vorliegen einer innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.7). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. D-7202/2006 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist aufgrund der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2005 sowie dessen zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwand für die danach verfassten weiteren Eingaben auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7202/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdführer Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 17