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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2016 D-7189/2015

26. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,120 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7189/2015

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).

D-7189/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Pakistan ein erstes Mal am (…) 2013 und reiste via den Iran und die Türkei nach Ungarn, wo er ein Asylgesuch einreichte. Da die Schweiz sein Zielland war, reiste er ein bis zwei Monate später via Serbien und der Türkei zurück nach Pakistan. Drei Monate später – am (…) 2013 – reiste er erneut aus und gelangte via den Iran und die Türkei am 22. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am 23. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Januar 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. Juni 2015 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass es erstens anlässlich des Hochzeitsfestes eines Cousins zu einem Angriff von politischen Gegnern seines Vaters gekommen sei, bei welchem eine Cousine umgebracht worden sei. Bei der Abwehr der Angreifer sei auch einer von jenen ums Leben gekommen. Zweitens habe er ein Stellenangebot der Taliban erhalten, welches er nicht habe wahrnehmen wollen, worauf er ausser Land geflüchtet sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte sowie einen Polizeibericht der Polizeidienststelle B._______, Distrikt C._______ vom (…) 2009 zu den Akten. C. Am 21. Januar 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Auskunft zum angeblichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2013 und dem entsprechenden Asylverfahren. Die ungarischen Behörden teilten dem SEM am 12. Februar 2014 mit, dass der Beschwerdeführer illegal von Serbien her nach Ungarn eingereist sei und am (…) 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches am (…) 2013 abgewiesen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer am (…) 2013 nach Serbien ausgeschafft worden. D. Am 18. Februar 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das

D-7189/2015 Dublin-Verfahren beendet wurde und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurde der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen“ vom 5. Mai 2010 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. H. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.

D-7189/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-7189/2015 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 4.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in D._______, Gemeinde E._______, Distrikt C._______, Provinz F._______ in Pakistan geboren sei und den grössten Teil seines Lebens dort zusammen mit seiner Familie verbracht habe. Er habe während sechs Jahren die Schule besucht, diese aber abgebrochen. Anschliessend habe er eine Lehre als (…) absolviert und insgesamt sechs Jahre lang auf diesem Beruf gearbeitet. Sein erster Asylgrund hänge mit dem politischen Engagement seines Vaters zusammen, welcher G._______ habe wählen wollen und auch die Quartierbewohnerinnen und -bewohner überzeugt habe, wie er zu wählen. Anlässlich eines Familientreffens im Zusammenhang mit der Hochzeit eines Cousins im Jahr 2009

D-7189/2015 seien politische Gegner im Haus des Beschwerdeführers aufgetaucht. Sie hätten Gäste attackiert, wobei eine Cousine getötet worden sei. Während dem Angriff hätten sich einige Personen zur Wehr gesetzt und einen Angreifer getötet. Dabei seien vor allem ein Cousin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst in die Tat verwickelt gewesen. Als die Polizei auf dem Weg zum Haus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer unverzüglich die Flucht nach Karachi ergriffen. Der involvierte Cousin hingegen sei im Haus geblieben und festgenommen worden. Er habe anschliessend während etwa einem Jahr in Haft gesessen. Zu seiner Freilassung habe auch ein Polizeirapport beigetragen, welcher aufgrund der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Um den Cousin leichter aus dem Gefängnis zu holen, habe der Vater der Polizei allerdings eine stark abgeänderte Geschichte erzählt, nämlich eine, welche den getöteten Angreifer als den Geliebten der ebenfalls getöteten Cousine dargestellt habe. Der zweite Asylgrund des Beschwerdeführers basiere auf seiner Zeit in Karachi. Nach dem Vorfall in D._______ sei er während mehr als (…) Jahren in Karachi geblieben. Er habe als (…) gearbeitet, habe allerdings nur sehr wenig verdient. Im Salon seines Arbeitgebers habe er sich mit einem der Stammkunden namens H._______ angefreundet, welcher ihm einen viel besser bezahlten Job angeboten habe. Etwa ein Jahr, nachdem das Stellenangebot erstmals angesprochen worden sei, habe ihn H._______ eingeladen, seinen Chef zu treffen. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und sei mit verbundenen Augen zum Chef gefahren worden. Als er den Chef und dessen Männer kennen gelernt habe, habe er realisiert, dass sie Taliban seien. Bald sei klar geworden, dass er zwar für seine Arbeit viel Geld bekommen würde, dass diese jedoch auch das Töten von Menschen beinhalte. Um dem Ganzen zu entkommen, habe der Beschwerdeführer gefragt, ob er, bevor er die Stelle antreten würde, noch einmal seine Familie besuchen gehen könne. Nach einigen überzeugenden Worten hätten die Taliban eingewilligt, worauf er für zwei bis drei Tage zurück nach D._______ gegangen sei. Da er nicht für die Taliban habe arbeiten wollen und auch seine Familie dies habe verhindern wollen, sei er schliesslich ausgereist. Die Flucht in die Schweiz habe er erst bei seinem zweiten Versuch geschafft. Als er erstmals am (…) 2013 Pakistan verlassen habe, sei er via dem Iran und der Türkei nach Ungarn gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, habe aber nicht dort bleiben wollen. So sei er nach ein bis zwei

D-7189/2015 Monaten wieder zurück nach Pakistan gegangen. Die ungarischen Behörden hätten seine Reise bis nach Serbien organisiert und von dort habe ihn sein Schlepper zurück nach Pakistan gebracht. Da der anfänglich unterzeichnete Vertrag mit dem Schlepper die Flucht bis in die Schweiz enthalten habe, und das Geld für diese Reise – 13‘000 Euro – auch bezahlt worden sei, habe ihn der Schlepper ohne Zusatzkosten zurück nach Pakistan bringen müssen. Dort habe der Beschwerdeführer während (…) Monaten in verschiedenen Dörfern, hauptsächlich aber bei seiner Schwester I._______ in der Nähe von E._______ gelebt, bevor es zum zweiten Fluchtversuch gekommen sei. Während er noch bei seiner Schwester gewesen sei, habe es einen weiteren Vorfall gegeben. Als er zusammen mit seiner Cousine auf einem Motorrad gefahren sei, hätten Leute aus einem ihnen entgegenkommenden Fahrzeug auf ihn geschossen. Er habe diesen Vorfall der Polizei melden wollen, habe es sich dann aber anders überlegt und habe sich zur erneuten Flucht aus Pakistan entschieden. Am (…) 2013 sei er zum zweiten Mal aufgebrochen und sei via dem Iran und der Türkei in die Schweiz gelangt, wo er am 23. Dezember 2013 ein Asylgesuch eingereicht habe. 4.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. So habe er in der BzP angegeben, der Überfall auf seine Familie im Jahr 2009 habe sich während der Hochzeitsfeier seines Cousins ereignet. In der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, die unbekannten Personen seien eines Abends in sein Haus eingedrungen. Zu jenem Zeitpunkt seien einige Verwandte bei ihm zu Besuch gewesen, da sein Cousin einige Tage später habe heiraten wollen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Überfall beide Male in den Kontext der Hochzeit seines Cousins gestellt habe, bleibe weiterhin festzustellen, dass zwischen einer Hochzeitsfeier und einer Zusammenkunft von ungefähr 25 Personen im Vorfeld der Hochzeit ein frappanter Unterschied bestehe. Des Weiteren habe er in der BzP geschildert, dass nachdem beide Personen ums Leben gekommen seien, sein Vater die Polizei gerufen habe. Erst als der Beschwerdeführer nach dem Eintreffen Letzterer gemerkt habe, dass er nicht auf deren Unterstützung zählen könne und sich die Geschichte nicht regeln lasse, sei er nach Karachi geflüchtet. Im Zuge der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei geflohen, bevor die Polizei überhaupt eingetroffen sei. Diese grossen Widersprüche würden bereits massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen lassen. Diese Zweifel würden zudem dadurch erhärtet, dass das Motiv, welches er als Grund für den Übergriff auf seine Familie angebe, in Frage gestellt werden müsse. So habe er angegeben,

D-7189/2015 der Angriff sei aufgrund der Absicht seines Vaters erfolgt, welcher im Zuge der Wahlen der Partei von G._______ seine Stimme habe geben wollen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer jedoch gesagt, der Überfall habe sich erst nach den Wahlen ereignet, bei welchen G._______ unterlegen sei. Auf die Frage, welchen Grund die Angreifer zu jenem Zeitpunkt noch gehabt hätten, seine Familie anzugreifen, habe er erklärt, die Gegner hätten durch den Wahlerfolg an Macht gewonnen und aus Hass auf seinen Vater die Familie vernichten wollen. Angesichts dieser Erklärung erscheine es aber weniger plausibel, dass sein Vater sowie die beiden jüngeren Brüder nach diesem Ereignis jahrelang unbescholten im Heimatdorf hätten weiterleben können. Diese Unglaubhaftigkeitselemente würden schliesslich dadurch ergänzt, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte First Information Report (FIR) Angaben aufweise, welche seinen Schilderungen widersprächen. So verweise die Anzeige darauf, dass er und eine weitere Person namens J._______ angeblich eine Frau und einen Mann getötet hätten, welche eine illegale Beziehung unterhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass sein Vater und der dafür eingesetzte Anwalt das durch Bestechung so hätten schreiben lassen, um seinen Cousin schneller aus dem Gefängnis zu holen. Diese Erklärung stehe jedoch in krassem Widerspruch zu seiner Aussage, dass die Polizei mit seinen Angreifern zusammengearbeitet habe. Aufgrund all dieser massiven Ungereimtheiten könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von unbekannten Personen aufgrund der politischen Haltung seines Vaters und der gewaltsamen Vorfälle im Jahr 2009 verfolgt zu sein, kein Glauben geschenkt werden. Daher erübrige es sich auch, jegliche weitere Vorfälle, welche er mit dieser Geschichte in Zusammenhang setze, vertieft zu würdigen. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die Taliban hätten versucht, ihn für gewaltsame Handlungen anzuwerben. Diese hätten Informationen über ihn gesammelt und ihm keine Wahl gelassen. Dieser Aufforderung habe er sich lediglich durch eine Flucht ins Ausland entziehen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers dieser Ereignisse würden wiederum beachtliche Widersprüche aufweisen. So habe er in der BzP angegeben, er habe Pakistan das erste Mal aufgrund der Probleme mit den Taliban am (…) 2013 verlassen. In seiner freien Schilderung im Zuge der Anhörung habe er demgegenüber erzählt, sein Klient habe ihn (…) 2013 (…) abgeholt, um ihn zu seinem Chef zu bringen. Ausserdem habe er gemäss BzP-Protokoll das Fahrzeug drei Mal gewechselt, als er zu den Taliban gefahren worden sei, während er in der Anhörung lediglich von einem Fahrzeugwechsel gesprochen habe. Schliesslich erscheine es denn auch

D-7189/2015 wenig logisch, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr der Überzeugungsarbeit durch seinen Klienten, keine Ahnung gehabt habe, welche Art von Arbeit das Jobangebot beinhalte. Angesichts all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl kaum freiwillig auf eine Prüfung seines Asylgesuchs in Ungarn verzichtet hätte und eigenständig nach Pakistan zurückgekehrt wäre, wenn er zu jenem Zeitpunkt tatsächlich eine Gefährdung an Leib und Leben in seinem Heimatland zu befürchten gehabt hätte. Dem geltend gemachten Tötungsversuch auf seinem Motorrad sei letztlich auch kein Glauben zu schenken, da er diesen einmal ganz klar vor seiner ersten Ausreise situiert habe, während er später gesagt habe, dies sei erst nach seiner Rückkehr nach Pakistan vorgefallen. Die Vorbringen würden somit in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs komme das SEM zum Schluss, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Er sei ein junger Mann und habe in Pakistan einige Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als (…) genossen. Anschliessend habe er mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet und sich damit eine eigene Lebensgrundlage geschaffen. Dass er dies nicht nur in seinem Heimatdorf, sondern auch nach seinem Umzug in Karachi getan habe, verweise darauf, dass er in der Lage sei auch an einem neuen Ort in Pakistan alleine Fuss zu fassen. Schliesslich würden die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan leben und könnten ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

D-7189/2015 4.6 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wurden hauptsächlich die bereits geltend gemachten Vorbringen wiederholt, welche zum Vermeiden von Wiederholungen hier nicht weiter aufgeführt werden. Zum Überfall auf die Familie in ihrem eigenen Haus machte der Beschwerdeführer jedoch noch geltend, es sei durchaus logisch, dass den restlichen Familienmitgliedern, welche nicht wie er und sein Bruder geflohen seien, nichts angetan worden sei. Hätten die Angreifer ihnen nämlich etwas angetan, so hätten sie von ihnen nicht mehr erfahren können, wo sich die drei gesuchten Personen nun aufhalten würden. Zudem stimme die Aussage des SEM, die Familie des Beschwerdeführers könne unbescholten weiter leben, nicht, da – wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen sei – seit dem Ereignis mehrere Anschläge auf die Familie verübt worden seien (vgl. exemplarisch act. A29, F55, 100 und 104, sowie F56). Speziell hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wendete der Beschwerdeführer noch ein, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland staatliche Verfolgungsmassnahmen (im Sinne der Strafverfolgung) sowie Rachehandlungen seitens der damaligen Angreifer und Exponenten der Taliban drohen würden. Das Justizsystem des pakistanischen Staates sei mit Korruption durchsetzt. Weitgehend würden die Haftbedingungen in pakistanischen Gefängnissen als unmenschlich gelten. Schläge (bei Nichtbezahlen von Schutzgeldern) und Folter seien an der Tagesordnung. Vorliegend stehe durch die eingereichten Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Vorfalles aus dem Jahre 2009 in ein Strafverfahren verwickelt sei. Ihm drohe somit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine langjährige Inhaftierung in einer Haftanstalt mit prekären Bedingungen und damit verbunden mit einer unmenschlichen Behandlung. Weitergehend sei der mit Korruption durchsetzte pakistanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den Rachegelüsten der damaligen Angreifer respektive der Exponenten der Taliban wirksam zu beschützen. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass er gefährdet sei – weder aufgrund einer Strafverfolgung wegen dem Töten eines Angreifers anlässlich eines Überfalls auf seine Familie noch aufgrund von Racheakten der übrigen nicht getöteten Angreifer noch aufgrund von Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban. Bezüglich dem Töten eines Angreifers anlässlich eines Überfalls auf seine Familie in seinem Haus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach nach Karachi gegangen ist und dort während über (…) Jahren unbehelligt leben konnte. Somit hatte der Beschwerdeführer einerseits einen alternativen Ort zum

D-7189/2015 Leben und andererseits haben ihn während den gesamten (…) Jahren keine Verfolgungsmassnahmen getroffen – weder seitens des Staates aufgrund einer allfälligen Strafverfolgung noch seitens der Angreifer aus Rachegelüsten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz bestehen bezüglich dem Angriff ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und der angeblich daraus resultierenden Verfolgung beziehungsweise Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. Auch das Vorbringen des Stellenangebots durch die Taliban basiert auf vagen und widersprüchlichen Ausführungen und begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Erzählten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden, da das entscheidende Element, was die Verfolgung oder Furcht vor einer solchen angeht, die Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer (…) 2013 bereits einmal aus Pakistan geflohen ist – nach Ungarn – und dann wieder für (…) Monate nach Pakistan zurückgekehrt ist. Dass er, bloss weil er nicht in Ungarn um Asyl nachsuchen wollte, wieder zurück in seinen Heimatstaat ging, wo er angeblich verfolgt werden soll, spricht eindeutig gegen die Existenz einer Verfolgung. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Abklärungen des SEM bei den ungarischen Behörden im Rahmen des Dublinverfahrens ergaben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen hatte, wobei sein Gesuch abgewiesen und seine Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug verfügt wurden. Somit musste der Beschwerdeführer Ungarn sowieso verlassen. Allerdings hat er dies dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber nicht so kommuniziert, sondern er hat erklärt, er sei aus eigenem Entschluss zurück nach Pakistan gegangen, weil er nicht habe in Ungarn bleiben wollen. Während den (…) Monaten zurück in Pakistan hat er dann gemäss eigenen Angaben an verschiedenen Orten gewohnt, wobei er sich hauptsächlich bei seiner Schwester in der Nähe von E._______ aufhielt. Allerdings ist E._______ die gleiche Gemeinde, in welcher sich auch sein Heimatdorf befindet, womit es für seine allfälligen Verfolger relativ einfach gewesen wäre, ihn zu orten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, auf einem Motorrad fahrend angeschossen worden zu sein, jedoch ist dies – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer widersprach sich in den Befragungen zum Zeitpunkt des Vorfalls – einmal sagte er, es sei vor und einmal nach seinem ersten Fluchtversuch geschehen –, was einen markanten Unterschied darstellt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächliche Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben müssen, wäre er nicht freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt, auch wenn sein Zielland nicht Ungarn, sondern die Schweiz war.

D-7189/2015 5.2 Somit sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt bezeichnet werden, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. In der Beschwerdeschrift sind denn auch keine gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe geltend gemacht worden. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug somit auch keine individuellen Gründe entgegen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

D-7189/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7189/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Karin Fischli

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