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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2008 D-7143/2006

9. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,238 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. November 2002 i.S. Asyl und Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-7143/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFF vom 28. November 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7143/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess nach eigenen Angaben am 2. März 2002 seinen Heimatstaat und gelangte am 8. März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (ehemals Empfangsstelle) Basel um Asyl nachsuchte und am 14. März 2002 summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt wurde. Am 19. April 2002 fand durch die zuständigen kantonalen Behörden die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dieser machte zur Begründung seines Gesuchs geltend, er habe im Textilgeschäft seiner Familie gearbeitet. Viele seiner Verwandten seien entweder im Widerstand ums Leben gekommen oder hätten sich ins Ausland abgesetzt. Seine Familie habe sich im Jahre 1986 am Kurdistan-Befreiungskampf beteiligt. Sein Onkel D._______, seine Tante E._______, F._______, G._______, H._______, seine Cousine I._______, sein Onkel mütterlicherseits J._______ und sein Cousin K._______ hätten daran teilgenommen. Sein Onkel D._______ sei 1993 in L._______ gefallen. H._______, E._______, M._______, G._______ und N._______ seien ins Gefängnis gekommen, J._______ habe 1994 in B._______ sein Leben lassen müssen, wobei seine Leiche zerstückelt worden sei. Im Jahre 1999 habe sein Cousin O._______ sein Leben in einem Gefecht verloren. Am Tag der Festnahme von Abdullah Öcalan habe sich seine Cousine I._______ im Gefängnis angezündet. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang weiter aus, dass seine Familie in der Türkei bekannt sei. Auch sein Vater sei im Jahre 1989 dermassen von der Polizei gefoltert worden, dass er während eines Monates im Spital habe behandelt werden müssen. Aufgrund der Ethnie sei der Vater auf offener Strasse von der Bevölkerung in C._______ verprügelt worden, und es seien Fenster zu Hause eingeschlagen worden. Viele Familienmitglieder hätten in der Schweiz oder auch in Frankreich Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe vom Mai 2000 D-7143/2006 bis Oktober 2001 Militärdienst geleistet. Zunächst sei er drei Monate in P._______ gewesen, dann sei er in die Sondereinheit Q._______ in R._______ als gewöhnlicher Soldat eingeteilt worden. Dort habe er miterleben müssen, wie Häuser zerstört respektive Frauen beleidigt und vergewaltigt worden seien. Er selber sei 21 Tage unter Arrest gestellt worden, währenddem ihm unter anderem auch ins Gesicht geschlagen worden sei. Da er sich geweigert habe, an Operationen gegen die kurdische Bevölkerung teilzunehmen und einmal drei heran nahende Guerillakämpfer durch einen Warnschuss vor einem Angriff aus dem Hinterhalt gewarnt habe, sei er öfters disziplinarisch bestraft worden. Nach dem genannten Vorfall habe sein Vorgesetzter ihm mit dem Gewehrkolben auf den Mund geschlagen, wobei auch ein Zahn abgebrochen sei. Danach sei er während 15 Tagen unter Arrest gestellt und dabei geschlagen worden. Er sei allgemein während dem Militärdienst psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe Angst gehabt, sterben zu müssen. Er habe mit ansehen müssen, wie Leute beleidigt und belästigt worden seien; man habe ihn gegen seinen Willen unter Druck gesetzt. Er sei im Militär psychologisch behandelt worden und habe neben Angstzuständen auch schlaflose Nächte gehabt. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er einer erneuten Vorladung des Militärs am 7. November 2001 Folge geleistet. Auf der Polizeidirektion respektive der Militärfiliale C._______ sei er in ein Raum eingesperrt worden. Er sei aufgefordert worden, mit dem S._______ zusammenzuarbeiten, da er eine militärische Ausbildung bei der Sondereinheit im Südosten der Türkei genossen habe und die kurdische Sprache beherrsche. Es sei ihm versprochen worden, dass seine Familie in Ruhe gelassen werde, wenn er mitmache. Wahrscheinlich hätte er als Geheimdienstspion Informationen über die Organisation (PKK) in Erfahrung bringen sollen. Diese Aufforderung habe er indessen abgelehnt. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er habe an einer Kampagne seines Bruders T._______ teilgenommen, wobei ein Gesuch betreffend die kurdische Identität beim Gericht eingereicht worden sei. Dieses Gesuch habe er zusammen mit ungefähr fünfzig anderen Personen unterschrieben. Er sei zusammen mit den Initianten während fünf Tagen in Haft genommen worden, wobei sie beleidigt, beschimpft und geschlagen worden seien. D-7143/2006 Am 20. Januar 2002 beziehungsweise Anfang Februar 2002 hätten ihn die beiden Männer vom S._______ zu Hause aufgesucht und auf die Polizeidirektion beziehungsweise die Militärfiliale mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie über seinen familiären Hintergrund sehr genau Bescheid wüssten und ihn erneut zur Mitarbeit aufgefordert. Er sei drei Tage lang festgehalten und dabei beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Am dritten Tag habe ihn einer der Männer am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt und ihm eine Pistole an den Kopf gehalten. Ausserdem habe man ihn und seine Familie bedroht, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Wiederum habe er abgelehnt. Unter der Auflage, dass er sich am nächsten Tag auf der Polizeidirektion melden müsse, sei er schliesslich freigelassen worden. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, habe er sich anschliessend bei einem Freund in C._______ versteckt. Anlässlich eines Telefonanrufes zu Hause habe er sodann erfahren, dass er dort zwei bis drei Mal wöchentlich gesucht werde und dass sein Vater und seine Geschwister geschlagen worden seien. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. B. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 28. November 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchte er wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zudem wurde eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons U._______ vom 12. Dezember 2002, Kopien aus zwei Wörterbüchern türkisch/deutsch, vier Fotos aus der Militärdienstzeit des Beschwerdeführers, der militärische Urlaubsschein und Entlassungsbefehl auf tür- D-7143/2006 kisch, mehrere Kopien von Identitätsnachweisen von Verwandten, welche anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz respektive Frankreich seien, ein positiver Asylentscheid des BFM betreffend einen Cousin des Grossvaters des Beschwerdeführers vom 7. April 2000, die Kopie eines Dokumentes des Gerichtspräsidenten der Staatssicherheit von V._______, zwei Schreiben einer Menschenrechtsorganisation vom 8. September 1993 betreffend D._______ beziehungsweise die Kopie einer Zeitungsmeldung über den Feuertod von I._______ im Gefängnis eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 8. Januar 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. E. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 6. Februar 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest und reichte zusätzlich folgende Dokumente ein: Je eine deutsche Übersetzung des Entlassungsscheins der Türkischen Republik Jandarmerie Generalkommandantur und des Urlaubsscheins für Unteroffiziere und Soldaten, ein Auszug aus dem Gutachten über die Situation im Kreis W._______ (Provinz B._______), ein Auszug aus der Zeitschrift Asyl 1995/1 von Udo Rauchfleisch, je ein Dokument zum Vergleich der Schweizerischen Armee mit der Türkischen und eine Auflistung von Verwandten des Beschwerdeführers und Dorfbewohnern von B._______, die verfolgt und getötet worden seien. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Familienregisterauszug seiner Eltern zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 28. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin folgende Beweismittel zu den Akten: Fünf Artikel von Online-Nachrichten, eine D-7143/2006 Entbindungserklärung von der Geheimhaltungspflicht der behandelnden Ärzte vom 15. Dezember 2005, einen ärztlichen Bericht vom 13. Januar 2006 vom leitenden Oberarzt des Externen Psychiatrischen Dienstes U._______, einen Austrittsbericht vom 2. Juni 2005 von der Oberärztin der Psychiatrischen Klinik X._______ sowie eine Verfügung betreffend Fürsorgerischen Freiheitsentzuges des Bezirksarztes des Kantons U._______ vom 4. Mai 2005, wonach der Beschwerdeführer zur Abklärung, ob eine schizoaffektive Störung vorliege bis zum 22. Mai 2005 in die psychiatrische Klinik X._______ eingewiesen werde. I. Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. August 2006 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 31. August 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest und reichte einen ins Deutsche übersetzen Artikel der Zeitung AH._______ vom November 2005 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer die von seinen Eltern erfassten Daten ein, an welchen er bei ihnen zu Hause von den türkischen Sicherheitsbeamten gesucht worden sei. Zudem erwähnte er, dass die Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers H._______ und Y._______ sowie deren Ehemann Z._______ in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen D-7143/2006 des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt per 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-7143/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es lasse sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst bei der Sondereinheit Q._______ geleistet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Uniform dieser Einheit ohne Details und nicht vollumfänglich zutreffend beschrieben. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die entsprechenden Gegebenheiten, wie beispielsweise die Eintrittsbedingungen für diese Einheit sowie das Aussehen derer Uniform umfassend hätte wiedergeben können. Auch würden seine Aussagen betreffend das Militärbüchlein nicht im Einklang mit der Situation in der Türkei stehen. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen massiv gesteigert, indem er während der Kurzbefragung keinerlei Probleme während seines Militärdienstes erwähnt habe, indessen bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, er sei mit Disziplinarstrafen von 21 und 15 Tagen bestraft und während diesen massiv misshandelt worden. Auch die Gegebenheit, dass er mit nacktem Oberkörper einer winterlichen Nacht ausgesetzt worden sei, habe er während der Kurzbefragung nicht erwähnt. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich des dreitägigen Festhaltens durch Angehörige des S._______ unterschiedlich respektive gesteigert dargestellt. So habe er den Zeitpunkt des Ereignisses von Anfang Februar 2002 auf den 20. Januar 2002 verlegt. Zudem habe er massive Misshandlungen mittels Fusstritten sowie Todesdrohungen mit einer an den Kopf gesetzten Pistole nachgeschoben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu Beginn erwähnt, er sei am 7. November 2002 auf die Polizeidirektion vorgeladen worden, wohingegen er beim Kanton vorgetragen habe, er habe bei der Militärbehörde in C._______ erscheinen müssen. Der Zustellort der unterzeichneten Erklärung zur kurdischen Identität sei weiter unterschiedlich benannt worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich näher über den Inhalt der Erklärung einzulassen, die er mit unterzeichnet haben will. D-7143/2006 3.2 Die Vorintanz führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer mache geltend, Angehörige der kurdischen Bevölkerung würden von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werden. Er und seine Familie seien immer wieder allgemeinen Repressalien ausgesetzt gewesen. Auch sei sein Vater einmal auf offener Strasse von der Bevölkerung verprügelt worden. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3.3 Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeeingabe zunächst geltend, dass der Beschwerdeführer an einer gemeinsamen Besprechung einen eher verstörten Eindruck gemacht habe und sehr laut gesprochen habe, obwohl das Gespräch bei der Familie eines Cousins stattgefunden habe. Auch der Cousin habe erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv und undeutlich ausdrücke. Bereits an der Anhörung habe er erklärt, dass er während dem Militärdienst psychiatrisch betreut worden sei und auch Medikamente erhalten habe. Es sei somit nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle ebenfalls sehr aufgeregt gewesen sei, sich in gewissen Daten geirrt und überdies hastig gesprochen habe, weshalb er schlecht verstanden worden sei. Im kantonalen Protokoll seien die meisten türkischen (Namen-)Wörter falsch geschrieben worden. Es sei daher möglich, dass der Dolmetscher die türkische Sprache nur ungenügend beherrscht habe. Gemäss türkisch-deutschen Wörterbüchern heisse das Wort "Q._______" besonders, Sonder-, Extra-, reserviert, speziell, aber auch privat). Das Wort Q._______ bedeute Mannschaft, Einheit, militärisch (Sondereinheit). Gemäss dem Informationsmaterial für Hilfswerkvertreter der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April 1997 über die Türkei gebe es verschiedene Sondereinheiten und Dienste, welche auf türkisch alle den Namen Q._______ tragen würden. Der ehemalige Guerilla, AB._______ – der in der Schweiz Asyl erhalten D-7143/2006 habe – versichere, dass die sogenannten Kommandos blaue Berets und dazu normale Jendarmerieuniformen tragen würden, wie dies der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe. Zudem beweise der eingereichte militärische Entlassungsbefehl und Urlaubsschein, dass der Beschwerdeführer aus seinem Militärdienst beim dritten Grenz- Jendarmerie Bataillon in einer Grenz-Jendarmerieeinheit in R._______ entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits an der Kurzbefragung erklärt, dass im Osten Kurden gegen Kurden eingesetzt würden. Er habe erwartet, nach der Entlassung nochmals vorgeladen zu werden, weshalb er auch "nichts Böses gedacht" habe, als die Vorladung dann gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe an den Befragungen auf direkte Fragen ehrlich geantwortet und keineswegs die massiven Probleme während des Militärdienstes nachgeschoben; die Ausführungen im Kanton seien eine ausführliche Schilderung zu den Ereignissen im Militärdienst gewesen, die er bereits in der Empfangsstelle angetönt habe. So habe er anlässlich der einlässlichen Anhörung zuerst Disziplinarstrafen erwähnt und auf Nachfrage hin, auf die 21-tägige Arreststrafe hingewiesen, wo er eine Art Spiessrutenlaufen erlebt habe. Die zweite Disziplinarstrafe von 15 Tagen weise zudem Realkennzeichen auf (die Operation nach AC._______, drei Guerillas – darunter eine Frau – in ca. 600 Meter Entfernung, das Maultier). Auch seine Erklärungen, er sei mit nacktem Oberkörper im Winter eine Nacht im Freien stehen gelassen worden, seien nicht spontan erfunden worden (BFM: "auch noch behauptet"), sondern eine ehrliche Antwort auf die Frage des Hilfswerkvertreters gewesen. In Bezug zu den Ungereimtheiten beim Datum vom 20. Januar 2002 habe sich der Beschwerdeführer für die Anhörung vor dem Kanton nochmals die Daten genau in Erinnerung gerufen und daher exaktere Angaben machen können. Auch die Fusstritte seien keine Steigerungen in der kantonalen Anhörung gewesen, habe er doch in der Empfangsstelle von Schlägen mit "Händen und Füssen" berichtet. Die Bedrohung mit der Pistole habe er zwar anlässlich der summarischen Befragung nicht explizit erwähnt, dort aber eindeutig von Drohungen gegen ihn und seine Angehörigen gesprochen. Wenn ein Mensch nach drei Tagen Schlägen mit Händen und Füssen schon fast "weichgeklopft" sei und dann mit der Hand am Hals an die Wand gedrückt und mit einer Pistole am Kopf bedroht werde, fühle er wahnsinnige Panik und Todesangst. Es sei bekannt, dass Menschen, die solchen Horror erlebt hätten, dazu neigten, diese Situation zu verdrängen, nicht mehr daran D-7143/2006 zu denken, um ihn in Gedanken nicht wieder erleben zu müssen. Es sei auch bekannt, dass Asylbewerber oft nicht bei der ersten Befragung alles frei erzählen könnten. Dafür brauchten sie ein gewisses Vertrauen in die neue Umgebung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei dies der Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle die akut bedrohende Situation mit der Pistole am Kopf nicht erwähnt habe. In Bezug zur Vorladung der Polizeidirektion oder Militärbehörde habe der Beschwerdeführer an beiden Anhörungen "Askerisube" gesagt, was Militärabteilung bedeute. Es sei durchaus möglich, dass beim Wort Polizeidirektion in der Kurzbefragung falsch übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiter nicht so genau darüber informiert, was der Inhalt des Gesuches betreffend der kurdischen Identität gewesen sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Stelle, wohin dieses Dokument gesandt worden sei. Dies sei auch nachvollziehbar, denn alle hätten schon Petitionen unterschrieben, ohne den Text gründlich gelesen zu haben und ohne zu wissen, wohin sie gesandt würden. Zudem seien im Dezember 2001 an allen Universitäten und an vielen Gymnasien Unterschriften für einen Unterricht in der kurdischen Muttersprache gesammelt worden. Im Fall der Familie des Beschwerdeführers sei bereits sein Grossvater D._______ mit seinen Söhnen und deren Familien infolge des Drucks im Dorf D._______ in AE._______ nach C._______ weggezogen. Dort hätten sie als Händler gearbeitet und lebten ökonomisch relativ gut. Andererseits hätten sich mehrere Cousins und Cousinen, die weiterhin unter dem Druck im Dorf gestanden seien, der Guerilla angeschlossen. Der Grossvater D._______ habe jedoch infolge der Repressionen C._______ wieder verlassen und sei nach AF._______ umgezogen, wo er jedoch ebenfalls nicht in Ruhe gelassen werde. Aufgrund dessen habe er sich an seinen Anwalt und an einen Menschenrechtsverein gewandt, welche ihm jedoch keine grosse Hilfe hätten geben können. Bereits im Jahre 1989, als der Vater zu Hause kurdische Tonbandkassetten gehört habe, seien Polizisten ins Haus gestürmt und hätten ihn festgenommen und so schwer gefoltert, dass er einen Monat im Spital habe behandelt werden müssen. Damals sei der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer als Geheimdienstmitarbeiter im Gebiet AG._______ tätig zu werden, sei im Zusammenhang mit der Familiengeschichte zu sehen, weshalb von einer Reflexverfolgung D-7143/2006 auszugehen sei. Denn das Ultimatum zur Mitarbeit sei mit dem Hinweis verbunden gewesen, dass seine Familie zukünftig in Ruhe gelassen werde, wenn er mitmache. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor in C._______ gesucht. Während längerer Zeit hätten die Sicherheitskräfte bis zweimal die Woche nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Die Umgebung des Hauses werde überwacht und die Nachbarn würden über den Beschwerdeführer ausgefragt. Sein Bruder werde an der Universität belästigt. Viele Verwandte des Beschwerdeführers, die in der Schweiz oder im übrigen Europa Schutz gefunden hätten, würden nach wie vor in der Türkei gesucht. 3.4 Die Vorinstanz beantragt in ihrer (ersten) Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift bezüglich des Militärdienstes bei der Sondereinheit Q._______ werde mit keinem Wort auf die tatsächlichen Vorbringen gemäss den beiden Anhörungen eingegangen. So habe der Beschwerdeführer insbesondere an der kantonalen Befragung, weder ein Wort "Jandarmerie" genannt, noch sei er näher auf allfällige Sondereinheiten dieser Organisation, die nicht einfach Q._______ genannt werde, eingegangen. Auch die nachträglich auf Beschwerdeebene eingereichte Entlassungsbescheinigung aus dem Militär und der militärische Urlaubsschein – deren Daten sich übrigens nicht vollumfänglich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckten – vermöchten die behauptete Tätigkeit bei einer Spezialeinheit namens Q._______ nicht zu belegen. Die Darlegungen zum Punkt "Nachschieben von schlechter Behandlung während dem Militärdienst" stellten blosse Behauptungen dar, die nicht im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens zu bringen seien. Dies gelte auch für weitere Darlegungen. Zudem stelle es wiederum eine blosse unbelegte Behauptung dar, dass der Beschwerdeführer in C._______ gesucht werde. 3.5 In der Replik wird im Wesentlichen an den früheren Vorbringen festgehalten. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer weder in der kantonalen Anhörung das Wort "Jandarmerie" noch allfällige Sondereinheiten dieser Organisation nicht genannt habe (mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen). Es sei korrekt, dass sich die Daten, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen angegeben habe, nicht vollumfänglich mit jenen auf den eingereichten Akten decken würden. Teilweise würden jedoch die Daten auf den Dokumenten selber nicht ganz genau stimmen (Ziffer 2 der Replik). Es D-7143/2006 entspreche der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Sein Vater sei in der Zwischenzeit sogar gezwungen worden, sein Geschäft zu schliessen. In der Türkei stehe die Abweisung von Aufforderungen der S._______-Personen nicht unter Strafe, weshalb der Beschwerdeführer nicht offiziell bestraft würde. Sein Strafregister sei unbelastet und er werde offiziell nicht gesucht. Auch bestehe kein Passverbot. Da jedoch die verschiedenen Geheimdienste und die Armee inoffiziell das Sagen in der Türkei hätten, bestünde nach einer solchen Absage begründete Furcht vor erneuter Verfolgung. 3.6 In seiner zweiten Vernehmlassung beantragt das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen erwiesen sich gemäss der erstinstanzlichen Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2002 und der Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 als unglaubhaft. Die von ihm vorgebrachten Beeinträchtigungen gegen Angehörige seiner Familie hielten den Anforderungen an die Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne allein aufgrund der Verwandtschaft mit einer verfolgten Person in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet werden. Die betroffene Person würde bei einer in diesem Zusammenhang erfolgten allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt werden. Bei entfernten Verwandten, wie dies vorliegend der Fall sei, sei das Risiko einer Reflexverfolgung zusätzlich als gering zu bezeichnen, umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine enge Verbindung zum genannten Cousin habe und die von ihm vorgebrachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer mache denn im Verlauf seines Asylverfahrens auch keine asylrelevanten gezielt-persönlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit geltend. Es bestehe vorliegend keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgungsgefahr. Schliesslich merkt das Bundesamt an, dass sich Personen im zur Frage stehenden Zusammenhang allfälligen Behelligungen durch Umzug – beispielsweise in eine der westlichen Grosstädte in der Türkei – entziehen könne. 3.7 In der Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verweist die Rechtsvertreterin auf ihre bisherigen Erläuterungen. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2005 notfallmässig in die Klinik eingewiesen worden und seither nehme er Medikamente ein. Zudem wird erneut auf zahlreiche Verwandte hingewiesen, welche in der Schweiz D-7143/2006 als Flüchtlinge anerkennt seien (Abschnitt 2 Seite 2 der Stellungnahme). Nach wie vor frage die politische Polizei alle zwei bis drei Monaten bei den Eltern nach dem Beschwerdeführer; so beispielsweise am 21. August 2006 nachts um 2 Uhr. Dies bedeute, dass er auf einer Fahndungsliste stehe und es sei bekannt, dass es solche geheimen Listen gebe. Aufgrund der Meldepflicht in der Türkei könne er auch nicht in einer Stadt im Westen der Türkei wohnen. Ein Leben im Untergrund ohne offizielle Anmeldung sei keine zumutbare Fluchtalternative. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für D-7143/2006 gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Beschwerdebehauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, 2004 Nr. 1 E. 6a). D-7143/2006 4.4 Im juristisch technischen Sinn existiert sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöriger in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten – vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als so genannte Reflexverfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, 1994 Nr. 5 E. 3h und i S. 47 ff.; Nr. 17 E. 3c S. 136 f.). Je grösser jedoch das politische Engagement des Reflexverfolgten ist, umso geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich die gesuchte Person ins Ausland abgesetzt hat. 4.5 Die Vorinstanz ging zunächst weder in der Verfügung vom 28. November 2002 noch in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2003 auf die vom Beschwerdeführer von Anfang an mehrmals geltend gemachte Reflexverfolgung näher ein. Erst in der Vernehmlassung vom 14. August 2006 hielt sie – nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter – diesbezüglich fest, dass gemäss Erkenntnissen des BFM allein wegen Verwandtschaft mit einer verfolgten Person in der Türkei noch kein Strafverfahren eingeleitet werde. Da es sich im Falle des Beschwerdeführers gar noch um eine entfernte Verwandtschaft handle, könne die Gefahr einer Reflexverfolgung als gering eingestuft werden. Zudem stehe dem Beschwerdeführer im Falle eventueller Behelligungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen. 4.5.1 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie. Dies führte der Beschwerdeführer in den Anhörungen aus respektive ergibt sich dies auch aus dem Beizug der D-7143/2006 Asylakten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers. Zahlreiche Onkel, Cousins sowie Cousinen sind in den letzten Jahren in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Die meisten von ihnen stammen aus dem Gebiet AE._______ oder C._______, wohin ein Teil der Familie aufgrund des grossen Druckes weggezogen ist. So geht beispielsweise aus den Akten eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers (N ...) hervor, dass die ganze Familie aktiv im Kampf für die Unabhängigkeit Kurdistans hervorgetreten ist, was für dreizehn nähere und entferntere Verwandte die Gewährung von Asyl in der Schweiz zur Folge gehabt hat. Ein weiterer Cousin des Vaters des Beschwerdeführers (N ...) konnte Festnahmen und Folterungen aufgrund seiner politischen Tätigkeit glaubhaft machen, und es wurde ihm von der Vorinstanz eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung attestiert, da er den türkischen Behörden über den Aufenthaltsort seiner politisch aktiven Verwandten keine Auskunft gegeben habe. Ein weiterer Cousin des Vaters des Beschwerdeführers (N ...) erhielt im Jahr 2002 Asyl in der Schweiz. Obwohl sich dieser politisch nicht exponiert hatte, wurde er in der Türkei gemäss Art. 169 StGB (Unterstützung einer illegalen Organisation) angeklagt. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers (N ...) wurde im Juli 1999 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt; die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass er sich für die PKK engagiert hatte und stellte zudem fest, die Gefahr einer Reflexverfolgung sei gegeben, da zahlreiche Mitglieder der Familie als PKK-Aktivisten verurteilt worden seien oder gesucht würden. Selbst ohne die Anwendung beweiserleichternder Grundsätze geht aus diesen Darlegungen klar hervor, dass nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Türkei als politisch illegale und missliebige Personen ins Bewusstsein der Behörden getreten sind und die Familie insofern stigmatisiert ist. Festzuhalten ist sodann, dass auch in der neueren Zeit grundsätzlich die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199). 4.5.2 Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2002 festgestellten Widersprüche und tatsachenwidrigen Schilderungen, die zur Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geführt haben – namentlich die Unklarheiten in Bezug auf die D-7143/2006 Zugehörigkeit zur Q._______ – , vermögen in der Tat einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwecken. Diese sind indessen im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens als nicht ausschlaggebend zu qualifizieren respektive werden in Anbetracht der diesbezüglichen Einwendungen im Laufe der Beschwerdeverfahrens und des mit Arztberichten untermauerten psychischen Zustands des Beschwerdeführers zumindest stark relativiert. Die Echtheit der im Original eingereicht militärischen Dokumente (Entlassungsbefehl vom 10. Dezember 2001 und Urlaubsschein vom 14. Oktober 2001) wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt und auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2000 bis zu seiner Entlassung am 16. Oktober 2001 zuletzt in R._______, mithin im Südosten der Türkei, Militärdienst geleistet hat. Aufgrund der zahlreich auszumachenden Realkennzeichen sind sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Warnschuss an die drei Guerillas und die daraus resultierende Disziplinarstrafe und die damit verbundenen Schläge respektive Misshandlungen (vgl. A5 S. 7 f.) als glaubhaft zu erachten. In diesem Zusammenhang nachvollziehbar und mit den am 28. April 2006 zu den Akten gereichten Arztberichten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend belegt ist sodann, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich aufgrund seiner Erlebnisse während des Militärdienstes psychisch angeschlagen ist. Aus diesen Umständen folgt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise zumindest einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war (vgl. diesbezüglich EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1 S. 200 f.). Nicht gänzlich zu überzeugen vermögen namentlich vor dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers ferner die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der dreitägigen Festnahme durch Angehörige des S._______ unglaubhaft seien. Dem unterschiedlich angegebenen Zeitpunkt der Festnahme (Anfang Februar 2002 oder 20. Januar 2002) sowie dem Nichterwähnen der Bedrohung mit der Pistole in der Empfangsstelle – wo im Übrigen im Anschluss an den und im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers keinerlei Zusatzfragen gestellt wurden – respektive letztendlich der Frage, ob dieses Vorbringen glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer D-7143/2006 gesamtheitlichen Würdigung des Falles keine zentrale Bedeutung beizumessen respektive kann aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles (nachfolgend E. 4.5.4) offen bleiben. 4.5.3 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss – wie bereits erwähnt – feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – das heisst unmittelbar staatlich – verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.). 4.5.4 Ob der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen in der Replik vom 31. August 2006 im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Interesse des S._______ an seiner Person auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist, braucht sodann nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest vereinzelte Angehörige der Familie von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. D-7143/2006 EMARK 2005 Nr. 11, E. 5.2. S. 94; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen 10. Januar 2005), so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Angehöriger einer – zumindest in der Vergangenheit – politisch exponierten Familie identifiziert würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zugenommenen Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 4.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist damit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aktuell objektiv begründete Furcht hat, einer (erneuten) Reflexverfolgung im dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch für solche gemäss Art. 53 AsylG ergeben, ist ihm Asyl zu gewähren. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer werden infolge des Obsiegens keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 5.1 Sodann hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 - 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der am 31. März 2008 eingereichten, ange- D-7143/2006 messen erscheinenden Kostennote auf insgesamt Fr. 3'047.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-7143/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2002 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'047.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 22