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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2008 D-7141/2006

7. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,770 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-7141/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, China, vertreten durch Martin Ilg, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. April 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7141/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Provinz D._______, stammender (...), seinen Heimatstaat am 6. Januar 2002 auf dem Seeweg und gelangte über Italien am 3. März 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 4. März 2002 stellte der Beschwerdeführer in der E._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. März 2002 gab er zur Begründung im Wesentlichen an, seit dem Jahre 1999 Mitglied der (...) von D._______ gewesen zu sein. Parteiziele seien die Einhaltung der Menschenrechte und der Kampf gegen die Korruption. Persönlich habe er sich propagandistisch für die Partei engagiert und den Kontakt unter den Mitgliedern koordiniert. Die chinesische Regierung habe nun diese Partei verboten und trachte danach, alle Mitglieder derselben durch die Polizei zu verhaften. Am 5. Oktober 2001 sei die Polizei überraschend in ihr Parteilokal eingedrungen und habe die meisten Mitglieder der Partei festgenommen. Da er sich an diesem Tag beim Einkaufen in C._______ befunden habe, sei er einer Verhaftung entgangen. Die Polizei sei im Anschluss an die Razzia im Parteilokal zu ihm nach Hause gegangen, habe die Wohnung durchsucht und alles - so auch seine Identitätskarte - beschlagnahmt. Dies habe er durch einen Freund erfahren. Noch am gleichen Tag habe er C._______ verlassen und sich nach F._______ begeben, wo er während einer Woche geblieben sei. Danach sei er in die Provinz G._______ gezogen, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich in die Provinz H._______ begeben und sei dort zwanzig Tage geblieben. Ferner sei er wegen der Teilnahme an den Studentenunruhen im Jahre 1989 zu einer (...) verurteilt worden, die er in I._______ in C._______ verbüsst habe. Nach seiner Haftentlassung sei er oft von der Polizei mitgenommen, für einige Tage in Haft gesetzt und zu Kontakten zur (...) befragt worden, so letztmals im Jahre 1998. Schliesslich habe er mit der Hilfe von vielen Freunden, welche die Reise finanziert hätten, das Land verlassen können und er sei ohne jegliche Identitätsdokumente bis in die Schweiz gereist. Mit Verfügung vom 7. März 2002 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. D-7141/2006 Am 2. April 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz direkt angehört. In Ergänzung zu seinen Äusserungen in der Empfangsstelle führte er im Wesentlichen aus, anlässlich seiner Teilnahme an (...) sei er geschlagen und schwer verletzt worden, weshalb er während zehn Tagen in einem Spital habe hospitalisiert werden müssen. Nach seiner Rückkehr nach C._______ sei er von den Behörden bedroht und mit anderen Mitschülern von der Schule verwiesen worden. In der Folge sei er von den Behörden wegen konterrevolutionärer Aktivität (...) verhaftet und etwa einen Monat später (...) verurteilt worden. Im Jahre (...) habe man ihn entlassen, er sei jedoch immer wieder im Visier der Behörden gestanden und befragt worden. Im (...) gegründet worden; da dies eine geheime Organisation gewesen sei, seien deren Mitglieder polizeilich verfolgt worden. Ferner habe er nach seiner Flucht gehört, dass sogar seine Familienangehörigen behördlich verfolgt würden, weshalb er sich nach K._______ in der Provinz L._______ begeben habe. Dort habe er sich während zweier Monate versteckt gehalten. Da er von einer Lockerung seiner Verfolgung nichts gehört habe, sei er daraufhin in die Provinz M._______ gereist, wo er 20 Tage geblieben sei. Ein Freund habe ihm dann mitgeteilt, dass er einen Weg ins Ausland für ihn gefunden habe. Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 10. April 2002 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit oder zumindest wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-7141/2006 D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 28. Mai 2002 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2002 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). D-7141/2006 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache Probleme mit den chinesischen Behörden im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement anlässlich der Studentenunruhen im Jahre 1989 sowie in einer geheimen demokratischen Bewegung in Fuzhou ab dem Jahre 1999 geltend. Seine Aussagen seien jedoch aus den folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu erachten: Der Beschwerdeführer habe zu wichtigen Punkten seiner Vorbringen lediglich pauschale und ste- D-7141/2006 reotype Angaben gemacht, ohne diese auf Anfrage konkretisieren zu können, was beispielsweise auf die Schilderung des angeführten Aufenthaltes in Peking im Jahre 1989 und den Verlauf der Protestkundgebungen dort zutreffe. Ebenso unsubstanziiert und stereotyp seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er den Ablauf seiner Verhaftung im Juni 1989 und der anschliessenden Gerichtsverhandlung oder den Verlauf seiner Haftzeit von 1989 bis 1994 zu schildern habe. Von einer Person, welche die angeführten Vorfälle tatsächlich erlebt habe, könne jedoch eine wesentlich differenziertere Schilderung erwartet werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nur sehr spärliche und nicht überzeugende Angaben zur Struktur und zu den Zielsetzungen derjenigen geheimen demokratischen Bewegung machen können, welcher er seit dem Jahre 1999 als Mitglied angehört haben wolle. Auch habe er keine Angaben zu grundlegenden wichtigen Punkten machen können, beispielsweise dazu, wie neue Mitglieder für die Bewegung angeworben worden sein sollen beziehungsweise wieviele Mitglieder die Bewegung zähle. Nicht plausibel habe der Beschwerdeführer seine Motivation erklären können, sich in einer solchen geheimen demokratischen Bewegung in Berücksichtigung seiner bisherigen politischen Biografie zu engagieren. Ausserdem sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer als angeblich stark engagierter politischer Aktivist keine konkreten Angaben zur Parteienlandschaft in China, besonders aber zu den Parteien und Gruppierungen mit demokratischen Zielsetzungen zu machen wisse. An der Schlussfolgerung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten seien, vermöchten auch die von ihm eingereichten Kopien von Dokumenten nichts zu ändern, welche seine Verhaftung und Verurteilung beziehungsweise seinen Verweis vom Studium im von ihm erwähnten Zusammenhang belegen sollen. Da der Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, impliziere dies zwingend, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Material auch nicht im geltend gemachten Zusammenhang ausgestellt worden sein könne. Zudem handle es sich bei den eingereichten Dokumenten um Kopien schlechtester Qualität, welche sämtliche Möglichkeiten für Manipulationen offenlassen würden. Ausserdem seien solche Papiere in China leicht käuflich zu erwerben. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, er könne keine Originale einreichen, weil diese von der Polizei zu Hause bei ihm beschlagnahmt worden seien. Es sei jedoch nicht einzusehen, welches Sinn und Zweck einer solchen polizeilichen Aktion sein solle. Ausserdem überzeuge seine Aussage nicht, wonach er D-7141/2006 die Bestätigung über seine Haftentlassung im Jahre 1994 nicht im Original beschaffen könne, weil er aufgrund mehrfachen Umzuges einfach nicht mehr wisse, wo sich diese befinde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Unterlagen bei der Ausreise aus China mit sich hätte führen sollen, zumal dies ein erhebliches Risiko darstelle. Aufgrund dieser Erwägungen handle es sich bei den eingereichten "Beweismitteln" um beweisuntaugliche beziehungsweise gefälschte Papiere. Schliesslich sei auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner Schilderung des angeblichen Reisewegs von China in die Schweiz zu zweifeln, welchen er zudem ohne jegliche Identitätspapiere absolviert haben wolle. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Wahrheit seiner Aussagen bezweifelt. So sei es klar, dass er nicht mit Pass und Visum ausgerüstet habe ausreisen können; dieser Umstand sei notorischerweise für chinesische Staatsangehörige nicht gut möglich. Sodann habe er die Umstände, die ihn zur Flucht gezwungen hätten, lebhaft und farbig geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, wo sich darin Ungereimtheiten befinden sollten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des dargelegten aktenkundigen Sachverhaltes und der Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich belegt. Zudem gelte es zu beachten, dass er wegen der vorgebrachten Schwierigkeiten in seiner Heimat einer fortgesetzten unerträglich schikanösen Behandlung unzweifelhaft ausgesetzt gewesen sei. Er wäre in seiner Herkunftsregion schutzlos der Behördenwillkür und einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, was zur Gewährung des Asyls gemäss Art. 3 AsylG führen müsse. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als in hohem Masse unsubstanziiert, stereotyp, vage, unplausibel und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden D-7141/2006 Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zunächst an, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Wahrheit seiner Aussagen bezweifelt. So sei es klar, dass er nicht mit Pass und Visum ausgerüstet habe ausreisen können; dieser Umstand sei notorischerweise für chinesische Staatsangehörige nicht gut möglich. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes für chinesische Staatsangehörige in der Regel problemlos möglich ist, einen Pass erhältlich zu machen. Generell sind in den letzten Jahren die Verfahren für die Beschaffung eines Passes stark vereinfacht und beschleunigt worden. Auch das Ausreisevisum für chinesische Staatsbürger ist seit 1. Februar 2002 gänzlich abgeschafft worden. Zudem erhalten sogar Personen, die beispielsweise aus dem Gefängnis entlassen werden oder verhaftet worden sind, eine provisorische Identitätskarte, die eine kürzere Gültigkeitsdauer als die reguläre Identitätskarte besitzt. Soweit das Vorbringen der Beschlagnahme der Identitätsdokumente des Beschwerdeführers durch die Polizei im Anschluss an die Razzia im Parteilokal im Oktober 2001 ohnehin aufgrund der unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft gewertet werden muss, ist auch aufgrund der Erwägungen zur Ausstellung von provisorischen Identitätskarten nicht glaubhaft, dass die Polizei die Identitätskarte des Beschwerdeführers hätte beschlagnahmen sollen. Angesichts der Erkenntnis, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können, ist daher nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer in casu nicht mit regulären Ausreisepapieren ausgerüstet China hätte verlassen können. Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Umstände, die ihn zur Flucht gezwungen hätten, lebhaft und farbig geschildert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wo sich darin Ungereimtheiten befinden sollten, angesichts der Fülle der von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigende Erwägungen und Schlussfolgerungen getroffen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, weshalb weder die vom Beschwerdeführer angeführte Identität feststeht noch, ob die D-7141/2006 eingereichten Dokumente tatsächlich ihn betreffen. Was schliesslich die Vorfälle des Jahres 1989 und die daran anschliessenden behördlichen Behelligungen sowie (...) betrifft, so ist festzustellen, dass diese - selbst wenn sie geglaubt werden könnten vorliegend als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. So lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. 3.4 Obwohl an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseweges und somit auch an der angeführten illegalen Ausreise zu zweifeln ist, wird seitens des Beschwerdeführers durch die Schilderung seiner heimlichen Ausreise implizit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG). Es ist daher im Folgenden von dieser Konstellation auszugehen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge- D-7141/2006 richtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, ein (...), kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, weshalb er nicht befürchten muss, wegen einer allfälligen illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer und Ausländerinnen weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer und Ausländerinnen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger- D-7141/2006 krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 4.6 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig D-7141/2006 erscheinen. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er als (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein Heimatland möglicherweise illegal verliess, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E. 3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer verfügt den Akten zufolge in China über ein soziales Beziehungsnetz, über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung als (...) (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 2 f.). 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). D-7141/2006 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen und mit dem am 28. Mai 2002 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7141/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14

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