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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2016 D-7173/2015

2. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,936 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7173/2015

Urteil v o m 2 . August 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Michael Pfeiffer, Organisation suisse d'aide aux réfugiés (OSAR), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).

D-7173/2015 Sachverhalt: A. Die angeblich nach Brauch im Jahr 2001 angetraute Ehefrau S.S. (N […]) des Beschwerdeführers, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Äthiopien, verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im November 2013 und gelangte – nach einem eineinhalbmonatigen Aufenthalt im Sudan – am 18. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 20. Januar 2014 um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2014 und der Anhörung vom 11. Dezember 2014 gab S.S. unter anderem zu Protokoll, ihren Ehemann im Jahr 2001 nach Brauch geheiratet und mit diesem zusammengelebt zu haben, bis sie schwanger geworden sei. Nachdem sie den Beschwerdeführer über ihre Schwangerschaft informiert habe, sei dieser spurlos verschwunden, da dessen Familie nicht mit ihrer Ehe einverstanden gewesen sei. Als die Familie des Beschwerdeführers gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen, sei sie ausgereist. Der Beschwerdeführer habe sich gegen sie und für seine Familie entschieden, sie erachte sich deshalb als nicht mehr mit ihm verheiratet. B. Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Kind Y.S. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat im November 2005 und gelangte nach einigen Monaten im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien, wo ihm gemäss eigenen Angaben im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung – gültig bis 2019 – ausgestellt worden sei. Am 27. September 2015 reiste der Beschwerdeführer von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,

D-7173/2015 welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, er beantrage in der Schweiz nicht Asyl, weil er in Italien Probleme habe, sondern weil seine Frau S.S hier sei. E. Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung vom 2. Oktober 2015 zu Protokoll gegeben, er habe seine Frau im Jahr 2001 in Äthiopien nach Brauch geheiratet und anschliessend mit ihr zusammengelebt. Im Jahr 2005 habe er seinen Heimatstaat Richtung Italien verlassen. Er habe sie letztmals 2013 im Sudan gesehen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Seine Ehefrau S.S. habe anlässlich ihrer Befragung vom 24. Januar 2014 und der Anhörung am 11. Dezember 2014 zu Protokoll gegeben, als sie schwanger geworden sei, habe sich die Familie des Beschwerdeführers gegen sie gewandt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer, als sie im (…) Monat schwanger gewesen sei, von ihr getrennt. Der Beschwerdeführer sei einfach verschwunden und habe sie – die Ehefrau – hilflos und alleine gelassen. Im November 2013 habe sie Äthiopien verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Am Ende der Anhörung habe S.S. ausgeführt, sie habe keine Gefühle mehr für den Beschwerdeführer und erachte sich als

D-7173/2015 nicht mehr verheiratet. Demnach bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und S.S. keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und es bestehe kein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Auch würden keine Umstände vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO rechtfertigen würden. G. Mit Beschwerde vom 9. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe seine Ehefrau in seinem Heimatstaat nach Brauch geheiratet. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 habe er mit seiner Frau zusammengelebt. In Italien habe er 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten; diese könne er jedoch nicht erneuern, da er keine Arbeit gefunden habe und er für die hinsichtlich der Verlängerung anfallenden Kosten nicht aufkommen könne. Im Jahr 2013 habe er seine Frau im Sudan wiedergetroffen, wobei seine Frau schwanger geworden sei. Er habe jedoch nach Italien zurückkehren müssen. Aufgrund verschiedener Umstände habe er erst kürzlich davon erfahren, dass seine Frau und sein Kind in der Schweiz lebten, weshalb er am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Seit seiner Einreise in die Schweiz besuche er seine Frau und sein Kind so oft wie möglich. Die Vorinstanz habe das Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind mit keinem Wort erwähnt und keine Ausführungen zum Kindeswohl gemacht. Es bestehe vorliegend eine familiäre Beziehung, welche durch Art. 8 EMRK geschützt werde. Während es theoretisch möglich wäre, gemeinsam in Italien zu leben, sei dies klar nicht im Interesse des Kindes, wobei auch die Lebensbedingungen für ihn und seine Frau unwürdig wären. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Familienfotografien ein und stellte ein Schreiben seiner Ehefrau in Aussicht. H. Mit Telefax vom 11. November 2015 wies die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen auszusetzen.

D-7173/2015 I. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der mit Telefax vom 11. November 2015 angeordnete Vollzugsstopp bleibe bis auf weiteres aufrechterhalten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel (Schreiben der Ehefrau) nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 21. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten, worin diese um Familienzusammenführung ("regroupement familial") mit ihrem Ehemann ersucht. K. Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. M. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt das Staatssekretariat vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau und das Kind seien in der Schweiz als Flüchtlinge (sic!) vorläufig aufgenommen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich eine Person nur dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestehe. Die Ehefrau sei erst seit dem 19. Mai 2015 vorläufig aufgenommen, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht nicht von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht auszugehen sei, mithin kein Anspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden könne. Zudem sei anzumerken, dass Art. 85 Abs. 7 AuG die Bedingungen für den Familiennachzug regle. Schliesslich sei festzuhalten, dass zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer keine gelebte, enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer habe sein Kind erstmals im September 2015 nach seiner Einreise in die Schweiz gesehen. Die primäre Bezugsperson sei demnach die Mutter. Das Kindeswohl sei deshalb bei einer Überstellung des Beschwerdeführers

D-7173/2015 nach Italien nicht gefährdet, zumal es dem Beschwerdeführer auch möglich sei, den Kontakt zu seiner Ehefrau und dem Kind von Italien her aufrechtzuerhalten. N. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und führte aus, aufgrund der Protokolle könne vorliegend nicht gesagt werden, ob die Dublin-III-VO überhaupt zur Anwendung gelange. Das SEM habe nicht abgeklärt, welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Italien habe. Das Rückübernahmeersuchen der Schweiz an die italienischen Behörden sei mangelhaft, da die italienischen Behörden auch nicht über die Anwesenheit der Ehefrau und des Kindes in der Schweiz informiert worden seien. Hinsichtlich Art. 8 EMRK gelte es anzumerken, dass eine als Flüchtling vorläufig aufgenommene Eritreerin sehr wohl dauerhaft in der Schweiz bleiben werde. Sodann gelte es anzumerken, dass sich das familiäre Zusammenleben aufgrund der Umstände schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer verbringe jedoch sechs von sieben Tagen in der Woche bei seiner Familie. Jedes Kind habe das Recht, mit seinen beiden Elternteilen eine Beziehung aufzubauen, weshalb von einer familiären Konstellation auszugehen sei, die sowohl durch Art. 8 EMRK als auch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) geschützt werde. Sodann habe sich das SEM nicht zur Anwendbarkeit von Art. 16 Dublin-III- VO geäussert; zwar gelange diese Bestimmung aufgrund des Versteinerungsprinzips wohl nicht zur Anwendung. Schliesslich habe es das SEM auch unterlassen, der Beziehung zwischen Vater und Kind im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Rechnung zu tragen. Die Verfügung des SEM sei im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergangen. Der Eingabe war eine Vollmacht und ein Gesuch um Kantonswechsel vom 10. Oktober 2015 beigelegt. P. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von (…), zu den Akten, in welcher die Aussagen von S.S. wiedergegeben werden, wonach zwischen dem Beschwerdeführer, S.S. sowie dem Kind eine Beziehung bestehe, der Beschwerdeführer viel Zeit mit seiner

D-7173/2015 Frau und seinem Kind verbringe, was es S.S. auch ermögliche, an verschiedenen Integrationskursen teilzunehmen. Zudem war der Eingabe eine Kopie eines Schreibens des SEM vom 24. Dezember 2015 hinsichtlich des pendenten Gesuchs um Kantonswechsel beigelegt, worin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Kindesanerkennung angesetzt wurde, welche ungenutzt verstrichen ist. Q. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Replikeingabe vom 17. Dezember 2015 zu äussern. R. In seiner Eingabe vom 27. Januar 2016 verzichtete das SEM auf weitere Ausführungen und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. S. Am 4. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 27. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. T. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines durch die italienischen Behörden ([…]) ausgefertigten Reisedokuments – gültig bis am (…) 2014 – zu den Akten, welches ihm gestützt auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgestellt wurde. Es sei – so der Beschwerdeführer weiter – eine Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2015 angezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-7173/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

D-7173/2015 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-7173/2015 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). Das Selbsteintrittsrechtwird im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 13. November 2006 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 9. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 respektive Art. 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Demgegenüber macht er im Wesentlichen geltend, er habe nicht in der Schweiz um Asyl ersucht, weil er in Italien Probleme habe, sondern weil seine Frau hier sei (vgl. act. A 4/10 S. 7). Des Weiteren führt er in seiner Replikeingabe vom 17. Dezember 2015 aus, es sei vorliegend nicht klar, ob die Dublin-III-VO das einschlägige Vertragswerk sei, da das SEM nicht näher abgeklärt habe, welchen Aufenthaltsstatus er in Italien denn habe. Zudem habe das SEM in seinem Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden mit keinem Wort die Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Kindes in der Schweiz erwähnt.

D-7173/2015 4.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben in Italien im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. Beschwerdeschrift vom 9. November 2015), welche bis 2019 gültig ist (vgl. A4/10, S. 6). In der Beschwerde macht er dies betreffend weiter geltend, er könne die Aufenthaltsbewilligung mangels Arbeitsstelle nicht erneuern. Gemäss Beweismitteleingabe vom 15. Februar 2016 verfügt der Beschwerdeführer über ein Reisedokument, gültig bis am 16. März 2014, welches ihm gestützt auf die Bestimmungen der FK ausgestellt wurde. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer bereits internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) erhalten hat. Das mit Eingabe vom 15. Februar 2016 in Kopie eingereichte Reisedokument, gültig bis am 16. März 2014, könnte darauf hindeuten; das Dokument vermag aber den Sachverhalt insofern nicht zu klären, weil der Beschwerdeführer selber ausgesagt hat, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis 2019 gültig sei (vgl. A4/10, S. 6), respektive er könne die Aufenthaltsbewilligung mangels Arbeitsstelle nicht erneuern. Seine eigenen Aussagen stehen demnach im Widerspruch zu dem lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel, welches zudem in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verspätet eingereicht wurde, ohne dass hierfür irgendeine Erklärung abgegeben worden wäre. Das SEM hat somit im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, der seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt (vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83). Es war nicht gehalten, im vorliegenden Verfahren weitere Nachforschungen zum unklaren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien zu tätigen, zumal Italien seine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO implizit anerkannt hat. Demnach ist vorliegend festzustellen, dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht ein Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf die Normen der Dublin-III-VO eingeleitet hat. 4.4 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten ist das SEM des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Ehefrau im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO nicht glaubhaft dargelegt worden ist, weshalb es auch nicht gehalten war, die Anwesenheit seiner angeblichen Frau und des angeblichen Kindes

D-7173/2015 zu erwähnen. Zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner angeblichen Ehefrau ergeben sich erhebliche Diskrepanzen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragung vom 2. Oktober 2015 zu Protokoll gegeben, er habe Äthiopien 2005 verlassen und sei dann nach einigen Monaten Aufenthalt im Sudan und Libyen nach Italien gelangt, wo er – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Sudan – bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt habe. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 13. November 2006 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A 3/1). Seine angebliche Frau habe er letztmals 2013 im Sudan getroffen. Die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers hat demgegenüber anlässlich ihrer Befragung am 24. Januar 2014 und der Anhörung am 11. Dezember 2014 zu Protokoll gegeben, sie habe bis zu ihrer Schwangerschaft (im Jahr […]) gemeinsam mit ihrem Ehemann gelebt (vgl. vorinstanzliche Akten N […], A4/11, S. 5). Als sie im (…) Monat schwanger gewesen sei, habe sich dieser von ihr getrennt (vgl. vorinstanzliche Akten N […], A13/12, S. 9). Schliesslich hat der Beschwerdeführer betreffend seiner angeblich im Jahr 2001 geschlossenen Ehe auch kein einziges Beweismittel zu den Akten gereicht. Insgesamt ist es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass zwischen ihm und S.S. eine Ehe im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO besteht. Gleiches hat dementsprechend für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Kind zu gelten, welche gänzlich unbelegt geblieben ist. 4.5 Ebenso wenig kann vorliegend von einer Familienkonstellation gesprochen werden, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge Ende September 2015 in die Schweiz ein, wo seine angebliche Ehefrau und sein angebliches Kind wohnhaft sind. Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner Familie und sorge sich um sein Kind. Zunächst ist betreffend der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und S.S. zu ihrer Beziehung seit dem Jahr 2001 bis zum Zeitpunkt des Wiedersehens in der Schweiz auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind demnach unglaubhaft. Die nunmehr neunmonatige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S.S. ist nicht dergestalt, um als dauerhaft und stabil im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer hat das heute gut (…) Kind erstmals im Oktober 2015 gesehen. Es liegt kein Nachweis für das Vater-Kind-Verhältnis vor, wobei auch die vom SEM im Rahmen des Gesuchs um Kantonswechsel angesetzte Frist zur Einreichung einer Kindsanerkennung ungenutzt verstrichen ist. Die eingereichten Fotografien sind nicht geeignet, um

D-7173/2015 vorliegend das Bestehen einer Familiengemeinschaft zu belegen. Im Lichte dieser Ausführungen besehen erübrigt es sich schliesslich auch, auf die in der Replik gemachten Ausführungen zum Kindeswohl respektive zu Art. 3 KRK näher einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine

D-7173/2015 Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.2.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum – in Anbetracht der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers – korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.2.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

D-7173/2015 5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in der Beschwerde und der Replikeingabe gemachte Ausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Das mit Eingabe vom 23. November 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) von der angeblichen Ehefrau S.S. zu den Akten gereichte Gesuch um Familienzusammenführung wird zuständigkeitshalber mit vorliegendem Urteil an das SEM überwiesen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der mit Telefax vom 11. November 2015 angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem

D-7173/2015 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-7173/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Telefax vom 11. November 2015 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-7173/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.08.2016 D-7173/2015 — Swissrulings