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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2008 D-7163/2006

3. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,022 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-7163/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Türkei, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St.Gallen Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom B._____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-7163/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf (...) mit letztem Wohnsitz in (...) - suchte am 10. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juli 2002 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 19. August 2002 unter anderem geltend, 1993 habe die türkische Armee die Bewohner im Dorf (...) wegen mutmasslicher Unterstützung der Guerilla aus dem Dorf vertrieben und dabei auch das Haus seiner Familie niedergebrannt. In der Folge sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Yolalti gezogen, wo sie ohne Schwierigkeiten gelebt hätten. Wegen der dortigen engen Wohnungssituation habe sich die Familie 1993 in Diyarbakir niedergelassen. Im Alter von siebzehn Jahren habe er Kontakte zur HADEP aufgenommen; er sei zwar nicht Mitglied der Organisation geworden, habe sich aber regelmässig in deren Lokal aufgehalten. Wegen der Nähe zur HADEP sei er zwischen 1999 und 2002 zusammen mit anderen Personen ungefähr sieben Mal festgenommen und dabei durch Anwendung von Gewalt (Faustschlägen, Fusstritten) eingeschüchtert und zur Weitergabe von Informationen an die Behörden aufgefordert worden. Bei seiner letzten Verhaftung im Jahre 2002 nach der Teilnahme an einer Newroz-Feier sei er wegen der Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, auch mit Stromstössen gefoltert worden. Um dem behördlichen Druck in Diyarbakir zu entgehen, habe er versucht, nach (...) zurückzukehren, indessen hätten die Behörden einer Rückkehr in seinen Herkunftsort nur unter der Bedingung zugestimmt, dass er dort Dorfschützer werde. Weil er dieser Forderung nicht habe nachkommen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen und seinen Heimatstaat am 4. Juli 2007 verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien der Hausruine und fotokopierte Unterlagen ein, aus denen ersichtlich ist, dass sein Vater wegen der Zerstörung seines Hauses durch die Armee in der Türkei den Rechtsweg beschritten habe. D-7163/2006 B. Mit Verfügung vom 1. November 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) - teils von der Glaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Zeitungsartikel die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 wurde das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Einreichung des Bedürftigkeitsnachweises bis zum 3. Januar 2003 gutgeheissen. Dieser Nachweis wurde in der Folge fristgerecht erbracht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2003 wurden verschiedene Auszüge aus dem Internet unter anderem betreffend der Situation von Rückkehrern in ihr Heimatdorf und der Pflicht, Dorfschützer zu werden, eingereicht. G. Am 14. Oktober 2004 erhielt der Beschwerdeführer nach Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich darüber zu äussern, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Hierzu ging in der Folge keine Stellungnahme ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 gab das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis D-7163/2006 zum 5. Februar 2008 allfällige ergänzende Angaben zum Sachverhalt einzureichen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt gingen beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsvertreterin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt D-7163/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-7163/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen 1999 und 2002 sei er mehrere Male festgenommen worden um zur Tätigkeit als Informant gezwungen zu werden, vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nicht konkret politisch betätigt und nur als Sympathisant Kontakt zur HADEP gehabt habe, als nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer sei zu unbedeutend gewesen, als dass die Polizei während Jahren an ihm ein derartiges Interesse gehabt hätte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Dorf (...) Dorfschützer werden zu müssen (vgl. A2, S. 4; A7, S. 11), sei unrealistisch. Die PKK, die Hauptträgerin des bewaffneten Widerstandes gegen den türkischen Staat, habe ihren Kampf eingestellt und ihre Guerillatruppen aus der Türkei abgezogen. Seither habe sich die Sicherheitslage im Südosten der Türkei wesentlich gebessert und es würden mangels Notwendigkeit keine neuen Dorfschützer mehr rekrutiert; vielmehr stelle sich den Behörden die Frage, wie Dorfschützer wieder ins normale Zivilleben eingegliedert werden könnten. Im Weiteren handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, da man dem Beschwerdeführer keine Straftaten zur Last lege, kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und er auch nicht polizeilich gesucht werde (vgl. A7, S. 12), ohnehin um rein lokale Behelligungen, welche nicht als asylrelevant zu erachten seien. Schliesslich sei der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Vertreibung aus dem Heimatdorf im Jahre 1993 und der Ausreise im Jahre 2002 zu verneinen. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung wies das Bundesamt darauf hin, dass Sirnak und Diyarbakir die einzigen Provinzen seien, in denen noch der Ausnahmezustand herrsche, bejahte indessen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative mit dem Hinweis auf die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers als Schreiner. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht, aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles hätte eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt werden müssen. D-7163/2006 Hinsichtlich der Argumentation des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung wurde - unter Einreichung verschiedener Artikel der Zeitung 'Özgür Politika' - ausgeführt, der türkische Staat beabsichtige nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, das System der Dorfschützer aufzulösen, weshalb die geltend gemachte Aufforderung an den Beschwerdeführer, nur in sein Heimatdorf zurückkehren zu können, wenn er Dorfschützer werde, nicht unrealistisch sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, auch ohne Mitglied der HADEP gewesen zu sein, regen Kontakt mit der Organisation gehabt. Schliesslich sei auch wenn es sich bei den Verhaftungen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, um Massenverhaftungen gehandelt haben sollte - nicht auszuschliessen, dass die Polizei versucht habe, die Verhafteten zur Spitzeltätigkeit zu gewinnen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen innerstaatlichen Fluchternative wurde geltend gemacht, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen Zerstörung ihres Hauses beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage gegen den türkischen Staat eingereicht habe, weshalb der Beschwerdeführer wie die anderen Familiemitglieder - insbesondere bei einer allfälligen Gutheissung der Klage - auch vor dem Hintergrund seines Kontaktes mit der HADEP mit möglichen Benachteiligungen zu rechnen habe. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies die Rechtsvertreterin auf die weiterhin angespannte Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers hin. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles hätte eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt werden müssen, sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt wird. Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa BGE 116 Ib 308). Aus den Akten geht hervor, dass die im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juli 2002 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom D-7163/2006 19. August 2002 geltend gemachten, wesentlichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung erwähnt und entsprechend gewürdigt worden sind. Im Weiteren ergeben sich aus den entsprechenden Protokollen keine Anhaltspunkte darauf, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Vorbringen umfassend geltend zu machen. Auch in der Beschwerdeschrift werden keine konkreten Angaben darüber gemacht, welche Vorbringen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, sondern es wird lediglich pauschal auf die 'Komplexität des vorliegenden Falles und der damit verbundenen Notwendigkeit einer ergänzenden Bundesanhörung' verwiesen. Somit ist festzustellen, dass - auch ohne Durchführung einer ergänzenden Bundesanhörung - der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, weshalb die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift als unzutreffend zu erachten ist. 5.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen 1999 und 2002 mehrere Male festgenommen worden zu sein, um zur Tätigkeit als Informant gezwungen zu werden, vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht konkret politisch betätigt und nur als Sympathisant Kontakt zur HADEP gehabt habe, nicht nachvollziehbar. Ein derartiges Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers erscheint offensichtlich unrealistisch und damit nicht glaubhaft. Die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe nicht nur Kontakte zur HADEP gehabt, sondern sei in deren Lokal ein und aus gegangen, im Weiteren sei - auch wenn es sich bei den Verhaftungen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, um Massenverhaftungen gehandelt haben sollte - nicht auszuschliessen, dass die Polizei versucht habe, die Verhafteten zur Spitzeltätigkeit zu gewinnen, sind nicht überzeugend und vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu entkräften. 5.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen kann, womit sich der Beschwerdeführer das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eingeleitet wurde und er nicht polizeilich D-7163/2006 gesucht wird (vgl. A7, S. 12). Aus denselben Gründen ist auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer beabsichtigten Rückkehr in sein Heimatdorf (...) Dorfschützer werden zu müssen, nicht als asylrelevant zu erachten. Daher muss die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der türkische Staat - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführt und in der Beschwerdeschrift bestritten - tatsächlich das System der Dorfschützer aufzulösen beabsichtigt, nicht abschliessend beurteilt werden. 5.4 Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2002 erstmals darauf hingewiesen, dass die Familie (...) wegen Zerstörung ihres Hauses im Jahre 1993 durch die türkische Armee beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine noch hängige Klage gegen den türkischen Staat eingereicht habe, welche immer noch hängig sei, weshalb der Beschwerdeführer wie die anderen Familienmitglieder insbesondere bei einer allfälligen Gutheissung der Klage mit möglichen Benachteiligungen zu rechnen hätten. Die Rechtsvertreterin führte hierzu weiter an, in dieser Sache in Kontakt mit dem Anwalt M.K. zu sein, allerdings noch nichts Näheres zum Stand des Verfahrens vernommen zu haben. In der Folge gingen indessen - auch nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdeinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 - bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechenden Sachverhaltsergänzungen ein. Somit ist angesichts fehlender Beweismittel und näherer Angaben festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis zum geltend gemachten Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erbracht hat, weshalb es sich bei diesem Vorbringen mangels Substanziierung um eine unbewiesene, bloss behauptete Tatsache handelt. Doch selbst im Falle einer Gutheissung der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung. Es ist anzunehmen, dass nicht in erster Linie der Beschwerdeführer, sondern vielmehr, wenn überhaupt, die Eltern des Beschwerdeführers als Kläger Zielpersonen für allfällige Benachteiligungen - von zudem fraglicher Intensität - wären. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seines Namens Fidan bei einer Einreise in den Heimatstaat von den Behörden eingehend befragt werden würde. D-7163/2006 Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete Vertreibung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Heimatdorf im Jahre 1993 ist mangels sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise im Jahre 2002 als nicht asylrelevant zu erachten ist. 5.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Am 14. Oktober 2004 erhielt der Beschwerdeführer nach Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und unzulässig sei und daher von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 1. November 2002 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7163/2006 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 wurde jedoch das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 7.2 Im gegenstandslos gewordenen Wegweisungsvollzugspunkt ist über eine reduzierte Parteientschädigung zu befinden, wobei die Prozessaussichten massgeblich sind, wie sie vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestanden (vgl. Art. 5 VGKE, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 71 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110); Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). Angesichts der Abweisung im Asylpunkt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Türkei und des Umstandes, dass der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende, junge Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als Schreiner und Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt, wäre das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen gewesen, weshalb die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers auch im Punkte der Wegweisung sowie deren Vollzugs - vor dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner Heirat - als gering einzustufen waren. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-7163/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12

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