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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2009 D-715/2009

20. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,400 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-715/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-715/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in der Schweiz durch eine kantonale Polizeidienststelle festgenommen wurde und anlässlich der Einvernahme um Asyl nachsuchte, dass er nach der Haftentlassung am 13. August 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass er dabei geltend machte, aus _______ zu stammen, der Volksgemeinschaft der _______ anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein, dass er im Jahre 1992 geboren worden beziehungsweise aktuell 17jährig sei, dass er indes sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, dass er Afghanistan im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Familie aufgrund der ihm nicht näher bekannten Probleme seines Vaters verlassen habe, dass er sich fortan im Iran aufgehalten, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und entsprechend ohne rechtlich gültigen Aufenthaltsstatus vor Ort gelebt habe, dass sich seine Eltern getrennt hätten, dass sein Vater drogenabhängig sei, dass er im Iran wirtschaftliche Probleme gehabt habe, dass er den Iran aus den genannten Gründen im Sommer 2007 verlassen habe und nach wiederholten Aufenthalten in Griechenland Ende Juli 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangt sei, dass am 14. August 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von 19 Jahren festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran am 19. August 2008 hinsichtlich seiner Gesundheit (Anamnese) kurz befragt wurde, D-715/2009 dass das BFM gleichentags eine erneute Befragung durchführte und dabei insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers im Iran, seinen dortigen Aufenthaltsstatus und sein angegebenes Alter einging, dass ihm ferner das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt wurde und er an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt, dass die Vorinstanz demgegenüber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass das BFM am 10. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erwähnte, wegen seines illegalen Aufenthalts im Iran durch die Behörden zweimal gebüsst worden zu sein, dass er erneut die für ihn schwierige dortige Situation geltend machte und ausführte, auch seine zwei Brüder seien drogenabhängig, dass für ihn in Afghanistan weder Sicherheit noch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit bestehe, dass sie Afghanistan seinerzeit wegen des Krieges verlassen hätten, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2009 eröffnet am 21. Januar 2009 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme stellten keine Asylgründe dar, dass auch sein Vorbringen, in Afghanistan gebe es für ihn keine Sicherheit und Arbeit, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes ausmache, dass das BFM bei der Prüfung des Vollzugs darlegte, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und bleibe angespannt, D-715/2009 dass der Beschwerdeführer indes geltend mache, aus der Provinz _______ zu stammen und gemäss seinen Aussagen dort über ein Beziehungsnetz verfüge, dass diese Provinz als sicher gelte, dass er ferner ausgesagt habe, einer seiner Onkel lebe in _______ und arbeite für die Regierung, weshalb ihm zuzumuten sei, sich auch dorthin zu begeben, dass es zum Alter des Beschwerdeführers darlegte, gemäss der Handknochenanalyse sei er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs 19jährig gewesen, dass er seine Behauptung, er sei erst 17jährig, durch keinerlei Ausweispapiere belegen könne, dass er zudem teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, dass seine angebliche Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage mithin nicht geglaubt werden könne, weshalb er im Verfahren als volljährig angesehen worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Februar 2009 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens unter Beizug einer Vertrauensperson aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass gemäss beigelegten Zeugnis der afghanisch-islamischen Schule von _______ sein Geburtsdatum der _______ sei, dass er demnach erst im _______ 2009 volljährig werde, D-715/2009 dass die durchgeführte Analyse des Alters des Handknochens wissenschaftlich umstritten und deren Ergebnis durch das eingereichte Beweismittel widerlegt sei, dass für ihn der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar sei, dass er dort nur fünf Jahre lang gelebt habe, dass es ihm aufgrund seiner fehlenden Ausbildung nicht möglich sein werde, in _______ eine Arbeitsstelle zu finden, dass er weder zum Onkel in _______ noch zu demjenigen in _______ Kontakt habe, dass der einzige diesbezügliche Kontakt im Iran anlässlich deren Besuchs schon einige Jahre zurückliege, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan gemäss Zeitungsberichten überdies massiv verschlechtert habe, dass im aktuellen Zeitpunkt demnach weder eine Rückkehr nach _______ noch eine solche nach _______ für ihn als zumutbar erachtet werden könne, zumal er sich seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr vor Ort aufgehalten habe, dass der Eingabe das erwähnte Schulzeugnis sowie ein internes Personalschreiben des HEKS beilagen und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wurde, welche am 5. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, D-715/2009 dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass prozesslogisch der eventualiter gestellte Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, vorgängig zu beurteilen ist, dass demnach im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise von der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss einer von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Analyse des Handknochens mindestens 19 Jahre alt sein soll (vgl. A 10/2, S. 1), dass dadurch aber noch nicht darauf geschlossen werden kann, er habe sein Alter falsch angegeben, dass gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), D-715/2009 dass laut vorinstanzlicher Akte A 10/2 von einem angegebenen Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und sechs Monaten ausgegangen und ein (männliches) Skelettalter von 19 Jahren diagnostiziert wurde, dass der unterzeichnende Oberarzt im Übrigen bestätigte, die radiologische Untersuchung sei tatsächlich an der vom BFM überwiesenen Person vorgenommen worden, dass die Vorinstanz im Nachhinein eine Befragung im Sinne einer "Anamnese" durchführte, dass dem Beschwerdeführer am 19. August 2008 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt wurde, dass die durchgeführte Analyse in Berücksichtigung dieser nachträglichen Anamnese den von der ARK stipulierten inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen weitgehend zu genügen vermag, dass das BFM vorliegend nicht von einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen ist und mithin auch einer festgestellten Abweichung von weniger als drei Jahren zum angegebenen Alter an sich ein gewisser Beweiswert zukommt, dass in der Akte A 10/2 indes relativierende Angaben zum generellen Beweiswert von durchgeführten Knochenaltersanalysen enthalten sind, dass ein gesunder 17jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne und die durchgeführte Altersbestimmung lediglich eine grobe Schätzung des biologischen Alters darstelle, dass der Beschwerdeführer sein Alter im Sinne der vorinstanzlichen Argumentationsweise zwar nicht immer genau gleich angab, dass er aber gleichzeitig einräumte, sein genaues Alter nicht zu wissen, und aussagte, er sei 17jährig, dass der Vorhalt des BFM anlässlich der Befragung vom 13. August 2008, der Beschwerdeführer könne erst 16jährig sein, wenn er im Jahre 1992 geboren sei, nicht stichhaltig ist, D-715/2009 dass die Vorinstanz nämlich im Rahmen der Nachbefragung vom 19. August 2008 festhielt, er habe angegeben, am _______ geboren zu sein (A 13/7, S. 4), und dieses (angebliche) Geburtsdatum so auf dem Dossierumschlag festhielt, dass der Beschwerdeführer mithin im Zeitpunkt der Befragungen auch unter der Annahme, dieses Geburtsdatum sei zutreffend, sechzehn Jahre und acht Monate alt und mithin eher 17jährig als 16jährig gewesen ist, dass die durchgeführte Analyse unter diesen Voraussetzungen beziehungsweise dem von ihm zwar nur ungefähr, aber insgesamt eher übereinstimmend angegebenen Alter offensichtlich ein blosses und zudem schwaches Indiz für seine Volljährigkeit darstellt, dass so die weiterhin zu beachtende Praxis der ARK, wonach entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert haben, erneut und klarerweise bestätigt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f., 2004 Nr. 34 E. 7.3.), dass angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt, dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen über das Alter ausserdem gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimatoder Herkunftsland fehlen, dass die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten bei der Altersangabe durch den Beschwerdeführer im Sinne vorstehender Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer sodann übereinstimmend angegeben hat, sein Heimatland Afghanistan im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinen Angehörigen verlassen zu haben, und ihm das BFM im ange- D-715/2009 fochtenen Entscheid bei dieser Sachlage zu Recht nicht anlastet, mangelnde Kenntnisse über sein Heimatland zu verfügen, dass auch der angegebene Reiseweg über den Iran (verbunden mit einem dortigen langjährigen Aufenthalt), die Türkei, Griechenland und Italien plausibel erscheint, dass er ferner anschaulich zu schildern vermochte, wegen des Fehlens gültiger Papiere in Italien zweimal polizeilich angehalten und zurückgewiesen worden zu sein (A 1/11, S. 7), dass er schliesslich im Rekursverfahren am 3. Februar 2009 ein Zeugnis der von ihm im Iran besuchten afghanisch-islamischen Schule einreichte, gemäss welchem er am _______ geboren sei, dass dieses Dokument, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweist, mithin erneut sein ungefähres Alter von 17 Jahren im August 2008 belegen würde, dass das nachgereichte Dokument samt Übersetzung zwar offensichtlich nicht als abschliessender Beweis des Alters durch Identitätspapiere im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG zu werten ist, und er anlässlich der Anhörung überdies angegeben hatte, über keine Schulzeugnisse zu verfügen (A 20/10, Antworten 14 f.), dass es sich aber um ein weiteres Indiz für die behauptete Minderjährigkeit handelt, dass diese Sichtweise durch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers jedenfalls nicht beeinträchtigt wird, dass offenbar auch die Vertreterin eines Hilfswerkes anlässlich der Anhörung von der bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. A20 Anhang), dass in Würdigung der Aktenlage mithin die Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl im aktuellen wie auch im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung überwiegen, dass ihm mithin im Sinne der besonderen Verfahrensbestimmungen für Minderjährige vom Kanton eine Vertrauensperson beziehungsweise eine Rechtsvertretung vor der Anhörung hätte bestellt werden müssen, D-715/2009 dass dies unterblieben ist und ein Verfahrensfehler vorliegt, weshalb die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als rechtsungenüglich qualifiziert werden muss, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist, dass Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrauensperson im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13), dass sich vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis im Rahmen einer Heilung abzuweichen, ergeben, zumal der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt gemäss aktueller Aktenlage noch als minderjährig anzusehen ist, dass das BFM Bundesrecht (vgl. Art. 106 AsylG) verletzt hat, indem es zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beiordnete, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch genommen zu haben (vgl. dazu die vorinstanzliche Akte A 28/2), weshalb ihm keine solchen Kosten erwachsen sein dürften und entsprechend keine Parteientschädigung zu entrichten ist. D-715/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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