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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 D-7199/2010

17. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,156 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7199/2010/wif Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren […], Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N […].

D-7199/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 3. März 2006) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er in besagter Eingabe sowie in einer eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 (vorinstanzliche Akte A 1/12) im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus X._______ zu stammen. Sein Vater sei am 20. Juni 1990 durch unbekannte Personen aus ethnischen Motiven erschossen worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe seine schwangere Mutter ihr Kind verloren. Auch mehrere Onkel seien ums Leben gekommen. Am […] sei er bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden und habe sich zweimal operieren lassen müssen. An den erlittenen Verletzungen, welche ihn beim weiteren Schulbesuch behindert hätten, leide er noch heute. Die Sicherheitslage vor Ort sei sehr prekär. Am 2. Januar 2006 seien fünf Studenten in X._______ umgebracht worden. Auch er sei immer wieder in lebensgefährliche Situationen geraten. Im Weiteren legte er dar, nicht in der Lage zu sein, alles im Detail schriftlich festzuhalten, weshalb er um eine Anhörung ersuche. Der Eingabe beziehungsweise (auch) der eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 lagen ein Geburtsschein, ein Polizeiprotokoll betreffend die Bombenexplosion, ärztliche Unterlagen und Dokumente betreffend die frequentierte Schule, eine Vermisstanzeige der Mutter des Beschwerdeführers, dessen Vater betreffend, eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Pfadfinderanlass, eine Schadensmeldung an die Behörden wegen der Tsunami-Katastrophe, vier Auszüge aus dem Sterberegister und ein weiteres Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit einem Todesfall bei. B. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Affidavit) vom 23. März 2006 ein. Darin führte er aus, seine Familie stamme zwar aus X._______, habe aber 1985 vorübergehend nach Y._______ fliehen müssen. Dort sei er geboren worden. Bei Kontrollen seiner ID-Karte werde er entsprechend verdächtigt, aus dem Norden zu stammen. Er sei wiederholt durch die Sicherheitskräfte angehalten und behelligt worden. Die Narben seiner Wunden machten ihn aus der Optik der Sicherheitskräfte als Tamilen zusätzlich verdächtig. Er sei nicht in der Lage, ohne Furcht seine Ausbildung fortzusetzen. Ausserdem habe er

D-7199/2010 unter der Tsunami-Katastrophe gelitten. Im Weiteren wiederholte beziehungsweise präzisierte er seine bisherigen Angaben. C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. Er sei zwar im Rahmen von Round-Ups vorübergehend festgehalten, aber in der Folge wieder bedingungslos freigelassen worden. Insgesamt bestünden somit – auch in Berücksichtigung der ihm widerfahrenen, zeitlich indes schon weit zurückliegenden tragischen Ereignisse – keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, und die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens im Heimatland sei gegeben. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohnehin für glaubhaft erachteten Vorkommnisse bestätigten. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass eine paramilitärische Gruppe, welche für den Tod des Vaters (des Beschwerdeführers) verantwortlich sei, nun auch ihm nach dem Leben trachte. Aus diesem Grund sei er untergetaucht. Ferner liess der Beschwerdeführer um Fristeinräumung zwecks Zusendung von Beweismitteln ersuchen. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 machte die Mutter des Beschwerdeführers erneut auf die prekäre Situation ihres Sohnes aufmerksam. Wegen seiner Verletzungen wecke er bei Round-Ups jeweils den Argwohn der Behörden. Aufgrund der Verfolgung durch eine paramilitärische Gruppe lebe er jetzt im Exil. Der ergänzenden Rechtsschrift lagen die bereits eingereichte Eingabe vom 17. Mai 2007 in Kopie, eine eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 und ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 23. Mai 2007 bei. Gemäss Letzterem sei der Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte sehr schlecht behandelt worden. Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung hätten gezielt nach ihm gesucht, weshalb er sich an verschiedenen Orten versteckt halte.

D-7199/2010 F. Nachdem das BFM bei der Einladung zur Vernehmlassung am 22. Juli 2008 auf Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 hingewiesen worden war, hielt es im Rahmen des Schriftenwechsels mit Stellungnahme vom 13. August 2008 an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine angeblichen Schwierigkeiten überspitzt darzustellen, um dem Asylgesuch möglichst viel Gewicht zu verleihen. Im Weiteren habe in Anbetracht des klaren und vollständigen Sachverhalts kein Anlass für eine Anhörung bestanden. Ausserdem sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befinde. Überdies habe seine Mutter wiederholt angegeben, er befinde sich im Exil; er sei demnach bereits ausgereist oder habe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wahrgenommen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs würde mithin in materieller Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen. G. Mit Urteil vom 19. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Verfügung vom 28. März 2007 wurde aufgehoben und das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben, da angesichts der wenig substanziierten schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt bezeichnet werden müsse und der Beschwerdeführer explizit um einen Anhörungstermin für eine detailliertere Darlegung seiner Asylgründe ersucht habe. Zudem sei namentlich das aktuelle Ausmass allfälliger behördlicher Verfolgungen völlig im Unklaren. Überdies sei ungewiss, inwieweit allenfalls nach wie vor sichtbare Narben seine Gefährdung zu akzentuieren vermöchten. Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten sei, führe indessen nicht dazu, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen. Aus dem Umstand, wonach er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, könne nicht geschlossen werden, ihm müsse zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergäben sich seine Person

D-7199/2010 betreffend nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sein genauer aktueller Aufenthalt und die dortigen Lebensumstände mit Unwägbarkeiten behaftet seien. H. Am 11. Mai 2009 hörte die zuständige Person der Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkretisierte er die bisherigen Vorbringen und machte Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren. Im Juni 2006 sei er wegen Drohungen sicherheitshalber nach Z._______ gereist, wo er sich bis Februar 2008 aufgehalten habe. Im November 2008 seien er und der Onkel – mutmasslich durch Armeeangehörige in Zivil – wegen vermuteter LTTE-Unterstützung erneut gewarnt worden. Entgegen der Aufforderung des Onkels, aus Sicherheitsgründen wieder nach Z._______ zu fliehen, sei er in Sri Lanka geblieben. Am 18. Januar 2009 sei der erwähnte Onkel umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht aktiv gewesen. Da er in der Landwirtschaft des besagten Onkels gearbeitet habe, sei er indes auch der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden. Möglicherweise sei er auch in den Fokus der Thamil Makkal Vidudal Puligal (TMVP) geraten. Einen Monat nach dem Tod des Onkels hätten ihn Unbekannte während seiner Abwesenheit im dortigen Haus gesucht. Im April 2009 sei eine seiner Tanten mit LTTE-Vergangenheit vorübergehend inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung hätten sich Unbekannte bei ihr nach ihm erkundigt. Am 25. April 2009 hätten Unbekannte im Haus des Onkels nach ihm gefragt. Am 28. April 2009 sei er auch an einer anderen Adresse gesucht worden. Da er befürchte, wie mehrere seiner Angehörigen respektive Verwandten umgebracht zu werden, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. I. Das Anhörungsprotokoll samt Begleitschreiben der Botschaft ging beim BFM am 18. Mai 2009 ein. Die Botschaft übermittelte der Vorinstanz ferner zwei Eingaben des Beschwerdeführers (bestehend zum einen aus einem Polizeidokument und zwei Artikeln aus dem Internet und zum anderen aus einer beglaubigten Erklärung vom 4. Mai 2009). J. Mit Eingabe seiner Mutter vom 25. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer

D-7199/2010 kopierte Seiten seines Reisepasses und Unterlagen betreffend den getöteten Onkel sowie die erwähnte Tante zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, der Verlust der Angehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Verlaufe des bewaffneten Konflikts sowie die von ihm angeführten persönlichen Nachteile und Schwierigkeiten seien äusserst bedauerlich. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im aktuellen Zeitpunkt nicht zu begründen. Nach dem Ende des Bürgerkrieges habe sich die Lage vor Ort und namentlich im Osten des Landes – seiner Herkunftsregion – massgeblich beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einem absehbaren Zeitraum mit einem gezielten Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden oder seitens tamilischer Organisationen rechnen müsse. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohnehin für glaubhaft erachteten Vorkommnisse bestätigten. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerdeführer geltend, den vorinstanzlichen Entscheid am 14. Juni 2010 erhalten zu haben. Wegen Übersetzungsprobleme benötige er eine einmonatige Fristerstreckung zur Beschwerdeverbesserung. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Begleitschreiben vom 20. September 2010 weitergeleitet (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Oktober 2010). M. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 eröffnet. N. Mit Eingabe vom 29. November 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht. Am 3. Dezember 2010 setzte ihm das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Frist an. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein kirchliches Bestätigungsschreiben vom 18. Januar 2011 und ein ärztliches Dokument (Medikation).

D-7199/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerdeführer geltend, den vor instanzlichen Entscheid vom 26. Mai 2010 am 14. Juni 2010 erhalten zu haben. Dies Angaben lassen sich mit den vorliegenden Akten vereinbaren, weshalb ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden kann. Auch die Beschwerdeverbesserung ging innert der angesetzten Frist ein. 2.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-7199/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingaben zu verzichten. 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die

D-7199/2010 voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Vorliegend hat das BFM nach Kassation seiner Verfügung vom 28. März 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2009 den Beschwerdeführer am 11. Mai 2009 befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör ist nunmehr Rechnung getragen worden. 8. 8.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tötung von Angehörigen und Verwandten für glaubhaft erachtet. Auch wenn die geltend gemachten Umstände der Tötungsdelikte letztlich nicht in allen Punkten überprüft werden können, ist diese Sichtweise grundsätzlich zu teilen. Das BFM erwägt aber zu Recht, dass das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers, welcher gemäss seinen Aussagen politisch nicht aktiv war, aktuell nicht auf eine konkret drohende und für die Einreise in die Schweiz relevante Gefährdung hindeutet. So hat er in seiner letzten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. respektive 28. Januar 2011) als Beweismittel ein wenig aussagekräftiges Schreiben eines Pastors vom 18. Januar 2011 beigelegt. Darin werden im Wesentlichen lediglich die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals erwähnt. Eine konkret drohende und einreiserelevante Gefahr in Sri Lanka ist so aber erneut nicht hinreichend dargetan. Auch das ärztliche Dokument rechtfertigt offensichtlich keine andere Einschätzung. Vielmehr ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Kriegsende ohne grössere Einschränkungen vor Ort leben konnte. Zwar verursachen die Narben seiner Verletzungen möglicherweise nach wie vor gewisse Nachfragen seitens der Sicherheitskräfte anlässlich von Kontrollen. Nachdem er aber auf Beschwerdeebene solche aktuellen allfälligen Eingriffe nicht konkretisiert und überdies bereits bei der Anhörung ausgesagt hatte, durch die Sicherheitskräfte nie festgenommen oder inhaftiert worden zu sein (A 12/19 S. 14), erscheint eine akute Gefährdung wiederum nicht als beachtlich wahrscheinlich. Die Vorinstanz weist zudem auf eine Verbesserung der Sicherheitslage namentlich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit Ende des Bürgerkriegs hin. Es dürfte zutreffen, dass gewisse Gewaltdelikte inzwischen zurückgegangen sind, auch wenn namentlich die TMVP wohl kaum bereits generell als gewaltfreie

D-7199/2010 politische Partei bezeichnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer von dieser Gruppierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung droht, sind nach dem Gesagten indes nicht zu erkennen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er nach einem Aufenthalt in Z._______ vom Juni 2006 bis Februar 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass er dies nachvollziehbar begründen konnte. Darüber hinaus hat er trotz der angeblichen Gefährdung in Sri Lanka darauf verzichtet, im Herbst 2008 gestützt auf ein entsprechendes Visum erneut in Z._______ Zuflucht zu suchen (A 12/19 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch die vom BFM vorgenommene Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu bestätigen, da die Dokumente eine aktuell konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht hinreichend zu belegen vermögen. 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen noch nicht aufgehoben. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Asylgewährung zu führen. Anzufügen bleibt, dass er bei der Befragung zu Protokoll gab, ohne

D-7199/2010 Probleme nach Colombo gelangt zu sein (A 12/19 S. 14). Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7199/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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