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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2008 D-7177/2008

27. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,399 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7177/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), 5. E._______ geboren (...), 6. F._______ geboren (...), angeblich Libanon (Palästinenser), alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7177/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - Palästinenser mit letztem Wohnsitz in G._______ - am 7. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Erstbefragung am 18. September 2008 im Transitzentrum H._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. Oktober 2008 im Wesentlichen angab, er habe mit dem israelischen Geheimdienst zusammengearbeitet und Informationen über die Hisbollah im Südlibanon geliefert, wobei er insbesondere Stellungen und Versammlungen der Hisbollah fotografiert und gefilmt habe, dass er beim Filmen eines Postens im Südteil von G._______ am 12. Juni 2007 von einem Mitglied der Hisbollah ertappt worden sei, woraufhin er an einem unbekannten Ort festgehalten und verhört worden sei, dass er seinen Auftraggeber nicht verraten habe, obwohl er während der Verhöre geschlagen und misshandelt worden sei, weshalb er schliesslich nach einem Jahr, am 12. Juni 2008, aus der Haft entlassen worden sei, dass er nach seiner Rückkehr die Eigentumswohnung in G._______ verkauft und die Stadt mit seiner Familie verlassen habe, wobei er sich bis zur Ausreise am (Datum) bei Freunden und Verwandten versteckt habe, während sich die Beschwerdeführerin 2 bei (...) im Flüchtlingslager I._______ bei J._______ aufgehalten habe, dass sie über (Land 1), (Land 2) und - nach einem zwanzigtägigen Aufenthalt in K._______ - ihm unbekannte Transitländer am 7. September 2008 illegal in die Schweiz gelangt seien, wobei sie die Landesgrenzen jeweils auf Nebenwegen passiert hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragung am 23. September 2008 im Transitzentrum H._______ und der direkten Bundesanhörung am 21. Oktober 2008 keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern vorbrachte, sie habe den Libanon aufgrund der D-7177/2008 Probleme ihres Ehemannes verlassen, wobei sie über seine Tätigkeit und die Inhaftierung durch die Hisbollah nicht informiert gewesen sei, dass sie während des Aufenthalts bei (...) einen Anruf erhalten habe, bei dem sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und ihr gedroht worden sei, dass ihre Kinder entführt würden, wenn sie den Ort nicht nenne, woraufhin sie ihren Mann kontaktiert habe und sie das Land am (Datum) verlassen hätten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht haben, dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A1, S. 4; A17, S. 3) und habe seinen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon schon vor längerer Zeit verloren (vgl. A1, S. 6), dass er bei der Ausreise eine Lebensmittelkarte und einen Führerschein mit sich geführt habe, welche ihm der Schlepper jedoch in K._______ abgenommen habe (vgl. A1, S. 6; A17, S. 3 f.), dass er auf der Reise zudem einen Ausweis des israelischen Geheimdienstes bei sich gehabt habe, welchen er jedoch in (Land 2) aus Angst vor Entdeckung vernichtet habe (vgl. A17, S. 3), dass er daran gedacht habe, einen palästinensischen Pass zu beschaffen, er jedoch im Lager I._______ niemanden habe telefonisch erreichen können und danach den Zettel mit den Telefonnummern verloren habe (vgl. A1, S. 5), dass die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich ausführte, sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt, sondern lediglich einen Flüchtlingsausweis besessen, der sich bei (...) befinde, ihr jedoch nicht zugestellt werden könne, da das Haus beobachtet und das Telefon abgehört werde, wie ihr (...) mitgeteilt habe (vgl. A2, S. 3 f.; A16, S. 3), D-7177/2008 dass sie für die Beschaffung von Papieren der Universität persönlich anwesend sein müsste, um den Empfang zu quittieren (vgl. A2, S. 5; A16, S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am 5. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung der Asylgesuche sowie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Verlängerung der Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde und Beibringung von Belegen ersuchten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - feststellte, dass die Beschwerdeschrift mangelhaft sei, da sie zwar die Begehren, Ausführungen zur Wahrung der Beschwerdefrist sowie die Unterschrift der Vertreterin der Beschwerdeführer, jedoch keine Begründung enthalte, dass er den Beschwerdeführern mit selbiger Verfügung eine Nachfrist von drei Tagen zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), und feststellte, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach allfälligem fristgerechten Eingang einer Beschwerdeverbesserung befunden werde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2008 innert Frist eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG D-7177/2008 i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht eingereichte und nach erfolgter Verbesserung nunmehr auch formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), D-7177/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer zu Lebensmittelkarten, Führerausweisen oder Universitätsdiplomen in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind, da diese keine rechtsgenüglichen Dokumente darstellen würden, dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der genannten Bestimmung eingereicht haben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie hätten nie Reisepässe oder Identitätskarten besessen und seien ohne solche Dokumente vom Libanon über (Land 1) nach (Land 2) und von dort aus durch ihnen unbekannte Transitländer in die Schweiz gereist, angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheinen, dass zudem die nicht nachvollziehbare Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe einen Ausweis des israelischen Geheimdienstes bei sich gehabt und diesen – trotz der gefährlichen Route über (Land 1) – erst in (Land 2) aus Angst vor Entdeckung vernichtet, nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, D-7177/2008 dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen haben, um rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Beschwerdeführer, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, ihren Heimatstaat wegen der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für den israelischen Geheimdienst und dessen Verhaftung durch die Hisbollah und der daraus abgeleiteten Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen und der angesichts der geschilderten Reiseroute über (Land 1) und (Land 2) nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe seinen Ausweis des israelischen Geheimdienstes während der Reise bei sich gehabt und diesen erst in K._______ aus Angst vor dortiger Entdeckung und Verhaftung vernichtet, als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein- D-7177/2008 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - welche gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise wohlhabend waren, bei der Einreise in die Schweiz einen namhaften Betrag bei sich geführt haben und im Heimatstaat über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen (vgl. A1, S. 2, 3 und 6; A2, S. 3 und 6), wobei die Beschwerdeführerin 2 das Gymnasium absolviert und während (...) Jahre die Universität in G._______ besucht hat und neben Arabisch auch über einige (Sprachkenntnisse) verfügt (vgl. A2, S. 2), und der Beschwerdeführer 1 während (...) Jahren die Schule besucht hat, seit (Jahr) selbständig als (Beruf) gearbeitet hat und neben Arabisch auch über einige (Sprachkenntnisse) verfügt (vgl. A1, S. 2) - sich als durchführbar erweist, dass der Vollzug insbesondere als zumutbar - die von der Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerdebegründung vom 21. November 2008 vorgebrachte psychische Belastung aufgrund der Flucht und der Befragungen während des Verfahrens lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, schliessen - sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, D-7177/2008 dass die Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und somit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht haben, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7177/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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