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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 D-7193/2006

16. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,537 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | la decisione del 20 giugno 2001 in materia d'esecu...

Volltext

Abtei lung IV D-7193/2006 (...) {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____und dessen Ehefrau B._____ Serbien, via Bellinzona 34, 6710 Biasca, vertreten durch C._____ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung D._____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7193/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - Angehörige der Roma aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) (Südserbien) - reiste am 25. August 1998 mit ihren damals noch minderjährigen Kindern in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Sie gab im Wesentlichen an, sich einen Monat nach der Verhaftung ihres Ehemannes aus Furcht vor den Behörden zur Ausreise entschlossen zu haben. Am 4. Januar 1999 stellte der Beschwerdeführer - Angehöriger der Roma aus (...) - in der Schweiz ein Asylgesuch und machte im Wesentlichen geltend, am 9. August 1998 zwangsrekrutiert worden zu sein. Am 30. Dezember 1998 sei er desertiert und habe sich sofort in die Schweiz zu seiner Familie begeben. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Hinweis auf das seit dem 3. März 2001 in Serbien geltende Amnestiegesetz, welches vor dem 7. Oktober 2000 begangene Desertion und Refraktion von einer strafrechtlichen Beurteilung ausnimmt, die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit auf den Vollzug der Wegweisung beschränkter Beschwerde vom 14. Juli 2001 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2001 erachtete der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall bis zum 9. August 2001 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. In der Folge wurde der erforderliche Bedürftigkeitsnachweis fristgerecht erbracht. E. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Vernehmlassung vom 18. September 2001 die Abweisung der Beschwerde. D-7193/2006 F. In einer weiteren Vernehmlassung vom 20. August 2004 im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG beantragte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. G. Am 11. Mai 2007 wurde die Beschwerde der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Tochter der Beschwerdeführer, welche vom Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung C erhalten hatte, vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. H. Mit Erklärung seines - mit Vollmacht vom 2. April 2007 konstituierten - neuen Rechtsvertreters vom 20. August 2007 liess der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Sohn der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückziehen. In der Folge wurde am 12. September 2007 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 wurden die beiden bevollmächtigten Rechtsvertreter dazu aufgefordert, bis zum 29. Mai 2007 den aktuellen Rechtsvertreter zu bezeichnen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde die Korrespondenz weiterhin mit der bisherigen Rechtsvertreterin (....) geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). D-7193/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der bis 31. Dezember 2006 zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Hinsichtlich der Frage des aktuellen Vertretungsverhältnisses ist festzustellen, dass die beiden weiterhin bevollmächtigten Rechtsvertreter der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, den aktuellen Rechtsvertreter zu bezeichnen, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen sind. Gemäss der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007, worin darauf hingewiesen wurde, bei unbenutztem Fristablauf werde die Korrespondenz weiterhin mit der bisherigen Rechtsvertreterin geführt, würde Frau Annelise Gerber als aktuelle Rechtsvertreterin gelten. Da diese indessen ihre Tätigkeit bei der Asylhilfe Bern inzwischen aufgegeben hat, ohne dass der Übergang des Mandats auf eine andere Mitarbeiterin der Asylhilfe Bern angezeigt worden ist, wird (...) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betrachtet. 2. 2.1 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2001 auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt. 2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-7193/2006 nahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 3.2 Da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, kommt die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegend nicht zur Anwendung. Im Weiteren hält der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) stand. Nach konstanter Praxis der Strassburger Organe ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsland führt oder wenn Freiheitsentzug aus politischen Gründen oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen. Vorliegend ergeben sich weder aus der allgemeinen Lage in Serbien noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer durch die Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würden. Der Wegweisungsvollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 Es stellt sich die weitere Frage, ob den Beschwerdeführern als Angehörige der Volksgruppe der Roma eine Rückkehr nach (...) (Südserbien) zuzumuten ist. Hierzu ist festzuhalten, dass in Südserbien Roma gewissen Schikanen seitens der übrigen Bevölkerung und Behördenvertretern ausgesetzt sind und unter erschwerten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Diese Erschwernisse stellen indessen nicht per se eine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Bujanovac über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Zum Einen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an, an seinem Herkunftsort (...) lebten noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern (vgl. A4, S. 2), eine Angabe, die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt wurde. Zum Anderen ergeben sich auch aus der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung in (...) keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum D-7193/2006 heutigen Zeitpunkt dort über keine Verwandten oder Bekannte mehr verfügt, hat doch der Bevölkerungsanteil der Roma in (...), ohnehin dem Ort mit der grössten Anzahl Roma in Südserbien, seit 2002 gar zugenommen. Zum Anderen kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit seiner Geburt in (...) aufhielt, noch über einige Kenntnisse des örtlichen sozialen Lebens innerhalb der Gemeinschaft der Roma verfügt, was die Aufnahme weiterer sozialer Kontakte erleichtern sollte. Zudem können die Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden erwachsenen Kinder zählen, was den verhältnismässig jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführern den Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz an ihrem Herkunftsort zusätzlich erleichtern wird. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 3.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführer gehalten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates um die Ausstellung allfällig notwendiger Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich erscheint. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2001 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7193/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7

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