Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.11.2008 D-7138/2008

19. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7138/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7138/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 14. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 26. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 24. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ State, wo er bis vor etwa zwei Jahren (Aussage vom 26. September 2008) gelebt habe, dass seine Mutter am 1. Januar 1998 verstorben sei und oppositionelle Jugendliche seinen Vater, der Dorfältester gewesen sei, im Jahr 2006 ermordet sowie das Haus der Familie angezündet hätten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auch verletzt worden sei, worauf er ins Nachbardorf geflohen sei und sich dort nach traditioneller Art habe behandeln lassen, dass er nach dem Tod des Vaters zu dessen Freund nach D._______ im E._______ State geflohen sei, wo er sich nach drei Monaten einer militanten Jugendgruppe, die zur Lösegelderpressung weisse Arbeiter entführe, angeschlossen habe, weil ihn die Jugendgruppe dazu gedrängt habe, dass er deren Training mitgemacht und dem Freund seines Vaters vorerst nichts über seinen Beitritt zur Jugendgruppe erzählt habe, dass er dies erst später getan habe, worauf der Freund seines Vaters böse auf ihn geworden sei, dass sein Bruder vor zwei Monaten (Aussage vom 26. September 2008) aus unbekannten Gründen gestorben sei, dass er sich wegen des Todes seines Bruders aus Angst, selber auch getötet zu werden, geweigert habe, an der ersten Aktion, anlässlich welcher er mit der Gruppe jemanden hätte kidnappen sollen, teilzunehmen, D-7138/2008 dass er deshalb befürchte, von der Jugendgruppe umgebracht zu werden, weil er deren Geheimnisse kenne, dass er sich in der Folge auf den Rat des Freundes seines Vaters aus D._______ zur Ausreise entschieden habe, wobei der Freund die Reise organisiert und finanziert habe, dass er ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei und – ausser einer Geburtsurkunde – keine Identitätsdokumente besessen habe, dass diese Geburtsurkunde indessen verbrannt sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am 4. November 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere angetreten und sie nie kontrolliert worden, dass von Seiten der nigerianischen Behörden nichts gegen ihn vorliege, weshalb die fehlende Beschaffung von rechtgültigen Reisepapieren jeglicher Logik widerspreche, dass zudem keine Hinweise vorlägen, gemäss welchen er sich bemüht hätte, aus der Schweiz Papiere zu beschaffen, dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht D-7138/2008 erforderlich seien, dass er den befürchteten Verfolgungen durch die militante Jugendorganisation durch einen Wohnortswechsel innerhalb Nigerias in einen andern Teil des Landes hätte ausweichen können, da die besagte Gruppe gemäss seinen Angaben im Süden Nigerias beziehungsweise im F._______ Delta aktiv gewesen sei, dass zudem Jugendgruppen, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt habe, von den nigerianischen Behörden aufgrund ihrer kriminellen Handlungen staatlich verfolgt würden und sich der Beschwerdeführer somit an die lokalen oder bundesstaatlichen Polizeibehörden hätte wenden können, weshalb dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, er habe seine Schutzpflicht verletzt, dass ferner bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel angebracht seien, da er widersprüchliche Angaben über das Verbreitungsgebiet der erwähnten Jugendgruppe zu Protokoll gegeben habe, indem er einmal dargelegt habe, sie sei im F._______Delta und im Süden Nigerias tätig, während er ein anderes Mal vorgebracht habe, sie verfüge in ganz Nigeria über ein riesiges Netzwerk, dass er sich darüber hinaus erst nach fast zwei Jahren Mitgliedschaft bei der ersten Aktion hätte beteiligen müssen, was realitätsfremd sei, dass schliesslich seine Schilderungen sehr allgemein ausgefallen seien und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten, weshalb sie als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, D-7138/2008 dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2008 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, D-7138/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, D-7138/2008 dass er auch nicht wisse, wie er mit Bekannten oder Verwandten aus seinem Heimatland Kontakt aufnehmen könne, weil er kein Telefon besitze, dass diese Erklärungsversuche indessen nicht gehört werden können, da er einerseits während zwei Jahren beim Freund seines Vaters gelebt haben will und somit davon auszugehen ist, er könne mit diesem – telefonisch oder schriftlich – von der Schweiz aus Kontakt aufnehmen, dass auch seine Angabe, er habe den Geburtsschein nicht mehr, weil dieser verbrannt sei, wenig überzeugt, dass er nämlich nicht in der Lage war, konkret, substanziiert und mit Beweismitteln darzulegen, unter welchen Umständen und wann seine Geburtsurkunde verbrannt worden sei, dass es zudem – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer sich nicht um den Erhalt von legalen Identitätspapieren bemüht hat, wo doch gegen ihn gemäss seinen Aussagen von staatlicher Seite nichts vorliegt und es ihm somit offen gestanden wäre, bei den zuständigen heimatlichen Behörden auf ordentlichem Weg Identitätspapiere für die Ausreise aus seinem Heimatland zu beantragen, dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass ausserdem seine Aussagen über die Finanzierung der Ausreise wenig überzeugen, weil seine Angabe, der Freund seines Vaters habe diese finanziert und organisiert, obwohl er auf ihn wegen des Beitritts zur militanten Jugendgruppe böse gewesen sei, nicht nachvollzogen werden kann, D-7138/2008 dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive Busgesellschaften er gereist sei, dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen seitens der militanten Jugendgruppe mit der Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können, dass seine erst nachträglich dargelegte Angabe, die Jugendgruppe würde ihn überall in Nigeria verfolgen, nicht geglaubt werden kann, da es nicht zu überzeugen vermag, dass eine Jugendgruppe, welche mit der Entführung von weissen Arbeitern aus dem F._______ Delta und der Erpressung von Geld ihren Lebensunterhalt verdient, sich auch in andern Landesteilen, wo diese Möglichkeiten nur sehr beschränkt oder gar nicht bestehen, befindet und dort nach abtrünnigen ehemaligen Mitgliedern sucht, D-7138/2008 dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – entgegen seinen Äusserungen in der Beschwerdeschrift an die nigerianischen Polizeibehörden wenden kann, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen Aktivitäten der Jugendgruppe als kriminelle Handlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen werden, dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen als haltlos zu erachten sind, dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), D-7138/2008 vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu erachten sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe in seinem Heimatland keine Verwandten mehr, da alle gestorben seien, D-7138/2008 dass diese Aussagen indessen – im Hinblick auf das üblicherweise sehr grosse verwandtschaftliche Beziehungsnetz unter nigerianischen Staatsangehörigen – nicht zu überzeugen vermögen und vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland ein soziales Beziehungsnetz – allenfalls eines im weiten Sinne, auf das er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könne, dass er zudem aufgrund seines jugendlichen Alters in der Lage sein wird, sich um Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-7138/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

D-7138/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2008 D-7138/2008 — Swissrulings