Abtei lung IV D-7178/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7178/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria vor langer Zeit verliess und sich fortan mit seiner Mutter in Sierra Leone aufhielt, dass er nach einem mehrjährigen dortigen Aufenthalt nach Europa reiste und sich als Asylsuchender in _______ und später illegal in _______ aufhielt, dass er am 28. Juni 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 3. Juli 2009 summarisch befragt wurde, dass ihn das BFM am 17. September 2009 zu den Aufenthalten in _______ und _______ befragte, dass ihn das BFM am 4. November 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 10. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch respektive eine entsprechende Anweisung der Vorinstanz, eventualiter die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass auf die Argumente des BFM und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, D-7178/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf die Anträge betreffend Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung mangels entsprechender Kognition praxisgemäss nicht einzutreten ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er nicht in der Lage war, den Zeitpunkt der Ausreise aus Nigeria respektive Sierra Leone übereinstimmend zu schildern, dass seine Angaben vielmehr wiederholt widersprüchlich ausgefallen sind und so der Eindruck entsteht, er versuche, den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt zu verheimlichen (vgl. u.a. A 26/10, Antworten 7 ff. und 41 f.), dass er die angeblich erfolgte Schiffsreise nach Europa substanzarm darlegte (A 26/10, Antworten 15 ff.), dass er sich offenbar erst nach Beendigung des Aufenthalts im Empfangs- und Verfahrenszentrum um die Beibringung von Identitätsbelegen gekümmert haben will (A 26/10, Antwort 55), D-7178/2009 dass so kaum eine Bereitschaft zur fristgemässen Belegung der Identität erkennbar ist, dass die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift, wonach er schon seit dem 28. Juni 2009 ernsthaft versucht habe, sich um Belege zu kümmern, insofern nicht überzeugen, als namentlich seine Aussage, er habe "viel versucht", nicht als konkrete Bemühung gewertet werden kann (A 26/10, Antwort 5), dass der angebliche damalige Spitalaufenthalt seiner Mutter als angeblicher Hinderungsgrund für die sofortige Kontaktaufnahme der relevanten Protokollstelle, wo lediglich eine aktuelle Erkrankung geltend gemacht wird, nicht entnommen werden kann (A 26/10, Antwort 54), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchlichen und stereotypen Angaben sowie der gemäss Aktenlage mangelhaften Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. November 2009 ferner darauf hinweist, die Neuausstellung eines nigerianischen Reisepasses innert der 48stündigen Frist sei ausgeschlossen, dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG indes nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Dokumente geht, weshalb dieses Beschwerdeargument nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer – ein Igbo aus _______ – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aussagte, zusammen mit seinen Angehörigen im elterlichen Haus gelebt zu haben, dass sich der Dorfvorsteher ein seinem Vater gehörendes Grundstück habe aneignen wollen, dass sein Vater den Druck des Dorfvorstehers schliesslich nicht mehr ausgehalten habe und gestorben sei, D-7178/2009 dass der Sohn des Dorfvorstehers nach einer okkulten Veranstaltung von ihm (dem Beschwerdeführer) tot aufgefunden worden sei, dass ihn der Dorfvorsteher des Mordes an seinem Sohn beschuldigt habe, dass ihn die Polizei überall gesucht habe, weshalb er zusammen mit seiner Mutter nach Sierra Leone geflüchtet sei, dass er auch dort nicht sicher vor Verfolgung gewesen sei, weshalb er sich zur Flucht nach Europa entschlossen habe, dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Befragungsprotokolle zu verweisen ist, dass das BFM erwog, es bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe, dass diese Einschätzung zu teilen ist, da die zentralen Vorbringen Widersprüche in zeitlicher Hinsicht aufweisen, kaum Substanz enthalten und Realkennzeichen weitgehend vermissen lassen (A 26/10, Antworten 43 ff.), dass dieses Aussageverhalten entgegen der Sichtweise in der Rekurseingabe nicht aufgrund der Biografie des Beschwerdeführers hinreichend erklärbar erscheint, dass demnach insbesondere die landes- oder sogar landesübergreifende polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer als haltlos zu bezeichnen ist, dass die Erwägung des BFM, auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Darlegungen liege keine im Sinne des Asylgesetzes relevante Verfolgung vor, im Ergebnis zu teilen ist, zumal die Aufklärung eines Tötungsdelikts rechtsstaatlich legitim erscheint, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des (nicht von ihm begangenen) Delikts jünger als zehn Jahre alt gewesen sein soll (A 26/10, Antwort 50), dass der Vorfall gemäss dem angegebenen Geburtsdatum mithin mehr als 12 Jahre zurückliegen würde, D-7178/2009 dass demnach selbst in Berücksichtigung der Situation vor Ort ein andauerndes Verfolgungsinteresse des offenbar mächtigen Dorfvorstehers ohnehin als sehr fraglich erschiene, dass überdies nicht davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer habe als nunmehr erwachsenes Opfer der ungerechtfertigten Verfolgung durch eine Dorfpersönlichkeit und dessen Sicherheitsdienst landesweit keinen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer grundsätzlich funktionierenden Schutz-Infrastruktur in Nigeria, dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass aufgrund der Aktenlage die nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen dürfte, wobei aber auch eine Rückkehr nach Sierra Leone – sollte seine Mutter tatsächlich Staatsbürgerin dieses Landes sein und sich dort aufhalten – in Frage kommt, dass er Letzteres offenbar auch aus seiner Sicht nicht ausschliesst (A 26/10, Antwort 56), dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor der Einreise nach _______ (Europa) in Anbetracht seines erwähnten Aussageverhaltens namentlich auch in zeitlicher Hinsicht fraglich ist und eine detaillierte Prüfung von Wegweisungshindernissen so nicht vorgenommen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG D-7178/2009 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer jung ist und gemäss Aktenlage nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, weshalb der Vollzug als grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7178/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8