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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2017 D-7197/2016

27. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,215 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7197/2016 mel

Urteil v o m 2 7 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Suisse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).

D-7197/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 13. Oktober 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 14. Oktober 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz. B. Am 28. Oktober 2014 wurde sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP); die einlässliche Anhörung fand am 20. Mai 2016 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und Angehörige der Ethnie der Tigre. Im Jahr (…) sei ihr Vater, der (…) gewesen sei, inhaftiert worden. Über dessen Verbleib und den Grund für die Inhaftierung wisse die Familie trotz häufiger Erkundigungen bei den Behörden nichts. Die Familie habe aufgrund der Inhaftierung des Vaters in schwierigen Umständen gelebt. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, Anfang des Jahres 2012 sei sie zusammen mit ihrer C. (Verwandte)_______ inhaftiert worden, wobei man ihnen den Grund der Inhaftierung nicht angegeben habe. Zwei Tage seien sie im Gefängnis in D._______ inhaftiert worden; danach habe man sie im Gefängnis in E._______ weitere acht Tage inhaftiert. Dort hätten sie weiter darauf bestanden, den Grund der Inhaftierung zu erfahren. Man habe ihnen daraufhin mitgeteilt, dass es sich um einen Irrtum gehandelt habe und sie frei gelassen. Im Juli 2012 habe sie sodann F._______ geheiratet. Ihr Mann sei ein im Heimatstaat bekannter Militärangehöriger im Rang eines (…) gewesen und habe die Spezialeinheit (…) geleitet. Ihr Mann habe zusammen mit anderen Militärangehörigen einen Putsch gegen die Regierung geplant. Aus diesem Grund habe er sie im Dezember 2012 aufgefordert zum Schutz ihrer eigenen Sicherheit, den Heimatstaat zu verlassen. Gemeinsam mit ihrer C. (Verwandte)_______ sei sie daraufhin am 23. Dezember 2012 in den Sudan geflohen. Ihre C. (Verwandte)_______ sei von dort aus weiter in die Schweiz zu ihrem Ehemann gereist. Sie selbst sei im Sudan verblieben. Ihr Ehemann habe sich schliesslich im Januar 2013 am Putschversuch beteiligt. Dieser sei jedoch gescheitert, woraufhin ihr Ehemann, ebenfalls im Januar 2013, aus Eritrea in den Sudan geflohen sei. Gemeinsam hätten sie in F._______ gelebt. Ende März 2013 hätten die sudanesischen Behörden den Ehemann jedoch im Sudan gefangen genommen und den eritreischen Sicherheitskräften übergeben. Über die Situation ihres Ehemannes sei sie seither im

D-7197/2016 Ungewissen. Von Weggefährten des Ehemannes habe sie erfahren, dass ihr Ehemann im Heimatstaat inhaftiert sei. Von ihnen sei sie auch gewarnt worden, ebenfalls gefährdet zu sein und habe mit deren Hilfe schliesslich mit einem gefälschten sudanesischen Pass über den Flughafen in Khartum nach Zürich reisen können. Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte im Original, die Kopie einer Eheurkunde sowie eine am 20. Juni 2013 im Internet veröffentlichte Biographie ihres Ehemannes samt deutscher Übersetzung ein. Sodann wurden mit Eingabe vom 8. September 2016 zwei Kopien von Schulausweisen der Beschwerdeführerin sowie die Kopie eines Schuldiploms zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 25. Oktober 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, wies das Asylgesuch jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde hingegen ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2016 – ergänzt am 24. November 2016 durch eine Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin – Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beizuordnen. E. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und in Gutheissung des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigeordnet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

D-7197/2016 F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 wurde auf die Vernehmlassung repliziert und eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7197/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin eine zu Beginn des Jahres 2012 erfolgte Inhaftierung geltend mache, sei festzustellen, dass es diesbezüglich am zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu der im Dezember 2012

D-7197/2016 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat fehle, zumal die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, nach der Entlassung aus der Haft keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Hingegen erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft und wesentlich, dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2012 wegen eines unter Beteiligung ihres Ehemannes geplanten Putschversuches in den Sudan reiste. Die Vorinstanz anerkannte sodann, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beteiligung ihres Ehemannes an einem Putschversuch gegen das eritreische Regime eine begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die asylrechtlich relevanten Elemente erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin entstanden seien, weshalb ihr wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Massgabe von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sondern vielmehr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit es Wegweisungsvollzuges anzuordnen sei. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und ausgeführt, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin in arabischer Sprache mit einem Dolmetscher syrischer Herkunft durchgeführt worden sei, und sich dessen Arabisch stark vom eritreischen unterscheide. Die Beschwerdeführerin habe dies moniert, gleichwohl sei die Anhörung aber unter diesen Umständen durchgeführt worden. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei die Tochter eines in Eritrea inhaftierten Oppositionellen, gegen dessen Inhaftierung sie gemeinsam mit C. (Verwandte)_______ demonstriert habe und im Jahr 2012 inhaftiert worden sei. Auch aus diesem Grund habe sie im Dezember 2012 ihren Heimatstaat verlassen. Es seien im Falle der Beschwerdeführerin mithin Vorfluchtgründe zu bejahen. Ihrer C. (Verwandte)_______ sei im Übrigen in der Schweiz aufgrund dieser Umstände die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den Fluchtgründen, welche im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Januar 2013 gestanden hätten, um objektive Gründe handle, auf die die Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe, weshalb ihr das Asyl zuzuerkennen sei. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist Folgendes festzustellen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte in arabischer Sprache. Dabei handelt es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht um ihre Muttersprache, aber

D-7197/2016 grundsätzlich um eine Sprache, welche die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden weitestgehend beherrscht (vgl. act. A 3 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Anhörung angegeben, dass sie den Dolmetscher gut verstehe (vgl. act. A 12 S. 1) und die Übersetzung und Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bestätigt (vgl. act. A 12 S. 20). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat hingegen im Beiblatt angemerkt, dass es zumindest bei der Frage zum militärischen Dienstgrad und der Tätigkeit ihres Ehemannes zu Verständigungsschwierigkeiten betreffend Fragen 149 und 150 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher gekommen sei (vgl. act. A 12 Beiblatt). Gleichwohl kann von einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts ausgegangen werden, zumal die in Rede stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin, namentlich zur Tätigkeit ihres Ehemannes und den flüchtlingsrelevanten Ereignissen rund um den erfolgten Putschversuch hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit weder von der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene in Frage gestellt werden. 6.2 Im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt zwar vor, dass ihr Vater seit dem Jahr 1995 inhaftiert sei. Sie konnte jedoch die Gründe für seine Inhaftierung nicht angeben und machte auch keine (Reflex-)Verfolgungshandlungen seitens der eritreischen Behörden in Bezug auf die restlichen Familienmitglieder, namentlich ihre Mutter, ihre Schwestern und ihren Bruder geltend, welche im Sinne asylrelevanter Motive mit der Inhaftierung ihres Vaters zusammenhängen. Sie beruft sich vielmehr auf die durch die Abwesenheit des Vaters bedingte schwierige emotionale und wirtschaftliche Situation der Familie. Diese widrigen Umstände sind für sich allein betrachtet jedoch asylrechtlich nicht relevant. 6.2.2 Auch sind in Bezug auf die eigene Person der Beschwerdeführerin keine erlittenen Vorverfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. So bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, Anfang des Jahres 2012 zusammen mit ihrer C. (Verwandte)_______ für acht Tage inhaftiert worden zu sein. Sie führte jedoch auch aus, abgesehen von diesem Ereignis und auch im Anschluss an ihre Inhaftierung keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben (act. A 12 S. 13 f.) und im Juli des-

D-7197/2016 selben Jahres einen hohen Militärangehörigen geheiratet zu haben. Diesem sei sie nach der Heirat nach Asmara gefolgt, wo sie Hausfrau gewesen sei und einen normalen Alltag mit ihrem Ehemann gelebt habe. Als ausschlaggebend für die im Dezember 2012 erfolgte Ausreise bezeichnet die Beschwerdeführerin denn auch die Pläne ihres Ehemannes, sich an einem Putschversuch von Militärangehörigen gegen die eritreische Regierung zu beteiligen, welche einhergegangen seien mit der Furcht, dass auch sie im Falle seines Scheiterns konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei (vgl. A 12 S. 13 ff.). Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin stamme aus einer oppositionellen Familie und ihre C. (Verwandte)_______, mit welcher sie im Dezember 2012 den Heimatstaat verlassen habe, habe in der Schweiz wegen der im Januar 2012 erlittenen Haft die originäre Flüchtlingseigenschaft inne, kann dem nicht gefolgt werden. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass die im Dezember 2012 erfolgte Ausreise weder mit der Inhaftierung ihres Vaters noch mit der eigenen Inhaftierung im Januar 2012 in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang steht, weshalb die Vorinstanz zutreffend das Vorliegen einer Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise verneint hat. 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Gegebenenfalls ist eine asylsuchende Person als Flüchtling auch dann anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, mithin bei Vorliegen sogenannter Nachfluchtgründe. In asylrechtlicher Hinsicht wesentlich ist dabei die Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen, da asylsuchende Personen bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG im Sinne eines Asylausschlussgrundes kein Asyl erhalten sondern als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden. Objektive Nachfluchtgründe sind zu bejahen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte zur drohenden Verfolgung führen, so beispielweise im Falle eines Wechsels des Regimes im Heimatland, unter welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert werden, oder bei einer plötzlichen Eröffnung eines Strafverfahrens aus politischen Gründen nach der Ausreise der betroffenen Person, aber auch im Falle politischer Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl.

D-7197/2016 2015, S. 230 f.; AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426). Subjektive Nachfluchtgründe sind demgegenüber dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres eigenen Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (BVGE 2009/28 E. 7.1 ff.). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2012 ihren Heimatstaat verlassen. Die Ausreise erfolgte, nachdem ihr Ehemann eine solche im Hinblick auf einen von ihm mitgeplanten Putschversuch zum Schutz der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete. Der Putschversuch, welcher gerichtsbekannt ist und auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird, fand im Januar 2013 unter Beteiligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin statt und blieb erfolglos. Glaubhaft ist sodann, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch ebenfalls in den Sudan zu seiner Ehefrau begab. Nicht in Zweifel gezogen werden weder von der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann im März 2013 im Sudan festgenommen und nach Eritrea überführt worden sei. Über die Situation des Ehemannes zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin bringt vor, seitens anderer Weggefährten des Ehemannes habe sie erfahren, dass ihr Ehemann in Eritrea inhaftiert sei. Es ist daher vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten Umstände und unter Berücksichtigung der in Bezug auf den Umgang des eritreischen Regimes mit Regimegegnern (vgl. hierzu den zur Publikation vorgesehenen Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 ff.) im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ehemann im Heimatstaat Repressionen und Strafen ausgesetzt ist, welche im Sinne eines sogenannten Politmalus flüchtlingsrechtlich relevant sind. Dass die Beschwerdeführerin ebenfalls konkret befürchten muss, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch das eritreische Regime im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, davon geht auch die Vorinstanz aus und anerkannte zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verkennt jedoch,

D-7197/2016 dass es sich vorliegend um objektive Nachfluchtgründe und nicht um solche subjektiver Art im Sinne der oben genannten Abgrenzung handelt, ergibt sich hier doch ihre Gefährdung nicht aufgrund eigener asylrelevanter Handlungen sondern aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes (vgl. hierzu auch die nach wie vor Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 1994 Nr. 17 E. 3 mit Hinweisen). 6.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund objektiver Nachfluchtgründe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG hat. Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 ist daher – im Umfang des Beschwerdeantrages – bezüglich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote ist ein Vertretungsaufwand in Höhe von Fr. 636.- ausgewiesen, welcher unter Abzug der Dossiereröffnungspauschale von Fr. 54.–, die praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7197/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 582.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-7197/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2017 D-7197/2016 — Swissrulings