s Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7149/2018
Urteil v o m 1 6 . Februar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
D-7149/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 3. April 2018 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger aus der Provinz B._______ und sei der Ethnie der C._______ zugehörig. Seine Mutter stamme aus armen Verhältnissen, sei mit (…) Jahren verheiratet worden und habe sehr unter den patriarchalen Strukturen gelitten. Sie habe sich deshalb im Dorf D._______, wo sie gelebt hätte, und den umliegenden Dörfern für die Rechte der Frauen in Afghanistan eingesetzt. Sie sei Analphabetin gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe ihr seit (…) bei ihren Aktivitäten geholfen indem er ihr beratend zur Seite gestanden habe. Vor allem ältere Geistliche hätten in diesen Aktivitäten eine Bedrohung der Religion und der Traditionen gesehen und sich gegen die Familie gestellt. Die gegen sie gerichteten Anfeindungen hätten ihnen jedoch wenig anhaben können, da sie dank des Betriebes des Vaters finanziell unabhängig gewesen seien. Im Jahr (…) sei seine Mutter gestorben beziehungsweise vermutlich vergiftet worden. Nach deren Tod habe der Beschwerdeführer die Aufklärungsarbeit weitergeführt und sei seinerseits bedroht worden. Er habe sich überwiegend in E._______ aufgehalten. Eines Abends im Jahr (…) sei er in E._______ auf dem Nachhauseweg von zwei Männern angehalten und bedroht worden: Wenn er nicht fortziehe, werde er wie seine Mutter enden. Er habe ausserdem zwei Drohbriefe im Haus des Heimatdorfes vorgefunden. Auf Anraten seines Vaters habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen und am (…) seinen Heimatstaat illegal verlassen. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 kündigte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens an und gab bekannt, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
D-7149/2018 der Schweiz an. Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes des Kantons F._______ zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte antragsgemäss MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin beziehungsweise um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistands. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. I. Am 18. November 2020 wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht und gleichzeitig um Bestätigung des beantragten Rechtsbeistand-Wechsels ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 wurde der beantragte Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin bewilligt, die rubrizierte Rechtsvertreterin eingesetzt und der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen.
D-7149/2018 K. Die Replik ging am 4. Februar 2021 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7149/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Zur Begründung seines abweisenden Entscheids führte das SEM aus, die Darstellung seiner fluchtbegründenden Motive widerspreche sich, sei
D-7149/2018 nicht logisch und zu wenig konkret, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Einerseits habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Mutter sei vergiftet worden und andererseits zu Protokoll gegeben, er sei nicht sicher, ob sie vergiftet worden sei. Gemäss seiner Darstellung sei seine Mutter umgebracht worden, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich bezüglich des geltend gemachten Verbrechens an die zuständigen Instanzen gewandt hätte. Dazu habe er jedoch in nicht nachvollziehbarer Weise erklärt, es bringe nichts beziehungsweise sein Vater habe dies nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismaterial bezüglich des angeblichen Todes seiner Mutter zu den Akten gereicht. Sodann habe er zu den Personen, welche ihn gemäss eigenen Angaben angehalten und bedroht hätten, keine hinreichenden Angaben machen können, sondern lediglich erklärt, es seien Menschen gewesen, er könne sich an nichts Besonderes erinnern. Auch zu den geltend gemachten Drohbriefen habe er keine zeitlichen Angaben machen können und vielmehr erklärt, dass dies für ihn nicht so wichtig sei. Zu den Urhebern der Drohungen, welche zahlreich und während vieler Jahre erfolgt seien, habe er keine Angaben machen können. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Aussagen glaubhaft. Er (der Beschwerdeführer) habe die Umstände, welche zum Tod seiner Mutter geführt hätten, relativ detailliert und glaubhaft geschildert. Seine Annahme, dass seine Mutter vergiftet worden sei, sei aufgrund ihrer Tätigkeit und den erfahrenen Drohungen durchaus logisch. Zudem sei ihr (…). Er habe eins und eins zusammengezählt und sei zum Schluss gekommen, dass seine Mutter vergiftet worden sei. Seine Aussagen habe er gut erklärt und diese seien sehr glaubhaft. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien seine Angaben nicht widersprüchlich ausgefallen. Sodann sei durchaus plausibel, dass es keine polizeiliche Untersuchung nach der Vergiftung gegeben habe. Zum einen habe es wahrscheinlich viele solche Vorfälle gegeben und zum anderen habe sein Vater kein Vertrauen in die Polizei gehabt. Auch hätten sie sich aufgrund der vorherrschenden Korruption nicht an die Behörden beziehungsweise an die Polizei gewandt und zudem würden das Justizsystem und die polizeiliche Aufklärungsarbeit vor allem bei Verbrechen gegen Frauen «nicht gut und sauber verlaufen». Damit sei sein Verhalten und dasjenige seines Vaters durchaus logisch, nachvollziehbar und daher glaubhaft. Weiter seien auch seine Schilderungen betreffend die geltend gemachten Bedrohungen seitens unbekannter Dritter detailliert
D-7149/2018 ausgefallen. Unter Verweis auf seine protokollierten Aussagen sei festzuhalten, dass er, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sehr wohl mehrere Details habe nennen können. Er habe mehrere Male erzählt, dass er und seine Familie bedroht beziehungsweise schlecht behandelt worden und verhasst gewesen seien. Insgesamt seien seine Aussagen von vielen Realkennzeichen gekennzeichnet, so könne er beispielsweise zugeben, dass er sich in Bezug auf die Drohbriefe an kein genaues Datum erinnere, aber immerhin das Jahr nennen könne. Zwar sei korrekt, dass er den Tod seiner Mutter mit keinem Beweismittel belegen könne, dagegen habe er in Bezug auf seine Mutter nebensächliche Einzelheiten schildern können, wie zum Beispiel, dass sie G._______ gewesen sei. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Hilfswerkvertretung seine Aussagen als glaubhaft erachte. 5.4 In ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zwar würden die Schilderungen durchaus in einigen Punkten Realkennzeichen aufweisen, das Kernvorbringen, nämlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte, werde jedoch weiterhin bezweifelt. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen darzulegen, von wem die jahrelange und zuletzt lebensgefährliche Bedrohung ausgegangen sei. 5.5 In der Replik wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe die Bedrohungssituation sehr wohl konkretisieren können, er habe dazu ausgeführt, diese sei von Konservativen aus den Dörfern oder von terroristischen Gruppen ausgegangen. Dass der Beschwerdeführer diese Personen nicht persönlich gekannt habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Aktenstudium zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die asylbegründenden Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt vage, detailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Entgegen seinen
D-7149/2018 Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer die behauptete Vergiftung seiner Mutter im Jahr (…) nicht überzeugend darzulegen. Auf die Frage, wie er von der Vergiftung seiner Mutter erfahren habe, erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei mitgeteilt worden, dass seine Mutter bei einem Besuch in einem anderen Haus hingefallen sei. Daraufhin habe er sich zu dem entsprechenden Haus begeben, wo er seine Mutter mit (…) vorgefunden habe. Auch habe sie kaum sprechen können. Auf seine Frage, was geschehen sei, habe sie ihm geantwortet, dass es heiss gewesen und ihr ein Getränk angeboten worden sei. Nach dem Transport ins Spital sei der Tod seiner Mutter festgestellt worden. Eine polizeiliche Untersuchung hätten er und sein Vater nicht angeordnet. Es würde nichts bringen, weil es viele solche Vorfälle gebe. Sie hätten es auch unterlassen die Polizei zu kontaktieren, da sie nicht sicher gewesen seien, ob sie vergiftet worden sei. Sie sei auch G._______ gewesen (…) und es hätte nichts gebracht. Zudem habe sein Vater kein Vertrauen in die Polizei gehabt (vgl. A21/22 S. 11f). Mit diesen Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Vermutung handelt, wonach seine Mutter infolge einer Vergiftung verstorben ist. Mit dem anschliessenden Hinweis auf ihr H._______ deutete er gleichzeitig an, dass auch eine andere Todesursache aufgrund prädisponierender Faktoren nicht auszuschliessen gewesen sei. Deshalb hätten sie es unter anderem auch unterlassen, die Polizei zu kontaktieren. Die vorgebrachten Gründe für den Verzicht auf die Erhebung einer Anzeige beziehungsweise auf die Kontaktierung der polizeilichen Behörden erscheint im vorliegenden Fall wenig nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die diesbezügliche Darstellung nicht geglaubt werden kann. Bezeichnenderweise wird die Todesursache der Mutter denn auch auf Beschwerdeebene lediglich im Rahmen von Vermutungen erläutert. So gibt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, seine Mutter sei höchstwahrscheinlich ermordet worden, sie sei sodann wahrscheinlich mit Gift getötet worden, er habe eins und eins zusammengezählt und komme zum Schluss, dass seine Mutter vergiftet worden sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Zweifel an den geltend gemachten Vorkommnissen auszuräumen. 6.4 Sodann sind seine Angaben zu den behaupteten Behelligungen und Bedrohungen äusserst vage, unsubstanziiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag er die behaupteten Behelligungen nicht authentisch und mit Realkennzeichen versehen – so insbesondere mit Detailreichtum der Schilde-
D-7149/2018 rung, freiem assoziativem Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltlicher Besonderheiten – darzulegen. Zudem antwortete er oft ausweichend auf konkretes Nachfragen, indem er beispielsweise auf die Frage nach den Gründen, weshalb er sich schliesslich zum Verlassen von Afghanistan entschlossen habe, damit antwortete, dass seine ganze Familie bedroht worden sei. Erst auf wiederholtes Nachfragen schilderte er einen einzigen Vorfall, bei dem er angeblich mit dem Tod bedroht worden sei, wobei diese Angaben rudimentär und detailarm ausgefallen sind (vgl. A21/22 S.8 ff.). So beschrieb er beispielsweise die beiden Männer, die ihn angehalten und mit denen er sich während ungefähr fünf Minuten unterhalten haben will, mit der Aussage «Sie waren Menschen, ich erinnere mich nicht an etwas Besonderes» (vgl. A21/22 S. 10). Insgesamt vermögen die blossen Hinweise auf vorgebrachte Details (und damit sinngemäss auf vorhandene Realkennzeichen) die mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen, zumal ein Asylgesuchsteller grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Hinzuzufügen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch seine angebliche Tätigkeit für seine Mutter und später seine selbständige Tätigkeit in keiner Weise zu substantiieren vermochte und damit auch insofern fraglich erscheint, weshalb er in den Fokus radikal-islamischer Kräfte hätte geraten sollen. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den eingereichten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung, wonach diese seine Aussagen als glaubhaft erachte. Hierbei ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung beobachtete, aber keine Parteirechte hatte. Sie konnte zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr oblag somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 361). Der Kurzbericht hatte und hat nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschätzung, die nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. Er diente den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. ACHER- MANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Die anwesende Hilfswerkvertretung fand indes am Schluss der Anhörung des Beschwerdeführers keinen Anlass zum Vermerk von Einwänden und regte lediglich unter Verweis auf die
D-7149/2018 verstrichene Zeit seit Einreichung des Asylgesuchs eine rasche Entscheidfällung an. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher mit seinem Verweis auf die Schlussfolgerungen im angeführten Kurzbericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Hinweise zur politischen und wirtschaftlichen Lage sowie das am 18. November 2020 eingereichte Schreiben (Anfrage betreffend Möglichkeiten zur Finanzierung eines (…) in Afghanistan) weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-7149/2018 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und das Gesuch um Wechsel im Mandatsverhältnis wurde gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Kostenauflistung sowie in der Replik geltend gemachte zeitliche Aufwand (400 und 90 Minuten) von aufgerundet 8.5 Stunden ist als angemessen zu erachten. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar somit auf Fr. 1'350.– (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7149/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘350.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
Versand: